gepubliceerd op 24 september 2007
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 21. April 2006;
Aufgrund des Protokolls Nr. 156/6 vom 11. Oktober 2006 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.368/1 des Staatsrates vom 15. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung wird wie folgt ergänzt: « 10. Rettungsarbeiten: sämtliche Taucharbeiten, die von Arbeitnehmern der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags durchgeführt werden, gleich ob diese Arbeiten die Rettung von Personen in einer Notlage bezwecken oder es sich dabei um Übungen handelt. » Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Im Falle von Rettungsarbeiten umfasst das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung die im vorangehenden Absatz Nr. 2 und 4 bis 10 erwähnten Auskünfte. Es wird am Sitz des Korps des Ortes, wo die Rettungsarbeiten ausgeführt werden, aufbewahrt. » Art. 3 - Artikel 22 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei Jahre Erfahrung als Taucher hat, der an der Oberfläche bleibt und damit beauftragt ist, die Sicherheit der Taucher zu überwachen, die Taucharbeiten verrichten, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Bestimmung als Leiter der Taucharbeiten selbst keine Taucharbeiten mehr ausführt, ».
Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Rettungsarbeiten darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten ebenfalls von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der seit mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von Rettungsarbeiten mitwirkt, ausgeübt werden. » Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort « Berufstaucherscheins » durch das Wort « Berufsbefähigungsnachweises » ersetzt.2. In § 2 Absatz 1, 4 und 5 wird der Begriff « Berufstaucherschein » jeweils durch den Begriff « Berufsbefähigungsnachweis » ersetzt.3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Rettungstaucherschein, der von einer zugelassenen belgischen Einrichtung gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Feuerwehr oder des Zivilschutzes eigen sind, ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufsbefähigungsnachweis gleichgesetzt.» Art. 6 - Artikel 26 wird wie folgt ersetzt: « Art. 26 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21darf der Arbeitgeber folgende Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden: 1. Arbeiten, die nicht aufgeschoben werden können, unter der Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in der Notifikation aufgenommen werden, 2.Rettungsarbeiten, bei denen es sich um Übungen handelt und die nicht im Voraus geplant werden können. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 21 sind nicht anwendbar, wenn es sich um Rettungsarbeiten handelt, die die Rettung von Personen in einer Notlage betreffen. » Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN