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| Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het wetenschappelijk personeel en aan de management-, staf- en leidinggevende functies in de federale wetenschappelijke instellingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant approbation des assimilations relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux au personnel scientifique et aux fonctions de management, d'encadrement et dirigeantes des établissements scientifiques fédéraux. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN | SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET |
| ONTWIKKELINGSSAMENWERKING | COOPERATION AU DEVELOPPEMENT |
| 3 APRIL 2015. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de | 3 AVRIL 2015. - Arrêté royal portant approbation des assimilations |
| gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle | relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres |
| onderscheidingen in de Nationale Orden aan het wetenschappelijk | nationaux au personnel scientifique et aux fonctions de management, |
| personeel en aan de management-, staf- en leidinggevende functies in | d'encadrement et dirigeantes des établissements scientifiques |
| de federale wetenschappelijke instellingen. - Duitse vertaling | fédéraux. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 3 april 2015 tot goedkeuring van de gelijkstellingen | l'arrêté royal du 3 avril 2015 portant approbation des assimilations |
| betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de | relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres |
| Nationale Orden aan het wetenschappelijk personeel en aan de | nationaux aux personnel scientifique et aux fonctions de management, |
| management-, staf- en leidinggevende functies in de federale | d'encadrement et dirigeantes des établissements scientifiques fédéraux |
| wetenschappelijke instellingen (Belgisch Staatsblad van 21 april | (Moniteur belge du 21 avril 2015). |
| 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellungen | 3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellungen |
| in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
| Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, | Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, |
| Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen |
| wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung |
| der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von | der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; |
| In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur |
| Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen | Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen |
| wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den | wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 12. Juni 2012; | Königlichen Erlass vom 12. Juni 2012; |
| In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die |
| Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, | Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, |
| Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen |
| wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den | wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. August 2012; | Königlichen Erlass vom 3. August 2012; |
| Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Wissenschaftspolitik vom | Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Wissenschaftspolitik vom |
| 9. Mai 2012; | 9. Mai 2012; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 17. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 17. Februar 2014; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 2014; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.463/4 des Staatsrates vom 7. Juli 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.463/4 des Staatsrates vom 7. Juli 2014, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von | Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche |
| Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage A | Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage A |
| zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die | zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die |
| Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die | Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die |
| Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, | Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, |
| gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird | gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird |
| gebilligt. | gebilligt. |
| Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von | Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die |
| Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
| föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage B zu | föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage B zu |
| vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung | vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung |
| von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und |
| Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt | Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt |
| durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. | durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2008. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2008. |
| Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
| mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. April 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 3. April 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in | Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in |
| Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
| Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, | Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, |
| Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen |
| wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
| Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
| den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen | den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen |
| wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
| 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf das | 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf das |
| wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen | wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen |
| Einrichtungen. | Einrichtungen. |
| 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine | 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine |
| Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. | Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. |
| 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und | 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und |
| derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren | derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren |
| eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen | eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen |
| handelt. | handelt. |
| Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die | Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die |
| vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen | vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen |
| Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen | Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen |
| wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. | wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. |
| 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig | 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig |
| bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf | bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf |
| unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen | unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen |
| Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. | Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. |
| 5. Personalmitglieder der Ränge 15 bis einschließlich 10 müssen über | 5. Personalmitglieder der Ränge 15 bis einschließlich 10 müssen über |
| zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt | zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt |
| haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. | haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. |
| Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von | Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von |
| fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die | fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die |
| in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses | in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses |
| Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten | Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten |
| Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen | Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen |
| werden. | werden. |
| 6. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige | 6. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige |
| Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges | Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges |
| übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. | übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. |
| 7. Das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen | 7. Das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen |
| Einrichtungen darf nicht in einer anderen Eigenschaft in den | Einrichtungen darf nicht in einer anderen Eigenschaft in den |
| Nationalen Orden ausgezeichnet werden. | Nationalen Orden ausgezeichnet werden. |
| Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
| 1) Kriegsauszeichnungen, | 1) Kriegsauszeichnungen, |
| 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
| der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
| ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. |
| 8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende | 8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende |
| nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers | nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers |
| verliehen werden. | verliehen werden. |
| Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der | Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der |
| Betreffende in der Armee dient. | Betreffende in der Armee dient. |
| 9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. | 9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. |
| Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche | Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche |
| beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv | beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv |
| beschäftigt gewesen. | beschäftigt gewesen. |
| 10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner | 10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner |
| administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von | administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von |
| dieser Laufbahn abgezogen. | dieser Laufbahn abgezogen. |
| 11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 | 11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 |
| über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden | über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden |
| mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation | mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation |
| vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. | vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. |
| Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um | Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um |
| Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die | Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die |
| Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der | Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der |
| Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm | Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm |
| verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 17 der | verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 17 der |
| vorliegenden Gleichstellung Anwendung. | vorliegenden Gleichstellung Anwendung. |
| 12. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht | 12. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht |
| ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der | ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der |
| ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote | ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote |
| mindestens "gut" entspricht. | mindestens "gut" entspricht. |
| 13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
| Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
| würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
| 14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden | 14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden |
| und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist | und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist |
| einzuhalten. | einzuhalten. |
| 15. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den | 15. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den |
| Grundsätzen des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen | Grundsätzen des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen |
| wissenschaftlichen Einrichtungen berechnet. | wissenschaftlichen Einrichtungen berechnet. |
| b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der | b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der |
| Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer | Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer |
| Auszeichnung nicht berücksichtigt. | Auszeichnung nicht berücksichtigt. |
| 16. Disziplinarstrafen | 16. Disziplinarstrafen |
| Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils | Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils |
| angegebenen Dauer: | angegebenen Dauer: |
| - Zurechtweisung . . . . . sechs Monate | - Zurechtweisung . . . . . sechs Monate |
| - Verweis . . . . . neun Monate | - Verweis . . . . . neun Monate |
| - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate | - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate |
| - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate | - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate |
| - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . | - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . |
| vierundzwanzig Monate | vierundzwanzig Monate |
| - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate | - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate |
| - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate | - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate |
| Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In | Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In |
| diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung | diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung |
| nach der vorerwähnten Frist. | nach der vorerwähnten Frist. |
| 17. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in | 17. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in |
| den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung | den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung |
| von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren |
| angewandt werden. | angewandt werden. |
| Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
| Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen | Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen |
| wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
| Föderale Ränge | Föderale Ränge |
| Stufe | Stufe |
| Klasse | Klasse |
| Titel/Dienstgrad | Titel/Dienstgrad |
| Gehaltstabelle | Gehaltstabelle |
| Von 40 bis 50 Jahre | Von 40 bis 50 Jahre |
| Von 50 bis 60 Jahre | Von 50 bis 60 Jahre |
| Von 60 bis 65 Jahre | Von 60 bis 65 Jahre |
| 15 | 15 |
| A | A |
| SW4 | SW4 |
| Forschungsleiter | Forschungsleiter |
| SW41 | SW41 |
| Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
| Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
| Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
| 13 | 13 |
| A | A |
| SW3 | SW3 |
| Erster Oberassistent | Erster Oberassistent |
| SW31 | SW31 |
| Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
| Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
| Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
| 10 | 10 |
| A | A |
| SW2 | SW2 |
| SW1 | SW1 |
| Oberassistent | Oberassistent |
| Assistent | Assistent |
| SW21 | SW21 |
| SW11-SW10 | SW11-SW10 |
| Ritter des | Ritter des |
| Leopoldordens | Leopoldordens |
| Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
| Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der |
| Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
| in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die | in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die |
| Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
| föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden | föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in | Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in |
| Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
| Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, | Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, |
| Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen |
| wissenschaftlichen Einrichtungen | wissenschaftlichen Einrichtungen |
| Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
| den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen | den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen |
| und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen | und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen |
| Einrichtungen | Einrichtungen |
| 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber | 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber |
| der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen. | der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen. |
| 2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
| Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
| würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
| 3. Mandatsinhaber der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen | 3. Mandatsinhaber der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen |
| dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden | dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden |
| ausgezeichnet werden. | ausgezeichnet werden. |
| Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
| 1) Kriegsauszeichnungen, | 1) Kriegsauszeichnungen, |
| 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
| der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
| ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, |
| 3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden | 3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden |
| Gleichstellung fallen. | Gleichstellung fallen. |
| 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in | 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in |
| Anwendung des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die |
| Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, | Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, |
| Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen |
| wissenschaftlichen Einrichtungen ein Ende gesetzt worden ist. | wissenschaftlichen Einrichtungen ein Ende gesetzt worden ist. |
| 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. | 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. |
| Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene | Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene |
| Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. | Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. |
| a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer | a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer |
| geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der | geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der |
| kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere | kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere |
| Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während | Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während |
| mindestens vier Jahren ausgeübt hat. | mindestens vier Jahren ausgeübt hat. |
| b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere | b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere |
| Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß | Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß |
| ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel und ihrer | ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel und ihrer |
| Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, dass ihnen | Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, dass ihnen |
| diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner unterliegen sie | diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner unterliegen sie |
| erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende ihres Mandats | erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende ihres Mandats |
| ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet Artikel 7 § 1 | ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet Artikel 7 § 1 |
| des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
| Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. |
| Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
| Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden | Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden |
| Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen | Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen |
| Föderalbehörde | Föderalbehörde |
| Föderale wissenschaftliche Einrichtungen | Föderale wissenschaftliche Einrichtungen |
| Titel | Titel |
| Nach sechs Mandatsjahren | Nach sechs Mandatsjahren |
| Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung | Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung |
| Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung | Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung |
| Management- | Management- |
| funktionen N-1 | funktionen N-1 |
| Management- | Management- |
| funktionen N-1 | funktionen N-1 |
| Generaldirektor | Generaldirektor |
| Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
| Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
| Großoffizier des Kronenordens | Großoffizier des Kronenordens |
| Management- und Führungsfunktionen N-2 | Management- und Führungsfunktionen N-2 |
| Management-, | Management-, |
| Führungsfunktionen N-2 und leitende Funktionen | Führungsfunktionen N-2 und leitende Funktionen |
| Direktor des Unterstützungsdienstes | Direktor des Unterstützungsdienstes |
| Operativer Direktor | Operativer Direktor |
| Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
| Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
| Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der |
| Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
| in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die | in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die |
| Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
| föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden | föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |