gepubliceerd op 16 september 2014
Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstelling betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het personeel van niveau A en aan de leden en het administratief personeel van de griffies en parketsecretariaten bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING
1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstelling betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het personeel van niveau A en aan de leden en het administratief personeel van de griffies en parketsecretariaten bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2012 tot goedkeuring van de gelijkstelling betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het personeel van niveau A en aan de leden en het administratief personeel van de griffies en parketsecretariaten bij de hoven en rechtbanken (Belgisch Staatsblad van 14 februari 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2;
Aufgrund des Antrags des Ministers der Justiz;
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 29. April 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.435/4 des Staatsrates vom 14. Juli 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegendem Erlass beigefügte Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte mit der Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2008.
Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS
Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Bediensteten der Stufe A und die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte.2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt.3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt. Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden.5. Bedienstete der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist.Zudem müssen Bedienstete der Stufe A (frühere Stufe 1) ein Stufenalter von fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten Hierarchie der drei Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden. 6. Bedienstete der Ränge 20 bis 42 müssen eine Verwaltungslaufbahn von mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, damit die Verleihung der ersten Auszeichnung möglich ist.7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges übergeordnet ist, nicht berücksichtigt.8. Die Bediensteten der Stufe A und die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden ausgezeichnet werden. Ausnahmen gibt es nur für: 1. Kriegsauszeichnungen;2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und der Militärregelung;die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers verliehen werden. Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der Betreffende in der Armee dient. 10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv beschäftigt gewesen. 11. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von dieser Laufbahn abgezogen.12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der drei Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Artikel 18 Anwendung. 13. Bedienstete werden nicht ausgezeichnet, wenn sie die Endnote "ungenügend" bei der letzten Bewertung der Arbeitsweise erhalten haben.In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote mindestens "gut" entspricht. 14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen würde, um ausgezeichnet zu werden. Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den Grundsätzen des Statuts der Bediensteten der Stufe A und der Mitglieder und des Verwaltungspersonals der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte berechnet. 15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist einzuhalten.16. Abwesenheitszeiträume, die dem Stand der Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer Auszeichnung nicht berücksichtigt.17. Disziplinarstrafen Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils angegebenen Dauer: - Verwarnung: sechs Monate, - Tadel: neun Monate, - Gehaltskürzung: ein Jahr, - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: zwei Jahre. Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach der vorerwähnten Frist. 18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren angewandt werden.
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte
Föderal
Stufe
Dienstgrade
Gehaltstabelle
Von 40 bis 50 Jahre
Von 50 bis 60 Jahre
Von 60 bis 65 Jahre
16
A
Attaché-Direktor beim Kassationshof (im Erlöschen)
15A
Kommandeur Leopold II
Kommandeur Leopold
Großoffizier Krone
15
A
Chefgreffier, Chefsekretär, Generalberater
A51, A52, A53, A41, A42, A43
Offizier Leopold
Kommandeur Krone
Großoffizier Leopold II
13
A
Chefgreffier, Chefsekretär, Berater
A31, A32, A33
Offizier Krone
Kommandeur Leopold II
Kommandeur Leopold
Dienstleitender Attaché und Erster Attaché beim Kassationshof (im Erlöschen)
13A und 13B
10
A
Chefgreffier, Chefsekretär, Dienstleitender Greffier, Dienstleitender Sekretär
A21, A22, A23
Ritter Leopold
Offizier Krone
Kommandeur Leopold II
Attaché, Referent, Jurist
A11, A12, A21
Attaché beim Kassationshof (im Erlöschen)
10B
28
B
Greffier, Sekretär
BJ1, BJ2, BJ3
Ritter Krone
Ritter Leopold
Offizier Leopold II
26/22
B
Sachverständiger, IKT-Sachverständiger, Verwaltungssachverständiger
OBT1, OBT2, OBT3, OBI1, OBI2, OBI3, OBA1, OBA2, OBA3
Ritter Leopold II
Ritter Krone
Ritter Leopold
20
C
Assistent
OCA1, OCA2, OCA3, 20C (im Erlöschen)
-
Ritter Leopold II
Ritter Krone
32-30
D
Mitarbeiter
ODA1, ODA2, ODA3, ODA4, 30D (im Erlöschen), 30E (im Erlöschen)
-
Goldene Palmen Krone
Ritter Leopold II
42
42
Verwaltungsbediensteter (im Erlöschen), qualifizierter Arbeiter (im Erlöschen)*
42B, 42C
-
Goldmedaille Leopold II
Goldene Palmen Krone
* frühere Bedienstete der Stufe 4, die die "Unternehmenstheater"-Ausbildung nicht bestanden haben Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Februar 2012 zur Billigung der Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS