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Koninklijk Besluit van 02 juli 2014
gepubliceerd op 06 november 2023

Koninklijk besluit tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2023045560
pub.
06/11/2023
prom.
02/07/2014
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


2 JULI 2014. - Koninklijk besluit tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/1998 pub. 11/02/1999 numac 1998022861 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid type wet prom. 21/12/1998 pub. 03/09/2009 numac 2009000546 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/1998 pub. 11/02/1999 numac 1998022861 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid type wet prom. 21/12/1998 pub. 03/09/2009 numac 2009000546 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 1 september 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/1998 pub. 11/02/1999 numac 1998022861 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid type wet prom. 21/12/1998 pub. 03/09/2009 numac 2009000546 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers (Belgisch Staatsblad van 28 september 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 2. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz vom 21.Dezember 1998: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, 2. mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete: die in Artikel 15 § 1 [...] des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals, 3. GD Umwelt: die Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 4.[Probe: ein oder mehrere Produkte oder ein Teil eines oder mehrerer Produkte, die gemäß Kapitel 3 des vorliegenden Erlasses entnommen wurden,] 5. [Posten: die ermittelte Menge einer bestimmten Sammlung von Gütern, die unter Umständen hergestellt oder erzeugt wird, von denen angenommen wird, dass sie einheitlich sind.] [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] KAPITEL 2 - Frist der zeitweiligen Beschlagnahme von Informationen und Unterlagen Art. 2 - Die in Artikel 15 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnte Frist, während der die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten zeitweilig alle Informationen und Unterlagen beschlagnahmen können, die sie für die Ausführung ihres Auftrags als erforderlich erachten, wird auf drei Monate festgelegt.

KAPITEL 3 - Probenahme und Analyse [oder Bewertung] der Proben [Überschrift von Kapitel 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 3 - § 1 - Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten bestimmen je nach Zweck der Probenahme die Art der zu entnehmenden Probe.

Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten: 1. nehmen [zwei Produkte oder zwei Sammlungen mehrerer Produkte] desselben Postens, die jeweils eine Probe bilden, oder 2.öffnen eine Verpackung und entnehmen die Mengen des Produkts, die erforderlich sind, um [zwei Proben] zu bilden, nachdem sie sich erforderlichenfalls über die Homogenität des Produkts vergewissert haben, oder 3. entnehmen aus [zwei unterschiedlichen Produkten oder zwei Sammlungen mehrerer Produkte] desselben Postens die Mengen des Produkts, die erforderlich sind, um [zwei] ähnliche [Proben] zu bilden. Nach Möglichkeit entnehmen die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten [zwei Proben] gemäß den Bestimmungen von Absatz 1. Ist es jedoch nicht möglich, [zwei Proben] desselben Postens oder desselben Produkts zu entnehmen, entnehmen die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten eine einzige Probe. [In Abweichung von Absatz 2 kann die Probenahme im Auftrag eines mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten und unter seiner Aufsicht auch von einer befugten Person durchgeführt werden.] § 2 - Die Proben werden unmittelbar versiegelt und mit einer einmaligen Kennnummer versehen. [Art. 3 § 1 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016);§ 1 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 Buchstabe a) und c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.

September 2016); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.

September 2016)] Art. 4 - § 1 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten [zwei Proben] entnommen haben, übermitteln sie eine der Proben zwecks Analyse an ein in Artikel 8 erwähntes Labor [oder übermitteln sie die Probe zwecks Bewertung an die GD Umwelt oder an eine Person, die im Auftrag der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Bewertung vornimmt].

Die zweite Probe ist für eine mögliche Gegenanalyse durch den Eigentümer der Produkte oder durch die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, bestimmt. Diese Probe wird für den Eigentümer der Produkte bei der GD Umwelt aufbewahrt. Erachten die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten es für zweckdienlich, können sie die Probe für den Eigentümer der Produkte dahingegen am Entnahmeort lassen. [...] § 2 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten nur eine Probe entnommen haben, übermitteln sie diese zwecks Analyse an ein in Artikel 8 erwähntes Labor [oder übermitteln sie die Probe zwecks Bewertung an die GD Umwelt oder an eine Person, die im Auftrag der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Bewertung vornimmt]. [ § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und § 2: 1. können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten, wenn sie es unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Produkts für zweckdienlich erachten, der Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, vorschreiben, dass sie die gemäß Artikel 3 entnommene Probe selbst dem Labor, der GD Umwelt oder der Person, die dazu befugt ist, die Bewertung durchzuführen, liefert, 2.kann die Analyse oder die Bewertung auch vor Ort durchgeführt werden.] [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.

September 2016); § 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 5 - § 1 - Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten erstellen ein Probenahmeprotokoll.

Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: 1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 und gemäß vorliegendem Erlass erfolgt, 2. Kennnummer der Proben, wie in Artikel 3 § 2 erwähnt, 3.Entnahmedatum und -ort, 4. Beschreibung des Inhalts der Proben, 5.gegebenenfalls Grund, warum nur eine Probe entnommen wurde, 6. [Gesamtverkaufspreis einer Probe], insofern dieser Wert von der Person vorgelegt und belegt wird, unter deren Aufsicht die Probenahme durchgeführt wurde, 7.gegebenenfalls Tatsache, dass dem Eigentümer der Produkte eine Probe für eine mögliche Gegenanalyse zur Verfügung steht, und auch Art und Weise, wie der Eigentümer diese Probe bei der GD Umwelt oder an dem Ort abholen kann, an dem die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die für ihn bestimmte Probe hinterlassen haben, 8. Name oder Erkennungsnummer des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten, der für die Probenahme verantwortlich ist, und seine Unterschrift, [9.in dem in Artikel 4 § 3 Nr. 1 erwähnten Fall Adresse, an die die Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, die Probe liefern muss.] Der Beleg [des Verkaufspreises der Probe] wird dem Protokoll beigefügt. § 2 - Bei der Probenahme oder binnen [fünfzehn] Kalendertagen ab dem Datum der Probenahme übermittelt der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Probenahmeprotokolls. Ist der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte auf.

Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. [Art. 5 § 1 Abs. 2 Nr. 6 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 2 Nr. 9 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016);§ 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art.6 - § 1 - Geht aus dem Ergebnis der Analyse [oder der Bewertung] ein in Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnter Verstoß hervor, bewahrt die GD Umwelt die in ihrem Besitz befindlichen Proben während eines Jahres ab dem Datum der Probenahme auf. [Diese Frist kann um sechs Monate verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um das Vorliegen eines Verstoßes festzustellen.] Im Fall eines Streitverfahrens kann die GD Umwelt die Proben bis zum Ende dieses Verfahrens aufbewahren. Gegebenenfalls übermittelt sie dem Prokurator des Königs die Proben mit der Verwaltungsakte. § 2 - [...] § 3 - [...] [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art.7 - [ § 1 - Sind die in Absatz 2 und eventuell in Absatz 3 erwähnten Bedingungen erfüllt, kann der Eigentümer der Produkte: 1. die im Besitz der GD Umwelt befindlichen Proben zurückerlangen, wenn diese noch Wert haben, 2.die Erstattung des Wertverlustes der Probe erhalten, die auf Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder die Bewertung verwendet wurde.

Sowohl für die Zurückerlangung als auch für die Erstattung gelten folgende Bedingungen: 1. Das Ergebnis der Analyse oder der Bewertung lässt keinen in Artikel 17 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 erwähnten Verstoß erkennen. 2. Binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Analyse beziehungsweise der Bewertung wurde kein in Artikel 15 § 5 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 erwähntes Protokoll in Bezug auf das betreffende Produkt verfasst.

Die Erstattung des Wertverlustes unterliegt folgender zusätzlicher Bedingung: Der im Probenahmeprotokoll aufgeführte Gesamtwert der Probe liegt über 40 EUR. Dieser Mindestbetrag von 40 EUR wird von Rechts wegen am 1. Januar jeden Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst.

Der Wertverlust, dessen Betrag erstattet werden kann, entspricht dem Wert einer Probe, wie im Probenahmeprotokoll aufgeführt, abzüglich des Restwerts der Probe, die auf Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder die Bewertung verwendet wurde. § 2 - Sind die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, informieren die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Eigentümer der Produkte, insofern seine Identität bekannt ist, per Post oder per E-Mail über die Modalitäten und Fristen, gemäß denen er eventuell die Proben zurückerlangen und/oder die Erstattung des Wertverlustes der Probe beantragen kann, die auf Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder die Bewertung verwendet wurde.

Die Proben werden dem Eigentümer der Produkte während zwei Monaten ab dem Tag des Versands des in Absatz 1 erwähnten Schreibens zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist werden die nicht vom Eigentümer abgeholten Proben entsorgt.

Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Erstattung zu erhalten, muss der Eigentümer gemäß den Modalitäten, die in dem in Absatz 1 erwähnten Schreiben aufgeführt sind, binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag des Versands dieses Schreibens einen diesbezüglichen Antrag einreichen.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] KAPITEL 4 - Labore Art.8 - Das Labor, das die Analysen der Proben durchführt, einschließlich einer möglichen Gegenanalyse, die von der Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, oder vom Eigentümer der Produkte auf eigene Kosten beantragt wurde: 1. erfüllt die Bedingungen aus den spezifischen Vorschriften, die zur Überprüfung der Konformität der Produkte dienen, oder, falls dies nicht gegeben ist, 2.verfügt über eine Akkreditierung für die betreffenden Analysen, die gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen ausgestellt worden ist, oder ist dazu befugt, die betreffenden Analysen durchzuführen, und ist durch den Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1996 zur Bestimmung der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen bestimmt worden oder [...] 3. verfügt über eine Akkreditierung, die von einer Einrichtung ausgestellt worden ist, mit der das belgische Akkreditierungssystem eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die betreffenden Analysen getroffen hat, [oder, falls dies nicht gegeben ist,] [4.kann anhand seiner Referenzen nachweisen, dass es über nachweisliche Erfahrung in diesem Bereich verfügt.] Außerdem haben das Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung die Analysen durchgeführt werden, und die in der Satzung aufgeführten Personen kein Interesse an der Herstellung, der Verarbeitung, der Einfuhr oder dem Verkauf von Produkten, die Gegenstand der Analysen oder der Analysekategorien sind [...]. [Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 8 Nr. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.

September 2016); Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] KAPITEL 5 - Zeitweilige Beschlagnahme [oder Versiegelung] [Überschrift von Kapitel 5 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 9 - Die in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnte Dauer, für die die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten Produkte durch administrative Maßnahme [zeitweilig beschlagnahmen oder versiegeln können], wird auf drei Monate festgelegt.

Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten können diese Dauer einmal um einen Zeitraum verlängern, der die gleiche Dauer nicht übersteigt. Ist die Identität des Eigentümers der Produkte bekannt, wird ihm diese Verlängerung per Post oder per E-Mail notifiziert. In der Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung angegeben. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 10 - [ § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnte zeitweilige Versiegelung vornimmt, erstellt ein Protokoll über die zeitweilige Versiegelung. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: 1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 für eine verlängerbare Dauer von drei Monaten versiegelt werden, um zu überprüfen, ob sie den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften entsprechen, 2. Kennnummer der Versiegelung, 3.Datum und Ort der Versiegelung, 4. gegebenenfalls Kennnummer der versiegelten Produkte, 5.Verzeichnis der versiegelten Produkte, 6. Name oder Erkennungsnummer des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine Unterschrift. § 2 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Protokolls über die zeitweilige Versiegelung. Ist der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte auf.

Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 11 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die [in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnte] zeitweilige Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein Protokoll über die zeitweilige Beschlagnahme. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: 1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 für eine verlängerbare Dauer von drei Monaten beschlagnahmt werden, um zu überprüfen, ob sie den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften entsprechen, 2. [...] 3. Kennnummer der Beschlagnahme, 4.Datum und Ort der Beschlagnahme, 5. gegebenenfalls Kennnummer der beschlagnahmten Produkte, 6.Verzeichnis der beschlagnahmten Produkte, 7. [...] 8. Name oder Erkennungsnummer des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten, der die Beschlagnahme vornimmt[, und seine Unterschrift]. § 2 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Beschlagnahme oder binnen [fünfzehn] Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die zeitweilige Beschlagnahme vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Protokolls über die zeitweilige Beschlagnahme. Ist der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte auf.

Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. [Art. 11 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016);einziger Absatz Nr. 2 und 7 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.

September 2016); einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 Buchstabe d) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] KAPITEL 6 - Beschlagnahme [oder Versiegelung] nicht konformer Produkte [Überschrift von Kapitel 6 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 12 - [ § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnte Versiegelung vornimmt, erstellt ein Versiegelungsprotokoll.

Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: 1. die in Artikel 10 § 1 Nr.2 bis 6 erwähnten Elemente, 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 versiegelt werden, weil sie den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen, 3. folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 2.Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer kann der Eigentümer der Produkte oder die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen." § 2 - Zum Zeitpunkt der Versiegelung oder binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Versiegelung vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Versiegelungsprotokolls. Ist der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte auf.

Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 13 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die [in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnte] Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein Beschlagnahmeprotokoll.

Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: 1. die in Artikel 11 § 1 Nr.2 bis 8 erwähnten Elemente, 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 beschlagnahmt werden, weil sie den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen, 3. folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme gemäß [Artikel 14] des Königlichen Erlasses vom 2.Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer kann der Eigentümer der Produkte oder die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen." § 2 - Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme oder binnen [fünfzehn] Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls. Ist der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte auf.

Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. [Art. 13 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016);einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.

September 2016); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 14 - § 1 - [Der Eigentümer der beschlagnahmten beziehungsweise versiegelten Produkte oder die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, kann] den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen. § 2 - Ermöglicht es die vorgeschlagene Lösung tatsächlich, die Produkte mit den Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen, legen die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten in Absprache mit der Person, die die Lösung vorgeschlagen hat, die Frist fest, in der die Lösung umgesetzt werden wird.

Bei einer Einigung über die in Absatz 1 erwähnte Frist [heben die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Beschlagnahme auf oder entfernen gegebenenfalls] die Siegel auf Kosten der Person, die die Vereinbarung getroffen hat, diese Lösung in der vorgegebenen Frist umzusetzen. § 3 - Wurde die Lösung nicht in der vorgegebenen Frist umgesetzt, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die betreffenden Produkte erneut beschlagnahmen [beziehungsweise versiegeln].

Die aufgrund von Absatz 1 vorgenommene Beschlagnahme [beziehungsweise Versiegelung] entspricht den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten können die Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels anwenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung der Situation für zweckdienlich erachten. [Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten heben gegebenenfalls die Beschlagnahme auf beziehungsweise entfernen die Siegel,] wenn der Eigentümer der Produkte oder die Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, den Nachweis erbringt, dass die Übereinstimmung der Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 erwähnten Vorschriften hergestellt wurde. Die Beschlagnahme wird aufgehoben, indem die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte oder der Person, die den in § 3 erwähnten Nachweis erbracht hat, per Post oder per E-Mail ein Schreiben zukommen lassen. [Art. 14 § 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3 Buchstabe c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 15 - [Die Beschlagnahme beziehungsweise die Versiegelung wird von Rechts wegen aufgehoben, wenn ein Strafurteil zur Beendigung der Verfolgung der Nichtkonformität der betreffenden Produkte formell rechtskräftig geworden ist.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] [KAPITEL 6/1 - Rücknahme vom Markt [Kapitel 6/1 mit Art. 15/1 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 15/1 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Rücknahme vom Markt gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 beschließt, erstellt ein Protokoll über die Rücknahme vom Markt.Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: 1. Tatsache, dass der Beschluss über die Rücknahme vom Markt in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 gefasst wurde, 2. Kennzeichnung der Produkte, die vom Markt genommen werden, 3.Verpflichtungen, die die Maßnahme zur Rücknahme vom Markt für den Zuwiderhandelnden mit sich bringt, nämlich: a) das Inverkehrbringen des Produkts unmittelbar einstellen; insbesondere die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der Zurverfügungstellung, durch sofortiges Entfernen aus den Auslagen, unmittelbar einstellen, b) seine professionellen Kunden über die Maßnahme zur Rücknahme vom Markt und über die Modalitäten der Rücknahme nicht konformer Produkte informieren;zu diesem Zweck verwendet der Zuwiderhandelnde das vorliegendem Erlass beigefügte Muster eines Schreibens; dieses Muster wird dem Protokoll über die Rücknahme vom Markt ebenfalls beigefügt, c) die Produkte von seinen professionellen Kunden gegen Erstattung zurücknehmen, d) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln, 4.Frist, in der die Person, die die Produkte in Verkehrt bringt, den in Nr. 3 aufgeführten Verpflichtungen nachkommen muss. § 2 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Rücknahme vom Markt anordnet, übermittelt der Person, die die Produkte in Verkehr bringt, eine Kopie des Protokolls über die Rücknahme vom Markt.

Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per Post oder per E-Mail. § 3 - Die Person, die die Produkte in Verkehr bringt, nimmt die Produkte binnen der im Protokoll über die Rücknahme vom Markt festgelegten Frist vom Markt. Anschließend informiert sie die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten über die Maßnahmen, die sie in Bezug auf die zurückerhaltenen Produkte getroffen hat, um der Nichtkonformität ein Ende zu setzen.] KAPITEL 7 - Vernichtung der Produkte aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit und/oder der Umwelt Art. 16 - Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten werden bestimmt, um die in Artikel 16 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 erwähnte Vernichtung anzuordnen.

Art. 17 - § 1 - Ordnet der für Volksgesundheit zuständige Minister, der für Umwelt zuständige Minister oder ein mit der Kontrolle beauftragter Bediensteter die Vernichtung der Produkte auf der Grundlage von Artikel 16 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 an: 1. weisen die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Eigentümer an, die Produkte binnen einer Frist zu vernichten, die die Bediensteten festlegen, oder 2.vernichten die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Produkte selbst oder vertrauen sie deren Vernichtung einer dazu befugten Person an. § 2 - Wird die Vernichtung von einem mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten angeordnet, schickt dieser dem Eigentümer der Produkte einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer nicht bekannt, schickt der Bedienstete diesen Brief an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Briefs in der Verwaltungsakte auf.

Dieser Einschreibebrief enthält mindestens folgende Informationen: 1. Angabe der zwingenden Gründe der Volksgesundheit und/oder der Umwelt, die die Vernichtung erforderlich machen, 2.Verzeichnis der betreffenden Produkte, 3. Frist, in der der Eigentümer die Produkte vernichten muss. Hat der Eigentümer der Produkte die Produkte nicht binnen der in § 1 Nr. 1 erwähnten Frist vernichtet, können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Produkte selbst vernichten oder deren Vernichtung einer dazu befugten Person anvertrauen. § 3 - Vernichten die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Produkte selbst oder vertrauen sie deren Vernichtung einer dazu befugten Person an, beschlagnahmen die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten diese Produkte vorab, wenn sie noch nicht beschlagnahmt worden sind. Artikel 13 ist mit Ausnahme von § 1 Nr. 2 und 3 auf diese Beschlagnahme anwendbar. Im Beschlagnahmeprotokoll wird vermerkt, dass die Produkte im Hinblick auf ihre Vernichtung auf der Grundlage von Artikel 16 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 und des vorliegenden Artikels beschlagnahmt werden.

Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten schicken dem Eigentümer der Produkte einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer nicht bekannt, schicken die Bediensteten diesen Brief an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahren sie die Kopie des Briefs in der Verwaltungsakte auf.

Dieser Einschreibebrief wird vor der Vernichtung oder spätestens binnen [fünfzehn] Kalendertagen ab dem Tag der Vernichtung verschickt und enthält mindestens folgende Informationen: 1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 3 erster Satz des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 vernichtet wurden oder werden, 2. Angabe der zwingenden Gründe der Volksgesundheit und/oder der Umwelt, die die Vernichtung erforderlich machen, 3.Verzeichnis der betreffenden Produkte. [Art. 17 § 3 Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] [KAPITEL 7/1 - Beitreibung der Kosten [Kapitel 7/1 mit Art. 17/1 eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 1.

September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Art. 17/1 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge kann der leitende Beamte des Juristischen und Streitsachendienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder sein Beauftragter bei Nichtzahlung oder Nichterstattung der in Artikel 16bis des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Kosten zur Beitreibung der Kosten übergehen: 1. indem er entweder im Namen des Belgischen Staates als Zivilpartie vor dem Strafgericht auftritt, vor dem die Strafverfolgung gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 ausgeübt wird, 2. oder vor dem zuständigen Zivilgericht.] KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 18 - Die Artikel 73 und 74 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten werden aufgehoben.

Art. 19 - Die für Volksgesundheit, Umwelt, Wirtschaft beziehungsweise Landwirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

[Anlage] [Anlage eingefügt durch Art. 21 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Muster des in Artikel 15/1 § 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Schreibens: Bekanntmachung der Rücknahme vom Markt von [Bezeichnung des Produkts] [Ort und Datum] [Kontaktdaten des Unternehmens, das Gegenstand der Maßnahme ist: Name, Adresse, ZDU-Nummer] [Kontaktdaten des professionellen Kunden] Rücknahme vom Markt aufgrund von Artikel 15/1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer Sehr geehrte Damen und Herren, ich setze Sie davon in Kenntnis, dass folgendes Produkt Gegenstand einer Maßnahme zur Rücknahme vom Markt ist: [Identifizierung des Produkts: Produkttyp, Nummer(n) des Postens, Seriennummer(n) oder -code(s) und alle anderen einschlägigen Angaben, die das betreffende Produkt beschreiben können und eine genaue und sofortige Identifizierung ermöglichen].

Die zuständigen Behörden haben nämlich festgestellt, dass dieses Produkt den Bestimmungen von [Vorschriften, mit denen das Produkt nicht übereinstimmt] nicht entspricht. Konkret heißt das, dass dieses Produkt [konkrete Beschreibung des festgestellten Verstoßes. Beispiel: Das Produkt enthält x Prozent jenes gefährlichen Stoffs, während in den Vorschriften ein Höchstwert von y Prozent vorgesehen ist]. [Gegebenenfalls Beschreibung des Risikos, das das Produkt für die Gesundheit oder die Umwelt birgt].

Ich bitte Sie: 1. unmittelbar jegliches Inverkehrbringen der betreffenden Produkte einzustellen, was insbesondere bedeutet: den Verkauf, das Anbieten zum Kauf oder die unentgeltliche oder entgeltliche Zurverfügungstellung an Dritte einzustellen, 2.und mir die in Ihrem Besitz befindlichen Produkte wie folgt zukommen zu lassen: [festzulegen].

Ich gewähre Ihnen eine Erstattung für alle betreffenden Produkte, die mir binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des vorliegenden Schreibens zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

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