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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare. - Traduction allemande | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 décembre | 25 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 décembre |
2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés | 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés |
aux travaux en milieu hyperbare. - Traduction allemande | aux travaux en milieu hyperbare. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 23 | l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 23 |
décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les | décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les |
risques liés aux travaux en milieu hyperbare (Moniteur belge du 10 mai | risques liés aux travaux en milieu hyperbare (Moniteur belge du 10 mai |
2007). | 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. Dezember 2003 | Erlasses vom 23. Dezember 2003 |
über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in | über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in |
Überdruckumgebung | Überdruckumgebung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. |
Juni 2002; | Juni 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den |
Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung; | Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 21. April 2006; | Schutz am Arbeitsplatz vom 21. April 2006; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 156/6 vom 11. Oktober 2006 des Gemeinsamen | Aufgrund des Protokolls Nr. 156/6 vom 11. Oktober 2006 des Gemeinsamen |
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; | Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.368/1 des Staatsrates vom 15. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.368/1 des Staatsrates vom 15. März |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 |
über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in | über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in |
Überdruckumgebung wird wie folgt ergänzt: | Überdruckumgebung wird wie folgt ergänzt: |
« 10. Rettungsarbeiten: sämtliche Taucharbeiten, die von Arbeitnehmern | « 10. Rettungsarbeiten: sämtliche Taucharbeiten, die von Arbeitnehmern |
der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes im Rahmen ihres | der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes im Rahmen ihres |
gesetzlichen Auftrags durchgeführt werden, gleich ob diese Arbeiten | gesetzlichen Auftrags durchgeführt werden, gleich ob diese Arbeiten |
die Rettung von Personen in einer Notlage bezwecken oder es sich dabei | die Rettung von Personen in einer Notlage bezwecken oder es sich dabei |
um Übungen handelt. » | um Übungen handelt. » |
Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Im Falle von Rettungsarbeiten umfasst das Verzeichnis der Arbeiten | « Im Falle von Rettungsarbeiten umfasst das Verzeichnis der Arbeiten |
in Überdruckumgebung die im vorangehenden Absatz Nr. 2 und 4 bis 10 | in Überdruckumgebung die im vorangehenden Absatz Nr. 2 und 4 bis 10 |
erwähnten Auskünfte. Es wird am Sitz des Korps des Ortes, wo die | erwähnten Auskünfte. Es wird am Sitz des Korps des Ortes, wo die |
Rettungsarbeiten ausgeführt werden, aufbewahrt. » | Rettungsarbeiten ausgeführt werden, aufbewahrt. » |
Art. 3 - Artikel 22 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 22 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei | « 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei |
Jahre Erfahrung als Taucher hat, der an der Oberfläche bleibt und | Jahre Erfahrung als Taucher hat, der an der Oberfläche bleibt und |
damit beauftragt ist, die Sicherheit der Taucher zu überwachen, die | damit beauftragt ist, die Sicherheit der Taucher zu überwachen, die |
Taucharbeiten verrichten, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Bestimmung | Taucharbeiten verrichten, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Bestimmung |
als Leiter der Taucharbeiten selbst keine Taucharbeiten mehr ausführt, | als Leiter der Taucharbeiten selbst keine Taucharbeiten mehr ausführt, |
». | ». |
Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Bei Rettungsarbeiten darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten | « Bei Rettungsarbeiten darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten |
ebenfalls von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der | ebenfalls von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der |
seit mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von | seit mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von |
Rettungsarbeiten mitwirkt, ausgeübt werden. » | Rettungsarbeiten mitwirkt, ausgeübt werden. » |
Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird das Wort « Berufstaucherscheins » durch das Wort « | 1. In § 1 wird das Wort « Berufstaucherscheins » durch das Wort « |
Berufsbefähigungsnachweises » ersetzt. | Berufsbefähigungsnachweises » ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1, 4 und 5 wird der Begriff « Berufstaucherschein » | 2. In § 2 Absatz 1, 4 und 5 wird der Begriff « Berufstaucherschein » |
jeweils durch den Begriff « Berufsbefähigungsnachweis » ersetzt. | jeweils durch den Begriff « Berufsbefähigungsnachweis » ersetzt. |
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der Rettungstaucherschein, der von einer zugelassenen belgischen | « Der Rettungstaucherschein, der von einer zugelassenen belgischen |
Einrichtung gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Feuerwehr oder des | Einrichtung gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Feuerwehr oder des |
Zivilschutzes eigen sind, ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die | Zivilschutzes eigen sind, ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die |
die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufsbefähigungsnachweis | die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufsbefähigungsnachweis |
gleichgesetzt. » | gleichgesetzt. » |
Art. 6 - Artikel 26 wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 26 wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 26 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21darf der Arbeitgeber | « Art. 26 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21darf der Arbeitgeber |
folgende Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden: | folgende Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden: |
1. Arbeiten, die nicht aufgeschoben werden können, unter der | 1. Arbeiten, die nicht aufgeschoben werden können, unter der |
Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in | Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in |
der Notifikation aufgenommen werden, | der Notifikation aufgenommen werden, |
2. Rettungsarbeiten, bei denen es sich um Übungen handelt und die | 2. Rettungsarbeiten, bei denen es sich um Übungen handelt und die |
nicht im Voraus geplant werden können. | nicht im Voraus geplant werden können. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 21 sind nicht anwendbar, wenn es | § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 21 sind nicht anwendbar, wenn es |
sich um Rettungsarbeiten handelt, die die Rettung von Personen in | sich um Rettungsarbeiten handelt, die die Rettung von Personen in |
einer Notlage betreffen. » | einer Notlage betreffen. » |
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |