gepubliceerd op 20 september 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 22 december 2003
1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 22 december 2003
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 100 tot 155, 189 tot 197, 231 tot 237, 314 tot 320, 385, 390 tot 392, 394 tot 397, 400 tot 403, 419 tot 424, 426, 428, 429 en 489 tot 496 van de programmawet van 22 december 2003, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 100 tot 155, 189 tot 197, 231 tot 237, 314 tot 320, 385, 390 tot 392, 394 tot 397, 400 tot 403, 419 tot 424, 426, 428, 429 en 489 tot 496 van de programmawet van 22 december 2003.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 1 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Radioisotope Artikel 100 - Artikel 29bis Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10.
August 2001, wird wie folgt ergänzt: « 4. arbeitet Vorschläge in Bezug auf Erstattungsmodalitäten für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten Arzneimittel aus. » Art. 101 - Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 34 Nr.5 Buchstabe b) und c) erwähnten pharmazeutischen Produkte" durch die Wörter "die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Arzneimittel" ersetzt. 2. In den Absätzen 2, 3 und 5 werden die Wörter "pharmazeutischen Produkte" jeweils durch das Wort "Arzneimittel" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 35 § 1 erwähnten" gestrichen.4. In den Absätzen 3 und 4 wird das Wort "Produkte" jeweils durch das Wort "Arzneimittel" ersetzt.5. Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: « Der König bestimmt die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe d) erwähnten Leistungen und die Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten dieser Leistungen beteiligt. Er legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an diesen Leistungen fest. » Unterabschnitt 2 - Begriffsbestimmung Arzneimittel Art. 102 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Buchstaben b) und c) werden nach den Wörtern "wichtigster wirksamer Bestandteil" die Wörter ", so wie er in der Anatomical Therapeutical Chemical Classification angegeben ist, die unter der Verantwortung des World Health Organisation Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology erstellt wird," eingefügt.2. Ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « d) Radiopharmazeutika und Radionuklide, die in Form von umschlossenen Strahlenquellen verwendet werden.» Unterabschnitt 3 - Magistrale Präparate Art. 103 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter "Nr.5 Buchstabe a) " jeweils durch die Wörter "Nr. 5 Buchstabe a) und d) " ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König bestimmt für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe a) erwähnten Leistungen das Verfahren zur Festlegung der Erstattungsgrundlage, bei dem der Pharmazeutische Fachrat unter Berücksichtigung der von Ihm auszuarbeitenden Bestimmungen, die sich unter anderem auf die im Handel verfügbaren Packungen, den Verkaufspreis an den Apotheker und die Daten über verkaufte Mengen beziehen, einen Vorschlag unterbreitet. Er bestimmt das Verfahren für die Annahme dieser Leistungen, für die Änderung der Erstattungsbedingungen und für die Revision dieses Verfahrens von Amts wegen, bei dem der Pharmazeutische Fachrat aufgrund der von Ihm auszuarbeitenden Zulassungs- beziehungsweise Revisionskriterien einen Vorschlag unterbreitet und Ihm diesen innerhalb einer Frist von hundertachtzig Tagen nach Empfang einer vollständigen Akte übermittelt, unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume. Er bestimmt die Bedingungen und Honorare, gemäss denen die Pflichtversicherung sich an den Kosten dieser Leistungen beteiligt, und gegebenenfalls die Höchstmengen. » 3. Ein § 2ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2ter - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 kann der König für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe d) erwähnten Arzneimittel Änderungen in dem in § 1 erwähnten Verzeichnis der Gesundheitsleistungen vornehmen: 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln, der unmittelbar dem Minister übermittelt wird, 2.auf der Grundlage eines Vorschlags, der von der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln auf Antrag des Ministers gemacht wird, 3. auf der Grundlage eines vom Minister ausgearbeiteten Vorschlags, dessen ursprünglicher Text beibehalten oder geändert wird, nachdem er der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln zur Begutachtung vorgelegt worden ist;es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Kommission abgegeben worden ist, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung nicht erteilt worden ist.
Das in Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden: a) wenn die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln dem in Nr. 2 erwähnten Vorschlagsantrag nicht innerhalb eines Monats ab dem Antrag nachkommt, b) wenn die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag macht, der nicht der Zielsetzung entspricht, die in dem in Nr.2 erwähnten Antrag enthalten ist; in diesem Fall muss die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln mit Gründen versehen sein, 4. auf der Grundlage des in Artikel 51 § 3 festgelegten Verfahrens.» Unterabschnitt 4 - Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln - DCI - Kleine/grosse Packungen Art. 104 - Artikel 35bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der dritte Satz wie folgt ergänzt: «, ausser für die in § 3 letzter Absatz und § 8 letzter Absatz erwähnten Fälle ».2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Der König kann die Mehrwertklassen in Unterklassen unterteilen und bestimmen, welche der in den Nummern 2 bis 5 aufgezählten Kriterien zumindest beurteilt werden müssen.» 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "hundertsechzig Tage" werden durch die Wörter "hundertfünfzig Tage" und die Wörter "zwanzig Tage" werden durch die Wörter "dreissig Tage" ersetzt.b) Der vorletzte Satz wird gestrichen.c) Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: « Der König kann Mehrwertklassen oder Unterklassen bestimmen, für die die Evaluation durch unabhängige Sachverständige und der Vorschlag der Kommission durch ein von Ihm festgelegtes Verwaltungsverfahren ersetzt wird.Ein solches Verwaltungsverfahren kann insbesondere vorgesehen werden für: - parallel importierte Fertigarzneimittel, insofern dieselben Erstattungsmodalitäten beantragt werden wie für das Referenzarzneimittel, - von Ihm festzulegende Unterklassen der Mehrwertklasse 3, - eine von Ihm festzulegende Unterklasse der Mehrwertklasse 2 bei Erweiterung der Produktserie eines bereits erstattungsfähigen Arzneimittels mit derselben Dosierung und denselben Erstattungsbedingungen, aber einer anderen Packungsgrösse und/oder Packungsart, - Änderungen der Modalitäten für die Erstattung von Arzneimitteln auf Ersuchen des Antragstellers, unabhängig von der Mehrwertklasse, insofern technische Änderungen betroffen sind, die keine Auswirkung auf Zielgruppe und bereits erstattungsfähige Indikationen haben. » 4. Paragraph 5 wird wie folgt ergänzt: « Bei einer Senkung des Preises und/oder der Erstattungsgrundlage tritt die Änderung der Liste am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.5. Paragraph 8 wird wie folgt ergänzt: « Der König kann Fälle bestimmen, in denen der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts bei technischen Korrekturen von Fehlern unterschiedlicher Art dem Minister Änderungen der Liste vorschlagen kann ohne Eingreifen der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln.» 6. Ein § 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 11 - Der König kann Regeln bestimmen, gemäss denen die in § 10 Absatz 1 erwähnte vorherige Erlaubnis des Vertrauensarztes nicht mehr erforderlich ist.» 7. Ein § 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 12 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel beteiligt, die vom verschreibenden Arzt unter Anwendung des International Non-Proprietary Name (INN) verschrieben werden.» 8. Ein § 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 13 - Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln kann unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen dem Minister vorschlagen, bei der Behandlung chronischer oder langwieriger Krankheiten die Erstattung bestimmter Fertigarzneimittel von einer Erst- oder Probebehandlung mit einer kleinen Packung abhängig zu machen.Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln bestimmt in diesen Fällen und pro Therapie, was unter einer grossen und einer kleinen Packung zu verstehen ist. Der König bestimmt die Regeln, gemäss denen sich die Gesundheitspflegepflichtversicherung in diesen Fällen an den Kosten der betreffenden Fertigarzneimittel beteiligt. » Unterabschnitt 5 - Teilhaushalt Arzneimittel Art. 105 - Artikel 69 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Er kann diese Teilhaushalte weiter unterteilen entsprechend den Erstattungsmodalitäten in den betreffenden pharmakotherapeutischen Klassen.» 2. Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben. Unterabschnitt 6 - Pharmanet Art. 106 - In Artikel 141 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird der letzte Satz gestrichen.
Art. 107 - Artikel 150 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: « Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle hat auf Antrag Zugriff auf die in Artikel 165 Absatz 8 erwähnten Daten beim Dienst für Gesundheitspflege. » Unterabschnitt 7 - Beiträge Art. 9 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001, 10.August 2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4, 4, 3, 2 beziehungsweise 2 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 beziehungsweise 2003 erzielt worden ist.» 2. In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 müssen sie vor dem 1.Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1.
März 1999, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 2000, dem 1. Mai 2001, dem 1.
Mai 2002, dem 1. Mai 2003 beziehungsweise dem 1. Mai 2004 eingereicht werden. » 3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 muss der Beitrag vor dem 1.März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999, dem 1.Mai 1999, dem 1. Juni 2000, dem 1. Juni 2001, dem 1. Juni 2002, dem 1. Juni 2003 beziehungsweise dem 1. Juni 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk entsprechend dem betreffenden Jahr « Beitrag Umsatz 1994 », « Beitrag Umsatz 1995 », « Beitrag Umsatz 1997 », « Beitrag Umsatz 1998 », « Beitrag Umsatz 1999 », « Beitrag Umsatz 2000 », « Beitrag Umsatz 2001 », « Beitrag Umsatz 2002 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 2003 » überwiesen werden. » 4. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999, des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000, des Rechnungsjahres 2002 für den Beitrag Umsatz 2001, des Rechnungsjahres 2003 für den Beitrag Umsatz 2002 und des Rechnungsjahres 2004 für den Beitrag Umsatz 2003 aufgenommen, ». Art. 109 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10.August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für 2003 beläuft sich der Zusatzbeitrag zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe auf den Umsatz, der im Jahr 2002 erzielt wurde, auf 0,17 Prozent. Dieser Prozentsatz bildet den Anteil der Überschreitung des in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts 2002 - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 4.021.000 EUR entspricht - im Bereich des im Jahr 2002 erzielten Umsatzes der pharmazeutischen Betriebe, nämlich 2.433.884.000 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2002, nämlich 2.586.475.000 EUR, und dem vorerwähnten Globalhaushalt des Jahres 2002, nämlich 2.435.300.000 EUR, und beläuft sich auf 151.175.000 EUR, gekürzt um 25 Prozent der Überschreitung des in Artikel 40 erwähnten jährlichen Globalhaushaltsziels, nämlich 63.646.000 EUR, und gekürzt um die vom König festgelegten Massnahmen, die ihre Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 81.343.000 EUR. Der Saldo wird den betreffenden pharmazeutischen Betrieben, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, den Betrag von 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 übersteigt, vor dem 1. April 2004 zurückgezahlt. Die betreffenden pharmazeutischen Betriebe, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, den Betrag von 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 unterschreitet, überweisen die Differenz vor dem 1. April 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Ergänzungszahlung Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2003". Die betreffenden Betriebe, die den Vorschuss von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 nicht überwiesen haben, überweisen vor dem 1. April 2004 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002, erhöht um den gesetzlichen Zinssatz ab dem 15. Dezember 2002, auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "verspätete Zahlung Zusatzbeitrag 2003". Die betreffenden Firmen, die den Vorschuss von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 nicht überwiesen haben, weil sie im Jahr 2001 keinen Umsatz erzielt haben, überweisen vor dem 1.
April 2004 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Zusatzbeitrag 2003". Die Einnahmen aus den vorerwähnten Beiträgen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2003 eingegliedert. Die Erstattungen der vorerwähnten Salden und die Einnahmen aus den verspäteten Zahlungen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert. » 2. Paragraph 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10.August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 erster Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben der Jahre 2002, 2003 und 2004 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe für die Jahre 2002, 2003 und 2004 einen Vorschuss, der 1,35, 2,55 beziehungsweise 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002 beziehungsweise 2003 entspricht.» b) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Der Vorschuss entspricht 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 und wird vor dem 1.Juli 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. » c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der Schuldner, der den geschuldeten Vorschuss und/oder den geschuldeten Beitrag nicht innerhalb der angegebenen Frist überweist, schuldet dem Institut einen Zuschlag von 10 Prozent dieses Vorschusses und/oder Beitrags und einen auf diesen Vorschuss und/oder Beitrag berechneten Verzugzins, der dem gesetzlichen Zinssatz entspricht.Eine Befreiung von beziehungsweise Senkung des Zuschlags oder des Verzugzinses kann unter den Bedingungen und gemäss den Regeln, die in Nr. 15 festgelegt sind, bewilligt werden. » d) Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ist der in § 1 Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2004 am 1.Oktober 2005 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 2,55 Prozent, erstattet das Institut den betreffenden pharmazeutischen Betrieben den Vorschuss oder Saldo vor dem 31. Dezember 2005. » 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wenn gemäss den Bestimmungen von Artikel 69 § 5 der globale Finanzmittelhaushalt in Teilhaushalte für die pharmakotherapeutischen Klassen unterteilt wird, gekoppelt an eine Rückforderung der Überschreitung der Teilhaushalte im Sinne von Nr.16bis, werden diese Teilhaushalte vom Globalhaushalt, der in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegt wird, für die Einziehung dieses Zusatzbeitrags abgezogen. » Art. 110 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 15quinquies. einem Zusatzbeitrag für die Jahre 2002, 2003 und 2004, der 1,5 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002 beziehungsweise 2003 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind.
Die in Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem 1. November 2002, 1. Oktober 2003 beziehungsweise 1. Oktober 2004 eingereicht werden.
Der Beitrag muss vor dem 1. Dezember 2002, 1. November 2003 beziehungsweise 1. November 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk entsprechend dem betreffenden Jahr « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 », « Zusatzbeitrag Umsatz 2002 » beziehungsweise « Zusatzbeitrag Umsatz 2003 » überwiesen werden.
Einnahmen, die auf diesen Zusatzbeitrag zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2002 für den Zusatzbeitrag Umsatz 2001, des Rechnungsjahres 2003 für den Zusatzbeitrag Umsatz 2002 und des Rechnungsjahres 2004 für den Zusatzbeitrag Umsatz 2003 aufgenommen, ».
Art. 111 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt: « Ab 2004 wird, insofern gemäss den Bestimmungen von Artikel 69 § 5 vor dem 30. April des betreffenden Jahres vom König ein Teilhaushalt festgelegt wird, eine Beteiligung an der Überschreitung in Höhe von 65 Prozent zu Lasten der betreffenden pharmazeutischen Betriebe festgelegt, die im Laufe des Jahres, während dessen die Überschreitung erfolgt ist, einen Umsatz auf dem belgischen Arzneimittelmarkt im Zusammenhang mit Arzneimitteln erzielt haben, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in dem betreffenden Teilhaushalt eingetragen sind.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Überschreitung wird vom Allgemeinen Rat festgelegt und kann vom Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission angepasst werden, um vom König definierte Massnahmen zu berücksichtigen, die ihre Wirkungen nicht oder nur teilweise erzielt haben. Die somit berichtigte Überschreitung wird als Prozentsatz des Umsatzes der betreffenden pharmazeutischen Betriebe in dem betreffenden Teilhaushalt ausgedrückt.
Bei der Festlegung des Prozentsatzes können die Entwicklung des Marktanteils in dem betreffenden Jahr der betreffenden Arzneimittel der verschiedenen pharmazeutischen Betriebe, das Jahr der Eintragung der betreffenden Arzneimittel in die in Artikel 35bis § 1 erwähnte Liste, die Tatsache, ob der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnte wichtigste wirksame Bestandteil durch ein Patent geschützt ist oder nicht und andere vom König zu bestimmende Elemente berücksichtigt werden. » Art. 112 - Artikel 109 tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.
Abschnitt 2 - Finanzielle Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Anpassung der Wachstumsnorm Art. 113 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 und das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Bei der Billigung des jährlichen Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung muss der Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen und kann er die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz und den Anteil der Gesundheitspflegeversicherung an der Verrechnung der in Artikel 104quater § 1 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Differenz berücksichtigen. » 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Für das Jahr 2004 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf 16.257.831.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2005 wird dieser Betrag jährlich um eine reelle Wachstumsnorm von 4,5 Prozent gegenüber dem jährlichen Globalhaushaltsziel des vorhergehenden Jahres und um die zu erwartende Erhöhung des Gesundheitsindexes im Laufe des betreffenden Rechnungsjahres erhöht. » Unterabschnitt 2 - Korrekturmechanismen Art. 114 - Artikel 51 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt ergänzt: « Die Haushaltskontrollkommission berücksichtigt in ihrem Bericht ebenfalls den Teil der in Artikel 40 § 3 Absatz 2 erwähnten Teilhaushaltsziele. » Unterabschnitt 3 - Klinische Biologie Art. 115 - In Artikel 62bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.
Januar 2001, werden die Wörter "Für das Rechnungsjahr 1996 und für das Rechnungsjahr 1998" durch die Wörter "Für die Rechnungsjahre 1996, 1997 und 1998" ersetzt.
Unterabschnitt 4 - Alternative Finanzierung und Akzisen auf Tabak Art. 116 - § 1 - In Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes werden eine Nummer 3, eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3. dem in Artikel 67bis des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen und Haushaltsbestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 ] erwähnten Betrag, Dieser Betrag ist bestimmt für die Zahlung der Entschädigung, die in Artikel 47 Absatz 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt ist, und für die Zahlung des Teils des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser, der zu Lasten des Staates geht, so wie in den Artikeln 100 und 102 desselben Gesetzes erwähnt, die sich auf Fakturierungen ab 1. Juli 2003 beziehen.
Die in Absatz 2 erwähnte Zahlung erfolgt gemäss den Zahlungsaufträgen und dem Zahlungszeitplan, die der in Artikel 87 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnte Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte dem Institut übermittelt.
Der König legt den Teil der Einkünfte fest, der zur Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbständige bestimmt ist, 4. dem in Artikel 67ter des Gesetzes vom 2.Januar 2001 zur Festlegung von sozialen und Haushaltsbestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 ] erwähnten Betrag, Der König legt den Teil der Einkünfte fest, der zur Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbständige bestimmt ist.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die betreffenden Finanzmittel von der Staatskasse an das Institut überwiesen werden, 5. dem in Artikel 67quater des Gesetzes vom 2.Januar 2001 zur Festlegung von sozialen und Haushaltsbestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 ] erwähnten Betrag.
Unter den vom König festgelegten Bedingungen wird dieser Betrag für das Jahr 2004 zur Finanzierung von Projekten zur Bekämpfung des Tabakkonsums, die auf Initiative der von Ihm bestimmten Behörden organisiert werden, verwendet, ». § 2 - Für das Jahr 2004 wird ein Betrag von 1.000.000 EUR zu Lasten des Haushaltsplans der Verwaltungskosten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung gelegt zur Finanzierung eines Fonds zur Bekämpfung des Tabakkonsums.
Für das Jahr 2005 wird der im vorhergehenden Absatz vorgesehene Betrag auf 2.000.000 EUR festgelegt, unbeschadet der Finanzierungsweise.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge werden unter den vom König festgelegten Bedingungen für die Finanzierung von Projekten zur Bekämpfung des Tabakkonsums, die auf Initiative der von Ihm bestimmten Behörden organisiert werden, verwendet. » Unterabschnitt 5 - Eigene Einkünfte LIKIV Art. 117 - Artikel 191 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 5, einen Absatz 6, einen Absatz 7 und einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Schuldforderungen des Instituts in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Abzüge verjähren in fünf Jahren ab dem Datum der Zahlung der Pension, des zusätzlichen Vorteils oder der Erstattung durch das Institut.
Schuldforderungen des Instituts in Bezug auf zusätzliche Beiträge oder Prämien, Einnahmen und Abzüge, die aufgrund von Absatz 1 Nr. 8, 9 und 13 geschuldet werden, verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem diese zusätzlichen Beiträge, Einnahmen und Abzüge dem Institut entrichtet werden oder von ihm erstattet werden.
Gegen das Institut angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmässiger Abzüge, Beiträge und Einnahmen, die in Absatz 1 Nr. 7, 8, 9 und 13 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Abzug, der zusätzliche Beitrag oder die Einnahme an das Institut entrichtet worden ist.
Die Verjährung der in den Absätzen 5, 6 und 7 erwähnten Ansprüche wird unterbrochen: 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.durch ein Einschreiben, das das Institut an die Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die Auszahlungseinrichtung an das Institut richtet. » Art. 118 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 8 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 119 - Die Artikel 117 und 118 treten am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal in Kraft, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Unterabschnitt 6 - Normativer Verteilerschlüssel Art. 120 - Artikel 196 § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Rechnungsjahre 2002, 2003, 2004 und 2005 sind die in Absatz 1 erwähnten Fristen nicht anwendbar. » Unterabschnitt 7 - Rehabilitationsabkommen Art. 121 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 217bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 217bis - Bis zu einem vom König festzulegenden Datum kann der Versicherungsausschuss ein neues in Artikel 23 § 3 und § 3bis erwähntes Abkommen nur schliessen und bestehende Abkommen nur abändern unter den von Ihm festgelegten Bedingungen. » Art. 122 - Artikel 121 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Abschnitt 3 - Pflegeerbringer und Leistungen Unterabschnitt 1 - Telematik Art. 123 - Artikel 36sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Ärzten" durch das Wort "Pflegeerbringern" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen" durch die Wörter "zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission" ersetzt. Unterabschnitt 2 - Finanzierung der repräsentativen Organisationen Art. 124 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36nonies - Auf Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen bestimmt der König die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen das Institut eine finanzielle Beteiligung für die Arbeit der in Artikel 211 des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten repräsentativen Berufsorganisation der Ärzte bewilligt. Die Beträge der finanziellen Beteiligung werden ebenfalls vom König festgelegt und auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts - Zweig Gesundheitspflege - angerechnet. Auf Vorschlag der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission kann der König eine finanzielle Beteiligung an der Arbeit der in Artikel 211 des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten repräsentativen Berufsorganisationen anderer Pflegeerbringer vorsehen. » Unterabschnitt 3 - Pharmakotherapeutische Konzertierung Art. 125 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36decies - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen das Institut eine finanzielle Beteiligung bewilligt für die Einführung und Arbeit der pharmakotherapeutischen Konzertierung im Hinblick auf eine bessere Zusammenarbeit auf lokaler Ebene zwischen Ärzten und Apothekern im Rahmen der optimalen pharmazeutischen Betreuung der Patienten.
Der Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird ebenfalls vom König festgelegt und auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts - Zweig Gesundheitspflege - angerechnet. » Unterabschnitt 4 - Krankenpflege Art. 126 - Artikel 37quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 37quater, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die Wörter "in Artikel 37 §§ 1 und 12 erwähnten Beteiligungen und die in Artikel 44 § 1 erwähnten Honorare" durch die Wörter "in Artikel 37 § 12 erwähnten Beteiligungen" ersetzt.2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls ein Verfahren festlegen, das ermöglicht, den in Artikel 34 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Pflegeerbringern, die das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere Begünstigte festzulegen, in bedeutender Weise falsch angewendet haben, eine administrative Geldstrafe aufzuerlegen.
Zu diesem Zweck bestimmt der König: a) die Methode zur Auswahl der Fälle, die Gegenstand einer Kontrolle sind, b) was unter "in bedeutender Weise das Bewertungsinstrument falsch anwenden" zu verstehen ist, c) den Betrag der administrativen Geldstrafe, deren Mindestbetrag 500 EUR nicht unterschreiten und deren Höchstbetrag 5 000 EUR nicht überschreiten darf, und das Verfahren zur Feststellung der Verstösse. Wenn der Zuwiderhandelnde binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem ihm eine administrative Geldstrafe auferlegt worden ist, einen Verstoss gleicher Art begeht wie denjenigen, der Anlass für die administrative Geldstrafe war, wird der Betrag der zuvor auferlegten Geldstrafe jedes Mal verdreifacht.
Die administrativen Geldstrafen werden vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm bestimmten Beamten auferlegt. Der Beschluss ist mit Gründen versehen und wird per Einschreiben notifiziert, für das davon ausgegangen wird, dass es am ersten Werktag nach Aufgabe bei der Post eingeht.
In der Notifizierung wird vermerkt, dass gegen den Beschluss beim Arbeitsgericht gemäss Artikel 167 Beschwerde eingelegt werden kann;
Form und Frist für das Einlegen der Beschwerde werden ebenfalls angegeben.
Die Person, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftet, ist zur Zahlung der Geldstrafe, die ihrem Angestellten auferlegt wird, verpflichtet.
Der Ertrag dieser Geldstrafen wird dem Institut - Zweig Gesundheitspflege - zugeführt.
Definitive Beschlüsse, die in Ausführung des vorliegenden Paragraphen ausgesprochen werden, sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17.
Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der Eintreibung der administrativen Geldstrafe beauftragt werden. » Unterabschnitt 5 - Bedingter Charakter des Teilhaushaltsziels Art. 127 - Artikel 40 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei der Festlegung und ab der Festlegung der jährlichen Teilhaushaltsziele für das Jahr 2004 kann der Versicherungsausschuss ebenfalls auf Ersuchen des Ministers, des Allgemeinen Rates oder aus eigener Initiative die Bewilligung von Haushaltsbeträgen, die in einem jährlichen Teilhaushaltsziel vorgesehen sind, von der Verwirklichung bestimmter Ziele abhängig machen. Diese Ziele können unter anderem aus dem Abschliessen einer Vereinbarung oder eines Abkommens für eine Dauer von mindestens zwei Jahren oder dem Ergreifen von Massnahmen zur Kontrolle der Ausgaben oder des Volumens von Gesundheitsleistungen oder verschriebenen Arzneimitteln bestehen. Der Versicherungsausschuss bestimmt das Datum, an dem die Beträge bewilligt werden, und das Datum, an dem die Ziele erreicht sein müssen. Diese Daten müssen sich in dem betreffenden Haushaltsjahr befinden. » Unterabschnitt 6 - Sozialstatut Art. 128 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 54 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen, der Ständigen Kommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Apothekern und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schliessen, oder der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Heilgymnasten und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schliessen, eine Regelung einführen mit sozialen Vorteilen zugunsten von Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, für die davon ausgegangen wird, dass sie den in Artikel 50 § 1 erwähnten Vereinbarungen beigetreten sind, oder zugunsten von Apothekern oder Heilgymnasten, die dem sie betreffenden Abkommen beitreten und gemäss den von der Ständigen Kommission oder der vorerwähnten Abkommenskommission vorgeschlagenen Modalitäten seine Anwendung beantragen.
Diese Vorteile können unter anderem in einer Beteiligung des Instituts an den Prämien oder Beiträgen bestehen, die entrichtet werden in Ausführung von Verträgen, die bei Invalidität ein Ersatzeinkommen gewährleisten, oder von Pensionsvereinbarungen, die den in Artikel 46 § 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 festgelegten Bedingungen entsprechen, oder von Pensionsregelungen oder in Ermangelung solcher Regelungen von Verträgen, die mit Pensionseinrichtungen geschlossen werden, die in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte zugelassen sind, insofern diese Regelungen oder Verträge der im vorerwähnten Artikel 46 § 1 erwähnten Bedingung entsprechen. Prämien oder Beiträge können nur an die in Artikel 2 § 1 und § 3 Nr. 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen gezahlt werden.
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Prämien oder Beiträge des Instituts gezahlt werden können. Er kann Bedingungen in Bezug auf die Mindesttätigkeit festlegen, die Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Apotheker und Heilgymnasten erfüllen müssen, um Anrecht auf die sozialen Vorteile zu haben. Er kann Modalitäten für die Kontrolle dieser Bedingungen bestimmen und das Verfahren für die Rückforderung der Beteiligung des Instituts festlegen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden.
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Beteiligung des Instituts in Form von Vorschüssen an die Einrichtungen, mit denen die vorerwähnten Verträge geschlossen werden, gezahlt werden kann. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen können Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilgymnasten, die dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen nicht unterliegen und die den in § 1 Absatz 1 erwähnten Vereinbarungen oder Abkommen beigetreten sind, Beiträge entrichten im Rahmen eines Ruhestands- und Todesfallversicherungsvertrags, der die in § 1 Absatz 2 definierten Bedingungen erfüllt.
Diese Beiträge werden für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als persönliche Beiträge angesehen, die in Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 52 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 geschuldet werden, in dem Masse, wie diese Beiträge den in den Artikeln 44 § 2 und 46 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 vorgesehenen maximalen Beitrag nicht übersteigen.
In § 1 erwähnte Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilgymnasten, die ausserdem eine in Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Berufstätigkeit als Selbständige ausüben, werden ebenfalls für den Vorteil in Bezug auf den Teil ihres beruflichen Einkommens berücksichtigt, für den sie dem vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 nicht unterliegen.
Der Gesamtbetrag, im Verhältnis zu dem die in Artikel 59 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: § 3 ] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Grenze beurteilt werden muss, umfasst die Pensionen, die sich aus den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beiträgen zusammensetzen. § 3 - Neben den Vorteilen, die gemäss den vorerwähnten Bestimmungen im Rahmen des Sozialstatuts der Ärzte bewilligt werden, kann der König nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen allen oder bestimmten Kategorien von Ärzten, für die davon ausgegangen wird, dass sie der Vereinbarung beigetreten sind, umfangreichere oder andere Vorteile bewilligen und die diesbezüglichen Bedingungen und Anwendungsregeln bestimmen.
Diese Ausgabe wird innerhalb der von der Regierung festgelegten Haushaltsgrenzen auf den Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und geht vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. » Art. 129 - Artikel 128 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 130 - In Artikel 134 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Die Bewilligung der in Titel IV vorgesehenen Entschädigungen wird ausgesetzt, solange der Begünstigte nicht den Kontrollpflichten genügt, die ihm von jeder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes befugten Person auferlegt werden. » Art. 131 - Artikel 136 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 132 - Artikel 186 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird widerrufen.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände und des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 133 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 134 - In das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Beiträge für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste werden pro Monat geschuldet.
Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt frühestens: 1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer Person zu Lasten angeschlossen war und die sich bei einer anderen Krankenkasse als Berechtigter einträgt: a) am ersten Tag des Quartals des In-Kraft-Tretens der vorerwähnten Eintragung, was den in Artikel 27bis Absatz 1 erwähnten Dienst betrifft, b) am ersten Tag des Monats nach Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags, was die anderen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) erwähnten Dienste betrifft, 2.im Fall einer Mitgliedschaft, die nicht in Nr. 1 erwähnt ist, bei einer anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des In-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft.
Hat eine Person für einen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienst Beiträge gezahlt, die einen Zeitraum betreffen, in dem die Person bei diesem Dienst nicht mehr angeschlossen war, muss der Landesverband oder die Krankenkasse die nicht geschuldeten Beiträge binnen drei Monaten nach Ende der Mitgliedschaft erstatten.» Art. 135 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben, insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss entrichtet: 1.in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Fall bis zu dem Datum, an dem die Eintragung in der Eigenschaft eines Berechtigten bei einer anderen Krankenkasse in Kraft tritt, 2. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Fall bis zum Ende des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat, 3. für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr.2 erwähnte Person bis zum Ende des Quartals vor In-Kraft-Treten der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse. » Art. 136 - In Artikel 5 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "kann erst am 1. Januar nach dem Datum der Billigung seitens des Kontrollamtes wirksam werden" durch die Wörter "tritt am 1. Januar nach dem Datum der Billigung seitens des Kontrollamtes in Kraft" ersetzt.
Art. 137 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
Art. 138 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Wird das erforderliche Quorum nicht beim ersten Mal erreicht, wird eine zweite Generalversammlung einberufen.Auf die Tagesordnung dieser Versammlung dürfen nur Punkte gesetzt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Generalversammlung standen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder. » 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « In Abweichung von Absatz 1: 1.darf ein Verwalter einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, der ebenfalls Mitglied der Generalversammlung derselben Krankenkasse beziehungsweise desselben Verbands ist, nicht an der Beratung und Abstimmung in Bezug auf den Vorschlag seiner Abberufung teilnehmen, 2. kann in der Satzung vorgesehen werden, dass bestimmte Mitglieder nicht stimmberechtigt sind für Tagesordnungspunkte in Bezug auf Dienste oder Tätigkeiten, an denen die Kategorien der Mitglieder oder die Krankenkasse, die sie vertreten, nicht teilnehmen.3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 2 erwähnten Personen, die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, werden für die Berechnung des Quorums für den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht berücksichtigt.» Art. 139 - Artikel 28 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Das Kontrollamt bestimmt, in welchem Masse, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen: 1. die Krankenkassen die finanzielle Garantie des Landesverbands, dem sie angeschlossen sind, erhalten müssen, 2.die in Artikel 43bis erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die finanzielle Garantie der Krankenkassen, die ihnen angeschlossen sind, erhalten müssen. » Art. 140 - Artikel 29 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 sind die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1975, die strafrechtliche Sanktionen gegenüber Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und Bevollmächtigten betreffen, nicht anwendbar auf Verwalter, Bevollmächtigte und Angestellte der Krankenkassen und Landesverbände. » Art. 141 - Artikel 43quater § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 3. über die Bewilligung von Vorteilen im Rahmen der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste unter einschränkenden Bedingungen in Bezug auf ihre Verfügbarkeit. » Art. 142 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 2.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Die Generalversammlung und der Verwaltungsrat der Krankenkasse oder des Landesverbands, die durch Fusion entstanden sind, setzen sich bis zu den folgenden Wahlen der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der Krankenkasse aus den jeweiligen Mitgliedern der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der fusionierten Einheiten zusammen.
In Abweichung von Artikel 18 § 1 kann in der Satzung der fusionierten Einheit vorgesehen werden, dass während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren, jedoch spätestens bis zu den nächsten Wahlen ein Quorum und eine Stimmenmehrheit, so wie in den Artikeln 18 § 1 und 19 Absatz 2 erwähnt, sowohl auf Ebene aller Mitglieder der Generalversammlung als auch auf Ebene der Gruppen, die sich aus den Mitgliedern der Generalversammlungen der fusionierten Einheiten zusammensetzen, erforderlich ist. » Art. 143 - In Artikel 46bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Für die mit der Liquidation verbundenen Verrichtungen und bis zum Abschluss der Liquidation bestehen in Abweichung der Artikel 14 und 19 die Organe einer Krankenkasse oder eines Landesverbands in der Zusammensetzung fort, die aus den letzten Wahlen hervorgegangen war. » Art. 144 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Die Entschädigung der in Absatz 1 erwähnten Mitglieder kann auf versicherungsmathematischer Grundlage erfolgen. » Art. 145 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: « 3. zu kontrollieren, ob die Krankenkassen und Landesverbände die administrativen, buchhalterischen und finanziellen Regeln, die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes einzuhalten verpflichtet sind, und die buchhalterischen und finanziellen Regeln, die sie aufgrund und in Ausführung des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 einzuhalten verpflichtet sind, auch einhalten, und zu diesem Zweck bei anderen öffentlichen Diensten Informationen einzuholen, » Art. 146 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 59 - Mitglieder des Rates und des Fachausschusses des Kontrollamtes, Mitglieder des Personals dieses Amtes, in Artikel 32 erwähnte Revisoren und Personen, die zuvor die vorerwähnten Funktionen ausgeübt haben, unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf Begebenheiten, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis haben.
Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden, wenn das Kontrollamt: 1. sich in Anwendung von Artikel 52 Nr.3 an einen öffentlichen Dienst wendet, um Informationen einzuholen, 2. in Anwendung von Artikel 52 Nr.7 dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 oder seiner Ausführungserlasse zur Kenntnis bringt, 3. dem zuständigen öffentlichen Dienst einen Verstoss gegen andere Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Bereich soziale Sicherheit, den es im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe festgestellt hat, zur Kenntnis bringt, 4.dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen einen Verstoss gegen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im steuerrechtlichen Bereich, den es im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe festgestellt hat, zur Kenntnis bringt, 5. vorgeladen wird, um in Strafsachen vor Gericht als Zeuge auszusagen, 6.im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, bei dem das Kontrollamt Partei ist, vertrauliche Daten übermittelt, 7. Anzeige in Bezug auf die in den Artikeln 63, 64 und 65 erwähnten strafrechtlichen Verstösse erstattet, die es im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben festgestellt hat, 8.Anzeige in Bezug auf strafrechtliche Verstösse erstattet, die entweder von Angestellten des Kontrollamtes oder von Dritten in den Räumlichkeiten des Kontrollamtes oder bei der Arbeit des Kontrollamtes begangen wurden.
Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Personen. » Art. 147 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Eine administrative Geldstrafe von 100 bis 500 EUR kann für die Nichteinhaltung der in den Artikeln 3bis Absatz 3, 11 § 1 Absatz 1, 28 § 4 Absatz 2, 30 Absatz 2, 35 Absatz 3, 36 Absatz 1 und 43 §§ 3 und 4 Absatz 3 erwähnten Fristen oder der aufgrund dieser Artikel festgelegten Fristen auferlegt werden.2. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: « 3.bei Bewilligung einer Vergütung, deren Art nicht in der Satzung vermerkt ist, an einen Verwalter einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, unter Verkennung von Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 9, 4. bei Bewilligung einer Entlohnung an einen Verwalter einer Krankenkasse oder eines Landesverbands unter Verkennung von Artikel 22, 5.bei Zuteilung von Mitteln unter Verkennung von Artikel 29 § 4, 6. bei einer durch Artikel 43 § 2 Absatz 2 verbotenen Zusammenarbeit mit einer juristischen Person öffentlichen oder privaten Rechts, 7.wenn der Verwaltungsrat einer Krankenkasse oder eines Landesverbands der Generalversammlung entgegen Artikel 43 § 4 Absatz 1 nicht mindestens einmal pro Jahr Bericht erstattet über die Ausführung geschlossener Zusammenarbeitsabkommen und über die Weise, wie die Mittel, die zu diesem Zweck eingebracht wurden, verwendet worden sind, 8. wenn der Bericht des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Ausführung geschlossener Zusammenarbeitsabkommen nicht die in Artikel 43 § 4 Absatz 2 erwähnten Mindestdaten enthält.» Art. 148 - Artikel 60quater Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: « Das Kontrollamt vereinnahmt die administrativen Geldstrafen. Wenn diese einen definitiven Charakter erhalten, werden sie gemäss Artikel 192 Nr. 1 Buchstabe j) des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14.
Juli 1994 dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung - Zweig Gesundheitspflege der Pflichtversicherung - zugeführt. » Art. 149 - Artikel 70 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden die Wörter "deren Satzung das Anschliessen beschränkt" durch die Wörter "die das Anschliessen beschränken" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die Person, mit der gesetzlich zusammengewohnt wird, mit dem Ehepartner gleichgestellt.» 3. In § 3 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Der König kann die Beibehaltung der in § 1 Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 erwähnten Eigenschaft einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vom Erreichen eines von Ihm festgelegten Mindestbetrags an gezahlten Leistungen im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) erwähnten Leistungen abhängig machen.» Art. 150 - Die Artikel 71 und 72 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 151 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 137.
Artikel 148 wird mit 1. Januar 2002 wirksam.
Abschnitt 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 152 - Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 10ter wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 10ter.ab dem 1. Januar 1997 und bis zum 31. Dezember 2003 einschliesslich 100 Prozent der finanziellen Zinsen auf den - Beitragsfonds genannten - getrennten Teil des in Artikel 199 § 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder eine Einzahlung aus Eigenmitteln der Versicherungsträger gespeist wird, wie in Artikel 199 § 2 Absatz 2 und 3 erwähnt, ab dem 1. Januar 2004 100 Prozent des Saldo der Finanzerträge und der Finanzaufwendungen des - Beitragsfonds genannten - getrennten Teils des in Artikel 199 § 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder eine Einzahlung aus Eigenmitteln der Versicherungsträger gespeist wird, wie in Artikel 199 § 2 Absatz 2 und 3 erwähnt, ». 2. Eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 28.dem Ertrag der administrativen Geldstrafen, die vom Rat des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände in Anwendung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände ausgesprochen werden und die das Institut vom Kontrollamt erhält. Der König legt den Teil dieser Einkünfte fest, der für die Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbstständige bestimmt ist. » Art. 153 - Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « j) die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 12 bis 20, 23, 24 und 28 erwähnten Einkünfte. » Art. 154 - Artikel 199 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Vom 1.Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2003 einschliesslich wird der besondere Rücklagenfonds durch den in Artikel 198 § 2 erwähnten Teil des Überschusses oder durch 80 Prozent der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 10bis erwähnten finanziellen Zinsen des Überschussfonds oder durch einen Beitrag der Berechtigten oder durch eine Einzahlung aus Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist. » 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ab dem 1.Januar 2004 wird der besondere Rücklagenfonds durch den in Artikel 198 § 2 erwähnten Teil des Überschusses und/oder durch 80 Prozent der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 10bis erwähnten finanziellen Zinsen des Überschussfonds und/oder dem in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 10ter erwähnten Saldo der Finanzerträge und Finanzaufwendungen oder durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder durch eine Einzahlung aus Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist. » 3. In Paragraph 3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Ab dem 1. Januar 1997" und den Wörtern "werden jährliche Zinserträge" die Wörter "und bis zum 31. Dezember 2003 einschliesslich" eingefügt.
Art. 155 - Die Artikel 152 Nr. 2 und 153 werden mit 1. Januar 2002 wirksam.
Die Artikel 152 Nr. 1 und 154 treten am 1. Januar 2004 in Kraft. (...) KAPITEL 7 - Lebensmittelkontrolle (...) Abschnitt 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 189 - Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird wie folgt ergänzt: « und von allen anderen Stätten, an denen sich Produkte oder Stoffe befinden können, die zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehören, oder an denen sich Gegenstände befinden können, die die Feststellung von Verstössen ermöglichen, ».
Art. 190 - Artikel 4 § 3 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 3. Erteilung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen und Genehmigungen, die mit der Ausführung ihres Auftrags zusammenhängen, ».
Art. 191 - Artikel 4 § 3 Nr. 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Die Agentur kann den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln, ».
Art. 192 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Im Rahmen der in Artikel 4 definierten Befugnisse ist die Agentur zuständig für folgende Gesetze: 1. Gesetz vom 24.Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln, 2. Gesetz vom 5.September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, 3. Gesetz vom 25.März 1964 über Arzneimittel, 4. Gesetz vom 15.April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, 5. Gesetz vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, 6. Gesetz vom 11.Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, 7. Gesetz vom 2.April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, 8. Gesetz vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, 9. Gesetz vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, 10. Gesetz vom 21.Juni 1983 über Arzneifuttermittel, 11. Gesetz vom 15.Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, 12. Gesetz vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, 13. Gesetz vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, 14. Gesetz vom 20.Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, 15. Gesetz vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, 16. Gesetz vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit. » Art. 193 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "nationalen und internationalen" gestrichen.
Abschnitt 8 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 194 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die zu diesem Zweck vom Minister bestimmten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und seiner Ausführungserlasse, der in Artikel 5 desselben Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze, ihrer Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen. » 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Sie ermitteln Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und seiner Ausführungserlasse, gegen die Bestimmungen der in Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze und ihrer Ausführungserlasse und gegen die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen, und nehmen sie zu Protokoll; ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. » Art. 195 - Artikel 3bis Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Bestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.
Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Gesetze kann die Ausübung jeglicher Tätigkeit im Rahmen der Nahrungsmittelkette gemäss den von Uns festgelegten Bedingungen und Modalitäten an eine vorherige Erlaubnis, Zulassung, Registrierung, Notifizierung oder Erklärung geknüpft werden. » Art. 196 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Im Rahmen der Kontrolle über die Ausführung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere können die in Anwendung von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen Sicherungsbeschlagnahmen vornehmen, Zuwiderhandelnde verwarnen und Protokolle aufnehmen, insofern Anforderungen im Bereich Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzenschutz betroffen sind. » Art. 197 - In Artikel 6 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "oder seiner Ausführungserlasse" und den Wörtern "nicht entsprechen" die Wörter "oder den Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt. (...) KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel (...) Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 231 - Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die zu diesem Zweck vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder vertraglichen Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt fallen. Die Mitglieder des vertraglichen Personals leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten. » 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und das von den vom König bestimmten Überwachungsbeamten erstellt wird" durch die Wörter "und das von den in § 1 erwähnten Personen, die vom König bestimmt werden und mit der Überwachung beauftragt sind, erstellt wird" ersetzt. Art. 232 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann der vom König in Anwendung von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes bestimmte Beamte oder Bedienstete" durch die Wörter "können die vom König in Anwendung von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Personen" ersetzt.
Art. 232 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" durch das Wort "Personen" ersetzt.
Art. 234 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Beamten oder Bediensteten" durch das Wort "Personen" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" durch das Wort "Personen" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "werden sie durch den protokollierenden Bediensteten und einen der in Artikel 11 erwähnten Beamten oder Bediensteten" durch die Wörter "werden sie durch die protokollierende Person und eine der in Artikel 11 erwähnten Personen" ersetzt. Art. 235 - In Artikel 19 Absatz 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" und das Wort "Lebensmittelinspektion" durch die Wörter "Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung" ersetzt.
Art. 236 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt.
Art. 237 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom protokollierenden Bediensteten mit dem Beistand eines in Artikel 11 des Gesetzes über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorgesehenen Beamten" durch die Wörter "von der protokollierenden Person mit dem Beistand einer in Artikel 11 des Gesetzes über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorgesehenen Person" ersetzt. (...) TITEL V - Finanzen (...) KAPITEL 4 - Akzisenprodukte Art. 314 - In das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6bis - § 1 - Neben den in Artikel 266 des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Personen werden folgende Personen ebenfalls als Schuldner der Akzisensteuer angesehen: 1. für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 erster Gedankenstrich: - der zugelassene Lagerinhaber bei der - auch unrechtmässigen - Entnahme von Akzisenprodukten, die in seinem Steuerlager hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, - der registrierte Wirtschaftsbeteiligte bei Empfang der Akzisenprodukte, - die in den Artikeln 18 § 3, 19 oder 25 § 1 erwähnten Personen, 2.für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich: - der Hersteller bei der - auch unrechtmässigen - Herstellung von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, 3. für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich: - die Person, die aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften die Verpflichtungen erfüllen muss, die auf die vorübergehende Verwahrung von Akzisenprodukten oder den Gebrauch des Zollverfahrens, dem die Akzisenprodukte unterliegen, zurückzuführen sind, oder die Person, die die Bedingungen erfüllen muss, die mit der Unterstellung der Akzisenprodukte unter das Zollverfahren verbunden sind. § 2 - Gibt es mehrere Schuldner, haften sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Akzisen.
Art. 315 - Artikel 9 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes ] 2.In § 3 werden die Wörter "; bei Überschreitung dieser Werte wird das Geschäft als Geschäft mit gewerblichem Charakter betrachtet, ausser wenn der Betreffende zur Zufriedenheit der Verwaltung den nicht gewerblichen Zweck nachweisen kann" gestrichen.
Art. 316 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - In Abweichung von § 1 muss die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung von Akzisenprodukten, die in Belgien in den freien Verkehr übergeführt werden, zwischen dem Ort, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr befinden, und einem in Belgien gelegenen Steuerlager erfolgen.
In diesem Fall muss die Person, die diese Waren versendet, vor der Versendung der Waren entweder persönlich oder gesamtschuldnerisch mit dem Beförderer eine ausreichende Sicherheit leisten, deren Betrag in Bezug auf die Akzisen das Risiko decken soll, das mit der Beförderung der Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung verbunden ist.
Der Minister der Finanzen kann unter den von ihm festgelegten Bedingungen vorsehen, dass, wenn die Person, die diese Waren versendet, die Eigenschaft als zugelassener Lagerinhaber besitzt, die in Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 geleistete Sicherheit in Bezug auf die Akzisen ebenfalls die in Absatz 1 erwähnten Risiken deckt, die mit der Beförderung von Akzisenprodukten, die im Verfahren der Steueraussetzung an das eigene Steuerlager versendet werden, verbunden ist, dies an Stelle der in Absatz 2 erwähnten Sicherheit.
Die Person, die diese Waren versendet, hat in Bezug auf die Akzisen dieselben Rechte, dieselben Verpflichtungen und dieselbe Verantwortlichkeit wie der zugelassene Lagerinhaber als Versender, was die in Absatz 1 erwähnte Situation betrifft. » Art. 317 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes ] 2.Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Die Rücknahme gilt ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der betreffenden Zulassung. » Art. 318 - Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Ist während des Verfahrens der Steueraussetzung in Belgien eine Unregelmässigkeit oder ein Verstoss begangen worden, aufgrund dessen Akzisen entstehen, so werden die Akzisen ungeachtet einer etwaigen Strafverfolgung geschuldet von: 1. der natürlichen oder juristischen Person, die eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat, 2.dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender, wenn eine Befreiung der Sicherheit bewilligt worden ist. » Art. 319 - In Artikel 34 desselben Gesetzes werden die Wörter "Gemäss den Artikeln 7, 11, 13, 18 und 19" durch die Wörter "Gemäss den Artikeln 7, 11, 13, 15, 18 und 19" ersetzt.
Art. 320 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 42 - Unbeschadet der in den Artikeln 39, 40 und 41 vorgesehenen Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines Verstosses aufgrund von Artikel 39 effektiv beschlagnahmt und später eingezogen oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse überlassen werden.
Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss Artikel 39 aufzuerlegenden Geldstrafen. » (...) TITEL VI - Justiz (...) KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 385 - Titel XIII Kapitel 6 Artikel 3 § 3 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wird wie folgt ergänzt: « Staatsbedienstete, für die kein in Absatz 3 erwähnter Interessenkonflikt vorliegt und die die für die Zulassung vorgesehenen Bedingungen erfüllen, können in die Liste der Personen, die als Vormund bestellt werden können, aufgenommen werden. » (...) Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 390 - Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 20. mit dem eine juristische Person in Anwendung von Artikel 5 des Strafgesetzbuches verurteilt wird. » Art. 391 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Für die vor dem 1. Juli 2003 gegründeten Gesellschaften tritt Absatz 1 am 1. Januar 2005 in Kraft. » Art. 392 - In Artikel 87 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der sofort in Kraft tritt" die Wörter ", und für Artikel 65, der am 1. Juli 2003 in Kraft tritt" eingefügt. (...) Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Art. 394 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen werden die Wörter ", Geburtsdatum und -ort" gestrichen.
Art. 395 - Artikel 394 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft.
Abschnitt 8 - Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 396 - Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird wie folgt ergänzt: « Diese Pauschalentschädigung wird durch eine Entschädigung ergänzt im Hinblick auf eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens, wenn dieser auf eine Bestechungshandlung im Sinne von Artikel 2 des am 4.
November 1999 in Strassburg verabschiedeten Zivilrechtsübereinkommens über Korruption zurückzuführen ist. » Art. 397 - Artikel 396 tritt an dem Tag in Kraft, an dem für Belgien das am 4. November 1999 in Strassburg verabschiedete Zivilrechtsübereinkommen über Korruption in Kraft tritt. (...) TITEL VII - Inneres KAPITEL 1 - Sonderfonds für das Nationalregister (...) Art. 400 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Übt der Inhaber des Personalausweises seine in Artikel 6 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Rechte in einer Einrichtung oder Organisation, die die Ausübung dieser Rechte im Rahmen einer nicht öffentlichen Anwendung anbietet, aus, bestimmt der König die Gebühren, die dieser Einrichtung oder Organisation berechnet werden. » KAPITEL 2 - Integrierte Polizei Abschnitt 1- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Art. 401 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juni 1972, 13. Juli 1973, 31. Juli 1991 und 20.
Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 3. April 1997 und die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. Dezember 2000 und 2.
August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: « 10.föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, einschliesslich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, solange sie zum Verwaltungs- und Logistikkader gehören. » 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « 11.lokalen Polizeikorps einschliesslich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, solange sie zum Verwaltungs- und Logistikkader gehören. » Art. 402 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 1991 und 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 1 Nr.1, 3, 4, 5, 6 und 7 erwähnten Verwaltungen" durch die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 erwähnten Verwaltungen" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die in Artikel 1 Nr.2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen" werden durch die Wörter "Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen und die in Artikel 1 Nr. 11 erwähnten lokalen Polizeikorps" ersetzt.
Art. 403 - Vorliegender Abschnitt wird mit 1. April 2001 wirksam. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 419 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird Kapitel IVbis, das einen Artikel 18bis umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 1992 und die Gesetze vom 18.
Juli 1991 und 15. Juli 1996, aufgehoben.
Art. 420 - In Artikel 51/2 desselben Gesetzes, eingefügt als Artikel 51bis durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und umbenannt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 50" und den Wörtern "oder 51" werden die Wörter ", 50bis " eingefügt.
Art. 421 - In Artikel 51/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 50" und den Wörtern "und 51" die Wörter ", 50bis " eingefügt.
Art. 422 - In Artikel 51/5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "gemäss Artikel 50" und den Wörtern "oder 51" die Wörter ", 50bis " eingefügt.
Art. 423 - In Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "gemäss Artikel 50" und den Wörtern "oder 51" die Wörter ", 50bis " eingefügt.
Art. 424 - In Artikel 54 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 50" und den Wörtern "und 51" die Wörter ", 50bis " eingefügt. (...) TITEL VIII - Wirtschaft, Verbraucherschutz und Energie KAPITEL 1 - Wirtschaft und Verbraucherschutz Abschnitt 1 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 426 - In Artikel 133 Absatz 10 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Finanzierungsweise dieses Ausschusses und die Vergütung seiner Mitglieder. Unbeschadet der Möglichkeit für den Ausschuss, unter den vom König festgelegten Bedingungen Beiträge zu erhalten, um seine Kosten und Ausgaben zu decken, werden die Betriebskosten des Ausschusses durch die juristischen Personen gedeckt, die verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank zu veröffentlichen. Unter den vom König festgelegten Bedingungen nimmt die Belgische Nationalbank 0,50 EUR pro Jahresabschluss und gegebenenfalls pro konsolidierten Abschluss, der ab dem 1. Januar 2004 hinterlegt wird, ein und führt diese Beträge dem Ausschuss zu. » (...) Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Art. 428 - Artikel 69 § 4 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 6.Juli 1992 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt ersetzt: « a) Rechtspersönlichkeit besitzen, ».
Art. 429 - Artikel 428 wird mit 1. Juli 2003 wirksam. (...) TITEL XII - Sozialeingliederung KAPITEL 1 - Sozialeingliederung (...) Abschnitt 4 - Obligatorische Sozialuntersuchung für Sozialhilfe, die vom Staat zurückgezahlt werden kann (...) Art. 489 - Artikel 62 § 1 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird wie folgt abgeändert: A. Die Wörter "und der Abkommen, die mit Drittpersonen geschlossen werden in Bezug auf Dienstleistungen, die mit der Aufnahme von Asylsuchenden verbunden sind," werden gestrichen.
B. Folgender Satz wird eingefügt: "Sie hat ebenfalls zum Ziel, Abkommen in Bezug auf die Aufnahme von Asylsuchenden zu schliessen und Zuschüsse im Zusammenhang mit ihren Aufträgen zu bewilligen." KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden Abschnitt 1 - Gemeinnützige Dienste in den Auffangstrukturen Art. 490 - In Artikel 62 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird zwischen den Paragraphen 2 und 3 ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Unbeschadet der materiellen Hilfe, die Asylsuchenden in Anwendung von Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bewilligt wird, organisiert die Agentur die Zahlung eines Taschengeldes, das pro Woche und pro Person festgelegt wird.
Die Agentur organisiert ebenfalls die Erbringung von gemeinnützigen Diensten durch Asylsuchende in den in Artikel 57ter Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Zentren oder Orten.
Unter gemeinnützigem Dienst sind Leistungen zu verstehen, die von Asylsuchenden in dem Zentrum beziehungsweise an dem Ort, das/der im vorhergehenden Absatz erwähnt ist, ausschliesslich zugunsten der Gemeinschaft der Asylsuchenden, die an dem betreffenden Ort verbleiben, erbracht werden und für die den Asylsuchenden eine Erhöhung ihres Taschengelds bewilligt werden kann.
Das Verrichten von gemeinnützigen Diensten wird weder als Arbeitsvertrag noch als Arbeitsleistung angesehen; die Bewilligung eines erhöhten Taschengelds gilt auch nicht als Entlohnung.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erhöhung des Taschengelds, die Asylsuchenden gezahlt wird, wird auf der Grundlage eines Pauschaltarifs berechnet, der von dem in Artikel 57ter Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Ort festgelegt wird und der gemäss der Art der Leistung variiert. Die Erhöhung des Taschengelds darf keinesfalls einen durch Königlichen Erlass festgelegten monatlichen Höchstbetrag übersteigen.
Die Leistungen werden von den Asylsuchenden auf freiwilliger Basis erbracht unter Leitung eines Mitglieds des Personals des in Artikel 57ter Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Ortes, das zu diesem Zweck von seinen Vorgesetzten bestimmt worden ist und dafür sorgt, dass die Asylsuchenden auf einer gerechten Grundlage an diesen Leistungen teilnehmen können. Die Identität dieser Personen wird der Agentur mitgeteilt.
Der König bestimmt durch einen Erlass die Beträge des Taschengelds und die diesbezüglichen Erhöhungen für gemeinnützige Dienste und unter welchen Bedingungen gemeinnützige Dienste erbracht werden. » Abschnitt 2 - Europäischer Flüchtlingsfonds Art. 491 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 für das Haushaltsjahr 2001 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden ist die Behörde, die ab dem Haushaltsjahr 2003 für den Europäischen Flüchtlingsfonds verantwortlich ist. » Abschnitt 3 - Obligatorischer Eintragungsort Art. 492 - In Artikel 62 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2ter - Die Agentur ist ebenfalls zuständig, um den obligatorischen Eintragungsort zu bestimmen in Anwendung von Artikel 54 §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. » Art. 493 - Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter" durch die Wörter "Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden" ersetzt. - Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Dabei muss im Rahmen der verfügbaren Plätze berücksichtigt werden, dass der betreffende Ort für den betreffenden Asylsuchenden geeignet ist. » 2. In § 3 werden die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter" durch die Wörter "Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden" ersetzt. Art. 494 - Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Einreise ins Staatsgebiet zuständigen Ministers und des für die Sozialeingliederung zuständigen Ministers das Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 492 und 493.
Abschnitt 4 - Ausdehnung der Aufgaben von Fedasil Art. 495 - In Artikel 62 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Die Koordination der verschiedenen Modalitäten in Bezug auf die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Diese Koordination beinhaltet den Abschluss eines Abkommens zwischen Föderalstaat und Gemeinschaften und bezweckt ebenfalls die Regelung von Organisation und Finanzierung der Einrichtungen und die Regelung der Begleitung.
Unter « unbegleitetem minderjährigem Ausländer » ist jede Person zu verstehen, die die in Titel XIII Kapitel 6 Artikel 5 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. » Art. 496 - In Artikel 62 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird ein § 2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2quater - Wenn die Eltern ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen können, ist die Agentur zuständig für die Aufnahme von Minderjährigen, die sich mit ihren Eltern illegal auf dem Staatsgebiet aufhalten und deren Bedürftigkeit von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum festgestellt worden ist. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Aufnahme. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Für den Minister der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftlichen Forschung, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL