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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste semester van het jaar 2004 betreffende het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales du premier semestre de l'année 2004 relatives au Code des impôts sur les revenus 19922006/00014
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste en langue allemande de dispositions légales du premier semestre de
semester van het jaar 2004 betreffende het Wetboek van de l'année 2004 relatives au Code des impôts sur les revenus
inkomstenbelastingen 1992 19922006/00014
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 8 januari 2004 tot wijziging van artikel 215, derde - de la loi du 8 janvier 2004 modifiant l'article 215, alinéa 3, 4°,
lid, 4°, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, du Code des impôts sur les revenus 1992,
- van de wet van 10 mei 2004 tot wijziging van artikel 53 van het - de la loi du 10 mai 2004 modifiant l'article 53 du Code des impôts
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de sur les revenus 1992 en matière de frais de restaurant,
restaurantkosten,
- van de artikelen 8 tot 17 van de wet van 17 mei 2004 tot omzetting - des articles 8 à 17 de la loi du 17 mai 2004 transposant en droit
in het Belgisch recht van de Richtlijn 2003/48/EG van 3 juni 2003 van belge la Directive 2003/48/CE du 3 juin 2003 du Conseil de l'Union
de Raad van de Europese Unie betreffende belastingheffing op inkomsten européenne en matière de fiscalité des revenus de l'épargne sous forme
uit spaargelden in de vorm van rentebetaling en tot wijziging van het de paiements d'intérêts et modifiant le Code des impôts sur les
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake de roerende revenus 1992 en matière de précompte mobilier,
voorheffing,
- van de wet van 17 mei 2004 tot wijziging van artikel 194ter van het - de la loi du 17 mai 2004 modifiant l'article 194ter du Code des
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende de tax impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de tax shelter pour la
shelter-regeling ten gunste van de audiovisuele productie, production audiovisuelle,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 4 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 8 januari 2004 tot wijziging van artikel 215, derde - de la loi du 8 janvier 2004 modifiant l'article 215, alinéa 3, 4°,
lid, 4°, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992; du Code des impôts sur les revenus 1992;
- van de wet van 10 mei 2004 tot wijziging van artikel 53 van het - de la loi du 10 mai 2004 modifiant l'article 53 du Code des impôts
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de sur les revenus 1992 en matière de frais de restaurant;
restaurantkosten;
- van de artikelen 8 tot 17 van de wet van 17 mei 2004 tot omzetting - des articles 8 à 17 de la loi du 17 mai 2004 transposant en droit
in het Belgisch recht van de Richtlijn 2003/48/EG van 3 juni 2003 van belge la Directive 2003/48/CE du 3 juin 2003 du Conseil de l'Union
de Raad van de Europese Unie betreffende belastingheffing op inkomsten européenne en matière de fiscalité des revenus de l'épargne sous forme
uit spaargelden in de vorm van rentebetaling en tot wijziging van het de paiements d'intérêts et modifiant le Code des impôts sur les
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake de roerende revenus 1992 en matière de précompte mobilier;
voorheffing;
- van de wet van 17 mei 2004 tot wijziging van artikel 194ter van het - de la loi du 17 mai 2004 modifiant l'article 194ter du Code des
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende de tax impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de tax shelter pour la
shelter-regeling ten gunste van de audiovisuele productie. production audiovisuelle.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1re
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
8. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 8. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 2 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, abgeändert 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, ersetzt durch das durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch den Königlichen Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000, wird der Betrag von « 24.500 EUR » ab dem Erlass vom 20. Juli 2000, wird der Betrag von « 24.500 EUR » ab dem
Steuerjahr 2008 durch den Betrag von « 36.000 EUR » ersetzt. Steuerjahr 2008 durch den Betrag von « 36.000 EUR » ersetzt.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 wird der Betrag von « 36.000 EUR Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 wird der Betrag von « 36.000 EUR
» ersetzt durch: » ersetzt durch:
- « 27.000 EUR » für das Steuerjahr 2005, - « 27.000 EUR » für das Steuerjahr 2005,
- « 30.000 EUR » für das Steuerjahr 2006, - « 30.000 EUR » für das Steuerjahr 2006,
- « 33.000 EUR » für das Steuerjahr 2007. - « 33.000 EUR » für das Steuerjahr 2007.
Art. 4 - Ab dem 26. September 2003 am Datum des Jahresabschlusses Art. 4 - Ab dem 26. September 2003 am Datum des Jahresabschlusses
angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der
Artikel 2 und 3. Artikel 2 und 3.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2004 Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
10. MAI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 53 des 10. MAI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 53 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Restaurantkosten Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Restaurantkosten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 53 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Art. 2 - Artikel 53 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 8. 50 Prozent des beruflichen Anteils an Empfangskosten und an « 8. 50 Prozent des beruflichen Anteils an Empfangskosten und an
Kosten für Werbegeschenke, jedoch ausschliesslich der Werbeartikel, Kosten für Werbegeschenke, jedoch ausschliesslich der Werbeartikel,
die auf sichtbare und dauerhafte Weise den Namen des schenkenden die auf sichtbare und dauerhafte Weise den Namen des schenkenden
Unternehmens tragen, ». Unternehmens tragen, ».
Art. 3 - A. In Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Art. 3 - A. In Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird
eine Nr. 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: eine Nr. 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 8bis. 37,5 Prozent des beruflichen Anteils an Restaurantkosten, « 8bis. 37,5 Prozent des beruflichen Anteils an Restaurantkosten,
jedoch ausschliesslich der Restaurantkosten von Vertretern des jedoch ausschliesslich der Restaurantkosten von Vertretern des
Lebensmittelsektors, deren Notwendigkeit bei der Ausübung der Lebensmittelsektors, deren Notwendigkeit bei der Ausübung der
Berufstätigkeit im Rahmen einer möglichen oder tatsächlichen Beziehung Berufstätigkeit im Rahmen einer möglichen oder tatsächlichen Beziehung
zwischen Lieferanten und Kunden vom Steuerpflichtigen nachgewiesen zwischen Lieferanten und Kunden vom Steuerpflichtigen nachgewiesen
wird, ». wird, ».
B. In Nr. 8bis desselben Artikels werden die Wörter « 37,5 Prozent » B. In Nr. 8bis desselben Artikels werden die Wörter « 37,5 Prozent »
durch die Wörter « 25 Prozent » ersetzt. durch die Wörter « 25 Prozent » ersetzt.
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 Buchstabe A sind auf die ab dem 1. Januar Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 Buchstabe A sind auf die ab dem 1. Januar
2004 getätigten Ausgaben anwendbar. 2004 getätigten Ausgaben anwendbar.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum
des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 Buchstabe B fest. des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 Buchstabe B fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2004 Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 3 Annexe 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MAI 2004 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des 17. MAI 2004 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL II - Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der TITEL II - Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der
Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen in belgisches Recht Zinserträgen in belgisches Recht
(...) (...)
Art. 8 - Artikel 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch Art. 8 - Artikel 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch
das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ergänzt: das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ergänzt:
« 10. Abgabe für den Wohnsitzstaat « 10. Abgabe für den Wohnsitzstaat
Unter Abgabe für den Wohnsitzstaat versteht man die Abgabe, die Unter Abgabe für den Wohnsitzstaat versteht man die Abgabe, die
erhoben wird gemäss der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates erhoben wird gemäss der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen oder gemäss der Anwendung eines von der Europäischen Zinserträgen oder gemäss der Anwendung eines von der Europäischen
Union geschlossenen Abkommens über die Auskunftserteilung auf Anfrage Union geschlossenen Abkommens über die Auskunftserteilung auf Anfrage
im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in
Steuersachen vom 18. April 2002 hinsichtlich der in vorerwähnter Steuersachen vom 18. April 2002 hinsichtlich der in vorerwähnter
Richtlinie definierten Zinszahlungen von Zahlstellen mit Niederlassung Richtlinie definierten Zinszahlungen von Zahlstellen mit Niederlassung
im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates an wirtschaftliche Eigentümer, im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates an wirtschaftliche Eigentümer,
deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie
befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11
Absatz 1 derselben Richtlinie für den entsprechenden Zeitraum Absatz 1 derselben Richtlinie für den entsprechenden Zeitraum
festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch
vorerwähnte Staaten. » vorerwähnte Staaten. »
Art. 9 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 9 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter « und den fiktiven Mobiliensteuervorabzug » durch die Wörter «, Wörter « und den fiktiven Mobiliensteuervorabzug » durch die Wörter «,
den fiktiven Mobiliensteuervorabzug und gegebenenfalls die Abgabe für den fiktiven Mobiliensteuervorabzug und gegebenenfalls die Abgabe für
den Wohnsitzstaat » ersetzt. den Wohnsitzstaat » ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 10 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter « und den Pauschalanteil ausländischer Steuer » durch die Wörter « und den Pauschalanteil ausländischer Steuer » durch die
Wörter «, den Pauschalanteil ausländischer Steuer und gegebenenfalls Wörter «, den Pauschalanteil ausländischer Steuer und gegebenenfalls
die Abgabe für den Wohnsitzstaat » ersetzt. die Abgabe für den Wohnsitzstaat » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter « Art. 11 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter «
und gegebenenfalls der Abgabe für den Wohnsitzstaat » ergänzt. und gegebenenfalls der Abgabe für den Wohnsitzstaat » ergänzt.
Art. 12 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 2 Art. 12 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 2
bilden wird, wird wie folgt abgeändert: bilden wird, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1 - Ausser in den in Artikel 338bis erwähnten Fällen in Bezug auf « § 1 - Ausser in den in Artikel 338bis erwähnten Fällen in Bezug auf
die Auskunftserteilung im Rahmen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich die Auskunftserteilung im Rahmen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich
der Besteuerung von Zinserträgen regelt vorliegender Artikel die der Besteuerung von Zinserträgen regelt vorliegender Artikel die
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ebene Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ebene
der Sammlung und des Austauschs von Auskünften. » der Sammlung und des Austauschs von Auskünften. »
2. In § 2 werden die Wörter « Verwaltung der direkten Steuern » in 2. In § 2 werden die Wörter « Verwaltung der direkten Steuern » in
Absatz 1 und 4 durch die Wörter « für die Festlegung der Absatz 1 und 4 durch die Wörter « für die Festlegung der
Einkommensteuern zuständige Verwaltung », in Absatz 2 und 5 jeweils Einkommensteuern zuständige Verwaltung », in Absatz 2 und 5 jeweils
durch die Wörter « für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen durch die Wörter « für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen
Verwaltung » und in Absatz 3 durch die Wörter « Verwaltung, die für Verwaltung » und in Absatz 3 durch die Wörter « Verwaltung, die für
die Festlegung der Einkommensteuern zuständig ist, » ersetzt und die Festlegung der Einkommensteuern zuständig ist, » ersetzt und
werden die Wörter « der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » jeweils werden die Wörter « der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » jeweils
durch die Wörter « der Europäischen Union » und die Wörter « dieser durch die Wörter « der Europäischen Union » und die Wörter « dieser
Gemeinschaft » jeweils durch die Wörter « dieser Union » ersetzt. Gemeinschaft » jeweils durch die Wörter « dieser Union » ersetzt.
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 338bis mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 338bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 338bis - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer von Zinsen « Art. 338bis - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer von Zinsen
seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, erteilt die seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, erteilt die
Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen
Verwaltung die vom König bestimmten Auskünfte. Verwaltung die vom König bestimmten Auskünfte.
Die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige Verwaltung Die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige Verwaltung
erteilt der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des erteilt der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des
wirtschaftlichen Eigentümers die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte. wirtschaftlichen Eigentümers die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte.
Die Auskünfte werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, Die Auskünfte werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt,
und zwar binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres für und zwar binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres für
sämtliche während dieses Jahres erfolgten Zinszahlungen. Der König sämtliche während dieses Jahres erfolgten Zinszahlungen. Der König
bestimmt die Modalitäten dieser Auskunftserteilung. bestimmt die Modalitäten dieser Auskunftserteilung.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König: Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König:
- was unter wirtschaftlichem Eigentümer, Zinsen und Zahlstelle zu - was unter wirtschaftlichem Eigentümer, Zinsen und Zahlstelle zu
verstehen ist, verstehen ist,
- die Modalitäten zur Festlegung von Identität und Wohnsitz des - die Modalitäten zur Festlegung von Identität und Wohnsitz des
wirtschaftlichen Eigentümers. wirtschaftlichen Eigentümers.
§ 2 - Gleiche Auskünfte wie die in § 1 erwähnten Auskünfte, die von § 2 - Gleiche Auskünfte wie die in § 1 erwähnten Auskünfte, die von
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilt werden, können zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilt werden, können
von der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung von der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung
für die korrekte Festlegung der Einkommensteuern genutzt werden. für die korrekte Festlegung der Einkommensteuern genutzt werden.
§ 3 - Artikel 318 ist nicht auf die in den Paragraphen 1 und 2 § 3 - Artikel 318 ist nicht auf die in den Paragraphen 1 und 2
geregelte Auskunftserteilung anwendbar. » geregelte Auskunftserteilung anwendbar. »
Art. 14 - Titel VII Kapitel X « Strafbestimmungen » desselben Art. 14 - Titel VII Kapitel X « Strafbestimmungen » desselben
Gesetzbuches ist auf die Artikel 3 bis 6 und ihre Ausführungserlasse Gesetzbuches ist auf die Artikel 3 bis 6 und ihre Ausführungserlasse
anwendbar. anwendbar.
Art. 15 - § 1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 15 - § 1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Titels fest, Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Titels fest,
die in § 2 erwähnten Bestimmungen ausgenommen. die in § 2 erwähnten Bestimmungen ausgenommen.
§ 2 - Artikel 338bis § 1 Absatz 1 bis 3 des § 2 - Artikel 338bis § 1 Absatz 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 13 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 13 des
vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tritt am ersten der vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tritt am ersten der
nachstehenden Daten in Kraft: nachstehenden Daten in Kraft:
1. dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass 1. dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegten Datum, ab dem die Artikel 3 bis 6 des vorliegenden festgelegten Datum, ab dem die Artikel 3 bis 6 des vorliegenden
Gesetzes aufgehoben werden, Gesetzes aufgehoben werden,
2. dem 1. Januar des ersten vollständigen Besteuerungszeitraums nach 2. dem 1. Januar des ersten vollständigen Besteuerungszeitraums nach
dem letzten der nachstehenden Daten: dem letzten der nachstehenden Daten:
- dem Tag des In-Kraft-Tretens eines nach einstimmigem Beschluss des - dem Tag des In-Kraft-Tretens eines nach einstimmigem Beschluss des
Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem
letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum
Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum
Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des
OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18.
April 2002 hinsichtlich der Zinszahlungen - definiert in der in April 2002 hinsichtlich der Zinszahlungen - definiert in der in
Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Richtlinie - von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Richtlinie - von
Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates
an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen
Geltungsbereich vorerwähnter Richtlinie befindet, und der gleichzeitig Geltungsbereich vorerwähnter Richtlinie befindet, und der gleichzeitig
erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 derselben Richtlinie erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 derselben Richtlinie
für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf
derartige Zahlungen durch vorerwähnte Staaten, derartige Zahlungen durch vorerwähnte Staaten,
- dem Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass - dem Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der
Zinszahlungen - definiert in der in Artikel 2 des vorliegenden Zinszahlungen - definiert in der in Artikel 2 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Richtlinie - von Zahlstellen mit Niederlassung in Gesetzes erwähnten Richtlinie - von Zahlstellen mit Niederlassung in
ihrem Hoheitsgebiet an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich ihrem Hoheitsgebiet an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich
im räumlichen Geltungsbereich vorerwähnter Richtlinie befindet, zur im räumlichen Geltungsbereich vorerwähnter Richtlinie befindet, zur
Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens
verpflichtet haben. verpflichtet haben.
TITEL III - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug TITEL III - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug
auf den Mobiliensteuervorabzug auf den Mobiliensteuervorabzug
Art. 16 - Artikel 261 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert Art. 16 - Artikel 261 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert
durch die Gesetze vom 4. April 1995 und 22. Dezember 1998, wird durch durch die Gesetze vom 4. April 1995 und 22. Dezember 1998, wird durch
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
« In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 gelten Kreditinstitute und « In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 gelten Kreditinstitute und
Börsengesellschaften nicht als Vermittler, wenn sie in Absatz 1 Nr. 2 Börsengesellschaften nicht als Vermittler, wenn sie in Absatz 1 Nr. 2
erwähnte Einkünfte an ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft oder erwähnte Einkünfte an ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft oder
eine Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung mit Niederlassung in eine Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung mit Niederlassung in
Belgien, die diese Eigenschaft rechtfertigt, zahlen. » Belgien, die diese Eigenschaft rechtfertigt, zahlen. »
Art. 17 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 17 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Titels fest. vorliegenden Titels fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2004 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 4 Annexe 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MAI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des 17. MAI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung
zugunsten der audiovisuellen Produktion zugunsten der audiovisuellen Produktion
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Programmgesetz vom 2. August 2002 und ersetzt eingefügt durch das Programmgesetz vom 2. August 2002 und ersetzt
durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich wird wie folgt 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern « für Kinoaufführungen, » und den Wörtern « a) Zwischen den Wörtern « für Kinoaufführungen, » und den Wörtern «
eine Animationsserie » werden die Wörter « ein langer eine Animationsserie » werden die Wörter « ein langer
Fernsehspielfilm, » eingefügt. Fernsehspielfilm, » eingefügt.
b) Im französischen Text wird das Wort « agréé » durch die Wörter « b) Im französischen Text wird das Wort « agréé » durch die Wörter «
qui sont agréés » ersetzt. qui sont agréés » ersetzt.
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Für eine Gesellschaft, die weder eine inländische Gesellschaft « § 2 - Für eine Gesellschaft, die weder eine inländische Gesellschaft
zur Produktion audiovisueller Werke noch eine Fernsehanstalt ist und zur Produktion audiovisueller Werke noch eine Fernsehanstalt ist und
die in Belgien ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines die in Belgien ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines
zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks abschliesst, werden die zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks abschliesst, werden die
steuerpflichtigen Gewinne unter Bedingungen und in Grenzen, die steuerpflichtigen Gewinne unter Bedingungen und in Grenzen, die
nachstehend festgelegt werden, zu 150 Prozent der entweder tatsächlich nachstehend festgelegt werden, zu 150 Prozent der entweder tatsächlich
von dieser Gesellschaft in Ausführung des Rahmenübereinkommens von dieser Gesellschaft in Ausführung des Rahmenübereinkommens
gezahlten Summen oder der Summen, zu deren Zahlung die Gesellschaft gezahlten Summen oder der Summen, zu deren Zahlung die Gesellschaft
sich in Ausführung des Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, von der sich in Ausführung des Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, von der
Steuer befreit. Steuer befreit.
Die in Absatz 1 erwähnten Summen können entweder durch die Gewährung Die in Absatz 1 erwähnten Summen können entweder durch die Gewährung
von Darlehen, sofern die Gesellschaft kein Kreditinstitut ist, oder von Darlehen, sofern die Gesellschaft kein Kreditinstitut ist, oder
durch den Erwerb von Rechten, die in Zusammenhang mit der Produktion durch den Erwerb von Rechten, die in Zusammenhang mit der Produktion
und Verwertung des audiovisuellen Werks stehen, zur Ausführung des und Verwertung des audiovisuellen Werks stehen, zur Ausführung des
Rahmenübereinkommens verwendet werden. » Rahmenübereinkommens verwendet werden. »
3. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Steuerbefreiung, die aufgrund der in Anwendung von § 2 Absatz 1 « Die Steuerbefreiung, die aufgrund der in Anwendung von § 2 Absatz 1
tatsächlich gezahlten Summen und der in Absatz 2 erwähnten Übertragung tatsächlich gezahlten Summen und der in Absatz 2 erwähnten Übertragung
beansprucht wird, wird spätestens für das Steuerjahr gewährt, das sich beansprucht wird, wird spätestens für das Steuerjahr gewährt, das sich
auf den Besteuerungszeitraum vor demjenigen bezieht, in dem die letzte auf den Besteuerungszeitraum vor demjenigen bezieht, in dem die letzte
der in § 4 Absatz 1 Nr. 7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen erteilt der in § 4 Absatz 1 Nr. 7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen erteilt
wird. » wird. »
4. In Paragraph 4 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 jeweils durch 4. In Paragraph 4 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 jeweils durch
die Wörter « bis zum Datum, an dem die letzte der in den Nummern 7 und die Wörter « bis zum Datum, an dem die letzte der in den Nummern 7 und
7bis erwähnten Bescheinigungen erteilt wird » ergänzt. 7bis erwähnten Bescheinigungen erteilt wird » ergänzt.
5. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 5. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 6. die Gesellschaft, die die Steuerbefreiung beansprucht, eine « 6. die Gesellschaft, die die Steuerbefreiung beansprucht, eine
Abschrift des Rahmenübereinkommens und ein Dokument, in dem die Abschrift des Rahmenübereinkommens und ein Dokument, in dem die
betreffende Gemeinschaft bestätigt, dass das Werk der Definition eines betreffende Gemeinschaft bestätigt, dass das Werk der Definition eines
in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich erwähnten zugelassenen in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich erwähnten zugelassenen
belgischen audiovisuellen Werks entspricht, in der für die Einreichung belgischen audiovisuellen Werks entspricht, in der für die Einreichung
der Einkommensteuererklärung des Besteuerungszeitraums festgelegten der Einkommensteuererklärung des Besteuerungszeitraums festgelegten
Frist vorlegt und diese Dokumente der Erklärung beilegt, ». Frist vorlegt und diese Dokumente der Erklärung beilegt, ».
6. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 6. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung « 7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung
beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem die Kontrollinstanz, der die beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem die Kontrollinstanz, der die
inländische Gesellschaft zur Produktion des zugelassenen belgischen inländische Gesellschaft zur Produktion des zugelassenen belgischen
audiovisuellen Werks unterliegt, spätestens vier Jahre nach Abschluss audiovisuellen Werks unterliegt, spätestens vier Jahre nach Abschluss
des Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass vorerwähnte des Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass vorerwähnte
inländische Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke die inländische Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke die
Bedingungen in Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Nr. 3 und Bedingungen in Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Nr. 3 und
4 für die im Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen 4 für die im Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen
Werks vorgesehenen Zwecke und die in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Werks vorgesehenen Zwecke und die in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen
Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten hat, und ebenfalls Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten hat, und ebenfalls
bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung und Beibehaltung bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung und Beibehaltung
der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1 erwähnten Summen der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1 erwähnten Summen
der inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke der inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke
tatsächlich innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum tatsächlich innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum
des Abschlusses dieses Rahmenübereinkommens gezahlt hat, ». des Abschlusses dieses Rahmenübereinkommens gezahlt hat, ».
7. In § 4 Absatz 1 wird eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut 7. In § 4 Absatz 1 wird eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« 7bis. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung « 7bis. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung
beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem die betreffende Gemeinschaft beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem die betreffende Gemeinschaft
spätestens vier Jahre nach Abschluss des Rahmenübereinkommens spätestens vier Jahre nach Abschluss des Rahmenübereinkommens
bestätigt, dass die Produktion dieses Werks abgeschlossen ist und dass bestätigt, dass die Produktion dieses Werks abgeschlossen ist und dass
bei der in Anwendung des vorliegenden Artikels getätigten globalen bei der in Anwendung des vorliegenden Artikels getätigten globalen
Finanzierung des Werks die in Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen und Finanzierung des Werks die in Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen und
Höchstgrenzen eingehalten wurden, ». Höchstgrenzen eingehalten wurden, ».
8. Paragraph 4 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 8. Paragraph 4 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Sofern eine dieser Bedingungen während eines Besteuerungszeitraums « Sofern eine dieser Bedingungen während eines Besteuerungszeitraums
nicht mehr erfüllt wird oder fehlt, gelten die vorher steuerfreien nicht mehr erfüllt wird oder fehlt, gelten die vorher steuerfreien
Gewinne als in diesem Besteuerungszeitraum erzielte Gewinne. Falls die Gewinne als in diesem Besteuerungszeitraum erzielte Gewinne. Falls die
Gesellschaft, die die Steuerbefreiung beansprucht, die in den Nummern Gesellschaft, die die Steuerbefreiung beansprucht, die in den Nummern
7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen vier Jahre nach Abschluss des 7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen vier Jahre nach Abschluss des
Rahmenübereinkommens zur Produktion eines audiovisuellen Werks nicht Rahmenübereinkommens zur Produktion eines audiovisuellen Werks nicht
erhalten hat, gilt der vorher steuerfreie Gewinn als Gewinn des erhalten hat, gilt der vorher steuerfreie Gewinn als Gewinn des
Besteuerungszeitraums, in dem die vierjährige Frist abläuft. » Besteuerungszeitraums, in dem die vierjährige Frist abläuft. »
9. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 9. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4bis - In Abweichung von § 4 und sofern die in § 4 Absatz 1 Nr. 7 « § 4bis - In Abweichung von § 4 und sofern die in § 4 Absatz 1 Nr. 7
und 7bis erwähnten Bescheinigungen innerhalb der in § 4 Absatz 1 Nr. 7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen innerhalb der in § 4 Absatz 1 Nr. 7
und 7bis erwähnten vierjährigen Frist erteilt werden, sind die gemäss und 7bis erwähnten vierjährigen Frist erteilt werden, sind die gemäss
den Paragraphen 2 bis 4 zeitweilig steuerfreien Summen definitiv den Paragraphen 2 bis 4 zeitweilig steuerfreien Summen definitiv
steuerfrei ab dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum steuerfrei ab dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum
bezieht, in dem die letzte dieser Bescheinigungen erteilt wurde. » bezieht, in dem die letzte dieser Bescheinigungen erteilt wurde. »
10. Paragraph 5 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 10. Paragraph 5 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 7. Gewährleistung, dass die gemäss Nr. 2 identifizierten « 7. Gewährleistung, dass die gemäss Nr. 2 identifizierten
inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen eines in inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen eines in
Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen weder inländische Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen weder inländische
Gesellschaften zur Produktion audiovisueller Werke noch Gesellschaften zur Produktion audiovisueller Werke noch
Fernsehanstalten sind und dass die Kreditgeber keine Kreditinstitute Fernsehanstalten sind und dass die Kreditgeber keine Kreditinstitute
sind, ». sind, ».
Art. 3 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 2. August 2002 und ersetzt durch das durch das Programmgesetz vom 2. August 2002 und ersetzt durch das
Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter « Nr. 3 bis » Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter « Nr. 3 bis »
durch die Wörter « Nr. 3 bis 7bis » ersetzt. durch die Wörter « Nr. 3 bis 7bis » ersetzt.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2004 anwendbar. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2004 anwendbar.
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Der
König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmen, dass dieser Artikel an einem früheren Datum in Kraft tritt. bestimmen, dass dieser Artikel an einem früheren Datum in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2004 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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