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Meertalige weergave van Wet van 28/10/2016
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Wet houdende verdere omzetting van de Richtlijn 2010/64/EU van het Europees Parlement en de Raad van 20 oktober 2010 betreffende het recht op vertolking en vertaling in strafprocedures en van de Richtlijn 2012/29/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 tot vaststelling van minimumnormen voor de rechten, de ondersteuning en de bescherming van slachtoffers van strafbare feiten, en ter vervanging van Kaderbesluit 2001/220/JBZ. - Duitse vertaling Loi complétant la transposition de la Directive 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes minimales concernant les droits, le soutien et la protection des victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre 2001/220/JAI. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 OKTOBER 2016. - Wet houdende verdere omzetting van de Richtlijn 28 OCTOBRE 2016. - Loi complétant la transposition de la Directive
2010/64/EU van het Europees Parlement en de Raad van 20 oktober 2010 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010
betreffende het recht op vertolking en vertaling in strafprocedures en relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre
van de Richtlijn 2012/29/EU van het Europees Parlement en de Raad van des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement
25 oktober 2012 tot vaststelling van minimumnormen voor de rechten, de européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes
minimales concernant les droits, le soutien et la protection des
ondersteuning en de bescherming van slachtoffers van strafbare feiten, victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre
en ter vervanging van Kaderbesluit 2001/220/JBZ. - Duitse vertaling 2001/220/JAI. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
oktober 2016 houdende verdere omzetting van de Richtlijn 2010/64/EU loi du 28 octobre 2016 complétant la transposition de la Directive
van het Europees Parlement en de Raad van 20 oktober 2010 betreffende 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010
het recht op vertolking en vertaling in strafprocedures en van de relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre
Richtlijn 2012/29/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement
oktober 2012 tot vaststelling van minimumnormen voor de rechten, de européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes
ondersteuning en de bescherming van slachtoffers van strafbare feiten, minimales concernant les droits, le soutien et la protection des
en ter vervanging van Kaderbesluit 2001/220/JBZ (Belgisch Staatsblad victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre
van 24 november 2016). 2001/220/JAI (Moniteur belge du 24 novembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. OKTOBER 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie 28. OKTOBER 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie
2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober
2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in
Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards
für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von
Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und
Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von
Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2001/220/JI. 2001/220/JI.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 3 - Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch zwei Absätze mit durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das
Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Ladung in eine Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Ladung in eine
Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm
angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. Der angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. Der
Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt
werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur
Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des
Staates. Staates.
Der Prokurator des Königs teilt den bekannten Opfern durch jegliches Der Prokurator des Königs teilt den bekannten Opfern durch jegliches
geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die
die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine
Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu
erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts
hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen
Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten
des Staates." des Staates."
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 152bis - Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei die "Art. 152bis - Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei die
Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder
wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen
aufweist, bestellt das Gericht von Amts wegen einen vereidigten aufweist, bestellt das Gericht von Amts wegen einen vereidigten
Dolmetscher. Wenn der Betreffende Hör- oder Sprechstörungen aufweist, Dolmetscher. Wenn der Betreffende Hör- oder Sprechstörungen aufweist,
hat er das Recht zu beantragen, dass dieser Beistand durch den hat er das Recht zu beantragen, dass dieser Beistand durch den
Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten gewohnt ist, mit ihm Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten gewohnt ist, mit ihm
umzugehen. Im Sitzungsprotokoll werden der Beistand des vereidigten umzugehen. Im Sitzungsprotokoll werden der Beistand des vereidigten
Dolmetschers, sein Name und seine Eigenschaft sowie gegebenenfalls der Dolmetschers, sein Name und seine Eigenschaft sowie gegebenenfalls der
Name der Drittperson, die Beistand geleistet hat, vermerkt. Die Name der Drittperson, die Beistand geleistet hat, vermerkt. Die
Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates."
Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 164, aufgehoben durch das Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 164, aufgehoben durch das
Gesetz vom 10. Juli 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: Gesetz vom 10. Juli 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 164 - § 1 - Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht "Art. 164 - § 1 - Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht
versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des
Urteils in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Urteils in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er
Kenntnis von den Taten, für die er verurteilt worden ist, haben und Kenntnis von den Taten, für die er verurteilt worden ist, haben und
sich effektiv verteidigen kann, es sei denn, er hat eine mündliche sich effektiv verteidigen kann, es sei denn, er hat eine mündliche
Übersetzung erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Übersetzung erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen
Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer
angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. angemessenen Frist zur Verfügung gestellt.
Hat der Angeklagte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im Hat der Angeklagte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im
Sitzungsprotokoll vermerkt. Sitzungsprotokoll vermerkt.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates.
§ 2 - Sofern die Zivilpartei, die die Verfahrenssprache nicht § 2 - Sofern die Zivilpartei, die die Verfahrenssprache nicht
versteht, keine mündliche Übersetzung erhalten hat, hat sie das Recht, versteht, keine mündliche Übersetzung erhalten hat, hat sie das Recht,
eine Übersetzung der relevanten Passagen des Urteils oder eine eine Übersetzung der relevanten Passagen des Urteils oder eine
Zusammenfassung dieser Passagen in eine Sprache, die sie versteht, zu Zusammenfassung dieser Passagen in eine Sprache, die sie versteht, zu
beantragen, damit sie Kenntnis vom Tenor und von der Begründung des beantragen, damit sie Kenntnis vom Tenor und von der Begründung des
Urteils haben und ihre Rechte effektiv ausüben kann. Die Zivilpartei Urteils haben und ihre Rechte effektiv ausüben kann. Die Zivilpartei
muss den Antrag bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegen. muss den Antrag bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegen.
Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung
gestellt. gestellt.
Hat die Zivilpartei eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im Hat die Zivilpartei eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im
Sitzungsprotokoll vermerkt. Sitzungsprotokoll vermerkt.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates."
Art. 6 - In Artikel 182 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 6 - In Artikel 182 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird Absatz 2 durch folgende durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird Absatz 2 durch folgende
Sätze ergänzt: Sätze ergänzt:
"Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht,
eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen,
zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts
hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen
Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten
des Staates." des Staates."
Art. 7 - In Artikel 189 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 7 - In Artikel 189 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "der Artikel durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "der Artikel
152, 157, 158, 158bis, 158ter, 158quater, 159, 160 und 161" durch die 152, 157, 158, 158bis, 158ter, 158quater, 159, 160 und 161" durch die
Wörter "der Artikel 145 Absatz 5, 152, 152bis, 157, 158, 158bis, Wörter "der Artikel 145 Absatz 5, 152, 152bis, 157, 158, 158bis,
158ter, 158quater, 159, 160, 161 und 164" ersetzt. 158ter, 158quater, 159, 160, 161 und 164" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 8 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 21. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Artikel 145 Absatz 5 und 6, 152bis und 164 finden ebenfalls "Die Artikel 145 Absatz 5 und 6, 152bis und 164 finden ebenfalls
Anwendung." Anwendung."
Art. 9 - Artikel 216quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 9 - Artikel 216quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April
2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das
Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Notifizierung in Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Notifizierung in
eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von
den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann.
Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt
werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur
Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des
Staates." Staates."
2. Absatz 5, dessen bestehender Text Absatz 6 bilden wird, wird durch 2. Absatz 5, dessen bestehender Text Absatz 6 bilden wird, wird durch
folgende Sätze ergänzt: folgende Sätze ergänzt:
"Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht,
eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen,
zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts
hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen
Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten
des Staates." des Staates."
Art. 10 - In Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 10 - In Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird vor Absatz 1 ein Absatz durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird vor Absatz 1 ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Generalprokurator teilt den bekannten Opfern durch jegliches "Der Generalprokurator teilt den bekannten Opfern durch jegliches
geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die
die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine
Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu
erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts
hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen
Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten
des Staates." des Staates."
Art. 11 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2009, wird durch fünf neue Absätze mit folgendem vom 21. Dezember 2009, wird durch fünf neue Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das "Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das
Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Anklageschrift in Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Anklageschrift in
eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, damit sie Kenntnis von eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, damit sie Kenntnis von
den ihnen angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen den ihnen angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen
können. können.
Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das
Recht, eine Übersetzung der Auskünfte über Ort, Tag und Uhrzeit des Recht, eine Übersetzung der Auskünfte über Ort, Tag und Uhrzeit des
Erscheinens in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten. Erscheinens in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten.
Die Übersetzungsanträge müssen bei der Kanzlei des zuständigen Die Übersetzungsanträge müssen bei der Kanzlei des zuständigen
Gerichts hinterlegt werden. Gerichts hinterlegt werden.
Die Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung Die Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung
gestellt. gestellt.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates."
Art. 12 - In Artikel 282 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 12 - In Artikel 282 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.
April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Falls der Angeklagte, die Zivilpartei, die Zeugen oder einer von "Falls der Angeklagte, die Zivilpartei, die Zeugen oder einer von
ihnen nicht dieselbe Sprache sprechen, bestellt der Vorsitzende von ihnen nicht dieselbe Sprache sprechen, bestellt der Vorsitzende von
Amts wegen einen vereidigten Dolmetscher. Im Sitzungsprotokoll werden Amts wegen einen vereidigten Dolmetscher. Im Sitzungsprotokoll werden
der Beistand des vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine der Beistand des vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine
Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des
Staates." Staates."
Art. 13 - Artikel 283 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 283 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen "Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen
aufweist, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen einen vereidigten aufweist, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen einen vereidigten
Dolmetscher. Der Betreffende hat das Recht zu beantragen, dass dieser Dolmetscher. Der Betreffende hat das Recht zu beantragen, dass dieser
Beistand durch den Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten Beistand durch den Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten
gewohnt ist, mit ihm umzugehen. Gegebenenfalls wird im gewohnt ist, mit ihm umzugehen. Gegebenenfalls wird im
Sitzungsprotokoll der Name der Drittperson vermerkt, die Beistand Sitzungsprotokoll der Name der Drittperson vermerkt, die Beistand
geleistet hat. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." geleistet hat. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates."
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Gleiches geschieht im Falle eines Zeugen, der Hör- oder "Gleiches geschieht im Falle eines Zeugen, der Hör- oder
Sprechstörungen aufweist und der nicht schreiben kann." Sprechstörungen aufweist und der nicht schreiben kann."
3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Falls der Zeuge, der Hör- oder Sprechstörungen aufweist, schreiben "Falls der Zeuge, der Hör- oder Sprechstörungen aufweist, schreiben
kann, schreibt der Greffier die an ihn gerichteten Fragen und kann, schreibt der Greffier die an ihn gerichteten Fragen und
Bemerkungen auf; sie werden dem Zeugen ausgehändigt, der dann seine Bemerkungen auf; sie werden dem Zeugen ausgehändigt, der dann seine
Antworten oder Erklärungen schriftlich abgibt. Der Greffier liest das Antworten oder Erklärungen schriftlich abgibt. Der Greffier liest das
Ganze vor." Ganze vor."
Art. 14 - Artikel 285 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Art. 14 - Artikel 285 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Angeklagte und Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht " § 3 - Angeklagte und Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht
verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen
dieser Dokumente in eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, dieser Dokumente in eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen,
damit sie sich effektiv verteidigen können. Die Übersetzungsanträge damit sie sich effektiv verteidigen können. Die Übersetzungsanträge
müssen bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die müssen bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die
Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung
gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates."
Art. 15 - Artikel 353 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 353 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Artikel 164 ist auf die Entscheide des Assisenhofes anwendbar." "Artikel 164 ist auf die Entscheide des Assisenhofes anwendbar."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
Art. 16 - Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Art. 16 - Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 10. April 2003, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 10. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte oder Zivilparteien, "Art. 22 - Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte oder Zivilparteien,
die die Verfahrenssprache nicht verstehen, können beim die die Verfahrenssprache nicht verstehen, können beim
Untersuchungsrichter oder bei der Staatsanwaltschaft - je nach Untersuchungsrichter oder bei der Staatsanwaltschaft - je nach
Verfahrensstand - beantragen, dass andere Dokumente als diejenigen, Verfahrensstand - beantragen, dass andere Dokumente als diejenigen,
deren Übersetzung bereits im Strafprozessgesetzbuch vorgesehen ist, in deren Übersetzung bereits im Strafprozessgesetzbuch vorgesehen ist, in
eine Sprache, die sie verstehen, übersetzt werden. eine Sprache, die sie verstehen, übersetzt werden.
Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl
in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien
hat. Sie wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder beim hat. Sie wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder beim
Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt und in ein eigens zu Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt und in ein eigens zu
diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen. Eine Antragschrift ist diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen. Eine Antragschrift ist
nur zulässig, wenn die Schriftstücke, deren Übersetzung beantragt nur zulässig, wenn die Schriftstücke, deren Übersetzung beantragt
wird, darin angegeben sind und wenn sie vom Betreffenden oder von wird, darin angegeben sind und wenn sie vom Betreffenden oder von
seinem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. seinem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Der Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft befindet Der Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft befindet
spätestens fünfzehn Tage nach Eintragung der Antragschrift im spätestens fünfzehn Tage nach Eintragung der Antragschrift im
Register. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Register. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem
Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht
Tagen ab der Entscheidung per Fax, per Einschreibebrief oder auf Tagen ab der Entscheidung per Fax, per Einschreibebrief oder auf
elektronischem Wege notifiziert. elektronischem Wege notifiziert.
Dem Antrag kann ganz oder teilweise stattgegeben werden. Die Dem Antrag kann ganz oder teilweise stattgegeben werden. Die
Übersetzung ist auf die Passagen der Akte beschränkt, die von Übersetzung ist auf die Passagen der Akte beschränkt, die von
wesentlicher Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass der wesentlicher Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass der
Antragsteller seine Rechte effektiv ausüben kann. Die Übersetzung wird Antragsteller seine Rechte effektiv ausüben kann. Die Übersetzung wird
binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt.
Die Antragschrift ist acht Tage entweder nach Zustellung des Die Antragschrift ist acht Tage entweder nach Zustellung des
Entscheids zur Verweisung an den Assisenhof oder der Ladung vor das Entscheids zur Verweisung an den Assisenhof oder der Ladung vor das
Polizeigericht oder das Korrektionalgericht, das in erster Instanz Polizeigericht oder das Korrektionalgericht, das in erster Instanz
tagt, oder nach Vorladung durch Protokoll gemäß Artikel 216quater des tagt, oder nach Vorladung durch Protokoll gemäß Artikel 216quater des
Strafprozessgesetzbuches nicht mehr zulässig. Strafprozessgesetzbuches nicht mehr zulässig.
Dasselbe Recht wird vor den Berufungsgerichten für Schriftstücke Dasselbe Recht wird vor den Berufungsgerichten für Schriftstücke
zuerkannt, für die noch keine Übersetzung beantragt worden ist. zuerkannt, für die noch keine Übersetzung beantragt worden ist.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates."
Art. 17 - Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 17 - Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die zuständige Behörde prüft je nach Phase des Verfahrens die "Die zuständige Behörde prüft je nach Phase des Verfahrens die
Notwendigkeit einer Dolmetschleistung." Notwendigkeit einer Dolmetschleistung."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den
Europäischen Haftbefehl Europäischen Haftbefehl
Art. 18 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Gesetzes vom Art. 18 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl wird ein Artikel 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl wird ein Artikel
10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/2 - Die gesuchte Person, die die Sprache, in der der "Art. 10/2 - Die gesuchte Person, die die Sprache, in der der
Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom Ausstellungsmitgliedstaat Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom Ausstellungsmitgliedstaat
übersetzt worden ist, nicht versteht, erhält, bevor die Ratskammer übersetzt worden ist, nicht versteht, erhält, bevor die Ratskammer
gemäß Artikel 16 über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gemäß Artikel 16 über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls
befindet und spätestens bevor eine Endentscheidung über diese befindet und spätestens bevor eine Endentscheidung über diese
Vollstreckung getroffen wird, entweder eine schriftliche Übersetzung Vollstreckung getroffen wird, entweder eine schriftliche Übersetzung
des Europäischen Haftbefehls in einer Sprache, die sie versteht, oder des Europäischen Haftbefehls in einer Sprache, die sie versteht, oder
eine mündliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls oder eine eine mündliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls oder eine
mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Verfahrensunterlagen in mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Verfahrensunterlagen in
einer Sprache, die sie versteht. Die mündliche Übersetzung oder die einer Sprache, die sie versteht. Die mündliche Übersetzung oder die
mündliche Zusammenfassung darf einem fairen Verfahren nicht mündliche Zusammenfassung darf einem fairen Verfahren nicht
entgegenstehen und muss im Protokoll vermerkt werden." entgegenstehen und muss im Protokoll vermerkt werden."
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014 zur nach dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014 zur
Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung
eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher in Kraft. Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2016 Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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