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Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstelling betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het personeel van niveau A en aan de leden en het administratief personeel van de griffies en parketsecretariaten bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant approbation de l'assimilation relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux agents de niveau A, aux membres et au personnel administratif des greffes et des secrétariats de parquet des cours et tribunaux. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING 1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstelling betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het personeel van niveau A en aan de leden en het administratief personeel van de griffies en parketsecretariaten bij de hoven en rechtbanken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2012 tot goedkeuring van de gelijkstelling betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het personeel van niveau A en aan de leden en het administratief personeel van de griffies en parketsecretariaten bij de | SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT 1er FEVRIER 2012. - Arrêté royal portant approbation de l'assimilation relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux agents de niveau A, aux membres et au personnel administratif des greffes et des secrétariats de parquet des cours et tribunaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2012 portant approbation de l'assimilation relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux agents de niveau A, aux membres et au personnel administratif des greffes et des secrétariats de parquet des |
hoven en rechtbanken (Belgisch Staatsblad van 14 februari 2012). | cours et tribunaux (Moniteur belge du 14 février 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellung | 1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellung |
in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das | Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das |
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der | Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der |
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung |
der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von | der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; |
Aufgrund des Antrags des Ministers der Justiz; | Aufgrund des Antrags des Ministers der Justiz; |
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 29. April 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 29. April 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.435/4 des Staatsrates vom 14. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.435/4 des Staatsrates vom 14. Juli |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegendem Erlass beigefügte Gleichstellung in Bezug auf | Artikel 1 - Vorliegendem Erlass beigefügte Gleichstellung in Bezug auf |
die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die | die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die |
Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das | Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das |
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der | Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der |
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte mit der Regelung | Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte mit der Regelung |
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an | über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an |
die Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, | die Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, |
gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird | gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird |
gebilligt. | gebilligt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2008. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 2008. |
Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellung in | Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellung in |
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das | Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das |
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der | Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der |
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte |
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die | den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die |
Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der | Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der |
Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte |
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Bediensteten | 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Bediensteten |
der Stufe A und die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der | der Stufe A und die Mitglieder und das Verwaltungspersonal der |
Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der | Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften der |
Gerichtshöfe und Gerichte. | Gerichtshöfe und Gerichte. |
2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine | 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine |
Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. | Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. |
3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und | 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und |
derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren | derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren |
eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen | eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen |
handelt. | handelt. |
Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die | Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die |
vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen | vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen |
Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen | Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen |
wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. | wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. |
4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig | 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig |
bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf | bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf |
unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen | unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen |
Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. | Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. |
5. Bedienstete der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über zehn | 5. Bedienstete der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über zehn |
Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt haben, | Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt haben, |
damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. Zudem | damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. Zudem |
müssen Bedienstete der Stufe A (frühere Stufe 1) ein Stufenalter von | müssen Bedienstete der Stufe A (frühere Stufe 1) ein Stufenalter von |
fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die | fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die |
in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses | in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses |
Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten | Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten |
Hierarchie der drei Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden. | Hierarchie der drei Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden. |
6. Bedienstete der Ränge 20 bis 42 müssen eine Verwaltungslaufbahn von | 6. Bedienstete der Ränge 20 bis 42 müssen eine Verwaltungslaufbahn von |
mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, damit die Verleihung der | mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, damit die Verleihung der |
ersten Auszeichnung möglich ist. | ersten Auszeichnung möglich ist. |
7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige | 7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige |
Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges | Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges |
übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. | übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. |
8. Die Bediensteten der Stufe A und die Mitglieder und das | 8. Die Bediensteten der Stufe A und die Mitglieder und das |
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der | Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der |
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte dürfen nicht in | Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte dürfen nicht in |
einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden ausgezeichnet | einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden ausgezeichnet |
werden. | werden. |
Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
1. Kriegsauszeichnungen; | 1. Kriegsauszeichnungen; |
2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. |
9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende | 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende |
nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers | nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers |
verliehen werden. | verliehen werden. |
Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der | Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der |
Betreffende in der Armee dient. | Betreffende in der Armee dient. |
10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. | 10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. |
Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche | Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche |
beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv | beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv |
beschäftigt gewesen. | beschäftigt gewesen. |
11. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner | 11. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner |
administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von | administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von |
dieser Laufbahn abgezogen. | dieser Laufbahn abgezogen. |
12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 | 12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 |
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden | über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden |
mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation | mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation |
vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. Von dieser Regel wird nur | vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. Von dieser Regel wird nur |
abgewichen, wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem | abgewichen, wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem |
Fall darf der Betreffende die Auszeichnung erhalten, die in der | Fall darf der Betreffende die Auszeichnung erhalten, die in der |
kombinierten Hierarchie der drei Orden unmittelbar über der | kombinierten Hierarchie der drei Orden unmittelbar über der |
Auszeichnung liegt, die ihm verliehen worden ist; in allen anderen | Auszeichnung liegt, die ihm verliehen worden ist; in allen anderen |
Fällen findet Artikel 18 Anwendung. | Fällen findet Artikel 18 Anwendung. |
13. Bedienstete werden nicht ausgezeichnet, wenn sie die Endnote | 13. Bedienstete werden nicht ausgezeichnet, wenn sie die Endnote |
"ungenügend" bei der letzten Bewertung der Arbeitsweise erhalten | "ungenügend" bei der letzten Bewertung der Arbeitsweise erhalten |
haben. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten | haben. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten |
Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote mindestens | Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote mindestens |
"gut" entspricht. | "gut" entspricht. |
14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den | Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den |
Grundsätzen des Statuts der Bediensteten der Stufe A und der | Grundsätzen des Statuts der Bediensteten der Stufe A und der |
Mitglieder und des Verwaltungspersonals der Kanzleien und der | Mitglieder und des Verwaltungspersonals der Kanzleien und der |
Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte |
berechnet. | berechnet. |
15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden | 15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden |
und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist | und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist |
einzuhalten. | einzuhalten. |
16. Abwesenheitszeiträume, die dem Stand der Inaktivität gleichgesetzt | 16. Abwesenheitszeiträume, die dem Stand der Inaktivität gleichgesetzt |
sind, werden für die Verleihung einer Auszeichnung nicht | sind, werden für die Verleihung einer Auszeichnung nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
17. Disziplinarstrafen | 17. Disziplinarstrafen |
Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils | Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils |
angegebenen Dauer: | angegebenen Dauer: |
- Verwarnung: sechs Monate, | - Verwarnung: sechs Monate, |
- Tadel: neun Monate, | - Tadel: neun Monate, |
- Gehaltskürzung: ein Jahr, | - Gehaltskürzung: ein Jahr, |
- einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: zwei Jahre. | - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: zwei Jahre. |
Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In | Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In |
diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung | diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung |
nach der vorerwähnten Frist. | nach der vorerwähnten Frist. |
18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in | 18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in |
den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung | den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung |
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das | Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die Mitglieder und das |
Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der | Verwaltungspersonal der Kanzleien und der Sekretariate der |
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte |
Föderal | Föderal |
Stufe | Stufe |
Dienstgrade | Dienstgrade |
Gehaltstabelle | Gehaltstabelle |
Von 40 bis 50 Jahre | Von 40 bis 50 Jahre |
Von 50 bis 60 Jahre | Von 50 bis 60 Jahre |
Von 60 bis 65 Jahre | Von 60 bis 65 Jahre |
16 | 16 |
A | A |
Attaché-Direktor beim Kassationshof (im Erlöschen) | Attaché-Direktor beim Kassationshof (im Erlöschen) |
15A | 15A |
Kommandeur | Kommandeur |
Leopold II | Leopold II |
Kommandeur | Kommandeur |
Leopold | Leopold |
Großoffizier Krone | Großoffizier Krone |
15 | 15 |
A | A |
Chefgreffier, Chefsekretär, Generalberater | Chefgreffier, Chefsekretär, Generalberater |
A51, A52, A53, | A51, A52, A53, |
A41, A42, A43 | A41, A42, A43 |
Offizier Leopold | Offizier Leopold |
Kommandeur Krone | Kommandeur Krone |
Großoffizier | Großoffizier |
Leopold II | Leopold II |
13 | 13 |
A | A |
Chefgreffier, Chefsekretär, Berater | Chefgreffier, Chefsekretär, Berater |
A31, A32, A33 | A31, A32, A33 |
Offizier Krone | Offizier Krone |
Kommandeur | Kommandeur |
Leopold II | Leopold II |
Kommandeur | Kommandeur |
Leopold | Leopold |
Dienstleitender Attaché und Erster Attaché beim Kassationshof (im | Dienstleitender Attaché und Erster Attaché beim Kassationshof (im |
Erlöschen) | Erlöschen) |
13A und 13B | 13A und 13B |
10 | 10 |
A | A |
Chefgreffier, Chefsekretär, Dienstleitender Greffier, Dienstleitender | Chefgreffier, Chefsekretär, Dienstleitender Greffier, Dienstleitender |
Sekretär | Sekretär |
A21, A22, A23 | A21, A22, A23 |
Ritter Leopold | Ritter Leopold |
Offizier Krone | Offizier Krone |
Kommandeur | Kommandeur |
Leopold II | Leopold II |
Attaché, Referent, Jurist | Attaché, Referent, Jurist |
A11, A12, A21 | A11, A12, A21 |
Attaché beim Kassationshof (im Erlöschen) | Attaché beim Kassationshof (im Erlöschen) |
10B | 10B |
28 | 28 |
B | B |
Greffier, Sekretär | Greffier, Sekretär |
BJ1, BJ2, BJ3 | BJ1, BJ2, BJ3 |
Ritter Krone | Ritter Krone |
Ritter Leopold | Ritter Leopold |
Offizier Leopold II | Offizier Leopold II |
26/22 | 26/22 |
B | B |
Sachverständiger, IKT-Sachverständiger, Verwaltungssachverständiger | Sachverständiger, IKT-Sachverständiger, Verwaltungssachverständiger |
OBT1, OBT2, OBT3, OBI1, OBI2, OBI3, OBA1, OBA2, OBA3 | OBT1, OBT2, OBT3, OBI1, OBI2, OBI3, OBA1, OBA2, OBA3 |
Ritter Leopold II | Ritter Leopold II |
Ritter Krone | Ritter Krone |
Ritter Leopold | Ritter Leopold |
20 | 20 |
C | C |
Assistent | Assistent |
OCA1, OCA2, OCA3, 20C (im Erlöschen) | OCA1, OCA2, OCA3, 20C (im Erlöschen) |
- | - |
Ritter Leopold II | Ritter Leopold II |
Ritter Krone | Ritter Krone |
32-30 | 32-30 |
D | D |
Mitarbeiter | Mitarbeiter |
ODA1, ODA2, ODA3, ODA4, 30D | ODA1, ODA2, ODA3, ODA4, 30D |
(im Erlöschen), 30E (im Erlöschen) | (im Erlöschen), 30E (im Erlöschen) |
- | - |
Goldene Palmen Krone | Goldene Palmen Krone |
Ritter Leopold II | Ritter Leopold II |
42 | 42 |
42 | 42 |
Verwaltungsbediensteter (im Erlöschen), qualifizierter Arbeiter (im | Verwaltungsbediensteter (im Erlöschen), qualifizierter Arbeiter (im |
Erlöschen)* | Erlöschen)* |
42B, 42C | 42B, 42C |
- | - |
Goldmedaille | Goldmedaille |
Leopold II | Leopold II |
Goldene Palmen Krone | Goldene Palmen Krone |
* frühere Bedienstete der Stufe 4, die die | * frühere Bedienstete der Stufe 4, die die |
"Unternehmenstheater"-Ausbildung nicht bestanden haben | "Unternehmenstheater"-Ausbildung nicht bestanden haben |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Februar 2012 zur Billigung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Februar 2012 zur Billigung der |
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die | den Nationalen Orden an die Bediensteten der Stufe A und an die |
Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der | Mitglieder und das Verwaltungspersonal der Kanzleien und der |
Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | Sekretariate der Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |