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Koninklijk Besluit van 03 april 2013
gepubliceerd op 24 mei 2013

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000329
pub.
24/05/2013
prom.
03/04/2013
ELI
eli/besluit/2013/04/03/2013000329/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verbindingsofficieren (Belgisch Staatsblad van 10 april 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verbindungsoffiziere ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 297bis/9 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19.

April 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.

August 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 12. September 2012;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.437/2 des Staatsrates vom 17. Dezember 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - In Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, wird eine Nummer 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "10bis - "Verbindungsoffizier": den Inhaber einer Stelle, wie im Stellenplan der föderalen Polizei vorgesehen, der als Haupttätigkeit die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei in einem oder mehreren Ländern auf der Grundlage eines bilateralen oder multilateralen Abkommens zwischen Belgien und einem beziehungsweise mehreren anderen Ländern vertritt." Art. 2 - In Teil VI Titel II Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 5, der den Artikel VI.II.68bis umfasst, mit folgenden Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu einer Stelle als Verbindungsoffizier Art. VI.II.68bis. - § 1 - Wenn eine Stelle als Verbindungsoffizier zu vergeben ist, kommt nur das Personalmitglied in Betracht, das noch mindestens sechs volle Dienstjahre vor dem verbindlichen Ruhestandsalter leisten kann.

Der erfolgreiche Teilnehmer an dem Auswahlverfahren für eine Stelle als Verbindungsoffizier wird für einen Zeitraum von sechs Jahren bestellt, ohne dass es möglich ist, binnen zwei Jahren nach Ablauf dieses Zeitraums von sechs Jahren erneut in eine solche Stelle bestellt zu werden.

In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied sich vor Ablauf des erwähnten Zeitraums von zwei Jahren rechtsgültig bewerben und an der Auswahl für eine Stelle als Verbindungsoffizier teilnehmen, sofern seine Bewerbung nur untersucht wird, wenn kein anderer Bewerber von der Auswahlkommission für diese Stelle für geeignet befunden wird. § 2 - In Abweichung von Artikel VI.II.37 teilt die Auswahlkommission dem Minister ihren mit Gründen versehenen Vorschlag mit, in dem die von ihr für geeignet befundenen Bewerber in der Reihenfolge ihrer Eignung sowie alle anderen Bewerbungen und ihre Bewertung stehen.

In Abweichung von Artikel VI.II.38 Absatz 1 vergleicht der Minister die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist. § 3 - In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 1 umfasst die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei sieben Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden.

In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 3 sind die Mitglieder, Beisitzer genannt: 1. ein Vertreter des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, 2.ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren und ein Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, die beide vom Minister der Justiz bestellt werden, 3. zwei Polizeihauptkommissare der föderalen Polizei, die vom Generalkommissar bestellt werden, 4.ein Polizeihauptkommissar, der vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestellt wird.

In Abweichung von Artikel VI.II.55 Absatz 4 bestellt der Generalkommissar einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister der Justiz und der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei bestellen stellvertretende Mitglieder für die in Absatz 2 Nr. 1, 2 beziehungsweise 4 erwähnten Beisitzer, die den gleichen Bedingungen wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. § 4 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen Beisitzer der in § 3 erwähnten Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer dieser Auswahlkommission könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden beziehungsweise den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VI.II.11 erwähnten Frist ablehnen.

Die Ablehnung eines Beisitzers muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei dem Vorsitzenden der Auswahlkommission beantragt werden.

Die Ablehnung des Vorsitzenden muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister beantragt werden.

Der Minister beziehungsweise der Vorsitzende befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer durch einen Stellvertreter, der den für den abgelehnten Vorsitzenden beziehungsweise Beisitzer geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der abgelehnte Vorsitzende beziehungsweise Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. § 5 - Ist ein Mitglied der in § 3 erwähnten Auswahlkommission der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen seine Person einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, oder wenn es sich selbst um die zu vergebende Funktion bewirbt, setzt es den Vorsitzenden dieser Auswahlkommission oder, wenn es den Vorsitzenden betrifft, den Minister davon in Kenntnis.

Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister entscheidet und handelt gemäss § 4 Absatz 4." Art. 3 - In Artikel XI.III.6 § 1 Absatz 2 RSPol wird in Nr. 3 das Wort "bezieht." gestrichen und wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4. oder die Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland bezieht." Art. 4 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den Wörtern "noch eine Ausbilderzulage" und dem Wort "beziehen" die Wörter "noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland" eingefügt.

Art. 5 - In Artikel XI.III.10 § 1 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "die keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder, sofern der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes teilweise oder ganz einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes erhalten," durch die Wörter "die weder einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats noch einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes, sofern dieser Gehaltszuschlag ganz oder teilweise einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats ersetzt, noch eine Postenentschädigung für ständigen Dienst im Ausland erhalten," ersetzt.

KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 6 - Die Personalmitglieder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Verbindungsoffizier bestellt worden sind, behalten diese Bestellung während acht Jahren ab dem Datum dieser Bestellung.

Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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