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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/02/2012
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Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstelling betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het personeel van niveau A en aan de leden en het administratief personeel van de griffies en parketsecretariaten bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling Arrêté royal portant approbation de l'assimilation relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux agents de niveau A, aux membres et au personnel administratif des greffes et des secrétariats de parquet des cours et tribunaux. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING 1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstelling betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het personeel van niveau A en aan de leden en het administratief personeel van de griffies en parketsecretariaten bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2012 tot goedkeuring van de gelijkstelling betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het personeel van niveau A en aan de leden en het administratief personeel van de griffies en parketsecretariaten bij de SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT 1er FEVRIER 2012. - Arrêté royal portant approbation de l'assimilation relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux agents de niveau A, aux membres et au personnel administratif des greffes et des secrétariats de parquet des cours et tribunaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2012 portant approbation de l'assimilation relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux agents de niveau A, aux membres et au personnel administratif des greffes et des secrétariats de parquet des
hoven en rechtbanken (Belgisch Staatsblad van 14 februari 2012). cours et tribunaux (Moniteur belge du 14 février 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellung 1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellung
in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung
der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2;
Aufgrund des Antrags des Ministers der Justiz; Aufgrund des Antrags des Ministers der Justiz;
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 29. April 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 29. April 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.435/4 des Staatsrates vom 14. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.435/4 des Staatsrates vom 14. Juli
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegendem Erlass beigefügte Gleichstellung in Bezug auf Artikel 1 - Vorliegendem Erlass beigefügte Gleichstellung in Bezug auf
die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die
Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte mit der Regelung Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte mit der Regelung
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an
die Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, die Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen,
gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird
gebilligt. gebilligt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2008. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2008.
Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellung in Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellung in
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in
den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die
Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der
Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Bediensteten 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Bediensteten
der Stufe A und die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der der Stufe A und die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der
Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der
Gerichtshöfe und Gerichte. Gerichtshöfe und Gerichte.
2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine
Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt.
3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und
derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren
eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen
handelt. handelt.
Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die
vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen
Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen
wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen.
4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig
bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf
unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen
Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden.
5. Bedienstete der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über zehn 5. Bedienstete der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über zehn
Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt haben, Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt haben,
damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. Zudem damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. Zudem
müssen Bedienstete der Stufe A (frühere Stufe 1) ein Stufenalter von müssen Bedienstete der Stufe A (frühere Stufe 1) ein Stufenalter von
fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die
in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses
Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten
Hierarchie der drei Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden. Hierarchie der drei Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden.
6. Bedienstete der Ränge 20 bis 42 müssen eine Verwaltungslaufbahn von 6. Bedienstete der Ränge 20 bis 42 müssen eine Verwaltungslaufbahn von
mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, damit die Verleihung der mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, damit die Verleihung der
ersten Auszeichnung möglich ist. ersten Auszeichnung möglich ist.
7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige 7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige
Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges
übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. übergeordnet ist, nicht berücksichtigt.
8. Die Bediensteten der Stufe A und die Mitglieder und das 8. Die Bediensteten der Stufe A und die Mitglieder und das
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte dürfen nicht in Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte dürfen nicht in
einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden ausgezeichnet einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden ausgezeichnet
werden. werden.
Ausnahmen gibt es nur für: Ausnahmen gibt es nur für:
1. Kriegsauszeichnungen; 1. Kriegsauszeichnungen;
2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und 2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee.
9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende
nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers
verliehen werden. verliehen werden.
Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der
Betreffende in der Armee dient. Betreffende in der Armee dient.
10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. 10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet.
Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche
beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv
beschäftigt gewesen. beschäftigt gewesen.
11. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner 11. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner
administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von
dieser Laufbahn abgezogen. dieser Laufbahn abgezogen.
12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden
mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation
vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. Von dieser Regel wird nur vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. Von dieser Regel wird nur
abgewichen, wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem abgewichen, wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem
Fall darf der Betreffende die Auszeichnung erhalten, die in der Fall darf der Betreffende die Auszeichnung erhalten, die in der
kombinierten Hierarchie der drei Orden unmittelbar über der kombinierten Hierarchie der drei Orden unmittelbar über der
Auszeichnung liegt, die ihm verliehen worden ist; in allen anderen Auszeichnung liegt, die ihm verliehen worden ist; in allen anderen
Fällen findet Artikel 18 Anwendung. Fällen findet Artikel 18 Anwendung.
13. Bedienstete werden nicht ausgezeichnet, wenn sie die Endnote 13. Bedienstete werden nicht ausgezeichnet, wenn sie die Endnote
"ungenügend" bei der letzten Bewertung der Arbeitsweise erhalten "ungenügend" bei der letzten Bewertung der Arbeitsweise erhalten
haben. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten haben. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten
Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote mindestens Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote mindestens
"gut" entspricht. "gut" entspricht.
14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem 14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen
würde, um ausgezeichnet zu werden. würde, um ausgezeichnet zu werden.
Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den
Grundsätzen des Statuts der Bediensteten der Stufe A und der Grundsätzen des Statuts der Bediensteten der Stufe A und der
Mitglieder und des Verwaltungspersonals der Kanzleien und der Mitglieder und des Verwaltungspersonals der Kanzleien und der
Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte
berechnet. berechnet.
15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden 15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden
und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist
einzuhalten. einzuhalten.
16. Abwesenheitszeiträume, die dem Stand der Inaktivität gleichgesetzt 16. Abwesenheitszeiträume, die dem Stand der Inaktivität gleichgesetzt
sind, werden für die Verleihung einer Auszeichnung nicht sind, werden für die Verleihung einer Auszeichnung nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
17. Disziplinarstrafen 17. Disziplinarstrafen
Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils
angegebenen Dauer: angegebenen Dauer:
- Verwarnung: sechs Monate, - Verwarnung: sechs Monate,
- Tadel: neun Monate, - Tadel: neun Monate,
- Gehaltskürzung: ein Jahr, - Gehaltskürzung: ein Jahr,
- einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: zwei Jahre. - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: zwei Jahre.
Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In
diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung
nach der vorerwähnten Frist. nach der vorerwähnten Frist.
18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in 18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in
den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren
angewandt werden. angewandt werden.
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte
Föderal Föderal
Stufe Stufe
Dienstgrade Dienstgrade
Gehaltstabelle Gehaltstabelle
Von 40 bis 50 Jahre Von 40 bis 50 Jahre
Von 50 bis 60 Jahre Von 50 bis 60 Jahre
Von 60 bis 65 Jahre Von 60 bis 65 Jahre
16 16
A A
Attaché-Direktor beim Kassationshof (im Erlöschen) Attaché-Direktor beim Kassationshof (im Erlöschen)
15A 15A
Kommandeur Kommandeur
Leopold II Leopold II
Kommandeur Kommandeur
Leopold Leopold
Großoffizier Krone Großoffizier Krone
15 15
A A
Chefgreffier, Chefsekretär, Generalberater Chefgreffier, Chefsekretär, Generalberater
A51, A52, A53, A51, A52, A53,
A41, A42, A43 A41, A42, A43
Offizier Leopold Offizier Leopold
Kommandeur Krone Kommandeur Krone
Großoffizier Großoffizier
Leopold II Leopold II
13 13
A A
Chefgreffier, Chefsekretär, Berater Chefgreffier, Chefsekretär, Berater
A31, A32, A33 A31, A32, A33
Offizier Krone Offizier Krone
Kommandeur Kommandeur
Leopold II Leopold II
Kommandeur Kommandeur
Leopold Leopold
Dienstleitender Attaché und Erster Attaché beim Kassationshof (im Dienstleitender Attaché und Erster Attaché beim Kassationshof (im
Erlöschen) Erlöschen)
13A und 13B 13A und 13B
10 10
A A
Chefgreffier, Chefsekretär, Dienstleitender Greffier, Dienstleitender Chefgreffier, Chefsekretär, Dienstleitender Greffier, Dienstleitender
Sekretär Sekretär
A21, A22, A23 A21, A22, A23
Ritter Leopold Ritter Leopold
Offizier Krone Offizier Krone
Kommandeur Kommandeur
Leopold II Leopold II
Attaché, Referent, Jurist Attaché, Referent, Jurist
A11, A12, A21 A11, A12, A21
Attaché beim Kassationshof (im Erlöschen) Attaché beim Kassationshof (im Erlöschen)
10B 10B
28 28
B B
Greffier, Sekretär Greffier, Sekretär
BJ1, BJ2, BJ3 BJ1, BJ2, BJ3
Ritter Krone Ritter Krone
Ritter Leopold Ritter Leopold
Offizier Leopold II Offizier Leopold II
26/22 26/22
B B
Sachverständiger, IKT-Sachverständiger, Verwaltungssachverständiger Sachverständiger, IKT-Sachverständiger, Verwaltungssachverständiger
OBT1, OBT2, OBT3, OBI1, OBI2, OBI3, OBA1, OBA2, OBA3 OBT1, OBT2, OBT3, OBI1, OBI2, OBI3, OBA1, OBA2, OBA3
Ritter Leopold II Ritter Leopold II
Ritter Krone Ritter Krone
Ritter Leopold Ritter Leopold
20 20
C C
Assistent Assistent
OCA1, OCA2, OCA3, 20C (im Erlöschen) OCA1, OCA2, OCA3, 20C (im Erlöschen)
- -
Ritter Leopold II Ritter Leopold II
Ritter Krone Ritter Krone
32-30 32-30
D D
Mitarbeiter Mitarbeiter
ODA1, ODA2, ODA3, ODA4, 30D ODA1, ODA2, ODA3, ODA4, 30D
(im Erlöschen), 30E (im Erlöschen) (im Erlöschen), 30E (im Erlöschen)
- -
Goldene Palmen Krone Goldene Palmen Krone
Ritter Leopold II Ritter Leopold II
42 42
42 42
Verwaltungsbediensteter (im Erlöschen), qualifizierter Arbeiter (im Verwaltungsbediensteter (im Erlöschen), qualifizierter Arbeiter (im
Erlöschen)* Erlöschen)*
42B, 42C 42B, 42C
- -
Goldmedaille Goldmedaille
Leopold II Leopold II
Goldene Palmen Krone Goldene Palmen Krone
* frühere Bedienstete der Stufe 4, die die * frühere Bedienstete der Stufe 4, die die
"Unternehmenstheater"-Ausbildung nicht bestanden haben "Unternehmenstheater"-Ausbildung nicht bestanden haben
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Februar 2012 zur Billigung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Februar 2012 zur Billigung der
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in
den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die
Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der
Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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