gepubliceerd op 07 oktober 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2004 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes Art. 2 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 1 - Der Gemeinderat kann für Verstösse gegen seine Verordnungen oder Verfügungen Strafen oder Verwaltungssanktionen festlegen, es sei denn, dass für die gleichen Verstösse durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz Strafen oder Verwaltungssanktionen festgelegt werden. § 2 - Die vom Gemeinderat festgelegten Strafen dürfen nicht über Polizeistrafen hinausgehen.
Der Gemeinderat kann folgende Verwaltungssanktionen festlegen: 1. eine administrative Geldstrafe bis zu 250 Euro, 2.die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, 3. den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, 4.die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung einer Einrichtung.
In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und Verfügungen die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion für einen Verstoss gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches vorsehen.
Die administrative Geldstrafe wird vom Beamten auferlegt, der einer der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Kategorien angehört und zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt wird, nachstehend « Beamter » genannt. Dieser Beamte darf nicht derselbe sein wie derjenige, der in Anwendung von § 6 die Verstösse feststellt.
Die einstweilige Aufhebung, der Entzug und die Schliessung, die in Absatz 2 erwähnt sind, werden vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium auferlegt.
Unbeschadet von § 10 Absatz 2 legt der Gemeinderat die Art und Weise fest, wie die Sanktion dem Zuwiderhandelnden notifiziert wird.
Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte administrative Geldstrafe auferlegt werden. In diesem Fall ist der Höchstbetrag jedoch auf 125 Euro festgelegt. » 2. In § 4 werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « Absatz 2 » ersetzt.3. Die Paragraphen 6 bis 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 6 - Verstösse, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, werden von einem Polizeibeamten oder von einem Polizeihilfsbediensteten protokollarisch festgestellt. Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, können ebenfalls von folgenden Personen festgestellt werden: 1. Gemeindebediensteten, die die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit erfüllen und zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden sind, 2.Bediensteten der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die einer der vom König bestimmten Kategorien angehören.
Die Wachleute, die zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden sind, können ebenfalls bei dem in Absatz 1 erwähnten Polizeibediensteten oder Polizeihilfsbediensteten Anzeige erstatten in Bezug auf die Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und zwar ausschliesslich im Rahmen der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Tätigkeiten. § 7 - Begründen die Taten sowohl einen strafrechtlichen als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des Feststellungsprotokolls binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses dem Prokurator des Königs zugeschickt. Eine Abschrift davon wird dem Beamten übermittelt.
Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden, wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten zugeschickt.
Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist. § 8 - Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 327bis 330, 398, 448, 461 und 463 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet werden kann, kann der Beamte nur eine administrative Geldstrafe auferlegen, wenn der Prokurator des Königs binnen einer Frist von zwei Monaten mitgeteilt hat, dass er dies für zweckmässig hält und dass er die Taten nicht weiterverfolgen wird.
Wenn der Verstoss mit einer in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Verwaltungssanktion oder mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe geahndet werden kann, verfügt der Prokurator des Königs über eine Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem er das Originalprotokoll erhalten hat, um den Beamten davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung eingeleitet worden ist oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren mangels hinreichender Belastungstatsachen einzustellen. Durch diese Mitteilung erlischt für den Beamten die Möglichkeit, eine administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Der Beamte kann vor Ablauf dieser Frist keine administrative Geldstrafe auferlegen. Nach Ablauf dieser Frist können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet werden. Der Beamte kann jedoch vor Ablauf dieser Frist eine administrative Geldstrafe auferlegen, wenn der Prokurator des Königs mitgeteilt hat, dass er, ohne den Tatbestand des Verstosses anzuzweifeln, die Taten nicht weiterverfolgen wird. » 4. Ein § 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 9bis - Wird eine Person unter achtzehn Jahren verdächtigt, einen Verstoss begangen zu haben, der mit einer administrativen Geldstrafe geahndet wird, setzt der Beamte den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer davon in Kenntnis, so dass dafür gesorgt wird, dass dem Betreffenden ein Rechtsanwalt beistehen kann. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand nimmt spätestens binnen zwei Werktagen nach dieser Mitteilung die Bestellung eines Rechtsanwalts vor.
Eine Abschrift der an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gerichteten Mitteilung wird der Verfahrensakte beigefügt.
Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand dafür, dass dem Betreffenden ein anderer Rechtsanwalt beistehen wird als derjenige, auf den sein Vater und seine Mutter, sein Vormund oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn haben oder denen ein Klagerecht verliehen worden ist, zurückgegriffen haben. » Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 119ter - Der Gemeinderat kann ein Vermittlungsverfahren im Rahmen der durch Artikel 119bis zuerkannten Befugnisse vorsehen.
Dieses Verfahren ist obligatorisch, wenn es um Minderjährige geht, die zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Die in Absatz 1 erwähnte Vermittlung bezweckt ausschliesslich, es dem Zuwiderhandelnden zu ermöglichen, den Schaden, den er verursacht hat, zu entschädigen oder zu ersetzen. » KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 4 - Aufgehoben werden: 1. Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, 2.das Erlassgesetz vom 29. Dezember 1945 zum Verbot von Aufschriften auf öffentlicher Strasse.
Art. 5 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt vorliegendes Gesetz an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Politik der Grossstädte Frau M. ARENA Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL