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| Gerechtelijk Wetboek, Deel VII | Code judiciaire, Partie VII |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 10 OKTOBER 1967. - Gerechtelijk Wetboek, Deel VII | 10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie VII |
| Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
| De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| Deel VII (art. 1724 tot 1737) van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch | allemande de la Partie VII (art. 1724 à 1737) du Code judiciaire |
| Staatsblad van 31 oktober 1967), ingevoegd bij de wet van 21 februari | (Moniteur belge du 31 octobre 1967), introduite par la loi du 21 |
| 2005 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek in verband met de | février 2005 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la |
| bemiddeling (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2005), zoals het werd | médiation (Moniteur belge du 22 mars 2005), telle qu'elle a été |
| gewijzigd bij : | modifiée par : |
| - de wet van 15 juni 2005 tot wijziging van artikel 488bis van het | - la loi du 15 juin 2005 modifiant l'article 488bis du Code civil et |
| Burgerlijk Wetboek en van artikel 1727 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2005). | l'article 1727 du Code judiciaire (Moniteur belge du 30 juin 2005). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| 10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH | 10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH |
| (...) | (...) |
| [TEIL VII - Vermittlung] | [TEIL VII - Vermittlung] |
| [Unterteilung Teil VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar | [Unterteilung Teil VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar |
| 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] | 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] |
| [KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze] | [KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze] |
| [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar | [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar |
| 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] | 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1724 - Streitfälle, die durch einen Vergleich geregelt werden | [Art. 1724 - Streitfälle, die durch einen Vergleich geregelt werden |
| können, können Gegenstand einer Vermittlung sein, ebenso wie: | können, können Gegenstand einer Vermittlung sein, ebenso wie: |
| 1. Streitfälle mit Bezug auf die in Titel V Kapitel V und VI, Titel VI | 1. Streitfälle mit Bezug auf die in Titel V Kapitel V und VI, Titel VI |
| Kapitel IV und Titel IX von Buch I des Zivilgesetzbuches erwähnten | Kapitel IV und Titel IX von Buch I des Zivilgesetzbuches erwähnten |
| Angelegenheiten, | Angelegenheiten, |
| 2. Streitfälle mit Bezug auf die in Buch III Titel Vbis desselben | 2. Streitfälle mit Bezug auf die in Buch III Titel Vbis desselben |
| Gesetzbuches erwähnten Angelegenheiten, | Gesetzbuches erwähnten Angelegenheiten, |
| 3. Streitfälle, die gemäss Teil IV Buch IV Kapitel XI Abschnitt I bis | 3. Streitfälle, die gemäss Teil IV Buch IV Kapitel XI Abschnitt I bis |
| IV des vorliegenden Gesetzbuches anhängig gemacht werden, | IV des vorliegenden Gesetzbuches anhängig gemacht werden, |
| 4. Streitfälle, die auf faktisches Zusammenwohnen zurückzuführen sind. | 4. Streitfälle, die auf faktisches Zusammenwohnen zurückzuführen sind. |
| Juristische Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen, die | Juristische Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen, die |
| durch das Gesetz oder einen im Ministerrat beratenen Königlichen | durch das Gesetz oder einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass vorgesehen sind, Partei sein bei einer Vermittlung.] | Erlass vorgesehen sind, Partei sein bei einer Vermittlung.] |
| [Art. 1724 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1724 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1725 - § 1 - Verträge können eine Vermittlungsklausel enthalten, | [Art. 1725 - § 1 - Verträge können eine Vermittlungsklausel enthalten, |
| durch die die Parteien sich verpflichten, bei eventuellen Streitfällen | durch die die Parteien sich verpflichten, bei eventuellen Streitfällen |
| im Zusammenhang mit der Gültigkeit, dem Zustandekommen, der Auslegung, | im Zusammenhang mit der Gültigkeit, dem Zustandekommen, der Auslegung, |
| Erfüllung oder Beendigung des Vertrags vor jeglicher anderen Art der | Erfüllung oder Beendigung des Vertrags vor jeglicher anderen Art der |
| Beilegung zunächst auf die Vermittlung zurückzugreifen. | Beilegung zunächst auf die Vermittlung zurückzugreifen. |
| § 2 - Der Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall | § 2 - Der Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall |
| befasst ist, der einer Vermittlungsklausel unterliegt, setzt auf | befasst ist, der einer Vermittlungsklausel unterliegt, setzt auf |
| Antrag einer Partei die Untersuchung der Sache aus, es sei denn, die | Antrag einer Partei die Untersuchung der Sache aus, es sei denn, die |
| Klausel ist, was diesen Streitfall betrifft, nicht gültig oder | Klausel ist, was diesen Streitfall betrifft, nicht gültig oder |
| erloschen. Die Einrede muss vor jedem anderen Verteidigungsmittel und | erloschen. Die Einrede muss vor jedem anderen Verteidigungsmittel und |
| jeder anderen Einrede vorgebracht werden. Die Untersuchung der Sache | jeder anderen Einrede vorgebracht werden. Die Untersuchung der Sache |
| wird fortgesetzt, sobald die Parteien oder eine von ihnen der Kanzlei | wird fortgesetzt, sobald die Parteien oder eine von ihnen der Kanzlei |
| und den anderen Parteien mitgeteilt haben, dass die Vermittlung | und den anderen Parteien mitgeteilt haben, dass die Vermittlung |
| beendet ist. | beendet ist. |
| § 3 - Die Vermittlungsklausel steht Anträgen auf vorläufige Massnahmen | § 3 - Die Vermittlungsklausel steht Anträgen auf vorläufige Massnahmen |
| und Sicherungsmassnahmen nicht im Wege. Die Einreichung solcher | und Sicherungsmassnahmen nicht im Wege. Die Einreichung solcher |
| Anträge hat nicht den Verzicht auf die Vermittlung zur Folge.] | Anträge hat nicht den Verzicht auf die Vermittlung zur Folge.] |
| [Art. 1725 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1725 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1726 - § 1 - Die in Artikel 1727 erwähnte Kommission kann | [Art. 1726 - § 1 - Die in Artikel 1727 erwähnte Kommission kann |
| Vermittler zulassen, die mindestens folgende Bedingungen erfüllen: | Vermittler zulassen, die mindestens folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. aufgrund einer in der Gegenwart oder Vergangenheit ausgeübten | 1. aufgrund einer in der Gegenwart oder Vergangenheit ausgeübten |
| Tätigkeit über die angesichts der Art des Streitfalls erforderliche | Tätigkeit über die angesichts der Art des Streitfalls erforderliche |
| Qualifikation verfügen, | Qualifikation verfügen, |
| 2. je nach Fall, eine der Vermittlungspraxis angepasste Ausbildung | 2. je nach Fall, eine der Vermittlungspraxis angepasste Ausbildung |
| oder Erfahrung nachweisen, | oder Erfahrung nachweisen, |
| 3. die für die Ausübung der Vermittlung notwendigen Unabhängigkeits- | 3. die für die Ausübung der Vermittlung notwendigen Unabhängigkeits- |
| und Unparteilichkeitsgarantien bieten, | und Unparteilichkeitsgarantien bieten, |
| 4. nicht Gegenstand einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung | 4. nicht Gegenstand einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung |
| sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers | sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers |
| unvereinbar ist, | unvereinbar ist, |
| 5. weder mit einer Disziplinarstrafe oder Verwaltungssanktion belegt | 5. weder mit einer Disziplinarstrafe oder Verwaltungssanktion belegt |
| sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers | sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers |
| unvereinbar ist, noch die Zulassung je entzogen bekommen haben. | unvereinbar ist, noch die Zulassung je entzogen bekommen haben. |
| § 2 - Die zugelassenen Vermittler folgen einer Weiterbildung, deren | § 2 - Die zugelassenen Vermittler folgen einer Weiterbildung, deren |
| Programm von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission anerkannt ist. | Programm von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission anerkannt ist. |
| § 3 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn ein | § 3 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn ein |
| Vermittlerkollegium hinzugezogen wird.] | Vermittlerkollegium hinzugezogen wird.] |
| [Art. 1726 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1726 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1727 - § 1 - Es wird eine föderale Vermittlungskommission | [Art. 1727 - § 1 - Es wird eine föderale Vermittlungskommission |
| eingesetzt, die sich aus einer allgemeinen Kommission und | eingesetzt, die sich aus einer allgemeinen Kommission und |
| Sonderkommissionen zusammensetzt. | Sonderkommissionen zusammensetzt. |
| § 2 - Die allgemeine Kommission setzt sich aus sechs in der | § 2 - Die allgemeine Kommission setzt sich aus sechs in der |
| Vermittlung spezialisierten Mitgliedern zusammen, nämlich: zwei | Vermittlung spezialisierten Mitgliedern zusammen, nämlich: zwei |
| Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, die | Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, die |
| weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. | weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. |
| Bei der Zusammensetzung der allgemeinen Kommission wird auf eine | Bei der Zusammensetzung der allgemeinen Kommission wird auf eine |
| ausgewogene Vertretung der Fachbereiche geachtet. | ausgewogene Vertretung der Fachbereiche geachtet. |
| Die allgemeine Kommission umfasst gleich viele französischsprachige | Die allgemeine Kommission umfasst gleich viele französischsprachige |
| wie niederländischsprachige Mitglieder. | wie niederländischsprachige Mitglieder. |
| Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied | Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied |
| bestimmt. | bestimmt. |
| Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung | Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung |
| der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen | der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen |
| Ministeriellen Erlass festgelegt. | Ministeriellen Erlass festgelegt. |
| Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom | Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom |
| Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen | Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen |
| Vorschlag: | Vorschlag: |
| - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
| Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer | Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer |
| angehört, | angehört, |
| - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt | - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt |
| betrifft, der dieser Kammer angehört, | betrifft, der dieser Kammer angehört, |
| - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, | - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, |
| - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die | - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die |
| weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. | weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. |
| Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren | Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren |
| und ist erneuerbar. | und ist erneuerbar. |
| § 3 - Die allgemeine Kommission bestimmt aus ihrer Mitte für einen | § 3 - Die allgemeine Kommission bestimmt aus ihrer Mitte für einen |
| Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, | Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, |
| der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, | der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, |
| wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und | wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und |
| einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. Die | einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. Die |
| Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaftz werden darüber hinaus | Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaftz werden darüber hinaus |
| abwechselnd von Notaren, Rechtsanwälten und Vermittlern, die weder den | abwechselnd von Notaren, Rechtsanwälten und Vermittlern, die weder den |
| Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben, wahrgenommen. | Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben, wahrgenommen. |
| Die allgemeine Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. | Die allgemeine Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. |
| Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der | Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der |
| Mitglieder der Kommission anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglied | Mitglieder der Kommission anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglied |
| abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt. | abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt. |
| Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei | Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei |
| Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des | Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des |
| Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. | Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. |
| § 4 - Es werden drei Sonderkommissionen eingesetzt, um der allgemeinen | § 4 - Es werden drei Sonderkommissionen eingesetzt, um der allgemeinen |
| Kommission Stellungnahmen zu erteilen: | Kommission Stellungnahmen zu erteilen: |
| - eine Sonderkommission für Familiensachen, | - eine Sonderkommission für Familiensachen, |
| - eine Sonderkommission für Zivil- und Handelssachen, | - eine Sonderkommission für Zivil- und Handelssachen, |
| - eine Sonderkommission für Sozialsachen. | - eine Sonderkommission für Sozialsachen. |
| Diese Sonderkommissionen setzen sich zusammen aus Experten und | Diese Sonderkommissionen setzen sich zusammen aus Experten und |
| Fachkräften aus jedem dieser Vermittlungsbereiche, nämlich: | Fachkräften aus jedem dieser Vermittlungsbereiche, nämlich: |
| zwei Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, | zwei Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, |
| die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. | die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. |
| Die Sonderkommissionen umfassen gleich viele französischsprachige wie | Die Sonderkommissionen umfassen gleich viele französischsprachige wie |
| niederländischsprachige Mitglieder. | niederländischsprachige Mitglieder. |
| Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied | Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied |
| bestimmt. | bestimmt. |
| [Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung | [Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung |
| der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen | der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen |
| Ministeriellen Erlass festgelegt.] | Ministeriellen Erlass festgelegt.] |
| Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom | Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom |
| Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen | Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen |
| Vorschlag: | Vorschlag: |
| - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
| Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer | Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer |
| angehört, | angehört, |
| - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt | - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt |
| betrifft, der dieser Kammer angehört, | betrifft, der dieser Kammer angehört, |
| - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, | - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, |
| - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die | - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die |
| weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. | weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. |
| Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren | Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren |
| und ist erneuerbar. | und ist erneuerbar. |
| § 5 - Jede Sonderkommission bestimmt aus ihrer Mitte und für einen | § 5 - Jede Sonderkommission bestimmt aus ihrer Mitte und für einen |
| Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, | Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, |
| der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, | der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, |
| wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und | wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und |
| einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. | einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. |
| Jede Sonderkommission erstellt ihre Geschäftsordnung. | Jede Sonderkommission erstellt ihre Geschäftsordnung. |
| Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der | Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der |
| Mitglieder der Sonderkommission anwesend sein. Ist ein ordentliches | Mitglieder der Sonderkommission anwesend sein. Ist ein ordentliches |
| Mitglied abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter | Mitglied abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter |
| ersetzt. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit | ersetzt. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit |
| gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des | gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des |
| Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. | Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. |
| § 6 - Die allgemeine Kommission hat folgende Aufträge: | § 6 - Die allgemeine Kommission hat folgende Aufträge: |
| 1. die Organe zur Ausbildung der Vermittler und die Ausbildungen, die | 1. die Organe zur Ausbildung der Vermittler und die Ausbildungen, die |
| die Organe organisieren, anerkennen, | die Organe organisieren, anerkennen, |
| 2. die Kriterien für die Zulassung von Vermittlern pro | 2. die Kriterien für die Zulassung von Vermittlern pro |
| Vermittlungsbereich festlegen, | Vermittlungsbereich festlegen, |
| 3. den Vermittlern Zulassung erteilen, | 3. den Vermittlern Zulassung erteilen, |
| 4. den Vermittlern, die die in Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen | 4. den Vermittlern, die die in Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen |
| nicht mehr erfüllen, die Zulassung zeitweilig oder endgültig | nicht mehr erfüllen, die Zulassung zeitweilig oder endgültig |
| entziehen, | entziehen, |
| 5. das Verfahren für die Zulassung und für den zeitweiligen oder | 5. das Verfahren für die Zulassung und für den zeitweiligen oder |
| endgültigen Entzug des Titels des Vermittlers festlegen, | endgültigen Entzug des Titels des Vermittlers festlegen, |
| 6. die Liste der Vermittler erstellen und bei den Gerichten und | 6. die Liste der Vermittler erstellen und bei den Gerichten und |
| Gerichtshöfen verbreiten, | Gerichtshöfen verbreiten, |
| 7. einen Verhaltenskodex erstellen und die sich daraus ergebenden | 7. einen Verhaltenskodex erstellen und die sich daraus ergebenden |
| Sanktionen festlegen. | Sanktionen festlegen. |
| Die Beschlüsse der Kommission werden mit Gründen versehen. | Die Beschlüsse der Kommission werden mit Gründen versehen. |
| § 7 - Der Minister der Justiz stellt der föderalen | § 7 - Der Minister der Justiz stellt der föderalen |
| Vermittlungskommission das Personal und die Mittel zur Verfügung, die | Vermittlungskommission das Personal und die Mittel zur Verfügung, die |
| für ihre Arbeitsweise erforderlich sind. | für ihre Arbeitsweise erforderlich sind. |
| [Der König bestimmt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern der | [Der König bestimmt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern der |
| föderalen Vermittlungskommission bewilligt werden kann, sowie die | föderalen Vermittlungskommission bewilligt werden kann, sowie die |
| Entschädigungen, die ihnen als Erstattung ihrer Fahrt- und | Entschädigungen, die ihnen als Erstattung ihrer Fahrt- und |
| Aufenthaltskosten bewilligt werden können.]] | Aufenthaltskosten bewilligt werden können.]] |
| [Art. 1727 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1727 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005); § 4 Abs. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom | vom 22. März 2005); § 4 Abs. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom |
| 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005); § 7 Abs. 2 ersetzt durch Art. | 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005); § 7 Abs. 2 ersetzt durch Art. |
| 3 Nr. 2 des G. vom 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005)] | 3 Nr. 2 des G. vom 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005)] |
| [Art. 1728 - § 1 - Die im Laufe eines Vermittlungsverfahrens und für | [Art. 1728 - § 1 - Die im Laufe eines Vermittlungsverfahrens und für |
| dessen Zwecke erstellten Unterlagen und gemachten Mitteilungen sind | dessen Zwecke erstellten Unterlagen und gemachten Mitteilungen sind |
| vertraulich. Sie dürfen nicht in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder | vertraulich. Sie dürfen nicht in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder |
| Schiedsverfahren oder in einem anderen Verfahren zur Beilegung von | Schiedsverfahren oder in einem anderen Verfahren zur Beilegung von |
| Konflikten verwendet werden und sind als Beweis nicht zulässig, selbst | Konflikten verwendet werden und sind als Beweis nicht zulässig, selbst |
| nicht als aussergerichtliches Geständnis. Die Geheimhaltungspflicht | nicht als aussergerichtliches Geständnis. Die Geheimhaltungspflicht |
| kann nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, um unter | kann nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, um unter |
| anderem dem Richter zu ermöglichen, die Vermittlungsvereinbarungen zu | anderem dem Richter zu ermöglichen, die Vermittlungsvereinbarungen zu |
| homologieren. | homologieren. |
| Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien | Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien |
| befindet der Richter oder der Schiedsrichter über die eventuelle | befindet der Richter oder der Schiedsrichter über die eventuelle |
| Gewährung eines Schadenersatzes. Vertrauliche Dokumente, die trotzdem | Gewährung eines Schadenersatzes. Vertrauliche Dokumente, die trotzdem |
| wiedergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoss | wiedergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoss |
| gegen die Geheimhaltungspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der | gegen die Geheimhaltungspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der |
| Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
| Unbeschadet der Verpflichtungen, die dem Vermittler durch das Gesetz | Unbeschadet der Verpflichtungen, die dem Vermittler durch das Gesetz |
| auferlegt werden, darf er die Begebenheiten, von denen er aufgrund | auferlegt werden, darf er die Begebenheiten, von denen er aufgrund |
| seines Amtes Kenntnis erhält, nicht veröffentlichen. Er darf in einem | seines Amtes Kenntnis erhält, nicht veröffentlichen. Er darf in einem |
| Zivil- oder Verwaltungsverfahren von den Parteien nicht als Zeuge | Zivil- oder Verwaltungsverfahren von den Parteien nicht als Zeuge |
| vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen er im Laufe der | vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen er im Laufe der |
| Vermittlung Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des Strafgesetzbuches | Vermittlung Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
| ist auf den Vermittler anwendbar. | ist auf den Vermittler anwendbar. |
| § 2 - Der Vermittler kann im Rahmen und für die Bedürfnisse seines | § 2 - Der Vermittler kann im Rahmen und für die Bedürfnisse seines |
| Auftrags, mit Zustimmung der Parteien, Dritte, die dem zustimmen, | Auftrags, mit Zustimmung der Parteien, Dritte, die dem zustimmen, |
| anhören oder, wenn die Komplexität der Sache dies erfordert, auf die | anhören oder, wenn die Komplexität der Sache dies erfordert, auf die |
| Mitarbeit eines Sachverständigen in dem betreffenden Fachbereich | Mitarbeit eines Sachverständigen in dem betreffenden Fachbereich |
| zurückgreifen. Diese Sachverständigen unterliegen der in § 1 Absatz 1 | zurückgreifen. Diese Sachverständigen unterliegen der in § 1 Absatz 1 |
| erwähnten Geheimhaltungspflicht. Paragraph 1 Absatz 3 ist auf den | erwähnten Geheimhaltungspflicht. Paragraph 1 Absatz 3 ist auf den |
| Sachverständigen anwendbar.] | Sachverständigen anwendbar.] |
| [Art. 1728 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1728 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1729 - Jede der Parteien kann die Vermittlung zu jedem Zeitpunkt | [Art. 1729 - Jede der Parteien kann die Vermittlung zu jedem Zeitpunkt |
| beenden, ohne dass dies zu ihrem Nachteil ist.] | beenden, ohne dass dies zu ihrem Nachteil ist.] |
| [Art. 1729 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1729 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [KAPITEL II - Freiwillige Vermittlung] | [KAPITEL II - Freiwillige Vermittlung] |
| [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. | [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. |
| Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] | Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1730 - § 1 - Jede Partei kann den anderen Parteien, unabhängig | [Art. 1730 - § 1 - Jede Partei kann den anderen Parteien, unabhängig |
| von jeglichem Gerichts- oder Schiedsverfahren, vor, während oder nach | von jeglichem Gerichts- oder Schiedsverfahren, vor, während oder nach |
| einem Gerichtsverfahren vorschlagen, auf ein Vermittlungsverfahren | einem Gerichtsverfahren vorschlagen, auf ein Vermittlungsverfahren |
| zurückzugreifen. Die Parteien bestellen in gegenseitigem Einvernehmen | zurückzugreifen. Die Parteien bestellen in gegenseitigem Einvernehmen |
| den Vermittler oder beauftragen einen Dritten mit dieser Bestellung. | den Vermittler oder beauftragen einen Dritten mit dieser Bestellung. |
| § 2 - Wenn der Vorschlag per Einschreibesendung übermittelt wird und | § 2 - Wenn der Vorschlag per Einschreibesendung übermittelt wird und |
| durch ihn ein Anspruch geltend gemacht wird, wird er mit der in | durch ihn ein Anspruch geltend gemacht wird, wird er mit der in |
| Artikel 1153 des Zivilgesetzbuches erwähnten Inverzugsetzung | Artikel 1153 des Zivilgesetzbuches erwähnten Inverzugsetzung |
| gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
| § 3 - Unter denselben Bedingungen setzt der Vorschlag die Verjährung | § 3 - Unter denselben Bedingungen setzt der Vorschlag die Verjährung |
| der mit diesem Anspruch verbundenen Klage während eines Monats aus.] | der mit diesem Anspruch verbundenen Klage während eines Monats aus.] |
| [Art. 1730 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1730 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1731 - § 1 - Die Parteien bestimmen untereinander mit Hilfe des | [Art. 1731 - § 1 - Die Parteien bestimmen untereinander mit Hilfe des |
| Vermittlers die Modalitäten für den Verlauf der Vermittlung und die | Vermittlers die Modalitäten für den Verlauf der Vermittlung und die |
| Dauer des Verfahrens. Diese Vereinbarung wird schriftlich in einem | Dauer des Verfahrens. Diese Vereinbarung wird schriftlich in einem |
| Vermittlungsprotokoll festgehalten, das von den Parteien und dem | Vermittlungsprotokoll festgehalten, das von den Parteien und dem |
| Vermittler unterzeichnet wird. Die Kosten und Honorare der Vermittlung | Vermittler unterzeichnet wird. Die Kosten und Honorare der Vermittlung |
| gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien, sofern sie nichts | gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien, sofern sie nichts |
| anderes beschliessen. | anderes beschliessen. |
| § 2 - Das Vermittlungsprotokoll enthält: | § 2 - Das Vermittlungsprotokoll enthält: |
| 1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien und ihrer Beistände, | 1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien und ihrer Beistände, |
| 2. den Namen, die Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers und | 2. den Namen, die Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers und |
| gegebenenfalls den Vermerk, dass der Vermittler von der in Artikel | gegebenenfalls den Vermerk, dass der Vermittler von der in Artikel |
| 1727 erwähnten Kommission zugelassen ist, | 1727 erwähnten Kommission zugelassen ist, |
| 3. die Erinnerung an den Grundsatz, dass die Vermittlung auf | 3. die Erinnerung an den Grundsatz, dass die Vermittlung auf |
| freiwilliger Basis erfolgt, | freiwilliger Basis erfolgt, |
| 4. eine kurzgefasste Darlegung des Streitfalls, | 4. eine kurzgefasste Darlegung des Streitfalls, |
| 5. die Erinnerung an den Grundsatz der Vertraulichkeit der während der | 5. die Erinnerung an den Grundsatz der Vertraulichkeit der während der |
| Vermittlung ausgetauschten Mitteilungen, | Vermittlung ausgetauschten Mitteilungen, |
| 6. das Verfahren für die Festlegung des Vermittlerhonorars und seiner | 6. das Verfahren für die Festlegung des Vermittlerhonorars und seiner |
| Höhe sowie die Zahlungsmodalitäten, | Höhe sowie die Zahlungsmodalitäten, |
| 7. das Datum, | 7. das Datum, |
| 8. die Unterschrift der Parteien und des Vermittlers. | 8. die Unterschrift der Parteien und des Vermittlers. |
| § 3 - Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Verjährung für | § 3 - Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Verjährung für |
| die Dauer der Vermittlung ausgesetzt. | die Dauer der Vermittlung ausgesetzt. |
| § 4 - Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien endet | § 4 - Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien endet |
| die Aussetzung der Verjährung einen Monat nachdem eine der Parteien | die Aussetzung der Verjährung einen Monat nachdem eine der Parteien |
| oder der Vermittler der anderen Partei oder den anderen Parteien ihren | oder der Vermittler der anderen Partei oder den anderen Parteien ihren |
| Willen, die Vermittlung zu beenden, notifiziert hat. Diese | Willen, die Vermittlung zu beenden, notifiziert hat. Diese |
| Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief.] | Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief.] |
| [Art. 1731 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1731 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1732 - Kommen die Parteien bei der Vermittlung zu einer | [Art. 1732 - Kommen die Parteien bei der Vermittlung zu einer |
| Vereinbarung, wird dies in einem Schriftstück festgehalten, das mit | Vereinbarung, wird dies in einem Schriftstück festgehalten, das mit |
| dem Datum versehen und von den Parteien und dem Vermittler | dem Datum versehen und von den Parteien und dem Vermittler |
| unterzeichnet wird. Gegebenenfalls wird die Zulassung des Vermittlers | unterzeichnet wird. Gegebenenfalls wird die Zulassung des Vermittlers |
| vermerkt. | vermerkt. |
| Dieses Schriftstück enthält die genauen Verpflichtungen jeder Partei.] | Dieses Schriftstück enthält die genauen Verpflichtungen jeder Partei.] |
| [Art. 1732 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1732 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1733 - Kommt es zu einer Vereinbarung und ist der Vermittler, | [Art. 1733 - Kommt es zu einer Vereinbarung und ist der Vermittler, |
| der die Vermittlung geleitet hat, von der in Artikel 1727 erwähnten | der die Vermittlung geleitet hat, von der in Artikel 1727 erwähnten |
| Kommission zugelassen, können die Parteien oder kann eine von ihnen | Kommission zugelassen, können die Parteien oder kann eine von ihnen |
| die gemäss den Artikeln 1731 und 1732 erzielte | die gemäss den Artikeln 1731 und 1732 erzielte |
| Vermittlungsvereinbarung dem zuständigen Richter zur Homologierung | Vermittlungsvereinbarung dem zuständigen Richter zur Homologierung |
| vorlegen. Es wird gemäss den Artikeln 1025 bis 1034 vorgegangen. Der | vorlegen. Es wird gemäss den Artikeln 1025 bis 1034 vorgegangen. Der |
| Antrag kann jedoch von den Parteien selbst unterzeichnet werden, wenn | Antrag kann jedoch von den Parteien selbst unterzeichnet werden, wenn |
| er von allen an der Vermittlung beteiligten Parteien ausgeht. Das | er von allen an der Vermittlung beteiligten Parteien ausgeht. Das |
| Vermittlungsprotokoll wird dem Antrag beigefügt. | Vermittlungsprotokoll wird dem Antrag beigefügt. |
| Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, | Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, |
| wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach | wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach |
| einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im | einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im |
| Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. | Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. |
| Der Homologierungsbeschluss hat die Wirksamkeit eines Urteils im Sinne | Der Homologierungsbeschluss hat die Wirksamkeit eines Urteils im Sinne |
| von Artikel 1043.] | von Artikel 1043.] |
| [Art. 1733 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1733 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [KAPITEL III - Gerichtliche Vermittlung] | [KAPITEL III - Gerichtliche Vermittlung] |
| [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. | [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. |
| Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] | Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1734 - § 1 - Der bereits mit einer Streitsache befasste Richter | [Art. 1734 - § 1 - Der bereits mit einer Streitsache befasste Richter |
| kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sowie im Eilverfahren, ausser | kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sowie im Eilverfahren, ausser |
| vor dem Kassationshof und dem Bezirksgericht, auf gemeinsamen Antrag | vor dem Kassationshof und dem Bezirksgericht, auf gemeinsamen Antrag |
| der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit der Zustimmung der | der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit der Zustimmung der |
| Parteien, eine Vermittlung anordnen, solange die Sache noch nicht zur | Parteien, eine Vermittlung anordnen, solange die Sache noch nicht zur |
| Beratung gestellt ist. Die Parteien einigen sich auf den Namen des | Beratung gestellt ist. Die Parteien einigen sich auf den Namen des |
| Vermittlers, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission | Vermittlers, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission |
| zugelassen sein muss. | zugelassen sein muss. |
| In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können die Parteien gemeinsam | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können die Parteien gemeinsam |
| und durch einen mit Gründen versehenen Antrag den Richter ersuchen, | und durch einen mit Gründen versehenen Antrag den Richter ersuchen, |
| einen nicht zugelassenen Vermittler zu bestellen. Ausser wenn der von | einen nicht zugelassenen Vermittler zu bestellen. Ausser wenn der von |
| den Parteien vorgeschlagene Vermittler offensichtlich nicht die in | den Parteien vorgeschlagene Vermittler offensichtlich nicht die in |
| Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gibt der Richter diesem | Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gibt der Richter diesem |
| Antrag statt, wenn die Parteien nachweisen, dass kein zugelassener | Antrag statt, wenn die Parteien nachweisen, dass kein zugelassener |
| Vermittler mit der für die Vermittlung erforderlichen Sachkunde | Vermittler mit der für die Vermittlung erforderlichen Sachkunde |
| verfügbar ist. | verfügbar ist. |
| § 2 - In der Entscheidung, durch die eine Vermittlung angeordnet wird, | § 2 - In der Entscheidung, durch die eine Vermittlung angeordnet wird, |
| wird ausdrücklich die Zustimmung der Parteien, der Name, die | wird ausdrücklich die Zustimmung der Parteien, der Name, die |
| Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers vermerkt, die | Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers vermerkt, die |
| ursprüngliche Dauer seines Auftrags festgelegt - ohne dass diese drei | ursprüngliche Dauer seines Auftrags festgelegt - ohne dass diese drei |
| Monate überdauern darf - und das Datum angegeben, auf das die Sache | Monate überdauern darf - und das Datum angegeben, auf das die Sache |
| vertagt wird und das das erstmögliche Datum nach Ablauf dieser Frist | vertagt wird und das das erstmögliche Datum nach Ablauf dieser Frist |
| ist. | ist. |
| § 3 - Spätestens bei der in § 2 erwähnten Sitzung setzen die Parteien | § 3 - Spätestens bei der in § 2 erwähnten Sitzung setzen die Parteien |
| den Richter vom Resultat der Vermittlung in Kenntnis. Sind die | den Richter vom Resultat der Vermittlung in Kenntnis. Sind die |
| Parteien nicht zu einer Vereinbarung gekommen, können sie um eine neue | Parteien nicht zu einer Vereinbarung gekommen, können sie um eine neue |
| Frist nachsuchen oder beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. | Frist nachsuchen oder beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. |
| § 4 - Die Parteien können entweder im verfahrenseinleitenden Akt oder | § 4 - Die Parteien können entweder im verfahrenseinleitenden Akt oder |
| in der Sitzung oder auf einfachen schriftlichen Antrag, der bei der | in der Sitzung oder auf einfachen schriftlichen Antrag, der bei der |
| Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, eine Vermittlung | Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, eine Vermittlung |
| beantragen. In letzterem Fall wird die Sache binnen fünfzehn Tagen | beantragen. In letzterem Fall wird die Sache binnen fünfzehn Tagen |
| nach Einreichen des Antrags anberaumt. | nach Einreichen des Antrags anberaumt. |
| Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, | Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, |
| ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen | ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen |
| gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, | gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, |
| gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen. | gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen. |
| § 5 - Wenn die Parteien gemeinsam beantragen, dass eine Vermittlung | § 5 - Wenn die Parteien gemeinsam beantragen, dass eine Vermittlung |
| angeordnet wird, werden die ihnen eingeräumten Verfahrensfristen ab | angeordnet wird, werden die ihnen eingeräumten Verfahrensfristen ab |
| dem Tag ausgesetzt, an dem sie diesen Antrag einreichen. | dem Tag ausgesetzt, an dem sie diesen Antrag einreichen. |
| Gegebenenfalls können die Parteien oder kann eine von ihnen neue | Gegebenenfalls können die Parteien oder kann eine von ihnen neue |
| Fristen beantragen, um die Sache für die in § 2 oder in Artikel 1735 § | Fristen beantragen, um die Sache für die in § 2 oder in Artikel 1735 § |
| 5 erwähnte Sitzung bereitzumachen.] | 5 erwähnte Sitzung bereitzumachen.] |
| [Art. 1734 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1734 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1735 - § 1 - Binnen acht Tagen nach Verkündung der Entscheidung | [Art. 1735 - § 1 - Binnen acht Tagen nach Verkündung der Entscheidung |
| übermittelt die Kanzlei dem Vermittler per Gerichtsbrief eine | übermittelt die Kanzlei dem Vermittler per Gerichtsbrief eine |
| beglaubigte Abschrift des Urteils. Binnen acht Tagen teilt der | beglaubigte Abschrift des Urteils. Binnen acht Tagen teilt der |
| Vermittler seinerseits dem Richter und den Parteien per Brief Ort, Tag | Vermittler seinerseits dem Richter und den Parteien per Brief Ort, Tag |
| und Uhrzeit der Aufnahme seines Auftrags mit. | und Uhrzeit der Aufnahme seines Auftrags mit. |
| § 2 - Die Vermittlung kann die gesamte Streitsache oder einen Teil | § 2 - Die Vermittlung kann die gesamte Streitsache oder einen Teil |
| davon betreffen. | davon betreffen. |
| § 3 - Der Richter bleibt während der Vermittlung mit der Sache befasst | § 3 - Der Richter bleibt während der Vermittlung mit der Sache befasst |
| und kann jederzeit jede Massnahme ergreifen, die ihm notwendig | und kann jederzeit jede Massnahme ergreifen, die ihm notwendig |
| erscheint. Er kann ebenfalls auf Antrag des Vermittlers oder einer der | erscheint. Er kann ebenfalls auf Antrag des Vermittlers oder einer der |
| Parteien die Vermittlung vor Ablauf der festgelegten Frist beenden. | Parteien die Vermittlung vor Ablauf der festgelegten Frist beenden. |
| § 4 - Mit Zustimmung der Parteien kann der bestellte Vermittler zu | § 4 - Mit Zustimmung der Parteien kann der bestellte Vermittler zu |
| jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen anderen zugelassenen | jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen anderen zugelassenen |
| Vermittler ersetzt werden. Eine solche Vereinbarung wird von den | Vermittler ersetzt werden. Eine solche Vereinbarung wird von den |
| Parteien unterzeichnet und der Verfahrensakte beigefügt. | Parteien unterzeichnet und der Verfahrensakte beigefügt. |
| § 5 - Die Sache kann vor dem festgesetzten Tag anhand einer einfachen | § 5 - Die Sache kann vor dem festgesetzten Tag anhand einer einfachen |
| schriftlichen Erklärung, die von den Parteien oder von einer von ihnen | schriftlichen Erklärung, die von den Parteien oder von einer von ihnen |
| bei der Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, erneut vor den | bei der Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, erneut vor den |
| Richter gebracht werden. Die Sache wird binnen fünfzehn Tagen nach | Richter gebracht werden. Die Sache wird binnen fünfzehn Tagen nach |
| Einreichen des Antrags anberaumt. | Einreichen des Antrags anberaumt. |
| Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, | Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, |
| ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen | ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen |
| gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, | gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, |
| gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen.] | gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen.] |
| [Art. 1735 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1735 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1736 - Die Vermittlung verläuft gemäss den Bestimmungen der | [Art. 1736 - Die Vermittlung verläuft gemäss den Bestimmungen der |
| Artikel 1731 und 1732. | Artikel 1731 und 1732. |
| Der Vermittler setzt den Richter bei Ablauf seines Auftrags | Der Vermittler setzt den Richter bei Ablauf seines Auftrags |
| schriftlich davon in Kenntnis, ob die Parteien zu einer Vereinbarung | schriftlich davon in Kenntnis, ob die Parteien zu einer Vereinbarung |
| gekommen sind oder nicht. | gekommen sind oder nicht. |
| Hat die Vermittlung zu einer Vermittlungsvereinbarung geführt, wenn | Hat die Vermittlung zu einer Vermittlungsvereinbarung geführt, wenn |
| auch nur teilweise, können die Parteien oder eine von ihnen gemäss | auch nur teilweise, können die Parteien oder eine von ihnen gemäss |
| Artikel 1043 den Richter um Homologierung dieser Vereinbarung | Artikel 1043 den Richter um Homologierung dieser Vereinbarung |
| ersuchen. | ersuchen. |
| Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, | Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, |
| wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach | wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach |
| einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im | einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im |
| Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. | Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. |
| Hat die Vermittlung nicht zu einer vollständigen | Hat die Vermittlung nicht zu einer vollständigen |
| Vermittlungsvereinbarung geführt, wird das Verfahren am festgesetzten | Vermittlungsvereinbarung geführt, wird das Verfahren am festgesetzten |
| Tag fortgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit für den Richter, wenn er | Tag fortgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit für den Richter, wenn er |
| es für zweckmässig erachtet und mit Zustimmung aller Parteien, den | es für zweckmässig erachtet und mit Zustimmung aller Parteien, den |
| Auftrag des Vermittlers für einen von ihm bestimmten Zeitraum zu | Auftrag des Vermittlers für einen von ihm bestimmten Zeitraum zu |
| verlängern.] | verlängern.] |
| [Art. 1736 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1736 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
| [Art. 1737 - Gegen die Entscheidung zur Anordnung, Verlängerung oder | [Art. 1737 - Gegen die Entscheidung zur Anordnung, Verlängerung oder |
| Beendigung der Vermittlung kann keine Beschwerde eingereicht werden.] | Beendigung der Vermittlung kann keine Beschwerde eingereicht werden.] |
| [Art. 1738 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1738 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
| vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |