gepubliceerd op 09 maart 2009
Koninklijk besluit betreffende de Begeleidingscommissie voor de hervorming van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 FEBRUARI 2009. - Koninklijk besluit betreffende de Begeleidingscommissie voor de hervorming van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 februari 2009 betreffende de Begeleidingscommissie voor de hervorming van de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
2. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Begleitkommission für die Reform der Zivilen Sicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, insbesondere des Artikels 16;
Aufgrund des Gutachtens 45.317/4 des Staatsrates vom 27. Oktober 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. November 2008;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter : 1. "Kommission": die Begleitkommission für die Reform der Zivilen Sicherheit, 2."Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.
Art. 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. dem Minister des Innern oder seinem Stellvertreter, 2.der Präsidentin des Direktionsausschuss des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, 3. zwei Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, 4.einem Stellvertreter des Ministers der Volksgesundheit, 5. einem Stellvertreter des Ministers des Haushalts, 6.einem vom Minister bestimmten Provinzgouverneur jeder Sprachrolle, 7. einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten", 8.einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Walloniens, 9. einem vom Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit bestimmten operativen Vertreter der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, 10.einem Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen", 11. einem Vertreter der "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps Belgiens", 12.einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens.
Jede Region ordnet einen Vertreter ab, der den Versammlungen der Kommission als Beobachter beiwohnen wird.
Der Minister des Innern bestimmt den Vorsitzenden der Kommission.
Art. 3 - Der Vorsitzende kann je nach den zu besprechenden Gegenständen Sachverständige zu der Versammlung einladen.
Art. 4 - Der FÖD Inneres ist mit den Sekretariatsgeschäften der Kommission beauftragt.
Art. 5 - Der Vorsitzende beruft die Kommission mindestens einmal pro Vierteljahr ein. Er schickt den Mitgliedern die Tagesordnung und alle relevanten Unterlagen mindestens fünf Werktage vor dem Tag der Versammlung zu.
Art. 6 - Die Kommission tritt zum ersten Mal binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zusammen.
Art. 7 - Die Kommission ist verpflichtet, einen jährlichen Bewertungsbericht zu erstellen.
Die Kommission gibt ihren ersten Bericht spätestens ein Jahr nach ihrer ersten Versammlung ab.
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT