gepubliceerd op 22 februari 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste semester van het jaar 2004 betreffende het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992
12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste semester van het jaar 2004 betreffende het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 8 januari 2004 tot wijziging van artikel 215, derde lid, 4°, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, - van de wet van 10 mei 2004 tot wijziging van artikel 53 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de restaurantkosten, - van de artikelen 8 tot 17 van de wet van 17 mei 2004 tot omzetting in het Belgisch recht van de Richtlijn 2003/48/EG van 3 juni 2003 van de Raad van de Europese Unie betreffende belastingheffing op inkomsten uit spaargelden in de vorm van rentebetaling en tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake de roerende voorheffing, - van de wet van 17 mei 2004 tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende de tax shelter-regeling ten gunste van de audiovisuele productie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 8 januari 2004 tot wijziging van artikel 215, derde lid, 4°, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992; - van de wet van 10 mei 2004 tot wijziging van artikel 53 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de restaurantkosten; - van de artikelen 8 tot 17 van de wet van 17 mei 2004 tot omzetting in het Belgisch recht van de Richtlijn 2003/48/EG van 3 juni 2003 van de Raad van de Europese Unie betreffende belastingheffing op inkomsten uit spaargelden in de vorm van rentebetaling en tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake de roerende voorheffing; - van de wet van 17 mei 2004 tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende de tax shelter-regeling ten gunste van de audiovisuele productie.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 8. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 215 Absatz 3 Nr.4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird der Betrag von « 24.500 EUR » ab dem Steuerjahr 2008 durch den Betrag von « 36.000 EUR » ersetzt.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 wird der Betrag von « 36.000 EUR » ersetzt durch: - « 27.000 EUR » für das Steuerjahr 2005, - « 30.000 EUR » für das Steuerjahr 2006, - « 33.000 EUR » für das Steuerjahr 2007.
Art. 4 - Ab dem 26. September 2003 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 2 und 3.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. MAI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Restaurantkosten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 53 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8. 50 Prozent des beruflichen Anteils an Empfangskosten und an Kosten für Werbegeschenke, jedoch ausschliesslich der Werbeartikel, die auf sichtbare und dauerhafte Weise den Namen des schenkenden Unternehmens tragen, ».
Art. 3 - A. In Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nr. 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 8bis. 37,5 Prozent des beruflichen Anteils an Restaurantkosten, jedoch ausschliesslich der Restaurantkosten von Vertretern des Lebensmittelsektors, deren Notwendigkeit bei der Ausübung der Berufstätigkeit im Rahmen einer möglichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen Lieferanten und Kunden vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, ».
B. In Nr. 8bis desselben Artikels werden die Wörter « 37,5 Prozent » durch die Wörter « 25 Prozent » ersetzt.
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 Buchstabe A sind auf die ab dem 1. Januar 2004 getätigten Ausgaben anwendbar.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 Buchstabe B fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MAI 2004 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3.Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht (...) Art. 8 - Artikel 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ergänzt: « 10. Abgabe für den Wohnsitzstaat Unter Abgabe für den Wohnsitzstaat versteht man die Abgabe, die erhoben wird gemäss der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen oder gemäss der Anwendung eines von der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 hinsichtlich der in vorerwähnter Richtlinie definierten Zinszahlungen von Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 derselben Richtlinie für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch vorerwähnte Staaten. » Art. 9 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « und den fiktiven Mobiliensteuervorabzug » durch die Wörter «, den fiktiven Mobiliensteuervorabzug und gegebenenfalls die Abgabe für den Wohnsitzstaat » ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « und den Pauschalanteil ausländischer Steuer » durch die Wörter «, den Pauschalanteil ausländischer Steuer und gegebenenfalls die Abgabe für den Wohnsitzstaat » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter « und gegebenenfalls der Abgabe für den Wohnsitzstaat » ergänzt.
Art. 12 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1 - Ausser in den in Artikel 338bis erwähnten Fällen in Bezug auf die Auskunftserteilung im Rahmen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen regelt vorliegender Artikel die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ebene der Sammlung und des Austauschs von Auskünften.» 2. In § 2 werden die Wörter « Verwaltung der direkten Steuern » in Absatz 1 und 4 durch die Wörter « für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige Verwaltung », in Absatz 2 und 5 jeweils durch die Wörter « für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung » und in Absatz 3 durch die Wörter « Verwaltung, die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständig ist, » ersetzt und werden die Wörter « der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft » jeweils durch die Wörter « der Europäischen Union » und die Wörter « dieser Gemeinschaft » jeweils durch die Wörter « dieser Union » ersetzt. Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 338bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 338bis - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer von Zinsen seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, erteilt die Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung die vom König bestimmten Auskünfte.
Die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige Verwaltung erteilt der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des wirtschaftlichen Eigentümers die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte.
Die Auskünfte werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres für sämtliche während dieses Jahres erfolgten Zinszahlungen. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Auskunftserteilung.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König: - was unter wirtschaftlichem Eigentümer, Zinsen und Zahlstelle zu verstehen ist, - die Modalitäten zur Festlegung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers. § 2 - Gleiche Auskünfte wie die in § 1 erwähnten Auskünfte, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilt werden, können von der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung für die korrekte Festlegung der Einkommensteuern genutzt werden. § 3 - Artikel 318 ist nicht auf die in den Paragraphen 1 und 2 geregelte Auskunftserteilung anwendbar. » Art. 14 - Titel VII Kapitel X « Strafbestimmungen » desselben Gesetzbuches ist auf die Artikel 3 bis 6 und ihre Ausführungserlasse anwendbar.
Art. 15 - § 1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Titels fest, die in § 2 erwähnten Bestimmungen ausgenommen. § 2 - Artikel 338bis § 1 Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tritt am ersten der nachstehenden Daten in Kraft: 1. dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum, ab dem die Artikel 3 bis 6 des vorliegenden Gesetzes aufgehoben werden, 2.dem 1. Januar des ersten vollständigen Besteuerungszeitraums nach dem letzten der nachstehenden Daten: - dem Tag des In-Kraft-Tretens eines nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18.
April 2002 hinsichtlich der Zinszahlungen - definiert in der in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Richtlinie - von Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich vorerwähnter Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 derselben Richtlinie für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch vorerwähnte Staaten, - dem Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der Zinszahlungen - definiert in der in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Richtlinie - von Zahlstellen mit Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich vorerwähnter Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.
TITEL III - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug Art. 16 - Artikel 261 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 1995 und 22. Dezember 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 gelten Kreditinstitute und Börsengesellschaften nicht als Vermittler, wenn sie in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Einkünfte an ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft oder eine Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung mit Niederlassung in Belgien, die diese Eigenschaft rechtfertigt, zahlen. » Art. 17 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Titels fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MAI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 2. August 2002 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 erster Gedankenstrich wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern « für Kinoaufführungen, » und den Wörtern « eine Animationsserie » werden die Wörter « ein langer Fernsehspielfilm, » eingefügt.b) Im französischen Text wird das Wort « agréé » durch die Wörter « qui sont agréés » ersetzt.2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Für eine Gesellschaft, die weder eine inländische Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke noch eine Fernsehanstalt ist und die in Belgien ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks abschliesst, werden die steuerpflichtigen Gewinne unter Bedingungen und in Grenzen, die nachstehend festgelegt werden, zu 150 Prozent der entweder tatsächlich von dieser Gesellschaft in Ausführung des Rahmenübereinkommens gezahlten Summen oder der Summen, zu deren Zahlung die Gesellschaft sich in Ausführung des Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, von der Steuer befreit. Die in Absatz 1 erwähnten Summen können entweder durch die Gewährung von Darlehen, sofern die Gesellschaft kein Kreditinstitut ist, oder durch den Erwerb von Rechten, die in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung des audiovisuellen Werks stehen, zur Ausführung des Rahmenübereinkommens verwendet werden. » 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Steuerbefreiung, die aufgrund der in Anwendung von § 2 Absatz 1 tatsächlich gezahlten Summen und der in Absatz 2 erwähnten Übertragung beansprucht wird, wird spätestens für das Steuerjahr gewährt, das sich auf den Besteuerungszeitraum vor demjenigen bezieht, in dem die letzte der in § 4 Absatz 1 Nr.7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen erteilt wird. » 4. In Paragraph 4 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 jeweils durch die Wörter « bis zum Datum, an dem die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen erteilt wird » ergänzt.5. Paragraph 4 Absatz 1 Nr.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6. die Gesellschaft, die die Steuerbefreiung beansprucht, eine Abschrift des Rahmenübereinkommens und ein Dokument, in dem die betreffende Gemeinschaft bestätigt, dass das Werk der Definition eines in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich erwähnten zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks entspricht, in der für die Einreichung der Einkommensteuererklärung des Besteuerungszeitraums festgelegten Frist vorlegt und diese Dokumente der Erklärung beilegt, ». 6. Paragraph 4 Absatz 1 Nr.7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem die Kontrollinstanz, der die inländische Gesellschaft zur Produktion des zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks unterliegt, spätestens vier Jahre nach Abschluss des Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass vorerwähnte inländische Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke die Bedingungen in Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Nr. 3 und 4 für die im Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen Werks vorgesehenen Zwecke und die in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten hat, und ebenfalls bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung und Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1 erwähnten Summen der inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke tatsächlich innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses Rahmenübereinkommens gezahlt hat, ». 7. In § 4 Absatz 1 wird eine Nr.7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 7bis. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem die betreffende Gemeinschaft spätestens vier Jahre nach Abschluss des Rahmenübereinkommens bestätigt, dass die Produktion dieses Werks abgeschlossen ist und dass bei der in Anwendung des vorliegenden Artikels getätigten globalen Finanzierung des Werks die in Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden, ». 8. Paragraph 4 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Sofern eine dieser Bedingungen während eines Besteuerungszeitraums nicht mehr erfüllt wird oder fehlt, gelten die vorher steuerfreien Gewinne als in diesem Besteuerungszeitraum erzielte Gewinne.Falls die Gesellschaft, die die Steuerbefreiung beansprucht, die in den Nummern 7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen vier Jahre nach Abschluss des Rahmenübereinkommens zur Produktion eines audiovisuellen Werks nicht erhalten hat, gilt der vorher steuerfreie Gewinn als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die vierjährige Frist abläuft. » 9. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4bis - In Abweichung von § 4 und sofern die in § 4 Absatz 1 Nr.7 und 7bis erwähnten Bescheinigungen innerhalb der in § 4 Absatz 1 Nr. 7 und 7bis erwähnten vierjährigen Frist erteilt werden, sind die gemäss den Paragraphen 2 bis 4 zeitweilig steuerfreien Summen definitiv steuerfrei ab dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die letzte dieser Bescheinigungen erteilt wurde. » 10. Paragraph 5 Nr.7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. Gewährleistung, dass die gemäss Nr. 2 identifizierten inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen weder inländische Gesellschaften zur Produktion audiovisueller Werke noch Fernsehanstalten sind und dass die Kreditgeber keine Kreditinstitute sind, ».
Art. 3 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 2. August 2002 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter « Nr. 3 bis » durch die Wörter « Nr. 3 bis 7bis » ersetzt.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2004 anwendbar.
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass dieser Artikel an einem früheren Datum in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL