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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/04/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les
Staatsblad van 10 mei 2007). risques liés aux travaux en milieu hyperbare (Moniteur belge du 10 mai 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 2003 Erlasses vom 23. Dezember 2003
über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in
Überdruckumgebung Überdruckumgebung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002; Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den
Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung; Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 21. April 2006; Schutz am Arbeitsplatz vom 21. April 2006;
Aufgrund des Protokolls Nr. 156/6 vom 11. Oktober 2006 des Gemeinsamen Aufgrund des Protokolls Nr. 156/6 vom 11. Oktober 2006 des Gemeinsamen
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; Ausschusses für alle öffentlichen Dienste;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.368/1 des Staatsrates vom 15. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.368/1 des Staatsrates vom 15. März
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003
über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in
Überdruckumgebung wird wie folgt ergänzt: Überdruckumgebung wird wie folgt ergänzt:
« 10. Rettungsarbeiten: sämtliche Taucharbeiten, die von Arbeitnehmern « 10. Rettungsarbeiten: sämtliche Taucharbeiten, die von Arbeitnehmern
der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes im Rahmen ihres der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes im Rahmen ihres
gesetzlichen Auftrags durchgeführt werden, gleich ob diese Arbeiten gesetzlichen Auftrags durchgeführt werden, gleich ob diese Arbeiten
die Rettung von Personen in einer Notlage bezwecken oder es sich dabei die Rettung von Personen in einer Notlage bezwecken oder es sich dabei
um Übungen handelt. » um Übungen handelt. »
Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt:
« Im Falle von Rettungsarbeiten umfasst das Verzeichnis der Arbeiten « Im Falle von Rettungsarbeiten umfasst das Verzeichnis der Arbeiten
in Überdruckumgebung die im vorangehenden Absatz Nr. 2 und 4 bis 10 in Überdruckumgebung die im vorangehenden Absatz Nr. 2 und 4 bis 10
erwähnten Auskünfte. Es wird am Sitz des Korps des Ortes, wo die erwähnten Auskünfte. Es wird am Sitz des Korps des Ortes, wo die
Rettungsarbeiten ausgeführt werden, aufbewahrt. » Rettungsarbeiten ausgeführt werden, aufbewahrt. »
Art. 3 - Artikel 22 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 22 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei « 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei
Jahre Erfahrung als Taucher hat, der an der Oberfläche bleibt und Jahre Erfahrung als Taucher hat, der an der Oberfläche bleibt und
damit beauftragt ist, die Sicherheit der Taucher zu überwachen, die damit beauftragt ist, die Sicherheit der Taucher zu überwachen, die
Taucharbeiten verrichten, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Bestimmung Taucharbeiten verrichten, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Bestimmung
als Leiter der Taucharbeiten selbst keine Taucharbeiten mehr ausführt, als Leiter der Taucharbeiten selbst keine Taucharbeiten mehr ausführt,
». ».
Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Bei Rettungsarbeiten darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten « Bei Rettungsarbeiten darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten
ebenfalls von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der ebenfalls von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der
seit mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von seit mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von
Rettungsarbeiten mitwirkt, ausgeübt werden. » Rettungsarbeiten mitwirkt, ausgeübt werden. »
Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort « Berufstaucherscheins » durch das Wort « 1. In § 1 wird das Wort « Berufstaucherscheins » durch das Wort «
Berufsbefähigungsnachweises » ersetzt. Berufsbefähigungsnachweises » ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1, 4 und 5 wird der Begriff « Berufstaucherschein » 2. In § 2 Absatz 1, 4 und 5 wird der Begriff « Berufstaucherschein »
jeweils durch den Begriff « Berufsbefähigungsnachweis » ersetzt. jeweils durch den Begriff « Berufsbefähigungsnachweis » ersetzt.
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der Rettungstaucherschein, der von einer zugelassenen belgischen « Der Rettungstaucherschein, der von einer zugelassenen belgischen
Einrichtung gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Feuerwehr oder des Einrichtung gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Feuerwehr oder des
Zivilschutzes eigen sind, ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die Zivilschutzes eigen sind, ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die
die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufsbefähigungsnachweis die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufsbefähigungsnachweis
gleichgesetzt. » gleichgesetzt. »
Art. 6 - Artikel 26 wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 26 wird wie folgt ersetzt:
« Art. 26 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21darf der Arbeitgeber « Art. 26 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21darf der Arbeitgeber
folgende Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden: folgende Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden:
1. Arbeiten, die nicht aufgeschoben werden können, unter der 1. Arbeiten, die nicht aufgeschoben werden können, unter der
Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in
der Notifikation aufgenommen werden, der Notifikation aufgenommen werden,
2. Rettungsarbeiten, bei denen es sich um Übungen handelt und die 2. Rettungsarbeiten, bei denen es sich um Übungen handelt und die
nicht im Voraus geplant werden können. nicht im Voraus geplant werden können.
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 21 sind nicht anwendbar, wenn es § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 21 sind nicht anwendbar, wenn es
sich um Rettungsarbeiten handelt, die die Rettung von Personen in sich um Rettungsarbeiten handelt, die die Rettung von Personen in
einer Notlage betreffen. » einer Notlage betreffen. »
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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