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Gerechtelijk Wetboek van 10 oktober 1967
gepubliceerd op 06 oktober 2011

Gerechtelijk Wetboek, Deel VII

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000623
pub.
06/10/2011
prom.
10/10/1967
ELI
eli//1967/10/10/2011000623/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 OKTOBER 1967. - Gerechtelijk Wetboek, Deel VII


Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Deel VII (art. 1724 tot 1737) van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967), ingevoegd bij de wet van 21 februari 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/02/2005 pub. 22/03/2005 numac 2005009173 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek in verband met de bemiddeling sluiten tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek in verband met de bemiddeling (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2005), zoals het werd gewijzigd bij : - de wet van 15 juni 2005 tot wijziging van artikel 488bis van het Burgerlijk Wetboek en van artikel 1727 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2005).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH (...) [TEIL VII - Vermittlung] [Unterteilung Teil VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze] [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1724 - Streitfälle, die durch einen Vergleich geregelt werden können, können Gegenstand einer Vermittlung sein, ebenso wie: 1. Streitfälle mit Bezug auf die in Titel V Kapitel V und VI, Titel VI Kapitel IV und Titel IX von Buch I des Zivilgesetzbuches erwähnten Angelegenheiten, 2.Streitfälle mit Bezug auf die in Buch III Titel Vbis desselben Gesetzbuches erwähnten Angelegenheiten, 3. Streitfälle, die gemäss Teil IV Buch IV Kapitel XI Abschnitt I bis IV des vorliegenden Gesetzbuches anhängig gemacht werden, 4.Streitfälle, die auf faktisches Zusammenwohnen zurückzuführen sind.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen, die durch das Gesetz oder einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass vorgesehen sind, Partei sein bei einer Vermittlung.] [Art. 1724 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1725 - § 1 - Verträge können eine Vermittlungsklausel enthalten, durch die die Parteien sich verpflichten, bei eventuellen Streitfällen im Zusammenhang mit der Gültigkeit, dem Zustandekommen, der Auslegung, Erfüllung oder Beendigung des Vertrags vor jeglicher anderen Art der Beilegung zunächst auf die Vermittlung zurückzugreifen. § 2 - Der Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall befasst ist, der einer Vermittlungsklausel unterliegt, setzt auf Antrag einer Partei die Untersuchung der Sache aus, es sei denn, die Klausel ist, was diesen Streitfall betrifft, nicht gültig oder erloschen. Die Einrede muss vor jedem anderen Verteidigungsmittel und jeder anderen Einrede vorgebracht werden. Die Untersuchung der Sache wird fortgesetzt, sobald die Parteien oder eine von ihnen der Kanzlei und den anderen Parteien mitgeteilt haben, dass die Vermittlung beendet ist. § 3 - Die Vermittlungsklausel steht Anträgen auf vorläufige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen nicht im Wege. Die Einreichung solcher Anträge hat nicht den Verzicht auf die Vermittlung zur Folge.] [Art. 1725 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1726 - § 1 - Die in Artikel 1727 erwähnte Kommission kann Vermittler zulassen, die mindestens folgende Bedingungen erfüllen: 1. aufgrund einer in der Gegenwart oder Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit über die angesichts der Art des Streitfalls erforderliche Qualifikation verfügen, 2.je nach Fall, eine der Vermittlungspraxis angepasste Ausbildung oder Erfahrung nachweisen, 3. die für die Ausübung der Vermittlung notwendigen Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantien bieten, 4.nicht Gegenstand einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers unvereinbar ist, 5. weder mit einer Disziplinarstrafe oder Verwaltungssanktion belegt sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers unvereinbar ist, noch die Zulassung je entzogen bekommen haben. § 2 - Die zugelassenen Vermittler folgen einer Weiterbildung, deren Programm von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission anerkannt ist. § 3 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn ein Vermittlerkollegium hinzugezogen wird.] [Art. 1726 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1727 - § 1 - Es wird eine föderale Vermittlungskommission eingesetzt, die sich aus einer allgemeinen Kommission und Sonderkommissionen zusammensetzt. § 2 - Die allgemeine Kommission setzt sich aus sechs in der Vermittlung spezialisierten Mitgliedern zusammen, nämlich: zwei Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben.

Bei der Zusammensetzung der allgemeinen Kommission wird auf eine ausgewogene Vertretung der Fachbereiche geachtet.

Die allgemeine Kommission umfasst gleich viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder.

Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt.

Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen Ministeriellen Erlass festgelegt.

Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen Vorschlag: - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer angehört, - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer angehört, - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben.

Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren und ist erneuerbar. § 3 - Die allgemeine Kommission bestimmt aus ihrer Mitte für einen Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. Die Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaftz werden darüber hinaus abwechselnd von Notaren, Rechtsanwälten und Vermittlern, die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben, wahrgenommen.

Die allgemeine Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest.

Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der Mitglieder der Kommission anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglied abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.

Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. § 4 - Es werden drei Sonderkommissionen eingesetzt, um der allgemeinen Kommission Stellungnahmen zu erteilen: - eine Sonderkommission für Familiensachen, - eine Sonderkommission für Zivil- und Handelssachen, - eine Sonderkommission für Sozialsachen.

Diese Sonderkommissionen setzen sich zusammen aus Experten und Fachkräften aus jedem dieser Vermittlungsbereiche, nämlich: zwei Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben.

Die Sonderkommissionen umfassen gleich viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder.

Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. [Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen Ministeriellen Erlass festgelegt.] Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen Vorschlag: - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer angehört, - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer angehört, - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben.

Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren und ist erneuerbar. § 5 - Jede Sonderkommission bestimmt aus ihrer Mitte und für einen Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden.

Jede Sonderkommission erstellt ihre Geschäftsordnung.

Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der Mitglieder der Sonderkommission anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglied abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. § 6 - Die allgemeine Kommission hat folgende Aufträge: 1. die Organe zur Ausbildung der Vermittler und die Ausbildungen, die die Organe organisieren, anerkennen, 2.die Kriterien für die Zulassung von Vermittlern pro Vermittlungsbereich festlegen, 3. den Vermittlern Zulassung erteilen, 4.den Vermittlern, die die in Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllen, die Zulassung zeitweilig oder endgültig entziehen, 5. das Verfahren für die Zulassung und für den zeitweiligen oder endgültigen Entzug des Titels des Vermittlers festlegen, 6.die Liste der Vermittler erstellen und bei den Gerichten und Gerichtshöfen verbreiten, 7. einen Verhaltenskodex erstellen und die sich daraus ergebenden Sanktionen festlegen. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Gründen versehen. § 7 - Der Minister der Justiz stellt der föderalen Vermittlungskommission das Personal und die Mittel zur Verfügung, die für ihre Arbeitsweise erforderlich sind. [Der König bestimmt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern der föderalen Vermittlungskommission bewilligt werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung ihrer Fahrt- und Aufenthaltskosten bewilligt werden können.]] [Art. 1727 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005); § 4 Abs. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005); § 7 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005)] [Art. 1728 - § 1 - Die im Laufe eines Vermittlungsverfahrens und für dessen Zwecke erstellten Unterlagen und gemachten Mitteilungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder in einem anderen Verfahren zur Beilegung von Konflikten verwendet werden und sind als Beweis nicht zulässig, selbst nicht als aussergerichtliches Geständnis. Die Geheimhaltungspflicht kann nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, um unter anderem dem Richter zu ermöglichen, die Vermittlungsvereinbarungen zu homologieren.

Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien befindet der Richter oder der Schiedsrichter über die eventuelle Gewährung eines Schadenersatzes. Vertrauliche Dokumente, die trotzdem wiedergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen.

Unbeschadet der Verpflichtungen, die dem Vermittler durch das Gesetz auferlegt werden, darf er die Begebenheiten, von denen er aufgrund seines Amtes Kenntnis erhält, nicht veröffentlichen. Er darf in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren von den Parteien nicht als Zeuge vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen er im Laufe der Vermittlung Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf den Vermittler anwendbar. § 2 - Der Vermittler kann im Rahmen und für die Bedürfnisse seines Auftrags, mit Zustimmung der Parteien, Dritte, die dem zustimmen, anhören oder, wenn die Komplexität der Sache dies erfordert, auf die Mitarbeit eines Sachverständigen in dem betreffenden Fachbereich zurückgreifen. Diese Sachverständigen unterliegen der in § 1 Absatz 1 erwähnten Geheimhaltungspflicht. Paragraph 1 Absatz 3 ist auf den Sachverständigen anwendbar.] [Art. 1728 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1729 - Jede der Parteien kann die Vermittlung zu jedem Zeitpunkt beenden, ohne dass dies zu ihrem Nachteil ist.] [Art. 1729 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [KAPITEL II - Freiwillige Vermittlung] [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21.

Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1730 - § 1 - Jede Partei kann den anderen Parteien, unabhängig von jeglichem Gerichts- oder Schiedsverfahren, vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren vorschlagen, auf ein Vermittlungsverfahren zurückzugreifen. Die Parteien bestellen in gegenseitigem Einvernehmen den Vermittler oder beauftragen einen Dritten mit dieser Bestellung. § 2 - Wenn der Vorschlag per Einschreibesendung übermittelt wird und durch ihn ein Anspruch geltend gemacht wird, wird er mit der in Artikel 1153 des Zivilgesetzbuches erwähnten Inverzugsetzung gleichgesetzt. § 3 - Unter denselben Bedingungen setzt der Vorschlag die Verjährung der mit diesem Anspruch verbundenen Klage während eines Monats aus.] [Art. 1730 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1731 - § 1 - Die Parteien bestimmen untereinander mit Hilfe des Vermittlers die Modalitäten für den Verlauf der Vermittlung und die Dauer des Verfahrens. Diese Vereinbarung wird schriftlich in einem Vermittlungsprotokoll festgehalten, das von den Parteien und dem Vermittler unterzeichnet wird. Die Kosten und Honorare der Vermittlung gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien, sofern sie nichts anderes beschliessen. § 2 - Das Vermittlungsprotokoll enthält: 1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien und ihrer Beistände, 2.den Namen, die Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers und gegebenenfalls den Vermerk, dass der Vermittler von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission zugelassen ist, 3. die Erinnerung an den Grundsatz, dass die Vermittlung auf freiwilliger Basis erfolgt, 4.eine kurzgefasste Darlegung des Streitfalls, 5. die Erinnerung an den Grundsatz der Vertraulichkeit der während der Vermittlung ausgetauschten Mitteilungen, 6.das Verfahren für die Festlegung des Vermittlerhonorars und seiner Höhe sowie die Zahlungsmodalitäten, 7. das Datum, 8.die Unterschrift der Parteien und des Vermittlers. § 3 - Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Verjährung für die Dauer der Vermittlung ausgesetzt. § 4 - Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien endet die Aussetzung der Verjährung einen Monat nachdem eine der Parteien oder der Vermittler der anderen Partei oder den anderen Parteien ihren Willen, die Vermittlung zu beenden, notifiziert hat. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief.] [Art. 1731 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1732 - Kommen die Parteien bei der Vermittlung zu einer Vereinbarung, wird dies in einem Schriftstück festgehalten, das mit dem Datum versehen und von den Parteien und dem Vermittler unterzeichnet wird. Gegebenenfalls wird die Zulassung des Vermittlers vermerkt.

Dieses Schriftstück enthält die genauen Verpflichtungen jeder Partei.] [Art. 1732 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1733 - Kommt es zu einer Vereinbarung und ist der Vermittler, der die Vermittlung geleitet hat, von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission zugelassen, können die Parteien oder kann eine von ihnen die gemäss den Artikeln 1731 und 1732 erzielte Vermittlungsvereinbarung dem zuständigen Richter zur Homologierung vorlegen. Es wird gemäss den Artikeln 1025 bis 1034 vorgegangen. Der Antrag kann jedoch von den Parteien selbst unterzeichnet werden, wenn er von allen an der Vermittlung beteiligten Parteien ausgeht. Das Vermittlungsprotokoll wird dem Antrag beigefügt.

Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht.

Der Homologierungsbeschluss hat die Wirksamkeit eines Urteils im Sinne von Artikel 1043.] [Art. 1733 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [KAPITEL III - Gerichtliche Vermittlung] [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21.

Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1734 - § 1 - Der bereits mit einer Streitsache befasste Richter kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sowie im Eilverfahren, ausser vor dem Kassationshof und dem Bezirksgericht, auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit der Zustimmung der Parteien, eine Vermittlung anordnen, solange die Sache noch nicht zur Beratung gestellt ist. Die Parteien einigen sich auf den Namen des Vermittlers, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission zugelassen sein muss.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können die Parteien gemeinsam und durch einen mit Gründen versehenen Antrag den Richter ersuchen, einen nicht zugelassenen Vermittler zu bestellen. Ausser wenn der von den Parteien vorgeschlagene Vermittler offensichtlich nicht die in Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gibt der Richter diesem Antrag statt, wenn die Parteien nachweisen, dass kein zugelassener Vermittler mit der für die Vermittlung erforderlichen Sachkunde verfügbar ist. § 2 - In der Entscheidung, durch die eine Vermittlung angeordnet wird, wird ausdrücklich die Zustimmung der Parteien, der Name, die Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers vermerkt, die ursprüngliche Dauer seines Auftrags festgelegt - ohne dass diese drei Monate überdauern darf - und das Datum angegeben, auf das die Sache vertagt wird und das das erstmögliche Datum nach Ablauf dieser Frist ist. § 3 - Spätestens bei der in § 2 erwähnten Sitzung setzen die Parteien den Richter vom Resultat der Vermittlung in Kenntnis. Sind die Parteien nicht zu einer Vereinbarung gekommen, können sie um eine neue Frist nachsuchen oder beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. § 4 - Die Parteien können entweder im verfahrenseinleitenden Akt oder in der Sitzung oder auf einfachen schriftlichen Antrag, der bei der Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, eine Vermittlung beantragen. In letzterem Fall wird die Sache binnen fünfzehn Tagen nach Einreichen des Antrags anberaumt.

Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen. § 5 - Wenn die Parteien gemeinsam beantragen, dass eine Vermittlung angeordnet wird, werden die ihnen eingeräumten Verfahrensfristen ab dem Tag ausgesetzt, an dem sie diesen Antrag einreichen.

Gegebenenfalls können die Parteien oder kann eine von ihnen neue Fristen beantragen, um die Sache für die in § 2 oder in Artikel 1735 § 5 erwähnte Sitzung bereitzumachen.] [Art. 1734 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1735 - § 1 - Binnen acht Tagen nach Verkündung der Entscheidung übermittelt die Kanzlei dem Vermittler per Gerichtsbrief eine beglaubigte Abschrift des Urteils. Binnen acht Tagen teilt der Vermittler seinerseits dem Richter und den Parteien per Brief Ort, Tag und Uhrzeit der Aufnahme seines Auftrags mit. § 2 - Die Vermittlung kann die gesamte Streitsache oder einen Teil davon betreffen. § 3 - Der Richter bleibt während der Vermittlung mit der Sache befasst und kann jederzeit jede Massnahme ergreifen, die ihm notwendig erscheint. Er kann ebenfalls auf Antrag des Vermittlers oder einer der Parteien die Vermittlung vor Ablauf der festgelegten Frist beenden. § 4 - Mit Zustimmung der Parteien kann der bestellte Vermittler zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen anderen zugelassenen Vermittler ersetzt werden. Eine solche Vereinbarung wird von den Parteien unterzeichnet und der Verfahrensakte beigefügt. § 5 - Die Sache kann vor dem festgesetzten Tag anhand einer einfachen schriftlichen Erklärung, die von den Parteien oder von einer von ihnen bei der Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, erneut vor den Richter gebracht werden. Die Sache wird binnen fünfzehn Tagen nach Einreichen des Antrags anberaumt.

Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen.] [Art. 1735 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1736 - Die Vermittlung verläuft gemäss den Bestimmungen der Artikel 1731 und 1732.

Der Vermittler setzt den Richter bei Ablauf seines Auftrags schriftlich davon in Kenntnis, ob die Parteien zu einer Vereinbarung gekommen sind oder nicht.

Hat die Vermittlung zu einer Vermittlungsvereinbarung geführt, wenn auch nur teilweise, können die Parteien oder eine von ihnen gemäss Artikel 1043 den Richter um Homologierung dieser Vereinbarung ersuchen.

Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht.

Hat die Vermittlung nicht zu einer vollständigen Vermittlungsvereinbarung geführt, wird das Verfahren am festgesetzten Tag fortgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit für den Richter, wenn er es für zweckmässig erachtet und mit Zustimmung aller Parteien, den Auftrag des Vermittlers für einen von ihm bestimmten Zeitraum zu verlängern.] [Art. 1736 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] [Art. 1737 - Gegen die Entscheidung zur Anordnung, Verlängerung oder Beendigung der Vermittlung kann keine Beschwerde eingereicht werden.] [Art. 1738 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]

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