← Terug naar "Koninklijk besluit tot vastlegging van het stelsel en de werkingsregels van toepassing op de opvangstructuren en de modaliteiten betreffende de kamercontroles. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot vastlegging van het stelsel en de werkingsregels van toepassing op de opvangstructuren en de modaliteiten betreffende de kamercontroles. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant le régime et les règles de fonctionnement applicables aux structures d'accueil et les modalités de contrôle des chambres. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
2 SEPTEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot vastlegging van het stelsel | 2 SEPTEMBRE 2018. - Arrêté royal déterminant le régime et les règles |
en de werkingsregels van toepassing op de opvangstructuren en de | de fonctionnement applicables aux structures d'accueil et les |
modaliteiten betreffende de kamercontroles. - Duitse vertaling | modalités de contrôle des chambres. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 2 september 2018 tot vastlegging van het stelsel en de | l'arrêté royal du 2 septembre 2018 déterminant le régime et les règles |
werkingsregels van toepassing op de opvangstructuren en de | de fonctionnement applicables aux structures d'accueil et les |
modaliteiten betreffende de kamercontroles (Belgisch Staatsblad van 1 | modalités de contrôle des chambres (Moniteur belge du 1er octobre |
oktober 2018). | 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
2. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf | 2. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der auf |
Aufnahmestrukturen anwendbaren Vorschriften und Funktionsregeln und | Aufnahmestrukturen anwendbaren Vorschriften und Funktionsregeln und |
der Modalitäten für Zimmerkontrollen | der Modalitäten für Zimmerkontrollen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von |
Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, | Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, |
des Artikels 19 § 1 und 19 § 2; | des Artikels 19 § 1 und 19 § 2; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Januar 2018; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Januar 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.243/4 des Staatsrates vom 26. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.243/4 des Staatsrates vom 26. April |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers des Innern und | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers des Innern und |
des Staatssekretärs für Asyl und Migration, beauftragt mit der | des Staatssekretärs für Asyl und Migration, beauftragt mit der |
administrativen Vereinfachung, | administrativen Vereinfachung, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie |
2013/33/EU des Rates der Europäischen Union vom 26. Juni 2013 zur | 2013/33/EU des Rates der Europäischen Union vom 26. Juni 2013 zur |
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die | Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die |
internationalen Schutz beantragen, (Neufassung) teilweise um. | internationalen Schutz beantragen, (Neufassung) teilweise um. |
Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Beobachtungs- und | Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Beobachtungs- und |
Orientierungszentren, die in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzes | Orientierungszentren, die in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzes |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von | 1. Gesetz: das Gesetz vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von |
Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, | Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, |
2. Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die | 2. Minister: der für Asyl und Migration zuständige Minister, dem die |
Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (nachstehend "die | Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (nachstehend "die |
Agentur") untersteht, | Agentur") untersteht, |
3. Aufnahmestruktur: kollektive oder individuelle Aufnahmestruktur im | 3. Aufnahmestruktur: kollektive oder individuelle Aufnahmestruktur im |
Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes, | Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes, |
4. Bewohnern: Aufnahmebegünstigte im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des | 4. Bewohnern: Aufnahmebegünstigte im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des |
Gesetzes, die tatsächlich in einer Aufnahmestruktur untergebracht | Gesetzes, die tatsächlich in einer Aufnahmestruktur untergebracht |
sind, | sind, |
5. Hausordnung: in Artikel 19 § 1 zweiter Satz des Gesetzes erwähnte | 5. Hausordnung: in Artikel 19 § 1 zweiter Satz des Gesetzes erwähnte |
und in jeder Aufnahmestruktur für anwendbar erklärte Hausordnung, | und in jeder Aufnahmestruktur für anwendbar erklärte Hausordnung, |
6. Zimmer: privater Lebensraum, der Bewohnern zur Verfügung gestellt | 6. Zimmer: privater Lebensraum, der Bewohnern zur Verfügung gestellt |
wird und aus einem Zimmer und eventuellen zusätzlichen Räumen, die zur | wird und aus einem Zimmer und eventuellen zusätzlichen Räumen, die zur |
Wohnung gehören, besteht. | Wohnung gehören, besteht. |
KAPITEL 2 - Rechte und Pflichten der Bewohner der Aufnahmestrukturen | KAPITEL 2 - Rechte und Pflichten der Bewohner der Aufnahmestrukturen |
Art. 3 - In Aufnahmestrukturen wird die Achtung des Privat- und | Art. 3 - In Aufnahmestrukturen wird die Achtung des Privat- und |
Familienlebens aller Bewohner sichergestellt. | Familienlebens aller Bewohner sichergestellt. |
Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände haben Bewohner, die ein und | Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände haben Bewohner, die ein und |
derselben Familie angehören, das Recht, zusammen untergebracht zu | derselben Familie angehören, das Recht, zusammen untergebracht zu |
werden oder in solcher Nähe, dass das Ziel der Achtung des | werden oder in solcher Nähe, dass das Ziel der Achtung des |
Familienlebens erreicht wird. | Familienlebens erreicht wird. |
Bewohner sind zur Achtung des Privat- und Familienlebens der anderen | Bewohner sind zur Achtung des Privat- und Familienlebens der anderen |
Bewohner verpflichtet, insbesondere indem sie zur Wahrung einer | Bewohner verpflichtet, insbesondere indem sie zur Wahrung einer |
ruhigen Atmosphäre innerhalb der Aufnahmestruktur beitragen. | ruhigen Atmosphäre innerhalb der Aufnahmestruktur beitragen. |
Art. 4 - Unter Einhaltung der einschlägigen internationalen, | Art. 4 - Unter Einhaltung der einschlägigen internationalen, |
Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wird dafür | Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wird dafür |
gesorgt, dass seitens und zugunsten jedes Bewohners und | gesorgt, dass seitens und zugunsten jedes Bewohners und |
Personalmitglieds der Aufnahmestruktur die Regeln zur Gewährleistung | Personalmitglieds der Aufnahmestruktur die Regeln zur Gewährleistung |
der Abwesenheit jeder Form von Diskriminierung eingehalten werden. | der Abwesenheit jeder Form von Diskriminierung eingehalten werden. |
In Aufnahmestrukturen wird jeder Bewohner vom Personal der | In Aufnahmestrukturen wird jeder Bewohner vom Personal der |
Aufnahmestruktur gleichwertig, korrekt und respektvoll behandelt. | Aufnahmestruktur gleichwertig, korrekt und respektvoll behandelt. |
Jeder Bewohner behandelt die anderen Bewohner und die | Jeder Bewohner behandelt die anderen Bewohner und die |
Personalmitglieder auf die gleiche Weise. | Personalmitglieder auf die gleiche Weise. |
Art. 5 - Bewohner haben Anrecht auf drei Mahlzeiten pro Tag, die aus | Art. 5 - Bewohner haben Anrecht auf drei Mahlzeiten pro Tag, die aus |
Gründen, die unter anderem mit der Einrichtung der Räume der | Gründen, die unter anderem mit der Einrichtung der Räume der |
Aufnahmestruktur zusammenhängen, in verschiedener Form geliefert | Aufnahmestruktur zusammenhängen, in verschiedener Form geliefert |
werden können, oder sie haben Anrecht auf die Mittel und den Zugang | werden können, oder sie haben Anrecht auf die Mittel und den Zugang |
zum notwendigen Material, um selber drei Mahlzeiten pro Tag zubereiten | zum notwendigen Material, um selber drei Mahlzeiten pro Tag zubereiten |
zu können. | zu können. |
Art. 6 - Unter Einhaltung von Artikel 21 des Gesetzes und seiner | Art. 6 - Unter Einhaltung von Artikel 21 des Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse und gemäß den von der Aufnahmestruktur vorgesehenen | Ausführungserlasse und gemäß den von der Aufnahmestruktur vorgesehenen |
Organisationsmodalitäten wird das Besuchsrecht der Bewohner | Organisationsmodalitäten wird das Besuchsrecht der Bewohner |
gewährleistet. | gewährleistet. |
KAPITEL 3 - Lebensregeln und Arbeitsweise in Aufnahmestrukturen | KAPITEL 3 - Lebensregeln und Arbeitsweise in Aufnahmestrukturen |
Art. 7 - Bei der Ankunft eines Bewohners in der Aufnahmestruktur | Art. 7 - Bei der Ankunft eines Bewohners in der Aufnahmestruktur |
werden ihm die Struktur und alle ihre Dienstleistungen vorgestellt. | werden ihm die Struktur und alle ihre Dienstleistungen vorgestellt. |
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes bekommt | Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes bekommt |
der Bewohner die erforderliche Information über seine Rechte und | der Bewohner die erforderliche Information über seine Rechte und |
Pflichten. Es wird darauf geachtet, dass der Bewohner diese | Pflichten. Es wird darauf geachtet, dass der Bewohner diese |
Information gut versteht. | Information gut versteht. |
Die in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln in Sachen | Die in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln in Sachen |
Brandverhütung und Brandschutz, einschließlich der Verpflichtung, das | Brandverhütung und Brandschutz, einschließlich der Verpflichtung, das |
Material zur Branderkennung und -bekämpfung zu respektieren, werden | Material zur Branderkennung und -bekämpfung zu respektieren, werden |
dem Bewohner bei seiner Ankunft in der Aufnahmestruktur erläutert. | dem Bewohner bei seiner Ankunft in der Aufnahmestruktur erläutert. |
Bei der Ankunft des Bewohners in der Aufnahmestruktur wird dafür | Bei der Ankunft des Bewohners in der Aufnahmestruktur wird dafür |
gesorgt, dass er Zugang zu einem medizinischen Dienst hat. | gesorgt, dass er Zugang zu einem medizinischen Dienst hat. |
Art. 8 - Bewohner respektieren die Gebäude und das Material der | Art. 8 - Bewohner respektieren die Gebäude und das Material der |
Aufnahmestruktur und ihr unmittelbares Umfeld. | Aufnahmestruktur und ihr unmittelbares Umfeld. |
Körperliche oder verbale Gewalt seitens Bewohnern oder Schäden, die | Körperliche oder verbale Gewalt seitens Bewohnern oder Schäden, die |
sie vorsätzlich Personen oder Gütern zugefügt haben, können Gegenstand | sie vorsätzlich Personen oder Gütern zugefügt haben, können Gegenstand |
einer Klage bei den zuständigen Behörden sein. | einer Klage bei den zuständigen Behörden sein. |
Gemäß den Regeln in Sachen außervertragliche zivilrechtliche | Gemäß den Regeln in Sachen außervertragliche zivilrechtliche |
Haftpflicht und ohne dass das durch Artikel 3 des Gesetzes | Haftpflicht und ohne dass das durch Artikel 3 des Gesetzes |
gewährleistete Anrecht in Frage gestellt werden kann, können Bewohner | gewährleistete Anrecht in Frage gestellt werden kann, können Bewohner |
verpflichtet werden, die während ihres Aufenthalts in der | verpflichtet werden, die während ihres Aufenthalts in der |
Aufnahmestruktur vorsätzlich herbeigeführten Schäden zu ersetzen. | Aufnahmestruktur vorsätzlich herbeigeführten Schäden zu ersetzen. |
Wenn einem Bewohner die Schlüssel seines Zimmers übergeben werden oder | Wenn einem Bewohner die Schlüssel seines Zimmers übergeben werden oder |
wenn ihm Material geliehen oder zur Verfügung gestellt wird, kann von | wenn ihm Material geliehen oder zur Verfügung gestellt wird, kann von |
ihm verlangt werden, dass er eine Sicherheit leistet. Diese Sicherheit | ihm verlangt werden, dass er eine Sicherheit leistet. Diese Sicherheit |
wird bei Verlust der Schlüssel oder Beschädigung beziehungsweise | wird bei Verlust der Schlüssel oder Beschädigung beziehungsweise |
Verlust des geliehenen Materials in Anspruch genommen. Sie wird dem | Verlust des geliehenen Materials in Anspruch genommen. Sie wird dem |
Bewohner zurückgegeben, wenn er die Aufnahmestruktur verlässt oder | Bewohner zurückgegeben, wenn er die Aufnahmestruktur verlässt oder |
wenn er das geliehene Material zurückgibt, und zwar gemäß den in der | wenn er das geliehene Material zurückgibt, und zwar gemäß den in der |
Hausordnung bestimmten Modalitäten. | Hausordnung bestimmten Modalitäten. |
Art. 9 - Bewohner sind verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit in der | Art. 9 - Bewohner sind verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit in der |
Aufnahmestruktur zu respektieren, und sind verantwortlich für den | Aufnahmestruktur zu respektieren, und sind verantwortlich für den |
Unterhalt ihres Zimmers. | Unterhalt ihres Zimmers. |
Art. 10 - Bewohner sind verpflichtet, die in der Aufnahmestruktur | Art. 10 - Bewohner sind verpflichtet, die in der Aufnahmestruktur |
geltenden Regeln in Sachen Brandverhütung und Brandschutz zu beachten. | geltenden Regeln in Sachen Brandverhütung und Brandschutz zu beachten. |
Art. 11 - Die Aufnahmestruktur muss alle Maßnahmen ergreifen, um die | Art. 11 - Die Aufnahmestruktur muss alle Maßnahmen ergreifen, um die |
Sicherheit und eine gute Belüftung und Hygiene der Aufnahmestruktur zu | Sicherheit und eine gute Belüftung und Hygiene der Aufnahmestruktur zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Bewohner tragen zu dem im vorhergehenden Absatz festgelegten Ziel bei. | Bewohner tragen zu dem im vorhergehenden Absatz festgelegten Ziel bei. |
Art. 12 - In der Aufnahmestruktur sind Besitz und Konsum von Alkohol | Art. 12 - In der Aufnahmestruktur sind Besitz und Konsum von Alkohol |
und Drogen verboten. | und Drogen verboten. |
Es ist verboten, in den Gebäuden der kollektiven Aufnahmestruktur zu | Es ist verboten, in den Gebäuden der kollektiven Aufnahmestruktur zu |
rauchen, ausgenommen in den eigens dafür vorgesehenen Räumen. | rauchen, ausgenommen in den eigens dafür vorgesehenen Räumen. |
Art. 13 - Der Besitz gefährlicher Gegenstände, die die körperliche | Art. 13 - Der Besitz gefährlicher Gegenstände, die die körperliche |
Unversehrtheit der anderen Bewohner oder der Personalmitglieder | Unversehrtheit der anderen Bewohner oder der Personalmitglieder |
beeinträchtigen können oder die Infrastruktur der Aufnahmestruktur | beeinträchtigen können oder die Infrastruktur der Aufnahmestruktur |
beschädigen können, ist verboten. | beschädigen können, ist verboten. |
In Aufnahmestrukturen sind Tiere verboten. | In Aufnahmestrukturen sind Tiere verboten. |
Art. 14 - Mit dem Recht der Bewohner, in dem ihnen zugewiesenen | Art. 14 - Mit dem Recht der Bewohner, in dem ihnen zugewiesenen |
obligatorischen Eintragungsort untergebracht zu werden, geht eine | obligatorischen Eintragungsort untergebracht zu werden, geht eine |
Mindestverpflichtung zum Aufenthalt in der Aufnahmestruktur einher; | Mindestverpflichtung zum Aufenthalt in der Aufnahmestruktur einher; |
wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, wird der Platz der | wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, wird der Platz der |
Bewohner zur Verfügung gestellt und müssen sie die Zuweisung einer | Bewohner zur Verfügung gestellt und müssen sie die Zuweisung einer |
neuen Aufnahmestruktur aufgrund des Gesetzes beantragen. | neuen Aufnahmestruktur aufgrund des Gesetzes beantragen. |
Nächtliche Abwesenheiten müssen der Aufnahmestruktur angekündigt | Nächtliche Abwesenheiten müssen der Aufnahmestruktur angekündigt |
werden. Nach drei aufeinander folgenden Nächten der Abwesenheit ohne | werden. Nach drei aufeinander folgenden Nächten der Abwesenheit ohne |
vorherige Ankündigung oder nach insgesamt zehn Nächten Abwesenheit in | vorherige Ankündigung oder nach insgesamt zehn Nächten Abwesenheit in |
einem Zeitraum von dreißig Tagen können Bewohner ihre Eintragung in | einem Zeitraum von dreißig Tagen können Bewohner ihre Eintragung in |
der Aufnahmestruktur verlieren. | der Aufnahmestruktur verlieren. |
KAPITEL 4 - Zimmerkontrolle | KAPITEL 4 - Zimmerkontrolle |
Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der | Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der |
Hausordnung seitens der Aufnahmebegünstigten, um die bestmögliche | Hausordnung seitens der Aufnahmebegünstigten, um die bestmögliche |
Vorbeugung in Sachen Brandschutz und -bekämpfung und eine optimale | Vorbeugung in Sachen Brandschutz und -bekämpfung und eine optimale |
Hygiene in den Zimmern zu gewährleisten, können die vom Direktor oder | Hygiene in den Zimmern zu gewährleisten, können die vom Direktor oder |
vom Verantwortlichen der Aufnahmestruktur bestimmten Personen, deren | vom Verantwortlichen der Aufnahmestruktur bestimmten Personen, deren |
Eigenschaft den Bewohnern bei ihrer Ankunft mitgeteilt wird, Zugang zu | Eigenschaft den Bewohnern bei ihrer Ankunft mitgeteilt wird, Zugang zu |
den Zimmern der Bewohner und zu ihren Schränken haben, um dort | den Zimmern der Bewohner und zu ihren Schränken haben, um dort |
Kontrollen durchzuführen. | Kontrollen durchzuführen. |
Die Anzahl der für die Überwachung der Kontrollen im Sinne des | Die Anzahl der für die Überwachung der Kontrollen im Sinne des |
vorliegenden Paragraphen bestimmten Personalmitglieder der | vorliegenden Paragraphen bestimmten Personalmitglieder der |
Aufnahmestrukturen kann für Zentren mit einer Kapazität von weniger | Aufnahmestrukturen kann für Zentren mit einer Kapazität von weniger |
als zweihundertfünfzig Aufnahmeplätzen sechs Personalmitglieder und | als zweihundertfünfzig Aufnahmeplätzen sechs Personalmitglieder und |
für Zentren mit einer Kapazität von mindestens zweihundertfünfzig | für Zentren mit einer Kapazität von mindestens zweihundertfünfzig |
Plätzen zehn Personalmitglieder nicht überschreiten. Jede Änderung der | Plätzen zehn Personalmitglieder nicht überschreiten. Jede Änderung der |
Eigenschaft der bestimmten Personalmitglieder wird den Bewohnern einer | Eigenschaft der bestimmten Personalmitglieder wird den Bewohnern einer |
kollektiven Aufnahmestruktur sofort mitgeteilt. | kollektiven Aufnahmestruktur sofort mitgeteilt. |
Regelmäßige Kontrollen werden grundsätzlich höchstens zwei Mal pro | Regelmäßige Kontrollen werden grundsätzlich höchstens zwei Mal pro |
Monat und in der Zeitspanne zwischen 9 Uhr und 17 Uhr organisiert. | Monat und in der Zeitspanne zwischen 9 Uhr und 17 Uhr organisiert. |
Bewohner werden im Voraus über diese Kontrollen informiert. | Bewohner werden im Voraus über diese Kontrollen informiert. |
§ 2 - In den in Artikel 19 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen | § 2 - In den in Artikel 19 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen |
Fällen können unerwartete Zimmerkontrollen außerhalb der in der | Fällen können unerwartete Zimmerkontrollen außerhalb der in der |
Hausordnung bestimmten Zeitspannen, ohne vorherige Information und von | Hausordnung bestimmten Zeitspannen, ohne vorherige Information und von |
anderen Personalmitgliedern als denjenigen, die vom Direktor oder vom | anderen Personalmitgliedern als denjenigen, die vom Direktor oder vom |
Verantwortlichen der Aufnahmestruktur bestimmt worden sind, | Verantwortlichen der Aufnahmestruktur bestimmt worden sind, |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
§ 3 - Bei den in § 1 und § 2 erwähnten Kontrollen können Gegenstände, | § 3 - Bei den in § 1 und § 2 erwähnten Kontrollen können Gegenstände, |
die gefährlich sind oder sich nachteilig auf die Erfüllung einer im | die gefährlich sind oder sich nachteilig auf die Erfüllung einer im |
vorliegenden Erlass oder in der Hausordnung festgelegten Zielsetzung | vorliegenden Erlass oder in der Hausordnung festgelegten Zielsetzung |
oder Verpflichtung auswirken können, beschlagnahmt werden. | oder Verpflichtung auswirken können, beschlagnahmt werden. |
Wenn ein Bewohner zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht in seinem Zimmer | Wenn ein Bewohner zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht in seinem Zimmer |
anwesend ist, wird er schriftlich informiert und wird ihm eine Liste | anwesend ist, wird er schriftlich informiert und wird ihm eine Liste |
eventuell beschlagnahmter Gegenstände übermittelt. | eventuell beschlagnahmter Gegenstände übermittelt. |
Wenn die beschlagnahmten Gegenstände eine Gefahr darstellen, werden | Wenn die beschlagnahmten Gegenstände eine Gefahr darstellen, werden |
sie den zuständigen Diensten übergeben. Andernfalls werden sie, wenn | sie den zuständigen Diensten übergeben. Andernfalls werden sie, wenn |
die Bewohner sie behalten dürfen, den Bewohnern zurückgegeben, wenn | die Bewohner sie behalten dürfen, den Bewohnern zurückgegeben, wenn |
diese die Aufnahmestruktur verlassen. | diese die Aufnahmestruktur verlassen. |
§ 4 - Die Hausordnung enthält genauere Angaben zu den praktischen | § 4 - Die Hausordnung enthält genauere Angaben zu den praktischen |
Modalitäten dieser Kontrollen. | Modalitäten dieser Kontrollen. |
KAPITEL 5 - Sanktionen, Ordnungsmaßnahmen, Klagen und Beschwerden | KAPITEL 5 - Sanktionen, Ordnungsmaßnahmen, Klagen und Beschwerden |
Art. 16 - Die Hausordnung enthält eine konkrete und leicht | Art. 16 - Die Hausordnung enthält eine konkrete und leicht |
verständliche Übersicht über die Umstände und Verfahren, die dazu | verständliche Übersicht über die Umstände und Verfahren, die dazu |
führen können, dass eine Ordnungsmaßnahme oder Sanktion im Sinne der | führen können, dass eine Ordnungsmaßnahme oder Sanktion im Sinne der |
Artikel 44 und 45 des Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse gegen | Artikel 44 und 45 des Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse gegen |
einen Bewohner verhängt wird. | einen Bewohner verhängt wird. |
In der Hausordnung wird auf die gleiche Weise eine Übersicht über die | In der Hausordnung wird auf die gleiche Weise eine Übersicht über die |
Klage- und Beschwerdeverfahren gegeben, die Bewohner aufgrund der | Klage- und Beschwerdeverfahren gegeben, die Bewohner aufgrund der |
Artikel 46 und 47 des Gesetzes in Anspruch nehmen können, wenn gegen | Artikel 46 und 47 des Gesetzes in Anspruch nehmen können, wenn gegen |
sie eine Ordnungsmaßnahme oder eine Sanktion verhängt worden ist. | sie eine Ordnungsmaßnahme oder eine Sanktion verhängt worden ist. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. |
Art. 18 - Unser für Asyl und Migration zuständiger Minister ist mit | Art. 18 - Unser für Asyl und Migration zuständiger Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der | Der Staatssekretär für Asyl und Migration, beauftragt mit der |
Administrativen Vereinfachung | Administrativen Vereinfachung |
Th. FRANCKEN | Th. FRANCKEN |