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Wet houdende verdere omzetting van de Richtlijn 2010/64/EU van het Europees Parlement en de Raad van 20 oktober 2010 betreffende het recht op vertolking en vertaling in strafprocedures en van de Richtlijn 2012/29/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 tot vaststelling van minimumnormen voor de rechten, de ondersteuning en de bescherming van slachtoffers van strafbare feiten, en ter vervanging van Kaderbesluit 2001/220/JBZ. - Duitse vertaling | Loi complétant la transposition de la Directive 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes minimales concernant les droits, le soutien et la protection des victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre 2001/220/JAI. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 OKTOBER 2016. - Wet houdende verdere omzetting van de Richtlijn | 28 OCTOBRE 2016. - Loi complétant la transposition de la Directive |
2010/64/EU van het Europees Parlement en de Raad van 20 oktober 2010 | 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 |
betreffende het recht op vertolking en vertaling in strafprocedures en | relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre |
van de Richtlijn 2012/29/EU van het Europees Parlement en de Raad van | des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement |
25 oktober 2012 tot vaststelling van minimumnormen voor de rechten, de | européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes |
minimales concernant les droits, le soutien et la protection des | |
ondersteuning en de bescherming van slachtoffers van strafbare feiten, | victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre |
en ter vervanging van Kaderbesluit 2001/220/JBZ. - Duitse vertaling | 2001/220/JAI. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
oktober 2016 houdende verdere omzetting van de Richtlijn 2010/64/EU | loi du 28 octobre 2016 complétant la transposition de la Directive |
van het Europees Parlement en de Raad van 20 oktober 2010 betreffende | 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 |
het recht op vertolking en vertaling in strafprocedures en van de | relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre |
Richtlijn 2012/29/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 | des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement |
oktober 2012 tot vaststelling van minimumnormen voor de rechten, de | européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes |
ondersteuning en de bescherming van slachtoffers van strafbare feiten, | minimales concernant les droits, le soutien et la protection des |
en ter vervanging van Kaderbesluit 2001/220/JBZ (Belgisch Staatsblad | victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre |
van 24 november 2016). | 2001/220/JAI (Moniteur belge du 24 novembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
28. OKTOBER 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie | 28. OKTOBER 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie |
2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober | 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober |
2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in | 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in |
Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen | Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards | Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards |
für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von | für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von |
Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI | Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der |
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und | 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und |
Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des | Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über |
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von | Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von |
Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses | Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses |
2001/220/JI. | 2001/220/JI. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 3 - Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch zwei Absätze mit | durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das | "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das |
Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Ladung in eine | Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Ladung in eine |
Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm | Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm |
angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. Der | angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. Der |
Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt | Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt |
werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur | werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur |
Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des | Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des |
Staates. | Staates. |
Der Prokurator des Königs teilt den bekannten Opfern durch jegliches | Der Prokurator des Königs teilt den bekannten Opfern durch jegliches |
geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die | geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die |
die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine | die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine |
Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu | Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu |
erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts | erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts |
hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen | hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen |
Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten | Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten |
des Staates." | des Staates." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 152bis - Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei die | "Art. 152bis - Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei die |
Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder | Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder |
wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen | wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen |
aufweist, bestellt das Gericht von Amts wegen einen vereidigten | aufweist, bestellt das Gericht von Amts wegen einen vereidigten |
Dolmetscher. Wenn der Betreffende Hör- oder Sprechstörungen aufweist, | Dolmetscher. Wenn der Betreffende Hör- oder Sprechstörungen aufweist, |
hat er das Recht zu beantragen, dass dieser Beistand durch den | hat er das Recht zu beantragen, dass dieser Beistand durch den |
Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten gewohnt ist, mit ihm | Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten gewohnt ist, mit ihm |
umzugehen. Im Sitzungsprotokoll werden der Beistand des vereidigten | umzugehen. Im Sitzungsprotokoll werden der Beistand des vereidigten |
Dolmetschers, sein Name und seine Eigenschaft sowie gegebenenfalls der | Dolmetschers, sein Name und seine Eigenschaft sowie gegebenenfalls der |
Name der Drittperson, die Beistand geleistet hat, vermerkt. Die | Name der Drittperson, die Beistand geleistet hat, vermerkt. Die |
Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." | Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." |
Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 164, aufgehoben durch das | Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 164, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Gesetz vom 10. Juli 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 164 - § 1 - Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht | "Art. 164 - § 1 - Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht |
versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des | versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des |
Urteils in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er | Urteils in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er |
Kenntnis von den Taten, für die er verurteilt worden ist, haben und | Kenntnis von den Taten, für die er verurteilt worden ist, haben und |
sich effektiv verteidigen kann, es sei denn, er hat eine mündliche | sich effektiv verteidigen kann, es sei denn, er hat eine mündliche |
Übersetzung erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen | Übersetzung erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen |
Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer | Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer |
angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. | angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. |
Hat der Angeklagte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im | Hat der Angeklagte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im |
Sitzungsprotokoll vermerkt. | Sitzungsprotokoll vermerkt. |
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates. | Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates. |
§ 2 - Sofern die Zivilpartei, die die Verfahrenssprache nicht | § 2 - Sofern die Zivilpartei, die die Verfahrenssprache nicht |
versteht, keine mündliche Übersetzung erhalten hat, hat sie das Recht, | versteht, keine mündliche Übersetzung erhalten hat, hat sie das Recht, |
eine Übersetzung der relevanten Passagen des Urteils oder eine | eine Übersetzung der relevanten Passagen des Urteils oder eine |
Zusammenfassung dieser Passagen in eine Sprache, die sie versteht, zu | Zusammenfassung dieser Passagen in eine Sprache, die sie versteht, zu |
beantragen, damit sie Kenntnis vom Tenor und von der Begründung des | beantragen, damit sie Kenntnis vom Tenor und von der Begründung des |
Urteils haben und ihre Rechte effektiv ausüben kann. Die Zivilpartei | Urteils haben und ihre Rechte effektiv ausüben kann. Die Zivilpartei |
muss den Antrag bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegen. | muss den Antrag bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegen. |
Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung | Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung |
gestellt. | gestellt. |
Hat die Zivilpartei eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im | Hat die Zivilpartei eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im |
Sitzungsprotokoll vermerkt. | Sitzungsprotokoll vermerkt. |
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." | Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." |
Art. 6 - In Artikel 182 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 6 - In Artikel 182 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird Absatz 2 durch folgende | durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird Absatz 2 durch folgende |
Sätze ergänzt: | Sätze ergänzt: |
"Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, | "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, |
eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, | eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, |
zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts | zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts |
hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen | hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen |
Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten | Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten |
des Staates." | des Staates." |
Art. 7 - In Artikel 189 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 7 - In Artikel 189 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "der Artikel | durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "der Artikel |
152, 157, 158, 158bis, 158ter, 158quater, 159, 160 und 161" durch die | 152, 157, 158, 158bis, 158ter, 158quater, 159, 160 und 161" durch die |
Wörter "der Artikel 145 Absatz 5, 152, 152bis, 157, 158, 158bis, | Wörter "der Artikel 145 Absatz 5, 152, 152bis, 157, 158, 158bis, |
158ter, 158quater, 159, 160, 161 und 164" ersetzt. | 158ter, 158quater, 159, 160, 161 und 164" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 8 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 21. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Artikel 145 Absatz 5 und 6, 152bis und 164 finden ebenfalls | "Die Artikel 145 Absatz 5 und 6, 152bis und 164 finden ebenfalls |
Anwendung." | Anwendung." |
Art. 9 - Artikel 216quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 9 - Artikel 216quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April | das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April |
2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird | 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das | "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das |
Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Notifizierung in | Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Notifizierung in |
eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von | eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von |
den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. | den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. |
Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt | Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt |
werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur | werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur |
Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des | Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des |
Staates." | Staates." |
2. Absatz 5, dessen bestehender Text Absatz 6 bilden wird, wird durch | 2. Absatz 5, dessen bestehender Text Absatz 6 bilden wird, wird durch |
folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
"Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, | "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, |
eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, | eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, |
zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts | zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts |
hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen | hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen |
Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten | Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten |
des Staates." | des Staates." |
Art. 10 - In Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 10 - In Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird vor Absatz 1 ein Absatz | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird vor Absatz 1 ein Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Generalprokurator teilt den bekannten Opfern durch jegliches | "Der Generalprokurator teilt den bekannten Opfern durch jegliches |
geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die | geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die |
die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine | die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine |
Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu | Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu |
erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts | erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts |
hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen | hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen |
Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten | Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten |
des Staates." | des Staates." |
Art. 11 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2009, wird durch fünf neue Absätze mit folgendem | vom 21. Dezember 2009, wird durch fünf neue Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das | "Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das |
Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Anklageschrift in | Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Anklageschrift in |
eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, damit sie Kenntnis von | eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, damit sie Kenntnis von |
den ihnen angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen | den ihnen angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen |
können. | können. |
Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das | Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das |
Recht, eine Übersetzung der Auskünfte über Ort, Tag und Uhrzeit des | Recht, eine Übersetzung der Auskünfte über Ort, Tag und Uhrzeit des |
Erscheinens in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten. | Erscheinens in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten. |
Die Übersetzungsanträge müssen bei der Kanzlei des zuständigen | Die Übersetzungsanträge müssen bei der Kanzlei des zuständigen |
Gerichts hinterlegt werden. | Gerichts hinterlegt werden. |
Die Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung | Die Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung |
gestellt. | gestellt. |
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." | Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." |
Art. 12 - In Artikel 282 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 12 - In Artikel 282 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Falls der Angeklagte, die Zivilpartei, die Zeugen oder einer von | "Falls der Angeklagte, die Zivilpartei, die Zeugen oder einer von |
ihnen nicht dieselbe Sprache sprechen, bestellt der Vorsitzende von | ihnen nicht dieselbe Sprache sprechen, bestellt der Vorsitzende von |
Amts wegen einen vereidigten Dolmetscher. Im Sitzungsprotokoll werden | Amts wegen einen vereidigten Dolmetscher. Im Sitzungsprotokoll werden |
der Beistand des vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine | der Beistand des vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine |
Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des | Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des |
Staates." | Staates." |
Art. 13 - Artikel 283 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 283 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen | "Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen |
aufweist, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen einen vereidigten | aufweist, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen einen vereidigten |
Dolmetscher. Der Betreffende hat das Recht zu beantragen, dass dieser | Dolmetscher. Der Betreffende hat das Recht zu beantragen, dass dieser |
Beistand durch den Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten | Beistand durch den Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten |
gewohnt ist, mit ihm umzugehen. Gegebenenfalls wird im | gewohnt ist, mit ihm umzugehen. Gegebenenfalls wird im |
Sitzungsprotokoll der Name der Drittperson vermerkt, die Beistand | Sitzungsprotokoll der Name der Drittperson vermerkt, die Beistand |
geleistet hat. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." | geleistet hat. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Gleiches geschieht im Falle eines Zeugen, der Hör- oder | "Gleiches geschieht im Falle eines Zeugen, der Hör- oder |
Sprechstörungen aufweist und der nicht schreiben kann." | Sprechstörungen aufweist und der nicht schreiben kann." |
3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Falls der Zeuge, der Hör- oder Sprechstörungen aufweist, schreiben | "Falls der Zeuge, der Hör- oder Sprechstörungen aufweist, schreiben |
kann, schreibt der Greffier die an ihn gerichteten Fragen und | kann, schreibt der Greffier die an ihn gerichteten Fragen und |
Bemerkungen auf; sie werden dem Zeugen ausgehändigt, der dann seine | Bemerkungen auf; sie werden dem Zeugen ausgehändigt, der dann seine |
Antworten oder Erklärungen schriftlich abgibt. Der Greffier liest das | Antworten oder Erklärungen schriftlich abgibt. Der Greffier liest das |
Ganze vor." | Ganze vor." |
Art. 14 - Artikel 285 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 14 - Artikel 285 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Angeklagte und Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht | " § 3 - Angeklagte und Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht |
verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen | verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen |
dieser Dokumente in eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, | dieser Dokumente in eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, |
damit sie sich effektiv verteidigen können. Die Übersetzungsanträge | damit sie sich effektiv verteidigen können. Die Übersetzungsanträge |
müssen bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die | müssen bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die |
Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung | Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung |
gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." | gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." |
Art. 15 - Artikel 353 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 353 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Artikel 164 ist auf die Entscheide des Assisenhofes anwendbar." | "Artikel 164 ist auf die Entscheide des Assisenhofes anwendbar." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
Art. 16 - Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Art. 16 - Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22 - Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte oder Zivilparteien, | "Art. 22 - Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte oder Zivilparteien, |
die die Verfahrenssprache nicht verstehen, können beim | die die Verfahrenssprache nicht verstehen, können beim |
Untersuchungsrichter oder bei der Staatsanwaltschaft - je nach | Untersuchungsrichter oder bei der Staatsanwaltschaft - je nach |
Verfahrensstand - beantragen, dass andere Dokumente als diejenigen, | Verfahrensstand - beantragen, dass andere Dokumente als diejenigen, |
deren Übersetzung bereits im Strafprozessgesetzbuch vorgesehen ist, in | deren Übersetzung bereits im Strafprozessgesetzbuch vorgesehen ist, in |
eine Sprache, die sie verstehen, übersetzt werden. | eine Sprache, die sie verstehen, übersetzt werden. |
Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl | Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl |
in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien | in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien |
hat. Sie wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder beim | hat. Sie wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder beim |
Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt und in ein eigens zu | Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt und in ein eigens zu |
diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen. Eine Antragschrift ist | diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen. Eine Antragschrift ist |
nur zulässig, wenn die Schriftstücke, deren Übersetzung beantragt | nur zulässig, wenn die Schriftstücke, deren Übersetzung beantragt |
wird, darin angegeben sind und wenn sie vom Betreffenden oder von | wird, darin angegeben sind und wenn sie vom Betreffenden oder von |
seinem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. | seinem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. |
Der Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft befindet | Der Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft befindet |
spätestens fünfzehn Tage nach Eintragung der Antragschrift im | spätestens fünfzehn Tage nach Eintragung der Antragschrift im |
Register. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem | Register. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem |
Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht | Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht |
Tagen ab der Entscheidung per Fax, per Einschreibebrief oder auf | Tagen ab der Entscheidung per Fax, per Einschreibebrief oder auf |
elektronischem Wege notifiziert. | elektronischem Wege notifiziert. |
Dem Antrag kann ganz oder teilweise stattgegeben werden. Die | Dem Antrag kann ganz oder teilweise stattgegeben werden. Die |
Übersetzung ist auf die Passagen der Akte beschränkt, die von | Übersetzung ist auf die Passagen der Akte beschränkt, die von |
wesentlicher Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass der | wesentlicher Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass der |
Antragsteller seine Rechte effektiv ausüben kann. Die Übersetzung wird | Antragsteller seine Rechte effektiv ausüben kann. Die Übersetzung wird |
binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. | binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. |
Die Antragschrift ist acht Tage entweder nach Zustellung des | Die Antragschrift ist acht Tage entweder nach Zustellung des |
Entscheids zur Verweisung an den Assisenhof oder der Ladung vor das | Entscheids zur Verweisung an den Assisenhof oder der Ladung vor das |
Polizeigericht oder das Korrektionalgericht, das in erster Instanz | Polizeigericht oder das Korrektionalgericht, das in erster Instanz |
tagt, oder nach Vorladung durch Protokoll gemäß Artikel 216quater des | tagt, oder nach Vorladung durch Protokoll gemäß Artikel 216quater des |
Strafprozessgesetzbuches nicht mehr zulässig. | Strafprozessgesetzbuches nicht mehr zulässig. |
Dasselbe Recht wird vor den Berufungsgerichten für Schriftstücke | Dasselbe Recht wird vor den Berufungsgerichten für Schriftstücke |
zuerkannt, für die noch keine Übersetzung beantragt worden ist. | zuerkannt, für die noch keine Übersetzung beantragt worden ist. |
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." | Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." |
Art. 17 - Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 17 - Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die zuständige Behörde prüft je nach Phase des Verfahrens die | "Die zuständige Behörde prüft je nach Phase des Verfahrens die |
Notwendigkeit einer Dolmetschleistung." | Notwendigkeit einer Dolmetschleistung." |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den |
Europäischen Haftbefehl | Europäischen Haftbefehl |
Art. 18 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Gesetzes vom | Art. 18 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Gesetzes vom |
19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl wird ein Artikel | 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl wird ein Artikel |
10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/2 - Die gesuchte Person, die die Sprache, in der der | "Art. 10/2 - Die gesuchte Person, die die Sprache, in der der |
Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom Ausstellungsmitgliedstaat | Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom Ausstellungsmitgliedstaat |
übersetzt worden ist, nicht versteht, erhält, bevor die Ratskammer | übersetzt worden ist, nicht versteht, erhält, bevor die Ratskammer |
gemäß Artikel 16 über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls | gemäß Artikel 16 über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls |
befindet und spätestens bevor eine Endentscheidung über diese | befindet und spätestens bevor eine Endentscheidung über diese |
Vollstreckung getroffen wird, entweder eine schriftliche Übersetzung | Vollstreckung getroffen wird, entweder eine schriftliche Übersetzung |
des Europäischen Haftbefehls in einer Sprache, die sie versteht, oder | des Europäischen Haftbefehls in einer Sprache, die sie versteht, oder |
eine mündliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls oder eine | eine mündliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls oder eine |
mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Verfahrensunterlagen in | mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Verfahrensunterlagen in |
einer Sprache, die sie versteht. Die mündliche Übersetzung oder die | einer Sprache, die sie versteht. Die mündliche Übersetzung oder die |
mündliche Zusammenfassung darf einem fairen Verfahren nicht | mündliche Zusammenfassung darf einem fairen Verfahren nicht |
entgegenstehen und muss im Protokoll vermerkt werden." | entgegenstehen und muss im Protokoll vermerkt werden." |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014 zur | nach dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014 zur |
Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung | Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung |
eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher in Kraft. | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |