← Retour vers "Loi complétant la transposition de la Directive 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes minimales concernant les droits, le soutien et la protection des victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre 2001/220/JAI. - Traduction allemande "
| Loi complétant la transposition de la Directive 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes minimales concernant les droits, le soutien et la protection des victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre 2001/220/JAI. - Traduction allemande | Loi complétant la transposition de la Directive 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes minimales concernant les droits, le soutien et la protection des victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre 2001/220/JAI. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 28 OCTOBRE 2016. - Loi complétant la transposition de la Directive | 28 OCTOBRE 2016. - Loi complétant la transposition de la Directive |
| 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 | 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 |
| relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre | relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre |
| des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement | des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement |
| européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes | européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes |
| minimales concernant les droits, le soutien et la protection des | minimales concernant les droits, le soutien et la protection des |
| victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre | victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre |
| 2001/220/JAI. - Traduction allemande | 2001/220/JAI. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 28 octobre 2016 complétant la transposition de la Directive | loi du 28 octobre 2016 complétant la transposition de la Directive |
| 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 | 2010/64/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 octobre 2010 |
| relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre | relative au droit à l'interprétation et à la traduction dans le cadre |
| des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement | des procédures pénales et de la Directive 2012/29/UE du Parlement |
| européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes | européen et du Conseil du 25 octobre 2012 établissant des normes |
| minimales concernant les droits, le soutien et la protection des | minimales concernant les droits, le soutien et la protection des |
| victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre | victimes de la criminalité et remplaçant la décision-cadre |
| 2001/220/JAI (Moniteur belge du 24 novembre 2016). | 2001/220/JAI (Moniteur belge du 24 novembre 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 28. OKTOBER 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie | 28. OKTOBER 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie |
| 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober | 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober |
| 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in | 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in |
| Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen | Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards | Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards |
| für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von | für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von |
| Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI | Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der |
| Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und | 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und |
| Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des | Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über |
| Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von | Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von |
| Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses | Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses |
| 2001/220/JI. | 2001/220/JI. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 3 - Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 3 - Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch zwei Absätze mit | durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch zwei Absätze mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das | "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das |
| Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Ladung in eine | Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Ladung in eine |
| Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm | Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm |
| angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. Der | angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. Der |
| Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt | Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt |
| werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur | werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur |
| Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des | Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des |
| Staates. | Staates. |
| Der Prokurator des Königs teilt den bekannten Opfern durch jegliches | Der Prokurator des Königs teilt den bekannten Opfern durch jegliches |
| geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die | geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die |
| die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine | die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine |
| Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu | Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu |
| erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts | erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts |
| hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen | hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen |
| Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten | Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten |
| des Staates." | des Staates." |
| Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 152bis - Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei die | "Art. 152bis - Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei die |
| Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder | Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder |
| wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen | wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen |
| aufweist, bestellt das Gericht von Amts wegen einen vereidigten | aufweist, bestellt das Gericht von Amts wegen einen vereidigten |
| Dolmetscher. Wenn der Betreffende Hör- oder Sprechstörungen aufweist, | Dolmetscher. Wenn der Betreffende Hör- oder Sprechstörungen aufweist, |
| hat er das Recht zu beantragen, dass dieser Beistand durch den | hat er das Recht zu beantragen, dass dieser Beistand durch den |
| Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten gewohnt ist, mit ihm | Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten gewohnt ist, mit ihm |
| umzugehen. Im Sitzungsprotokoll werden der Beistand des vereidigten | umzugehen. Im Sitzungsprotokoll werden der Beistand des vereidigten |
| Dolmetschers, sein Name und seine Eigenschaft sowie gegebenenfalls der | Dolmetschers, sein Name und seine Eigenschaft sowie gegebenenfalls der |
| Name der Drittperson, die Beistand geleistet hat, vermerkt. Die | Name der Drittperson, die Beistand geleistet hat, vermerkt. Die |
| Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." | Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." |
| Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 164, aufgehoben durch das | Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 164, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Gesetz vom 10. Juli 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "Art. 164 - § 1 - Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht | "Art. 164 - § 1 - Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht |
| versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des | versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des |
| Urteils in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er | Urteils in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er |
| Kenntnis von den Taten, für die er verurteilt worden ist, haben und | Kenntnis von den Taten, für die er verurteilt worden ist, haben und |
| sich effektiv verteidigen kann, es sei denn, er hat eine mündliche | sich effektiv verteidigen kann, es sei denn, er hat eine mündliche |
| Übersetzung erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen | Übersetzung erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen |
| Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer | Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer |
| angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. | angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. |
| Hat der Angeklagte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im | Hat der Angeklagte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im |
| Sitzungsprotokoll vermerkt. | Sitzungsprotokoll vermerkt. |
| Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates. | Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates. |
| § 2 - Sofern die Zivilpartei, die die Verfahrenssprache nicht | § 2 - Sofern die Zivilpartei, die die Verfahrenssprache nicht |
| versteht, keine mündliche Übersetzung erhalten hat, hat sie das Recht, | versteht, keine mündliche Übersetzung erhalten hat, hat sie das Recht, |
| eine Übersetzung der relevanten Passagen des Urteils oder eine | eine Übersetzung der relevanten Passagen des Urteils oder eine |
| Zusammenfassung dieser Passagen in eine Sprache, die sie versteht, zu | Zusammenfassung dieser Passagen in eine Sprache, die sie versteht, zu |
| beantragen, damit sie Kenntnis vom Tenor und von der Begründung des | beantragen, damit sie Kenntnis vom Tenor und von der Begründung des |
| Urteils haben und ihre Rechte effektiv ausüben kann. Die Zivilpartei | Urteils haben und ihre Rechte effektiv ausüben kann. Die Zivilpartei |
| muss den Antrag bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegen. | muss den Antrag bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegen. |
| Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung | Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung |
| gestellt. | gestellt. |
| Hat die Zivilpartei eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im | Hat die Zivilpartei eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im |
| Sitzungsprotokoll vermerkt. | Sitzungsprotokoll vermerkt. |
| Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." | Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." |
| Art. 6 - In Artikel 182 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 6 - In Artikel 182 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird Absatz 2 durch folgende | durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird Absatz 2 durch folgende |
| Sätze ergänzt: | Sätze ergänzt: |
| "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, | "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, |
| eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, | eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, |
| zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts | zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts |
| hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen | hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen |
| Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten | Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten |
| des Staates." | des Staates." |
| Art. 7 - In Artikel 189 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 7 - In Artikel 189 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "der Artikel | durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "der Artikel |
| 152, 157, 158, 158bis, 158ter, 158quater, 159, 160 und 161" durch die | 152, 157, 158, 158bis, 158ter, 158quater, 159, 160 und 161" durch die |
| Wörter "der Artikel 145 Absatz 5, 152, 152bis, 157, 158, 158bis, | Wörter "der Artikel 145 Absatz 5, 152, 152bis, 157, 158, 158bis, |
| 158ter, 158quater, 159, 160, 161 und 164" ersetzt. | 158ter, 158quater, 159, 160, 161 und 164" ersetzt. |
| Art. 8 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 8 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 21. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die Artikel 145 Absatz 5 und 6, 152bis und 164 finden ebenfalls | "Die Artikel 145 Absatz 5 und 6, 152bis und 164 finden ebenfalls |
| Anwendung." | Anwendung." |
| Art. 9 - Artikel 216quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 9 - Artikel 216quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April | das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April |
| 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird | 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das | "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das |
| Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Notifizierung in | Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Notifizierung in |
| eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von | eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von |
| den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. | den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. |
| Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt | Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt |
| werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur | werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur |
| Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des | Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des |
| Staates." | Staates." |
| 2. Absatz 5, dessen bestehender Text Absatz 6 bilden wird, wird durch | 2. Absatz 5, dessen bestehender Text Absatz 6 bilden wird, wird durch |
| folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
| "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, | "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, |
| eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, | eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, |
| zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts | zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts |
| hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen | hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen |
| Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten | Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten |
| des Staates." | des Staates." |
| Art. 10 - In Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 10 - In Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird vor Absatz 1 ein Absatz | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird vor Absatz 1 ein Absatz |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Der Generalprokurator teilt den bekannten Opfern durch jegliches | "Der Generalprokurator teilt den bekannten Opfern durch jegliches |
| geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die | geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die |
| die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine | die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine |
| Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu | Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu |
| erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts | erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts |
| hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen | hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen |
| Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten | Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten |
| des Staates." | des Staates." |
| Art. 11 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 21. Dezember 2009, wird durch fünf neue Absätze mit folgendem | vom 21. Dezember 2009, wird durch fünf neue Absätze mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das | "Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das |
| Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Anklageschrift in | Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Anklageschrift in |
| eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, damit sie Kenntnis von | eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, damit sie Kenntnis von |
| den ihnen angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen | den ihnen angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen |
| können. | können. |
| Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das | Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das |
| Recht, eine Übersetzung der Auskünfte über Ort, Tag und Uhrzeit des | Recht, eine Übersetzung der Auskünfte über Ort, Tag und Uhrzeit des |
| Erscheinens in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten. | Erscheinens in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten. |
| Die Übersetzungsanträge müssen bei der Kanzlei des zuständigen | Die Übersetzungsanträge müssen bei der Kanzlei des zuständigen |
| Gerichts hinterlegt werden. | Gerichts hinterlegt werden. |
| Die Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung | Die Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung |
| gestellt. | gestellt. |
| Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." | Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." |
| Art. 12 - In Artikel 282 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 12 - In Artikel 282 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
| April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Falls der Angeklagte, die Zivilpartei, die Zeugen oder einer von | "Falls der Angeklagte, die Zivilpartei, die Zeugen oder einer von |
| ihnen nicht dieselbe Sprache sprechen, bestellt der Vorsitzende von | ihnen nicht dieselbe Sprache sprechen, bestellt der Vorsitzende von |
| Amts wegen einen vereidigten Dolmetscher. Im Sitzungsprotokoll werden | Amts wegen einen vereidigten Dolmetscher. Im Sitzungsprotokoll werden |
| der Beistand des vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine | der Beistand des vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine |
| Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des | Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des |
| Staates." | Staates." |
| Art. 13 - Artikel 283 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 283 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen | "Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen |
| aufweist, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen einen vereidigten | aufweist, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen einen vereidigten |
| Dolmetscher. Der Betreffende hat das Recht zu beantragen, dass dieser | Dolmetscher. Der Betreffende hat das Recht zu beantragen, dass dieser |
| Beistand durch den Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten | Beistand durch den Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten |
| gewohnt ist, mit ihm umzugehen. Gegebenenfalls wird im | gewohnt ist, mit ihm umzugehen. Gegebenenfalls wird im |
| Sitzungsprotokoll der Name der Drittperson vermerkt, die Beistand | Sitzungsprotokoll der Name der Drittperson vermerkt, die Beistand |
| geleistet hat. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." | geleistet hat. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." |
| 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Gleiches geschieht im Falle eines Zeugen, der Hör- oder | "Gleiches geschieht im Falle eines Zeugen, der Hör- oder |
| Sprechstörungen aufweist und der nicht schreiben kann." | Sprechstörungen aufweist und der nicht schreiben kann." |
| 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Falls der Zeuge, der Hör- oder Sprechstörungen aufweist, schreiben | "Falls der Zeuge, der Hör- oder Sprechstörungen aufweist, schreiben |
| kann, schreibt der Greffier die an ihn gerichteten Fragen und | kann, schreibt der Greffier die an ihn gerichteten Fragen und |
| Bemerkungen auf; sie werden dem Zeugen ausgehändigt, der dann seine | Bemerkungen auf; sie werden dem Zeugen ausgehändigt, der dann seine |
| Antworten oder Erklärungen schriftlich abgibt. Der Greffier liest das | Antworten oder Erklärungen schriftlich abgibt. Der Greffier liest das |
| Ganze vor." | Ganze vor." |
| Art. 14 - Artikel 285 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 14 - Artikel 285 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - Angeklagte und Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht | " § 3 - Angeklagte und Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht |
| verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen | verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen |
| dieser Dokumente in eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, | dieser Dokumente in eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, |
| damit sie sich effektiv verteidigen können. Die Übersetzungsanträge | damit sie sich effektiv verteidigen können. Die Übersetzungsanträge |
| müssen bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die | müssen bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die |
| Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung | Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung |
| gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." | gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." |
| Art. 15 - Artikel 353 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 353 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Artikel 164 ist auf die Entscheide des Assisenhofes anwendbar." | "Artikel 164 ist auf die Entscheide des Assisenhofes anwendbar." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
| Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
| Art. 16 - Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Art. 16 - Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
| Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 10. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 22 - Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte oder Zivilparteien, | "Art. 22 - Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte oder Zivilparteien, |
| die die Verfahrenssprache nicht verstehen, können beim | die die Verfahrenssprache nicht verstehen, können beim |
| Untersuchungsrichter oder bei der Staatsanwaltschaft - je nach | Untersuchungsrichter oder bei der Staatsanwaltschaft - je nach |
| Verfahrensstand - beantragen, dass andere Dokumente als diejenigen, | Verfahrensstand - beantragen, dass andere Dokumente als diejenigen, |
| deren Übersetzung bereits im Strafprozessgesetzbuch vorgesehen ist, in | deren Übersetzung bereits im Strafprozessgesetzbuch vorgesehen ist, in |
| eine Sprache, die sie verstehen, übersetzt werden. | eine Sprache, die sie verstehen, übersetzt werden. |
| Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl | Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl |
| in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien | in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien |
| hat. Sie wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder beim | hat. Sie wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder beim |
| Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt und in ein eigens zu | Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt und in ein eigens zu |
| diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen. Eine Antragschrift ist | diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen. Eine Antragschrift ist |
| nur zulässig, wenn die Schriftstücke, deren Übersetzung beantragt | nur zulässig, wenn die Schriftstücke, deren Übersetzung beantragt |
| wird, darin angegeben sind und wenn sie vom Betreffenden oder von | wird, darin angegeben sind und wenn sie vom Betreffenden oder von |
| seinem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. | seinem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. |
| Der Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft befindet | Der Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft befindet |
| spätestens fünfzehn Tage nach Eintragung der Antragschrift im | spätestens fünfzehn Tage nach Eintragung der Antragschrift im |
| Register. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem | Register. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem |
| Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht | Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht |
| Tagen ab der Entscheidung per Fax, per Einschreibebrief oder auf | Tagen ab der Entscheidung per Fax, per Einschreibebrief oder auf |
| elektronischem Wege notifiziert. | elektronischem Wege notifiziert. |
| Dem Antrag kann ganz oder teilweise stattgegeben werden. Die | Dem Antrag kann ganz oder teilweise stattgegeben werden. Die |
| Übersetzung ist auf die Passagen der Akte beschränkt, die von | Übersetzung ist auf die Passagen der Akte beschränkt, die von |
| wesentlicher Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass der | wesentlicher Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass der |
| Antragsteller seine Rechte effektiv ausüben kann. Die Übersetzung wird | Antragsteller seine Rechte effektiv ausüben kann. Die Übersetzung wird |
| binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. | binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. |
| Die Antragschrift ist acht Tage entweder nach Zustellung des | Die Antragschrift ist acht Tage entweder nach Zustellung des |
| Entscheids zur Verweisung an den Assisenhof oder der Ladung vor das | Entscheids zur Verweisung an den Assisenhof oder der Ladung vor das |
| Polizeigericht oder das Korrektionalgericht, das in erster Instanz | Polizeigericht oder das Korrektionalgericht, das in erster Instanz |
| tagt, oder nach Vorladung durch Protokoll gemäß Artikel 216quater des | tagt, oder nach Vorladung durch Protokoll gemäß Artikel 216quater des |
| Strafprozessgesetzbuches nicht mehr zulässig. | Strafprozessgesetzbuches nicht mehr zulässig. |
| Dasselbe Recht wird vor den Berufungsgerichten für Schriftstücke | Dasselbe Recht wird vor den Berufungsgerichten für Schriftstücke |
| zuerkannt, für die noch keine Übersetzung beantragt worden ist. | zuerkannt, für die noch keine Übersetzung beantragt worden ist. |
| Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." | Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." |
| Art. 17 - Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 17 - Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die zuständige Behörde prüft je nach Phase des Verfahrens die | "Die zuständige Behörde prüft je nach Phase des Verfahrens die |
| Notwendigkeit einer Dolmetschleistung." | Notwendigkeit einer Dolmetschleistung." |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den |
| Europäischen Haftbefehl | Europäischen Haftbefehl |
| Art. 18 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Gesetzes vom | Art. 18 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Gesetzes vom |
| 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl wird ein Artikel | 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl wird ein Artikel |
| 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10/2 - Die gesuchte Person, die die Sprache, in der der | "Art. 10/2 - Die gesuchte Person, die die Sprache, in der der |
| Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom Ausstellungsmitgliedstaat | Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom Ausstellungsmitgliedstaat |
| übersetzt worden ist, nicht versteht, erhält, bevor die Ratskammer | übersetzt worden ist, nicht versteht, erhält, bevor die Ratskammer |
| gemäß Artikel 16 über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls | gemäß Artikel 16 über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls |
| befindet und spätestens bevor eine Endentscheidung über diese | befindet und spätestens bevor eine Endentscheidung über diese |
| Vollstreckung getroffen wird, entweder eine schriftliche Übersetzung | Vollstreckung getroffen wird, entweder eine schriftliche Übersetzung |
| des Europäischen Haftbefehls in einer Sprache, die sie versteht, oder | des Europäischen Haftbefehls in einer Sprache, die sie versteht, oder |
| eine mündliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls oder eine | eine mündliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls oder eine |
| mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Verfahrensunterlagen in | mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Verfahrensunterlagen in |
| einer Sprache, die sie versteht. Die mündliche Übersetzung oder die | einer Sprache, die sie versteht. Die mündliche Übersetzung oder die |
| mündliche Zusammenfassung darf einem fairen Verfahren nicht | mündliche Zusammenfassung darf einem fairen Verfahren nicht |
| entgegenstehen und muss im Protokoll vermerkt werden." | entgegenstehen und muss im Protokoll vermerkt werden." |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
| nach dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014 zur | nach dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014 zur |
| Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung | Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung |
| eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
| Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
| Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher in Kraft. | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |