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Koninklijk Besluit van 02 september 2018
gepubliceerd op 26 mei 2020

Koninklijk besluit tot vastlegging van het stelsel en de werkingsregels van toepassing op de opvangstructuren en de modaliteiten betreffende de kamercontroles. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020020978
pub.
26/05/2020
prom.
02/09/2018
ELI
eli/besluit/2018/09/02/2020020978/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 SEPTEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot vastlegging van het stelsel en de werkingsregels van toepassing op de opvangstructuren en de modaliteiten betreffende de kamercontroles. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2018 tot vastlegging van het stelsel en de werkingsregels van toepassing op de opvangstructuren en de modaliteiten betreffende de kamercontroles (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf Aufnahmestrukturen anwendbaren Vorschriften und Funktionsregeln und der Modalitäten für Zimmerkontrollen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 12.Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, des Artikels 19 § 1 und 19 § 2;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Januar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.243/4 des Staatsrates vom 26. April 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers des Innern und des Staatssekretärs für Asyl und Migration, beauftragt mit der administrativen Vereinfachung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie 2013/33/EU des Rates der Europäischen Union vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (Neufassung) teilweise um.

Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Beobachtungs- und Orientierungszentren, die in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzes erwähnt sind.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 12.Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, 2. Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (nachstehend "die Agentur") untersteht, 3.Aufnahmestruktur: kollektive oder individuelle Aufnahmestruktur im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes, 4. Bewohnern: Aufnahmebegünstigte im Sinne von Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes, die tatsächlich in einer Aufnahmestruktur untergebracht sind, 5. Hausordnung: in Artikel 19 § 1 zweiter Satz des Gesetzes erwähnte und in jeder Aufnahmestruktur für anwendbar erklärte Hausordnung, 6.Zimmer: privater Lebensraum, der Bewohnern zur Verfügung gestellt wird und aus einem Zimmer und eventuellen zusätzlichen Räumen, die zur Wohnung gehören, besteht.

KAPITEL 2 - Rechte und Pflichten der Bewohner der Aufnahmestrukturen Art. 3 - In Aufnahmestrukturen wird die Achtung des Privat- und Familienlebens aller Bewohner sichergestellt.

Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände haben Bewohner, die ein und derselben Familie angehören, das Recht, zusammen untergebracht zu werden oder in solcher Nähe, dass das Ziel der Achtung des Familienlebens erreicht wird.

Bewohner sind zur Achtung des Privat- und Familienlebens der anderen Bewohner verpflichtet, insbesondere indem sie zur Wahrung einer ruhigen Atmosphäre innerhalb der Aufnahmestruktur beitragen.

Art. 4 - Unter Einhaltung der einschlägigen internationalen, Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wird dafür gesorgt, dass seitens und zugunsten jedes Bewohners und Personalmitglieds der Aufnahmestruktur die Regeln zur Gewährleistung der Abwesenheit jeder Form von Diskriminierung eingehalten werden.

In Aufnahmestrukturen wird jeder Bewohner vom Personal der Aufnahmestruktur gleichwertig, korrekt und respektvoll behandelt.

Jeder Bewohner behandelt die anderen Bewohner und die Personalmitglieder auf die gleiche Weise.

Art. 5 - Bewohner haben Anrecht auf drei Mahlzeiten pro Tag, die aus Gründen, die unter anderem mit der Einrichtung der Räume der Aufnahmestruktur zusammenhängen, in verschiedener Form geliefert werden können, oder sie haben Anrecht auf die Mittel und den Zugang zum notwendigen Material, um selber drei Mahlzeiten pro Tag zubereiten zu können.

Art. 6 - Unter Einhaltung von Artikel 21 des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und gemäß den von der Aufnahmestruktur vorgesehenen Organisationsmodalitäten wird das Besuchsrecht der Bewohner gewährleistet.

KAPITEL 3 - Lebensregeln und Arbeitsweise in Aufnahmestrukturen Art. 7 - Bei der Ankunft eines Bewohners in der Aufnahmestruktur werden ihm die Struktur und alle ihre Dienstleistungen vorgestellt.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes bekommt der Bewohner die erforderliche Information über seine Rechte und Pflichten. Es wird darauf geachtet, dass der Bewohner diese Information gut versteht.

Die in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln in Sachen Brandverhütung und Brandschutz, einschließlich der Verpflichtung, das Material zur Branderkennung und -bekämpfung zu respektieren, werden dem Bewohner bei seiner Ankunft in der Aufnahmestruktur erläutert.

Bei der Ankunft des Bewohners in der Aufnahmestruktur wird dafür gesorgt, dass er Zugang zu einem medizinischen Dienst hat.

Art. 8 - Bewohner respektieren die Gebäude und das Material der Aufnahmestruktur und ihr unmittelbares Umfeld.

Körperliche oder verbale Gewalt seitens Bewohnern oder Schäden, die sie vorsätzlich Personen oder Gütern zugefügt haben, können Gegenstand einer Klage bei den zuständigen Behörden sein.

Gemäß den Regeln in Sachen außervertragliche zivilrechtliche Haftpflicht und ohne dass das durch Artikel 3 des Gesetzes gewährleistete Anrecht in Frage gestellt werden kann, können Bewohner verpflichtet werden, die während ihres Aufenthalts in der Aufnahmestruktur vorsätzlich herbeigeführten Schäden zu ersetzen.

Wenn einem Bewohner die Schlüssel seines Zimmers übergeben werden oder wenn ihm Material geliehen oder zur Verfügung gestellt wird, kann von ihm verlangt werden, dass er eine Sicherheit leistet. Diese Sicherheit wird bei Verlust der Schlüssel oder Beschädigung beziehungsweise Verlust des geliehenen Materials in Anspruch genommen. Sie wird dem Bewohner zurückgegeben, wenn er die Aufnahmestruktur verlässt oder wenn er das geliehene Material zurückgibt, und zwar gemäß den in der Hausordnung bestimmten Modalitäten.

Art. 9 - Bewohner sind verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit in der Aufnahmestruktur zu respektieren, und sind verantwortlich für den Unterhalt ihres Zimmers.

Art. 10 - Bewohner sind verpflichtet, die in der Aufnahmestruktur geltenden Regeln in Sachen Brandverhütung und Brandschutz zu beachten.

Art. 11 - Die Aufnahmestruktur muss alle Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und eine gute Belüftung und Hygiene der Aufnahmestruktur zu gewährleisten.

Bewohner tragen zu dem im vorhergehenden Absatz festgelegten Ziel bei.

Art. 12 - In der Aufnahmestruktur sind Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen verboten.

Es ist verboten, in den Gebäuden der kollektiven Aufnahmestruktur zu rauchen, ausgenommen in den eigens dafür vorgesehenen Räumen.

Art. 13 - Der Besitz gefährlicher Gegenstände, die die körperliche Unversehrtheit der anderen Bewohner oder der Personalmitglieder beeinträchtigen können oder die Infrastruktur der Aufnahmestruktur beschädigen können, ist verboten.

In Aufnahmestrukturen sind Tiere verboten.

Art. 14 - Mit dem Recht der Bewohner, in dem ihnen zugewiesenen obligatorischen Eintragungsort untergebracht zu werden, geht eine Mindestverpflichtung zum Aufenthalt in der Aufnahmestruktur einher; wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, wird der Platz der Bewohner zur Verfügung gestellt und müssen sie die Zuweisung einer neuen Aufnahmestruktur aufgrund des Gesetzes beantragen.

Nächtliche Abwesenheiten müssen der Aufnahmestruktur angekündigt werden. Nach drei aufeinander folgenden Nächten der Abwesenheit ohne vorherige Ankündigung oder nach insgesamt zehn Nächten Abwesenheit in einem Zeitraum von dreißig Tagen können Bewohner ihre Eintragung in der Aufnahmestruktur verlieren.

KAPITEL 4 - Zimmerkontrolle Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Hausordnung seitens der Aufnahmebegünstigten, um die bestmögliche Vorbeugung in Sachen Brandschutz und -bekämpfung und eine optimale Hygiene in den Zimmern zu gewährleisten, können die vom Direktor oder vom Verantwortlichen der Aufnahmestruktur bestimmten Personen, deren Eigenschaft den Bewohnern bei ihrer Ankunft mitgeteilt wird, Zugang zu den Zimmern der Bewohner und zu ihren Schränken haben, um dort Kontrollen durchzuführen.

Die Anzahl der für die Überwachung der Kontrollen im Sinne des vorliegenden Paragraphen bestimmten Personalmitglieder der Aufnahmestrukturen kann für Zentren mit einer Kapazität von weniger als zweihundertfünfzig Aufnahmeplätzen sechs Personalmitglieder und für Zentren mit einer Kapazität von mindestens zweihundertfünfzig Plätzen zehn Personalmitglieder nicht überschreiten. Jede Änderung der Eigenschaft der bestimmten Personalmitglieder wird den Bewohnern einer kollektiven Aufnahmestruktur sofort mitgeteilt.

Regelmäßige Kontrollen werden grundsätzlich höchstens zwei Mal pro Monat und in der Zeitspanne zwischen 9 Uhr und 17 Uhr organisiert.

Bewohner werden im Voraus über diese Kontrollen informiert. § 2 - In den in Artikel 19 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Fällen können unerwartete Zimmerkontrollen außerhalb der in der Hausordnung bestimmten Zeitspannen, ohne vorherige Information und von anderen Personalmitgliedern als denjenigen, die vom Direktor oder vom Verantwortlichen der Aufnahmestruktur bestimmt worden sind, durchgeführt werden. § 3 - Bei den in § 1 und § 2 erwähnten Kontrollen können Gegenstände, die gefährlich sind oder sich nachteilig auf die Erfüllung einer im vorliegenden Erlass oder in der Hausordnung festgelegten Zielsetzung oder Verpflichtung auswirken können, beschlagnahmt werden.

Wenn ein Bewohner zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht in seinem Zimmer anwesend ist, wird er schriftlich informiert und wird ihm eine Liste eventuell beschlagnahmter Gegenstände übermittelt.

Wenn die beschlagnahmten Gegenstände eine Gefahr darstellen, werden sie den zuständigen Diensten übergeben. Andernfalls werden sie, wenn die Bewohner sie behalten dürfen, den Bewohnern zurückgegeben, wenn diese die Aufnahmestruktur verlassen. § 4 - Die Hausordnung enthält genauere Angaben zu den praktischen Modalitäten dieser Kontrollen.

KAPITEL 5 - Sanktionen, Ordnungsmaßnahmen, Klagen und Beschwerden Art. 16 - Die Hausordnung enthält eine konkrete und leicht verständliche Übersicht über die Umstände und Verfahren, die dazu führen können, dass eine Ordnungsmaßnahme oder Sanktion im Sinne der Artikel 44 und 45 des Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse gegen einen Bewohner verhängt wird.

In der Hausordnung wird auf die gleiche Weise eine Übersicht über die Klage- und Beschwerdeverfahren gegeben, die Bewohner aufgrund der Artikel 46 und 47 des Gesetzes in Anspruch nehmen können, wenn gegen sie eine Ordnungsmaßnahme oder eine Sanktion verhängt worden ist.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Art. 18 - Unser für Asyl und Migration zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung Th. FRANCKEN

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