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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/07/2014
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Koninklijk besluit tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal organisant l'exécution des contrôles de l'application de la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement, de la santé et des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
2 JULI 2014. - Koninklijk besluit tot regeling van de uitvoering van 2 JUILLET 2014. - Arrêté royal organisant l'exécution des contrôles de
de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998 l'application de la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de
betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en produits ayant pour but la promotion de modes de production et de
consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de consommation durables et la protection de l'environnement, de la santé
volksgezondheid en de werknemers. - Officieuze coördinatie in het Duits et des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 2 juli 2014 tot regeling van de uitvoering allemande de l'arrêté royal du 2 juillet 2014 organisant l'exécution
van de controles op de toepassing van de wet van 21 december 1998 des contrôles de l'application de la loi du 21 décembre 1998 relative
betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de
consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu, de production et de consommation durables et la protection de
volksgezondheid en de werknemers (Belgisch Staatsblad van 14 augustus l'environnement, de la santé et des travailleurs (Moniteur belge du 14
2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 1 août 2014), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 1er
september 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juli septembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 2 juillet 2014 organisant
2014 tot regeling van de uitvoering van de controles op de toepassing l'exécution des contrôles de l'application de la loi du 21 décembre
van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de
bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter
bescherming van het leefmilieu, de volksgezondheid en de werknemers modes de production et de consommation durables et la protection de
(Belgisch Staatsblad van 28 september 2016). l'environnement, de la santé et des travailleurs (Moniteur belge du 28
septembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
2. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Regelung der Durchführung der 2. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Regelung der Durchführung der
Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Kontrollen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz vom 21. Dezember 1998: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über 1. Gesetz vom 21. Dezember 1998: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
2. mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete: die in Artikel 15 § 1 2. mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete: die in Artikel 15 § 1
[...] des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Mitglieder des [...] des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Mitglieder des
statutarischen oder Vertragspersonals, statutarischen oder Vertragspersonals,
3. GD Umwelt: die Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen 3. GD Umwelt: die Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt, Umwelt,
4. [Probe: ein oder mehrere Produkte oder ein Teil eines oder mehrerer 4. [Probe: ein oder mehrere Produkte oder ein Teil eines oder mehrerer
Produkte, die gemäß Kapitel 3 des vorliegenden Erlasses entnommen Produkte, die gemäß Kapitel 3 des vorliegenden Erlasses entnommen
wurden,] wurden,]
5. [Posten: die ermittelte Menge einer bestimmten Sammlung von Gütern, 5. [Posten: die ermittelte Menge einer bestimmten Sammlung von Gütern,
die unter Umständen hergestellt oder erzeugt wird, von denen die unter Umständen hergestellt oder erzeugt wird, von denen
angenommen wird, dass sie einheitlich sind.] angenommen wird, dass sie einheitlich sind.]
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E.
vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); einziger Absatz vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); einziger Absatz
Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S.
vom 28. September 2016); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 1 vom 28. September 2016); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 1
Nr. 3 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Nr. 3 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
KAPITEL 2 - Frist der zeitweiligen Beschlagnahme von Informationen und KAPITEL 2 - Frist der zeitweiligen Beschlagnahme von Informationen und
Unterlagen Unterlagen
Art. 2 - Die in Artikel 15 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember Art. 2 - Die in Artikel 15 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 erwähnte Frist, während der die mit der Kontrolle beauftragten 1998 erwähnte Frist, während der die mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten zeitweilig alle Informationen und Unterlagen Bediensteten zeitweilig alle Informationen und Unterlagen
beschlagnahmen können, die sie für die Ausführung ihres Auftrags als beschlagnahmen können, die sie für die Ausführung ihres Auftrags als
erforderlich erachten, wird auf drei Monate festgelegt. erforderlich erachten, wird auf drei Monate festgelegt.
KAPITEL 3 - Probenahme und Analyse [oder Bewertung] der Proben KAPITEL 3 - Probenahme und Analyse [oder Bewertung] der Proben
[Überschrift von Kapitel 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 1. [Überschrift von Kapitel 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
Art. 3 - § 1 - Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten Art. 3 - § 1 - Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
bestimmen je nach Zweck der Probenahme die Art der zu entnehmenden bestimmen je nach Zweck der Probenahme die Art der zu entnehmenden
Probe. Probe.
Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten: Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten:
1. nehmen [zwei Produkte oder zwei Sammlungen mehrerer Produkte] 1. nehmen [zwei Produkte oder zwei Sammlungen mehrerer Produkte]
desselben Postens, die jeweils eine Probe bilden, oder desselben Postens, die jeweils eine Probe bilden, oder
2. öffnen eine Verpackung und entnehmen die Mengen des Produkts, die 2. öffnen eine Verpackung und entnehmen die Mengen des Produkts, die
erforderlich sind, um [zwei Proben] zu bilden, nachdem sie sich erforderlich sind, um [zwei Proben] zu bilden, nachdem sie sich
erforderlichenfalls über die Homogenität des Produkts vergewissert erforderlichenfalls über die Homogenität des Produkts vergewissert
haben, oder haben, oder
3. entnehmen aus [zwei unterschiedlichen Produkten oder zwei 3. entnehmen aus [zwei unterschiedlichen Produkten oder zwei
Sammlungen mehrerer Produkte] desselben Postens die Mengen des Sammlungen mehrerer Produkte] desselben Postens die Mengen des
Produkts, die erforderlich sind, um [zwei] ähnliche [Proben] zu Produkts, die erforderlich sind, um [zwei] ähnliche [Proben] zu
bilden. bilden.
Nach Möglichkeit entnehmen die mit der Kontrolle beauftragten Nach Möglichkeit entnehmen die mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten [zwei Proben] gemäß den Bestimmungen von Absatz 1. Ist es Bediensteten [zwei Proben] gemäß den Bestimmungen von Absatz 1. Ist es
jedoch nicht möglich, [zwei Proben] desselben Postens oder desselben jedoch nicht möglich, [zwei Proben] desselben Postens oder desselben
Produkts zu entnehmen, entnehmen die mit der Kontrolle beauftragten Produkts zu entnehmen, entnehmen die mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten eine einzige Probe. Bediensteten eine einzige Probe.
[In Abweichung von Absatz 2 kann die Probenahme im Auftrag eines mit [In Abweichung von Absatz 2 kann die Probenahme im Auftrag eines mit
der Kontrolle beauftragten Bediensteten und unter seiner Aufsicht auch der Kontrolle beauftragten Bediensteten und unter seiner Aufsicht auch
von einer befugten Person durchgeführt werden.] von einer befugten Person durchgeführt werden.]
§ 2 - Die Proben werden unmittelbar versiegelt und mit einer § 2 - Die Proben werden unmittelbar versiegelt und mit einer
einmaligen Kennnummer versehen. einmaligen Kennnummer versehen.
[Art. 3 § 1 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 1. [Art. 3 § 1 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 2 Nr. 2 September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 2 Nr. 2
abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom
28. September 2016); § 1 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 28. September 2016); § 1 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3
Buchstabe a) und c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. Buchstabe a) und c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.
September 2016); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom September 2016); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom
1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 4 eingefügt 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 4 eingefügt
durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.
September 2016)] September 2016)]
Art. 4 - § 1 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten Art. 4 - § 1 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
[zwei Proben] entnommen haben, übermitteln sie eine der Proben zwecks [zwei Proben] entnommen haben, übermitteln sie eine der Proben zwecks
Analyse an ein in Artikel 8 erwähntes Labor [oder übermitteln sie die Analyse an ein in Artikel 8 erwähntes Labor [oder übermitteln sie die
Probe zwecks Bewertung an die GD Umwelt oder an eine Person, die im Probe zwecks Bewertung an die GD Umwelt oder an eine Person, die im
Auftrag der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Bewertung Auftrag der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Bewertung
vornimmt]. vornimmt].
Die zweite Probe ist für eine mögliche Gegenanalyse durch den Die zweite Probe ist für eine mögliche Gegenanalyse durch den
Eigentümer der Produkte oder durch die Person, die sie in Verkehr Eigentümer der Produkte oder durch die Person, die sie in Verkehr
gebracht hat, bestimmt. Diese Probe wird für den Eigentümer der gebracht hat, bestimmt. Diese Probe wird für den Eigentümer der
Produkte bei der GD Umwelt aufbewahrt. Erachten die mit der Kontrolle Produkte bei der GD Umwelt aufbewahrt. Erachten die mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten es für zweckdienlich, können sie die Probe beauftragten Bediensteten es für zweckdienlich, können sie die Probe
für den Eigentümer der Produkte dahingegen am Entnahmeort lassen. für den Eigentümer der Produkte dahingegen am Entnahmeort lassen.
[...] [...]
§ 2 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten nur eine § 2 - Wenn die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten nur eine
Probe entnommen haben, übermitteln sie diese zwecks Analyse an ein in Probe entnommen haben, übermitteln sie diese zwecks Analyse an ein in
Artikel 8 erwähntes Labor [oder übermitteln sie die Probe zwecks Artikel 8 erwähntes Labor [oder übermitteln sie die Probe zwecks
Bewertung an die GD Umwelt oder an eine Person, die im Auftrag der mit Bewertung an die GD Umwelt oder an eine Person, die im Auftrag der mit
der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Bewertung vornimmt]. der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Bewertung vornimmt].
[ § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und § 2: [ § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und § 2:
1. können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten, wenn sie es 1. können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten, wenn sie es
unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Produkts für unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Produkts für
zweckdienlich erachten, der Person, die die Produkte in Verkehr zweckdienlich erachten, der Person, die die Produkte in Verkehr
gebracht hat, vorschreiben, dass sie die gemäß Artikel 3 entnommene gebracht hat, vorschreiben, dass sie die gemäß Artikel 3 entnommene
Probe selbst dem Labor, der GD Umwelt oder der Person, die dazu befugt Probe selbst dem Labor, der GD Umwelt oder der Person, die dazu befugt
ist, die Bewertung durchzuführen, liefert, ist, die Bewertung durchzuführen, liefert,
2. kann die Analyse oder die Bewertung auch vor Ort durchgeführt 2. kann die Analyse oder die Bewertung auch vor Ort durchgeführt
werden.] werden.]
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 1. [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 3 aufgehoben September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 3 aufgehoben
durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.
September 2016); § 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 1. September 2016); § 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 3 eingefügt durch Art. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 3 eingefügt durch Art.
4 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] 4 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
Art. 5 - § 1 - Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten Art. 5 - § 1 - Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten
erstellen ein Probenahmeprotokoll. erstellen ein Probenahmeprotokoll.
Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen:
1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 1998 und gemäß vorliegendem Erlass erfolgt, 21. Dezember 1998 und gemäß vorliegendem Erlass erfolgt,
2. Kennnummer der Proben, wie in Artikel 3 § 2 erwähnt, 2. Kennnummer der Proben, wie in Artikel 3 § 2 erwähnt,
3. Entnahmedatum und -ort, 3. Entnahmedatum und -ort,
4. Beschreibung des Inhalts der Proben, 4. Beschreibung des Inhalts der Proben,
5. gegebenenfalls Grund, warum nur eine Probe entnommen wurde, 5. gegebenenfalls Grund, warum nur eine Probe entnommen wurde,
6. [Gesamtverkaufspreis einer Probe], insofern dieser Wert von der 6. [Gesamtverkaufspreis einer Probe], insofern dieser Wert von der
Person vorgelegt und belegt wird, unter deren Aufsicht die Probenahme Person vorgelegt und belegt wird, unter deren Aufsicht die Probenahme
durchgeführt wurde, durchgeführt wurde,
7. gegebenenfalls Tatsache, dass dem Eigentümer der Produkte eine 7. gegebenenfalls Tatsache, dass dem Eigentümer der Produkte eine
Probe für eine mögliche Gegenanalyse zur Verfügung steht, und auch Art Probe für eine mögliche Gegenanalyse zur Verfügung steht, und auch Art
und Weise, wie der Eigentümer diese Probe bei der GD Umwelt oder an und Weise, wie der Eigentümer diese Probe bei der GD Umwelt oder an
dem Ort abholen kann, an dem die mit der Kontrolle beauftragten dem Ort abholen kann, an dem die mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten die für ihn bestimmte Probe hinterlassen haben, Bediensteten die für ihn bestimmte Probe hinterlassen haben,
8. Name oder Erkennungsnummer des mit der Kontrolle beauftragten 8. Name oder Erkennungsnummer des mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten, der für die Probenahme verantwortlich ist, und seine Bediensteten, der für die Probenahme verantwortlich ist, und seine
Unterschrift, Unterschrift,
[9. in dem in Artikel 4 § 3 Nr. 1 erwähnten Fall Adresse, an die die [9. in dem in Artikel 4 § 3 Nr. 1 erwähnten Fall Adresse, an die die
Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, die Probe liefern Person, die die Produkte in Verkehr gebracht hat, die Probe liefern
muss.] muss.]
Der Beleg [des Verkaufspreises der Probe] wird dem Protokoll Der Beleg [des Verkaufspreises der Probe] wird dem Protokoll
beigefügt. beigefügt.
§ 2 - Bei der Probenahme oder binnen [fünfzehn] Kalendertagen ab dem § 2 - Bei der Probenahme oder binnen [fünfzehn] Kalendertagen ab dem
Datum der Probenahme übermittelt der mit der Kontrolle beauftragte Datum der Probenahme übermittelt der mit der Kontrolle beauftragte
Bedienstete dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Bedienstete dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des
Probenahmeprotokolls. Ist der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt Probenahmeprotokolls. Ist der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt
der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem Etikett der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem Etikett
erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des
Protokolls in der Verwaltungsakte auf. Protokolls in der Verwaltungsakte auf.
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per
Post oder per E-Mail. Post oder per E-Mail.
[Art. 5 § 1 Abs. 2 Nr. 6 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 1. [Art. 5 § 1 Abs. 2 Nr. 6 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 2 Nr. 9 September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 1 Abs. 2 Nr. 9
eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom
28. September 2016); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. 28. September 2016); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des K.E.
vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 2 Abs. 1 vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 2 Abs. 1
abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom
28. September 2016)] 28. September 2016)]
Art. 6 - § 1 - Geht aus dem Ergebnis der Analyse [oder der Bewertung] Art. 6 - § 1 - Geht aus dem Ergebnis der Analyse [oder der Bewertung]
ein in Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnter Verstoß ein in Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnter Verstoß
hervor, bewahrt die GD Umwelt die in ihrem Besitz befindlichen Proben hervor, bewahrt die GD Umwelt die in ihrem Besitz befindlichen Proben
während eines Jahres ab dem Datum der Probenahme auf. [Diese Frist während eines Jahres ab dem Datum der Probenahme auf. [Diese Frist
kann um sechs Monate verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um kann um sechs Monate verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um
das Vorliegen eines Verstoßes festzustellen.] Im Fall eines das Vorliegen eines Verstoßes festzustellen.] Im Fall eines
Streitverfahrens kann die GD Umwelt die Proben bis zum Ende dieses Streitverfahrens kann die GD Umwelt die Proben bis zum Ende dieses
Verfahrens aufbewahren. Gegebenenfalls übermittelt sie dem Prokurator Verfahrens aufbewahren. Gegebenenfalls übermittelt sie dem Prokurator
des Königs die Proben mit der Verwaltungsakte. des Königs die Proben mit der Verwaltungsakte.
§ 2 - [...] § 2 - [...]
§ 3 - [...] § 3 - [...]
[Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des K.E. [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des K.E.
vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); §§ 2 und 3 vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); §§ 2 und 3
aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom
28. September 2016)] 28. September 2016)]
Art. 7 - [ § 1 - Sind die in Absatz 2 und eventuell in Absatz 3 Art. 7 - [ § 1 - Sind die in Absatz 2 und eventuell in Absatz 3
erwähnten Bedingungen erfüllt, kann der Eigentümer der Produkte: erwähnten Bedingungen erfüllt, kann der Eigentümer der Produkte:
1. die im Besitz der GD Umwelt befindlichen Proben zurückerlangen, 1. die im Besitz der GD Umwelt befindlichen Proben zurückerlangen,
wenn diese noch Wert haben, wenn diese noch Wert haben,
2. die Erstattung des Wertverlustes der Probe erhalten, die auf Antrag 2. die Erstattung des Wertverlustes der Probe erhalten, die auf Antrag
der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten für die Analyse oder
die Bewertung verwendet wurde. die Bewertung verwendet wurde.
Sowohl für die Zurückerlangung als auch für die Erstattung gelten Sowohl für die Zurückerlangung als auch für die Erstattung gelten
folgende Bedingungen: folgende Bedingungen:
1. Das Ergebnis der Analyse oder der Bewertung lässt keinen in Artikel 1. Das Ergebnis der Analyse oder der Bewertung lässt keinen in Artikel
17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Verstoß erkennen. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten Verstoß erkennen.
2. Binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Analyse 2. Binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Analyse
beziehungsweise der Bewertung wurde kein in Artikel 15 § 5 des beziehungsweise der Bewertung wurde kein in Artikel 15 § 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähntes Protokoll in Bezug auf das Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähntes Protokoll in Bezug auf das
betreffende Produkt verfasst. betreffende Produkt verfasst.
Die Erstattung des Wertverlustes unterliegt folgender zusätzlicher Die Erstattung des Wertverlustes unterliegt folgender zusätzlicher
Bedingung: Der im Probenahmeprotokoll aufgeführte Gesamtwert der Probe Bedingung: Der im Probenahmeprotokoll aufgeführte Gesamtwert der Probe
liegt über 40 EUR. Dieser Mindestbetrag von 40 EUR wird von Rechts liegt über 40 EUR. Dieser Mindestbetrag von 40 EUR wird von Rechts
wegen am 1. Januar jeden Jahres an die Entwicklung des wegen am 1. Januar jeden Jahres an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes angepasst. Verbraucherpreisindexes angepasst.
Der Wertverlust, dessen Betrag erstattet werden kann, entspricht dem Der Wertverlust, dessen Betrag erstattet werden kann, entspricht dem
Wert einer Probe, wie im Probenahmeprotokoll aufgeführt, abzüglich des Wert einer Probe, wie im Probenahmeprotokoll aufgeführt, abzüglich des
Restwerts der Probe, die auf Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Restwerts der Probe, die auf Antrag der mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten für die Analyse oder die Bewertung verwendet wurde. Bediensteten für die Analyse oder die Bewertung verwendet wurde.
§ 2 - Sind die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, informieren die § 2 - Sind die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, informieren die
mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Eigentümer der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten den Eigentümer der
Produkte, insofern seine Identität bekannt ist, per Post oder per Produkte, insofern seine Identität bekannt ist, per Post oder per
E-Mail über die Modalitäten und Fristen, gemäß denen er eventuell die E-Mail über die Modalitäten und Fristen, gemäß denen er eventuell die
Proben zurückerlangen und/oder die Erstattung des Wertverlustes der Proben zurückerlangen und/oder die Erstattung des Wertverlustes der
Probe beantragen kann, die auf Antrag der mit der Kontrolle Probe beantragen kann, die auf Antrag der mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten für die Analyse oder die Bewertung verwendet beauftragten Bediensteten für die Analyse oder die Bewertung verwendet
wurde. wurde.
Die Proben werden dem Eigentümer der Produkte während zwei Monaten ab Die Proben werden dem Eigentümer der Produkte während zwei Monaten ab
dem Tag des Versands des in Absatz 1 erwähnten Schreibens zur dem Tag des Versands des in Absatz 1 erwähnten Schreibens zur
Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist werden die Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist werden die
nicht vom Eigentümer abgeholten Proben entsorgt. nicht vom Eigentümer abgeholten Proben entsorgt.
Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Erstattung zu erhalten, muss Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Erstattung zu erhalten, muss
der Eigentümer gemäß den Modalitäten, die in dem in Absatz 1 erwähnten der Eigentümer gemäß den Modalitäten, die in dem in Absatz 1 erwähnten
Schreiben aufgeführt sind, binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Schreiben aufgeführt sind, binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem
Tag des Versands dieses Schreibens einen diesbezüglichen Antrag Tag des Versands dieses Schreibens einen diesbezüglichen Antrag
einreichen.] einreichen.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom
28. September 2016)] 28. September 2016)]
KAPITEL 4 - Labore KAPITEL 4 - Labore
Art. 8 - Das Labor, das die Analysen der Proben durchführt, Art. 8 - Das Labor, das die Analysen der Proben durchführt,
einschließlich einer möglichen Gegenanalyse, die von der Person, die einschließlich einer möglichen Gegenanalyse, die von der Person, die
die Produkte in Verkehr gebracht hat, oder vom Eigentümer der Produkte die Produkte in Verkehr gebracht hat, oder vom Eigentümer der Produkte
auf eigene Kosten beantragt wurde: auf eigene Kosten beantragt wurde:
1. erfüllt die Bedingungen aus den spezifischen Vorschriften, die zur 1. erfüllt die Bedingungen aus den spezifischen Vorschriften, die zur
Überprüfung der Konformität der Produkte dienen, oder, falls dies Überprüfung der Konformität der Produkte dienen, oder, falls dies
nicht gegeben ist, nicht gegeben ist,
2. verfügt über eine Akkreditierung für die betreffenden Analysen, die 2. verfügt über eine Akkreditierung für die betreffenden Analysen, die
gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der
Konformitätsprüfungsstellen ausgestellt worden ist, oder ist dazu Konformitätsprüfungsstellen ausgestellt worden ist, oder ist dazu
befugt, die betreffenden Analysen durchzuführen, und ist durch den befugt, die betreffenden Analysen durchzuführen, und ist durch den
Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1996 zur Bestimmung der föderalen Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1996 zur Bestimmung der föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen bestimmt worden oder [...] wissenschaftlichen Einrichtungen bestimmt worden oder [...]
3. verfügt über eine Akkreditierung, die von einer Einrichtung 3. verfügt über eine Akkreditierung, die von einer Einrichtung
ausgestellt worden ist, mit der das belgische Akkreditierungssystem ausgestellt worden ist, mit der das belgische Akkreditierungssystem
eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die
betreffenden Analysen getroffen hat, [oder, falls dies nicht gegeben betreffenden Analysen getroffen hat, [oder, falls dies nicht gegeben
ist,] ist,]
[4. kann anhand seiner Referenzen nachweisen, dass es über [4. kann anhand seiner Referenzen nachweisen, dass es über
nachweisliche Erfahrung in diesem Bereich verfügt.] nachweisliche Erfahrung in diesem Bereich verfügt.]
Außerdem haben das Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung Außerdem haben das Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung
die Analysen durchgeführt werden, und die in der Satzung aufgeführten die Analysen durchgeführt werden, und die in der Satzung aufgeführten
Personen kein Interesse an der Herstellung, der Verarbeitung, der Personen kein Interesse an der Herstellung, der Verarbeitung, der
Einfuhr oder dem Verkauf von Produkten, die Gegenstand der Analysen Einfuhr oder dem Verkauf von Produkten, die Gegenstand der Analysen
oder der Analysekategorien sind [...]. oder der Analysekategorien sind [...].
[Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 Buchstabe a) des [Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 Buchstabe a) des
K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); Abs. 1 Nr. 3 K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); Abs. 1 Nr. 3
abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 1. September abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 1. September
2016 (B.S. vom 28. September 2016); Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 2016 (B.S. vom 28. September 2016); Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art.
8 Nr. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. 8 Nr. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.
September 2016); Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016); Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
KAPITEL 5 - Zeitweilige Beschlagnahme [oder Versiegelung] KAPITEL 5 - Zeitweilige Beschlagnahme [oder Versiegelung]
[Überschrift von Kapitel 5 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 1. [Überschrift von Kapitel 5 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
Art. 9 - Die in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember Art. 9 - Die in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 erwähnte Dauer, für die die mit der Kontrolle beauftragten 1998 erwähnte Dauer, für die die mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten Produkte durch administrative Maßnahme [zeitweilig Bediensteten Produkte durch administrative Maßnahme [zeitweilig
beschlagnahmen oder versiegeln können], wird auf drei Monate beschlagnahmen oder versiegeln können], wird auf drei Monate
festgelegt. festgelegt.
Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten können diese Dauer Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten können diese Dauer
einmal um einen Zeitraum verlängern, der die gleiche Dauer nicht einmal um einen Zeitraum verlängern, der die gleiche Dauer nicht
übersteigt. Ist die Identität des Eigentümers der Produkte bekannt, übersteigt. Ist die Identität des Eigentümers der Produkte bekannt,
wird ihm diese Verlängerung per Post oder per E-Mail notifiziert. In wird ihm diese Verlängerung per Post oder per E-Mail notifiziert. In
der Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung angegeben. der Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung angegeben.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 1. September 2016 [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 1. September 2016
(B.S. vom 28. September 2016)] (B.S. vom 28. September 2016)]
Art. 10 - [ § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der Art. 10 - [ § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der
die in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 die in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
erwähnte zeitweilige Versiegelung vornimmt, erstellt ein Protokoll erwähnte zeitweilige Versiegelung vornimmt, erstellt ein Protokoll
über die zeitweilige Versiegelung. Dieses Protokoll enthält mindestens über die zeitweilige Versiegelung. Dieses Protokoll enthält mindestens
folgende Informationen: folgende Informationen:
1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz
1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 für eine verlängerbare Dauer von 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 für eine verlängerbare Dauer von
drei Monaten versiegelt werden, um zu überprüfen, ob sie den in drei Monaten versiegelt werden, um zu überprüfen, ob sie den in
vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften entsprechen, vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften entsprechen,
2. Kennnummer der Versiegelung, 2. Kennnummer der Versiegelung,
3. Datum und Ort der Versiegelung, 3. Datum und Ort der Versiegelung,
4. gegebenenfalls Kennnummer der versiegelten Produkte, 4. gegebenenfalls Kennnummer der versiegelten Produkte,
5. Verzeichnis der versiegelten Produkte, 5. Verzeichnis der versiegelten Produkte,
6. Name oder Erkennungsnummer des mit der Kontrolle beauftragten 6. Name oder Erkennungsnummer des mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine Unterschrift. Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine Unterschrift.
§ 2 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen fünfzehn § 2 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen fünfzehn
Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der
Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung
vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Protokolls über vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Protokolls über
die zeitweilige Versiegelung. Ist der Eigentümer nicht bekannt, die zeitweilige Versiegelung. Ist der Eigentümer nicht bekannt,
übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an die auf dem
Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die Kopie des
Protokolls in der Verwaltungsakte auf. Protokolls in der Verwaltungsakte auf.
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per
Post oder per E-Mail.] Post oder per E-Mail.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. [Art. 10 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S.
vom 28. September 2016)] vom 28. September 2016)]
Art. 11 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Art. 11 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die
[in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 [in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
erwähnte] zeitweilige Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein Protokoll erwähnte] zeitweilige Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein Protokoll
über die zeitweilige Beschlagnahme. Dieses Protokoll enthält über die zeitweilige Beschlagnahme. Dieses Protokoll enthält
mindestens folgende Informationen: mindestens folgende Informationen:
1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz
1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 für eine verlängerbare Dauer von 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 für eine verlängerbare Dauer von
drei Monaten beschlagnahmt werden, um zu überprüfen, ob sie den in drei Monaten beschlagnahmt werden, um zu überprüfen, ob sie den in
vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften entsprechen, vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften entsprechen,
2. [...] 2. [...]
3. Kennnummer der Beschlagnahme, 3. Kennnummer der Beschlagnahme,
4. Datum und Ort der Beschlagnahme, 4. Datum und Ort der Beschlagnahme,
5. gegebenenfalls Kennnummer der beschlagnahmten Produkte, 5. gegebenenfalls Kennnummer der beschlagnahmten Produkte,
6. Verzeichnis der beschlagnahmten Produkte, 6. Verzeichnis der beschlagnahmten Produkte,
7. [...] 7. [...]
8. Name oder Erkennungsnummer des mit der Kontrolle beauftragten 8. Name oder Erkennungsnummer des mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten, der die Beschlagnahme vornimmt[, und seine Bediensteten, der die Beschlagnahme vornimmt[, und seine
Unterschrift]. Unterschrift].
§ 2 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Beschlagnahme oder binnen § 2 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Beschlagnahme oder binnen
[fünfzehn] Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der [fünfzehn] Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der
mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die zeitweilige mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die zeitweilige
Beschlagnahme vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des Beschlagnahme vornimmt, dem Eigentümer der Produkte eine Kopie des
Protokolls über die zeitweilige Beschlagnahme. Ist der Eigentümer Protokolls über die zeitweilige Beschlagnahme. Ist der Eigentümer
nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie des Protokolls an
die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahrt er
die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte auf. die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte auf.
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per
Post oder per E-Mail. Post oder per E-Mail.
[Art. 11 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 11 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 12 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom Art. 12 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom
28. September 2016); einziger Absatz Nr. 2 und 7 aufgehoben durch Art. 28. September 2016); einziger Absatz Nr. 2 und 7 aufgehoben durch Art.
12 Nr. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. 12 Nr. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.
September 2016); einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 September 2016); einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1
Buchstabe d) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September Buchstabe d) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September
2016); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des K.E. vom 1. 2016); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
KAPITEL 6 - Beschlagnahme [oder Versiegelung] nicht konformer Produkte KAPITEL 6 - Beschlagnahme [oder Versiegelung] nicht konformer Produkte
[Überschrift von Kapitel 6 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 1. [Überschrift von Kapitel 6 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
Art. 12 - [ § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der Art. 12 - [ § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der
die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 die in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
erwähnte Versiegelung vornimmt, erstellt ein Versiegelungsprotokoll. erwähnte Versiegelung vornimmt, erstellt ein Versiegelungsprotokoll.
Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen:
1. die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Elemente, 1. die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Elemente,
2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz
2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 versiegelt werden, weil sie den 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 versiegelt werden, weil sie den
in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen, in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht entsprechen,
3. folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung 3. folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Versiegelung
gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer kann der Eigentümer der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer kann der Eigentümer der
Produkte oder die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Produkte oder die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der
Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder
eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen." eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen."
§ 2 - Zum Zeitpunkt der Versiegelung oder binnen fünfzehn § 2 - Zum Zeitpunkt der Versiegelung oder binnen fünfzehn
Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der Kalendertagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der
Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Versiegelung vornimmt, dem Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Versiegelung vornimmt, dem
Eigentümer der Produkte eine Kopie des Versiegelungsprotokolls. Ist Eigentümer der Produkte eine Kopie des Versiegelungsprotokolls. Ist
der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie
des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese
Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte
auf. auf.
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per
Post oder per E-Mail.] Post oder per E-Mail.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. [Art. 12 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S.
vom 28. September 2016)] vom 28. September 2016)]
Art. 13 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Art. 13 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die
[in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 [in Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
erwähnte] Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein Beschlagnahmeprotokoll. erwähnte] Beschlagnahme vornimmt, erstellt ein Beschlagnahmeprotokoll.
Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Informationen:
1. die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Elemente, 1. die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Elemente,
2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz
2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 beschlagnahmt werden, weil sie 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 beschlagnahmt werden, weil sie
den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht den in vorliegender Bestimmung erwähnten Vorschriften nicht
entsprechen, entsprechen,
3. folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme 3. folgenden Vermerk: "Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschlagnahme
gemäß [Artikel 14] des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur gemäß [Artikel 14] des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2014 zur
Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes Regelung der Durchführung der Kontrollen der Anwendung des Gesetzes
vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung
umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der
Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer kann der Eigentümer der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer kann der Eigentümer der
Produkte oder die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der Produkte oder die Person, die sie in Verkehr gebracht hat, den mit der
Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vernichtung der Produkte oder
eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen." eine Lösung zur Regularisierung der Produkte vorschlagen."
§ 2 - Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme oder binnen [fünfzehn] § 2 - Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme oder binnen [fünfzehn]
Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der mit der Kalendertagen ab dem Tag der Beschlagnahme übermittelt der mit der
Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme vornimmt, dem Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Beschlagnahme vornimmt, dem
Eigentümer der Produkte eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls. Ist Eigentümer der Produkte eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls. Ist
der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie der Eigentümer nicht bekannt, übermittelt der Bedienstete die Kopie
des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese des Protokolls an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt diese
Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte Angabe, bewahrt er die Kopie des Protokolls in der Verwaltungsakte
auf. auf.
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per
Post oder per E-Mail. Post oder per E-Mail.
[Art. 13 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 13 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 15 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom Art. 15 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom
28. September 2016); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 15 28. September 2016); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 15
Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28.
September 2016); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. September 2016); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des K.E.
vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
Art. 14 - § 1 - [Der Eigentümer der beschlagnahmten beziehungsweise Art. 14 - § 1 - [Der Eigentümer der beschlagnahmten beziehungsweise
versiegelten Produkte oder die Person, die sie in Verkehr gebracht versiegelten Produkte oder die Person, die sie in Verkehr gebracht
hat, kann] den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die hat, kann] den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die
Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der Vernichtung der Produkte oder eine Lösung zur Regularisierung der
Produkte vorschlagen. Produkte vorschlagen.
§ 2 - Ermöglicht es die vorgeschlagene Lösung tatsächlich, die § 2 - Ermöglicht es die vorgeschlagene Lösung tatsächlich, die
Produkte mit den Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen, legen die Produkte mit den Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen, legen die
mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten in Absprache mit der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten in Absprache mit der
Person, die die Lösung vorgeschlagen hat, die Frist fest, in der die Person, die die Lösung vorgeschlagen hat, die Frist fest, in der die
Lösung umgesetzt werden wird. Lösung umgesetzt werden wird.
Bei einer Einigung über die in Absatz 1 erwähnte Frist [heben die mit Bei einer Einigung über die in Absatz 1 erwähnte Frist [heben die mit
der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Beschlagnahme auf oder der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Beschlagnahme auf oder
entfernen gegebenenfalls] die Siegel auf Kosten der Person, die die entfernen gegebenenfalls] die Siegel auf Kosten der Person, die die
Vereinbarung getroffen hat, diese Lösung in der vorgegebenen Frist Vereinbarung getroffen hat, diese Lösung in der vorgegebenen Frist
umzusetzen. umzusetzen.
§ 3 - Wurde die Lösung nicht in der vorgegebenen Frist umgesetzt, § 3 - Wurde die Lösung nicht in der vorgegebenen Frist umgesetzt,
können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die
betreffenden Produkte erneut beschlagnahmen [beziehungsweise betreffenden Produkte erneut beschlagnahmen [beziehungsweise
versiegeln]. versiegeln].
Die aufgrund von Absatz 1 vorgenommene Beschlagnahme [beziehungsweise Die aufgrund von Absatz 1 vorgenommene Beschlagnahme [beziehungsweise
Versiegelung] entspricht den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels. Versiegelung] entspricht den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.
Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten können die Paragraphen Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten können die Paragraphen
1 und 2 des vorliegenden Artikels anwenden, wenn sie dies unter 1 und 2 des vorliegenden Artikels anwenden, wenn sie dies unter
Berücksichtigung der Situation für zweckdienlich erachten. Berücksichtigung der Situation für zweckdienlich erachten.
[Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten heben gegebenenfalls [Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten heben gegebenenfalls
die Beschlagnahme auf beziehungsweise entfernen die Siegel,] wenn der die Beschlagnahme auf beziehungsweise entfernen die Siegel,] wenn der
Eigentümer der Produkte oder die Person, die die Produkte in Verkehr Eigentümer der Produkte oder die Person, die die Produkte in Verkehr
gebracht hat, den Nachweis erbringt, dass die Übereinstimmung der gebracht hat, den Nachweis erbringt, dass die Übereinstimmung der
Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Produkte mit den in Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 erwähnten Vorschriften hergestellt wurde. Die Dezember 1998 erwähnten Vorschriften hergestellt wurde. Die
Beschlagnahme wird aufgehoben, indem die mit der Kontrolle Beschlagnahme wird aufgehoben, indem die mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte oder der Person, beauftragten Bediensteten dem Eigentümer der Produkte oder der Person,
die den in § 3 erwähnten Nachweis erbracht hat, per Post oder per die den in § 3 erwähnten Nachweis erbracht hat, per Post oder per
E-Mail ein Schreiben zukommen lassen. E-Mail ein Schreiben zukommen lassen.
[Art. 14 § 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 1. September [Art. 14 § 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 1. September
2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art.
16 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); 16 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016);
§ 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 1. § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 3 Abs. 2 abgeändert September 2016 (B.S. vom 28. September 2016); § 3 Abs. 2 abgeändert
durch Art. 16 Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. durch Art. 16 Nr. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S.
vom 28. September 2016); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3 vom 28. September 2016); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3
Buchstabe c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September Buchstabe c) des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September
2016)] 2016)]
Art. 15 - [Die Beschlagnahme beziehungsweise die Versiegelung wird von Art. 15 - [Die Beschlagnahme beziehungsweise die Versiegelung wird von
Rechts wegen aufgehoben, wenn ein Strafurteil zur Beendigung der Rechts wegen aufgehoben, wenn ein Strafurteil zur Beendigung der
Verfolgung der Nichtkonformität der betreffenden Produkte formell Verfolgung der Nichtkonformität der betreffenden Produkte formell
rechtskräftig geworden ist.] rechtskräftig geworden ist.]
[Art. 15 ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. [Art. 15 ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S.
vom 28. September 2016)] vom 28. September 2016)]
[KAPITEL 6/1 - Rücknahme vom Markt [KAPITEL 6/1 - Rücknahme vom Markt
[Kapitel 6/1 mit Art. 15/1 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 1. [Kapitel 6/1 mit Art. 15/1 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
Art. 15/1 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der Art. 15/1 - § 1 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der
die Rücknahme vom Markt gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom die Rücknahme vom Markt gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 1998 beschließt, erstellt ein Protokoll über die 21. Dezember 1998 beschließt, erstellt ein Protokoll über die
Rücknahme vom Markt. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende Rücknahme vom Markt. Dieses Protokoll enthält mindestens folgende
Informationen: Informationen:
1. Tatsache, dass der Beschluss über die Rücknahme vom Markt in 1. Tatsache, dass der Beschluss über die Rücknahme vom Markt in
Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 gefasst wurde, 1998 gefasst wurde,
2. Kennzeichnung der Produkte, die vom Markt genommen werden, 2. Kennzeichnung der Produkte, die vom Markt genommen werden,
3. Verpflichtungen, die die Maßnahme zur Rücknahme vom Markt für den 3. Verpflichtungen, die die Maßnahme zur Rücknahme vom Markt für den
Zuwiderhandelnden mit sich bringt, nämlich: Zuwiderhandelnden mit sich bringt, nämlich:
a) das Inverkehrbringen des Produkts unmittelbar einstellen; a) das Inverkehrbringen des Produkts unmittelbar einstellen;
insbesondere die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der insbesondere die Zurverfügungstellung an Dritte und das Anbieten der
Zurverfügungstellung, durch sofortiges Entfernen aus den Auslagen, Zurverfügungstellung, durch sofortiges Entfernen aus den Auslagen,
unmittelbar einstellen, unmittelbar einstellen,
b) seine professionellen Kunden über die Maßnahme zur Rücknahme vom b) seine professionellen Kunden über die Maßnahme zur Rücknahme vom
Markt und über die Modalitäten der Rücknahme nicht konformer Produkte Markt und über die Modalitäten der Rücknahme nicht konformer Produkte
informieren; zu diesem Zweck verwendet der Zuwiderhandelnde das informieren; zu diesem Zweck verwendet der Zuwiderhandelnde das
vorliegendem Erlass beigefügte Muster eines Schreibens; dieses Muster vorliegendem Erlass beigefügte Muster eines Schreibens; dieses Muster
wird dem Protokoll über die Rücknahme vom Markt ebenfalls beigefügt, wird dem Protokoll über die Rücknahme vom Markt ebenfalls beigefügt,
c) die Produkte von seinen professionellen Kunden gegen Erstattung c) die Produkte von seinen professionellen Kunden gegen Erstattung
zurücknehmen, zurücknehmen,
d) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner d) den mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Liste seiner
professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln, professionellen Kunden und seiner Lieferanten übermitteln,
4. Frist, in der die Person, die die Produkte in Verkehrt bringt, den 4. Frist, in der die Person, die die Produkte in Verkehrt bringt, den
in Nr. 3 aufgeführten Verpflichtungen nachkommen muss. in Nr. 3 aufgeführten Verpflichtungen nachkommen muss.
§ 2 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Rücknahme § 2 - Der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete, der die Rücknahme
vom Markt anordnet, übermittelt der Person, die die Produkte in vom Markt anordnet, übermittelt der Person, die die Produkte in
Verkehr bringt, eine Kopie des Protokolls über die Rücknahme vom Verkehr bringt, eine Kopie des Protokolls über die Rücknahme vom
Markt. Markt.
Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per beauftragten Bediensteten persönlich gegen Empfangsbestätigung, per
Post oder per E-Mail. Post oder per E-Mail.
§ 3 - Die Person, die die Produkte in Verkehr bringt, nimmt die § 3 - Die Person, die die Produkte in Verkehr bringt, nimmt die
Produkte binnen der im Protokoll über die Rücknahme vom Markt Produkte binnen der im Protokoll über die Rücknahme vom Markt
festgelegten Frist vom Markt. Anschließend informiert sie die mit der festgelegten Frist vom Markt. Anschließend informiert sie die mit der
Kontrolle beauftragten Bediensteten über die Maßnahmen, die sie in Kontrolle beauftragten Bediensteten über die Maßnahmen, die sie in
Bezug auf die zurückerhaltenen Produkte getroffen hat, um der Bezug auf die zurückerhaltenen Produkte getroffen hat, um der
Nichtkonformität ein Ende zu setzen.] Nichtkonformität ein Ende zu setzen.]
KAPITEL 7 - Vernichtung der Produkte aus zwingenden Gründen der KAPITEL 7 - Vernichtung der Produkte aus zwingenden Gründen der
Volksgesundheit und/oder der Umwelt Volksgesundheit und/oder der Umwelt
Art. 16 - Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten werden Art. 16 - Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten werden
bestimmt, um die in Artikel 16 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. bestimmt, um die in Artikel 16 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 erwähnte Vernichtung anzuordnen. Dezember 1998 erwähnte Vernichtung anzuordnen.
Art. 17 - § 1 - Ordnet der für Volksgesundheit zuständige Minister, Art. 17 - § 1 - Ordnet der für Volksgesundheit zuständige Minister,
der für Umwelt zuständige Minister oder ein mit der Kontrolle der für Umwelt zuständige Minister oder ein mit der Kontrolle
beauftragter Bediensteter die Vernichtung der Produkte auf der beauftragter Bediensteter die Vernichtung der Produkte auf der
Grundlage von Artikel 16 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember Grundlage von Artikel 16 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 an: 1998 an:
1. weisen die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten den 1. weisen die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten den
Eigentümer an, die Produkte binnen einer Frist zu vernichten, die die Eigentümer an, die Produkte binnen einer Frist zu vernichten, die die
Bediensteten festlegen, oder Bediensteten festlegen, oder
2. vernichten die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die 2. vernichten die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die
Produkte selbst oder vertrauen sie deren Vernichtung einer dazu Produkte selbst oder vertrauen sie deren Vernichtung einer dazu
befugten Person an. befugten Person an.
§ 2 - Wird die Vernichtung von einem mit der Kontrolle beauftragten § 2 - Wird die Vernichtung von einem mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten angeordnet, schickt dieser dem Eigentümer der Produkte Bediensteten angeordnet, schickt dieser dem Eigentümer der Produkte
einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer nicht bekannt, schickt der einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer nicht bekannt, schickt der
Bedienstete diesen Brief an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt Bedienstete diesen Brief an die auf dem Etikett erwähnte Person. Fehlt
diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Briefs in der Verwaltungsakte diese Angabe, bewahrt er die Kopie des Briefs in der Verwaltungsakte
auf. auf.
Dieser Einschreibebrief enthält mindestens folgende Informationen: Dieser Einschreibebrief enthält mindestens folgende Informationen:
1. Angabe der zwingenden Gründe der Volksgesundheit und/oder der 1. Angabe der zwingenden Gründe der Volksgesundheit und/oder der
Umwelt, die die Vernichtung erforderlich machen, Umwelt, die die Vernichtung erforderlich machen,
2. Verzeichnis der betreffenden Produkte, 2. Verzeichnis der betreffenden Produkte,
3. Frist, in der der Eigentümer die Produkte vernichten muss. 3. Frist, in der der Eigentümer die Produkte vernichten muss.
Hat der Eigentümer der Produkte die Produkte nicht binnen der in § 1 Hat der Eigentümer der Produkte die Produkte nicht binnen der in § 1
Nr. 1 erwähnten Frist vernichtet, können die mit der Kontrolle Nr. 1 erwähnten Frist vernichtet, können die mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten die Produkte selbst vernichten oder deren beauftragten Bediensteten die Produkte selbst vernichten oder deren
Vernichtung einer dazu befugten Person anvertrauen. Vernichtung einer dazu befugten Person anvertrauen.
§ 3 - Vernichten die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die § 3 - Vernichten die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die
Produkte selbst oder vertrauen sie deren Vernichtung einer dazu Produkte selbst oder vertrauen sie deren Vernichtung einer dazu
befugten Person an, beschlagnahmen die mit der Kontrolle beauftragten befugten Person an, beschlagnahmen die mit der Kontrolle beauftragten
Bediensteten diese Produkte vorab, wenn sie noch nicht beschlagnahmt Bediensteten diese Produkte vorab, wenn sie noch nicht beschlagnahmt
worden sind. Artikel 13 ist mit Ausnahme von § 1 Nr. 2 und 3 auf diese worden sind. Artikel 13 ist mit Ausnahme von § 1 Nr. 2 und 3 auf diese
Beschlagnahme anwendbar. Im Beschlagnahmeprotokoll wird vermerkt, dass Beschlagnahme anwendbar. Im Beschlagnahmeprotokoll wird vermerkt, dass
die Produkte im Hinblick auf ihre Vernichtung auf der Grundlage von die Produkte im Hinblick auf ihre Vernichtung auf der Grundlage von
Artikel 16 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 und des Artikel 16 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 und des
vorliegenden Artikels beschlagnahmt werden. vorliegenden Artikels beschlagnahmt werden.
Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten schicken dem Die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten schicken dem
Eigentümer der Produkte einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer Eigentümer der Produkte einen Einschreibebrief. Ist der Eigentümer
nicht bekannt, schicken die Bediensteten diesen Brief an die auf dem nicht bekannt, schicken die Bediensteten diesen Brief an die auf dem
Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahren sie die Kopie Etikett erwähnte Person. Fehlt diese Angabe, bewahren sie die Kopie
des Briefs in der Verwaltungsakte auf. des Briefs in der Verwaltungsakte auf.
Dieser Einschreibebrief wird vor der Vernichtung oder spätestens Dieser Einschreibebrief wird vor der Vernichtung oder spätestens
binnen [fünfzehn] Kalendertagen ab dem Tag der Vernichtung verschickt binnen [fünfzehn] Kalendertagen ab dem Tag der Vernichtung verschickt
und enthält mindestens folgende Informationen: und enthält mindestens folgende Informationen:
1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz 1. Tatsache, dass die Produkte in Anwendung von Artikel 16 § 1 Absatz
3 erster Satz des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 vernichtet wurden 3 erster Satz des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 vernichtet wurden
oder werden, oder werden,
2. Angabe der zwingenden Gründe der Volksgesundheit und/oder der 2. Angabe der zwingenden Gründe der Volksgesundheit und/oder der
Umwelt, die die Vernichtung erforderlich machen, Umwelt, die die Vernichtung erforderlich machen,
3. Verzeichnis der betreffenden Produkte. 3. Verzeichnis der betreffenden Produkte.
[Art. 17 § 3 Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 19 [Art. 17 § 3 Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 19
Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] Nr. 2 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
[KAPITEL 7/1 - Beitreibung der Kosten [KAPITEL 7/1 - Beitreibung der Kosten
[Kapitel 7/1 mit Art. 17/1 eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 1. [Kapitel 7/1 mit Art. 17/1 eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 1.
September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)] September 2016 (B.S. vom 28. September 2016)]
Art. 17/1 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 Art. 17/1 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse
zu entrichtenden Abgaben und Beiträge kann der leitende Beamte des zu entrichtenden Abgaben und Beiträge kann der leitende Beamte des
Juristischen und Streitsachendienstes des Föderalen Öffentlichen Juristischen und Streitsachendienstes des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt oder sein Beauftragter bei Nichtzahlung oder Nichterstattung Umwelt oder sein Beauftragter bei Nichtzahlung oder Nichterstattung
der in Artikel 16bis des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten der in Artikel 16bis des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 erwähnten
Kosten zur Beitreibung der Kosten übergehen: Kosten zur Beitreibung der Kosten übergehen:
1. indem er entweder im Namen des Belgischen Staates als Zivilpartie 1. indem er entweder im Namen des Belgischen Staates als Zivilpartie
vor dem Strafgericht auftritt, vor dem die Strafverfolgung gemäß vor dem Strafgericht auftritt, vor dem die Strafverfolgung gemäß
Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ausgeübt wird, Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 ausgeübt wird,
2. oder vor dem zuständigen Zivilgericht.] 2. oder vor dem zuständigen Zivilgericht.]
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen
Art. 18 - Die Artikel 73 und 74 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai Art. 18 - Die Artikel 73 und 74 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai
2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Art. 19 - Die für Volksgesundheit, Umwelt, Wirtschaft beziehungsweise Art. 19 - Die für Volksgesundheit, Umwelt, Wirtschaft beziehungsweise
Landwirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, Landwirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
[Anlage] [Anlage]
[Anlage eingefügt durch Art. 21 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S. [Anlage eingefügt durch Art. 21 des K.E. vom 1. September 2016 (B.S.
vom 28. September 2016)] vom 28. September 2016)]
Muster des in Artikel 15/1 § 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Muster des in Artikel 15/1 § 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten
Schreibens: Schreibens:
Bekanntmachung der Rücknahme vom Markt von [Bezeichnung des Produkts] Bekanntmachung der Rücknahme vom Markt von [Bezeichnung des Produkts]
[Ort und Datum] [Ort und Datum]
[Kontaktdaten des Unternehmens, das Gegenstand der Maßnahme ist: Name, [Kontaktdaten des Unternehmens, das Gegenstand der Maßnahme ist: Name,
Adresse, ZDU-Nummer] Adresse, ZDU-Nummer]
[Kontaktdaten des professionellen Kunden] [Kontaktdaten des professionellen Kunden]
Rücknahme vom Markt aufgrund von Artikel 15/1 des Königlichen Erlasses Rücknahme vom Markt aufgrund von Artikel 15/1 des Königlichen Erlasses
vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Durchführung der Kontrollen der
Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
ich setze Sie davon in Kenntnis, dass folgendes Produkt Gegenstand ich setze Sie davon in Kenntnis, dass folgendes Produkt Gegenstand
einer Maßnahme zur Rücknahme vom Markt ist: [Identifizierung des einer Maßnahme zur Rücknahme vom Markt ist: [Identifizierung des
Produkts: Produkttyp, Nummer(n) des Postens, Seriennummer(n) oder Produkts: Produkttyp, Nummer(n) des Postens, Seriennummer(n) oder
-code(s) und alle anderen einschlägigen Angaben, die das betreffende -code(s) und alle anderen einschlägigen Angaben, die das betreffende
Produkt beschreiben können und eine genaue und sofortige Produkt beschreiben können und eine genaue und sofortige
Identifizierung ermöglichen]. Identifizierung ermöglichen].
Die zuständigen Behörden haben nämlich festgestellt, dass dieses Die zuständigen Behörden haben nämlich festgestellt, dass dieses
Produkt den Bestimmungen von [Vorschriften, mit denen das Produkt Produkt den Bestimmungen von [Vorschriften, mit denen das Produkt
nicht übereinstimmt] nicht entspricht. Konkret heißt das, dass dieses nicht übereinstimmt] nicht entspricht. Konkret heißt das, dass dieses
Produkt [konkrete Beschreibung des festgestellten Verstoßes. Beispiel: Produkt [konkrete Beschreibung des festgestellten Verstoßes. Beispiel:
Das Produkt enthält x Prozent jenes gefährlichen Stoffs, während in Das Produkt enthält x Prozent jenes gefährlichen Stoffs, während in
den Vorschriften ein Höchstwert von y Prozent vorgesehen ist]. den Vorschriften ein Höchstwert von y Prozent vorgesehen ist].
[Gegebenenfalls Beschreibung des Risikos, das das Produkt für die [Gegebenenfalls Beschreibung des Risikos, das das Produkt für die
Gesundheit oder die Umwelt birgt]. Gesundheit oder die Umwelt birgt].
Ich bitte Sie: Ich bitte Sie:
1. unmittelbar jegliches Inverkehrbringen der betreffenden Produkte 1. unmittelbar jegliches Inverkehrbringen der betreffenden Produkte
einzustellen, was insbesondere bedeutet: den Verkauf, das Anbieten zum einzustellen, was insbesondere bedeutet: den Verkauf, das Anbieten zum
Kauf oder die unentgeltliche oder entgeltliche Zurverfügungstellung an Kauf oder die unentgeltliche oder entgeltliche Zurverfügungstellung an
Dritte einzustellen, Dritte einzustellen,
2. und mir die in Ihrem Besitz befindlichen Produkte wie folgt 2. und mir die in Ihrem Besitz befindlichen Produkte wie folgt
zukommen zu lassen: [festzulegen]. zukommen zu lassen: [festzulegen].
Ich gewähre Ihnen eine Erstattung für alle betreffenden Produkte, die Ich gewähre Ihnen eine Erstattung für alle betreffenden Produkte, die
mir binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des mir binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des
vorliegenden Schreibens zukommen. vorliegenden Schreibens zukommen.
Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen
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