gepubliceerd op 23 juli 2021
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE
2 FEBRUARI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 februari 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 594 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 30. April 2014;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.251/3 des Staatsrates vom 21. Oktober 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 11 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte haben folgende Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: 1. der Kommandant des Dienstes Empfang und Orientierung bei der Generaldirektion Human Ressources des Ministeriums der Landesverteidigung, 2.die Mitglieder des Personals des Dienstes Empfang und Orientierung, die vom Kommandanten dieses Dienstes zu diesem Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen und insofern sie den Dienstgrad eines Offiziers oder einen mit Stufe A der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen haben nur Zugriff auf Verurteilungen zu Kriminalstrafen, Verurteilungen zu Korrektionalgefängnisstrafen von drei Monaten oder mehr und Verurteilungen zur Aberkennung oder zum Verbot der Ausübung der in Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Rechte. Sie haben Zugriff im strikten Rahmen der ausdrücklich in Artikel 594 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Einschränkungen." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/2 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 55, 56, 57, 58 und 171 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, des Artikels 44 des Gesetzes vom 14. Januar 1975 zur Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte und des Militärstrafgesetzbuches sind folgende Behörden und Personen ermächtigt, auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten zuzugreifen: 1. die für das Disziplinmanagement zuständige Behörde bei der Generaldirektion Human Ressources des Ministeriums der Landesverteidigung, 2.die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Human Ressources, die von der in Nr. 1 erwähnten Behörde zu diesem Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen und insofern sie den Dienstgrad eines Offiziers oder einen mit Stufe A der Staatsbediensteten gleichwertigen Dienstgrad haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen haben Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Verurteilungen und Entscheidungen im strikten Rahmen der ausdrücklich in Artikel 594 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Einschränkungen." Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS