gepubliceerd op 08 juni 2017
Wet houdende verdere omzetting van de Richtlijn 2010/64/EU van het Europees Parlement en de Raad van 20 oktober 2010 betreffende het recht op vertolking en vertaling in strafprocedures en van de Richtlijn 2012/29/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 tot vaststelling van minimumnormen voor de rechten, de ondersteuning en de bescherming van slachtoffers van strafbare feiten, en ter vervanging van Kaderbesluit 2001/220/JBZ. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 OKTOBER 2016. - Wet houdende verdere omzetting van de Richtlijn 2010/64/EU van het Europees Parlement en de Raad van 20 oktober 2010 betreffende het recht op vertolking en vertaling in strafprocedures en van de Richtlijn 2012/29/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 tot vaststelling van minimumnormen voor de rechten, de ondersteuning en de bescherming van slachtoffers van strafbare feiten, en ter vervanging van Kaderbesluit 2001/220/JBZ. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 oktober 2016 houdende verdere omzetting van de Richtlijn 2010/64/EU van het Europees Parlement en de Raad van 20 oktober 2010 betreffende het recht op vertolking en vertaling in strafprocedures en van de Richtlijn 2012/29/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 tot vaststelling van minimumnormen voor de rechten, de ondersteuning en de bescherming van slachtoffers van strafbare feiten, en ter vervanging van Kaderbesluit 2001/220/JBZ (Belgisch Staatsblad van 24 november 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. OKTOBER 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 3 - Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Ladung in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates.
Der Prokurator des Königs teilt den bekannten Opfern durch jegliches geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 152bis - Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen aufweist, bestellt das Gericht von Amts wegen einen vereidigten Dolmetscher. Wenn der Betreffende Hör- oder Sprechstörungen aufweist, hat er das Recht zu beantragen, dass dieser Beistand durch den Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten gewohnt ist, mit ihm umzugehen. Im Sitzungsprotokoll werden der Beistand des vereidigten Dolmetschers, sein Name und seine Eigenschaft sowie gegebenenfalls der Name der Drittperson, die Beistand geleistet hat, vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 5 - Im selben Gesetzbuch wird Artikel 164, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 164 - § 1 - Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des Urteils in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den Taten, für die er verurteilt worden ist, haben und sich effektiv verteidigen kann, es sei denn, er hat eine mündliche Übersetzung erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt.
Hat der Angeklagte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im Sitzungsprotokoll vermerkt.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates. § 2 - Sofern die Zivilpartei, die die Verfahrenssprache nicht versteht, keine mündliche Übersetzung erhalten hat, hat sie das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des Urteils oder eine Zusammenfassung dieser Passagen in eine Sprache, die sie versteht, zu beantragen, damit sie Kenntnis vom Tenor und von der Begründung des Urteils haben und ihre Rechte effektiv ausüben kann. Die Zivilpartei muss den Antrag bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegen.
Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt.
Hat die Zivilpartei eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im Sitzungsprotokoll vermerkt.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 6 - In Artikel 182 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird Absatz 2 durch folgende Sätze ergänzt: "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 7 - In Artikel 189 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "der Artikel 152, 157, 158, 158bis, 158ter, 158quater, 159, 160 und 161" durch die Wörter "der Artikel 145 Absatz 5, 152, 152bis, 157, 158, 158bis, 158ter, 158quater, 159, 160, 161 und 164" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Artikel 145 Absatz 5 und 6, 152bis und 164 finden ebenfalls Anwendung." Art. 9 - Artikel 216quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Angeklagte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Notifizierung in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." 2. Absatz 5, dessen bestehender Text Absatz 6 bilden wird, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten.Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 10 - In Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Generalprokurator teilt den bekannten Opfern durch jegliches geeignete Mittel Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens mit. Opfer, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung dieser Auskünfte in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten. Der Antrag muss bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 11 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch fünf neue Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen der Anklageschrift in eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, damit sie Kenntnis von den ihnen angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen können.
Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung der Auskünfte über Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens in einer Sprache, die sie verstehen, zu erhalten.
Die Übersetzungsanträge müssen bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden.
Die Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 12 - In Artikel 282 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.
April 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Falls der Angeklagte, die Zivilpartei, die Zeugen oder einer von ihnen nicht dieselbe Sprache sprechen, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen einen vereidigten Dolmetscher. Im Sitzungsprotokoll werden der Beistand des vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 13 - Artikel 283 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Angeklagte oder die Zivilpartei Hör- oder Sprechstörungen aufweist, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen einen vereidigten Dolmetscher.Der Betreffende hat das Recht zu beantragen, dass dieser Beistand durch den Beistand der Person ergänzt wird, die am meisten gewohnt ist, mit ihm umzugehen. Gegebenenfalls wird im Sitzungsprotokoll der Name der Drittperson vermerkt, die Beistand geleistet hat. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Gleiches geschieht im Falle eines Zeugen, der Hör- oder Sprechstörungen aufweist und der nicht schreiben kann." 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Falls der Zeuge, der Hör- oder Sprechstörungen aufweist, schreiben kann, schreibt der Greffier die an ihn gerichteten Fragen und Bemerkungen auf;sie werden dem Zeugen ausgehändigt, der dann seine Antworten oder Erklärungen schriftlich abgibt. Der Greffier liest das Ganze vor." Art. 14 - Artikel 285 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Angeklagte und Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, haben das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen dieser Dokumente in eine Sprache, die sie verstehen, zu beantragen, damit sie sich effektiv verteidigen können. Die Übersetzungsanträge müssen bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts hinterlegt werden. Die Übersetzungen werden binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 15 - Artikel 353 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 164 ist auf die Entscheide des Assisenhofes anwendbar." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 16 - Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte oder Zivilparteien, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, können beim Untersuchungsrichter oder bei der Staatsanwaltschaft - je nach Verfahrensstand - beantragen, dass andere Dokumente als diejenigen, deren Übersetzung bereits im Strafprozessgesetzbuch vorgesehen ist, in eine Sprache, die sie verstehen, übersetzt werden.
Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat. Sie wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt und in ein eigens zu diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen. Eine Antragschrift ist nur zulässig, wenn die Schriftstücke, deren Übersetzung beantragt wird, darin angegeben sind und wenn sie vom Betreffenden oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Der Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft befindet spätestens fünfzehn Tage nach Eintragung der Antragschrift im Register. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax, per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege notifiziert.
Dem Antrag kann ganz oder teilweise stattgegeben werden. Die Übersetzung ist auf die Passagen der Akte beschränkt, die von wesentlicher Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass der Antragsteller seine Rechte effektiv ausüben kann. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt.
Die Antragschrift ist acht Tage entweder nach Zustellung des Entscheids zur Verweisung an den Assisenhof oder der Ladung vor das Polizeigericht oder das Korrektionalgericht, das in erster Instanz tagt, oder nach Vorladung durch Protokoll gemäß Artikel 216quater des Strafprozessgesetzbuches nicht mehr zulässig.
Dasselbe Recht wird vor den Berufungsgerichten für Schriftstücke zuerkannt, für die noch keine Übersetzung beantragt worden ist.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 17 - Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die zuständige Behörde prüft je nach Phase des Verfahrens die Notwendigkeit einer Dolmetschleistung." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl Art. 18 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl wird ein Artikel 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.10/2 - Die gesuchte Person, die die Sprache, in der der Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom Ausstellungsmitgliedstaat übersetzt worden ist, nicht versteht, erhält, bevor die Ratskammer gemäß Artikel 16 über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls befindet und spätestens bevor eine Endentscheidung über diese Vollstreckung getroffen wird, entweder eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in einer Sprache, die sie versteht, oder eine mündliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Verfahrensunterlagen in einer Sprache, die sie versteht. Die mündliche Übersetzung oder die mündliche Zusammenfassung darf einem fairen Verfahren nicht entgegenstehen und muss im Protokoll vermerkt werden." KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS