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Erratum van 25 april 2019
gepubliceerd op 15 oktober 2020

Besluit van de Waalse Regering betreffende de investeringssteun in de sectoren van de aquacultuurproductie en van de verwerking van visserij- en aquacultuurproducten. - Erratum

bron
waalse overheidsdienst
numac
2020015769
pub.
15/10/2020
prom.
25/04/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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WAALSE OVERHEIDSDIENST


25 APRIL 2019. - Besluit van de Waalse Regering betreffende de investeringssteun in de sectoren van de aquacultuurproductie en van de verwerking van visserij- en aquacultuurproducten. - Erratum


In bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2020, blz. 76160, wordt de Duitse vertaling vervangen als volgt:

ÜBERSETZUNG ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 25. APRIL 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über Investitionsbeihilfen in den Bereichen Aquakultur und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Die Wallonische Regierung, Aufgrund der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4 und D.241 bis D.247;

Aufgrund der am 25. Februar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 14. März 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 19. Februar 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 18. März 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Stellungnahme innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass nach Ablauf der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des wallonischen Programms für den Wirtschaftssektor der Fischerei (2014-2020), das von der wallonischen Regierung am 13. Juli 2017 im Hinblick auf die auf wallonischem Gebiet durchzuführenden Maßnahmen validiert wurde;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2005 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für die intensiven Fischzuchten;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung, Beschließt : KAPITEL I. - Definitionen Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1° Verwaltung: die Direktion der europäischen Programme der Abteilung europäische Politik und internationale Abkommen der Verwaltung im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 3 des Gesetzbuches; 2° Hauptberuflicher Aquakulturbetreiber: die natürliche Person oder gegebenenfalls der geschäftsführende Verwalter oder der Geschäftsführer oder der geschäftsführende Gesellschafter einer juristischen Person, die: a) Aquakulturtätigkeiten ausübt und aus seinen am Standort des betreffenden Betriebs ausgeübten Tätigkeiten in den Bereichen Aquakultur, Tourismus, Bildung, Handwerk oder aus der Erzeugung landwirtschaftlicher Nahrungsmittel ein steuerpflichtiges jährliches Bruttoeinkommen erzielt, das fünfzig Prozent des Gesamtbetrags seines Jahreseinkommens übersteigt, d.h. die Summe des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens aus allen beruflichen Tätigkeiten und des Ersatzeinkommens für den Aquakulturbetreiber, der einen Beihilfeantrag stellt, der sich aus seinen verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ergibt; b) eine jährliche Produktion von mindestens fünf Tonnen Fisch nachweist;3° Aquakultur: die Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Paragraph 1 Ziffer 25) der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates; 4° Begünstigter: der Antragsteller, der eine positive Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß vorliegendem Erlass erhalten hat;5° Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;6° Begleitausschuss: der gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzte Begleitausschuss; 7° Datum der Niederlassung durch Betriebsgründung: das Datum der Eintragung des als Unternehmen gegründeten Betriebs bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen gemäß Buch III Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches;8° Datum der Niederlassung durch Übernahme: das Datum der Eintragung des neuen Betriebs als Unternehmen bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen gemäß Buch III Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, das dem in der Übernahmevereinbarung oder einem anderen diesbezüglichen beweiskräftigen Schriftstück angeführten Datum der Übernahme entspricht;9° beihilfefähige Ausgabe: eine vom Minister festgelegte Ausgabe, die der Begünstigte während des Zeitraums der Förderfähigkeit der Ausgaben und für eine förderfähige Investition gemäß den Artikeln 6 bis 8 getätigt hat, die als Teil eines Antrags auf Zahlung einer förderfähigen Beihilfe gemäß Artikel 17 erklärt wird und die den Vorschriften der Verordnungen Nr.508/2014 und Nr. 1303/2013 sowie den in dem vorliegenden Erlass oder aufgrund des vorliegenden Erlasses festgelegten Vorschriften entspricht; 10° Neueinsteiger im Aquakultursektor: der Aquakulturbetreiber, der einen ersten Aquakulturproduktionsbetrieb leitet und innerhalb von 24 Monaten nach der Eintragung seines ersten Betriebs als Betrieb durch Betriebsgründung oder Übernahme einen Antrag stellt;11° Aquakulturbetrieb: die gesamten Aquakulturanlagen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden und von ein und demselben Aquakulturbetreiber autonom verwaltet werden;12° Investitionen: der Erwerb, der Bau oder die Erneuerung von Immobilien, oder die Anschaffung von beweglichen Gütern zugunsten der Begünstigten;13° Geschäftsplan: der in Artikel 22 § 2 erwähnte Plan;14° wallonisches Programm für den Wirtschaftssektor der Fischerei: das von der Wallonischen Regierung am 13.Juli 2017 genehmigte wallonische Programm für den Wirtschaftssektor der Fischerei (2014-2020); 15° Verordnung (EU) Nr.508/2014: die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates; 16° Verordnung (EU) Nr.1303/1303/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1303/1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1303/2013. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates; 17° Aquakulturanlage: die Produktionseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr.889/2008 der Kommission vom 5.

September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, die eine Niederlassungseinheit im Sinne von Artikel I.2 Ziffer 16 des Wirtschaftsgesetzbuches bildet; 18° Verarbeitungseinheit: die Verarbeitungseinheit im Sinne von Artikel I.2 Ziffer 16 des Wirtschaftsgesetzbuches, deren Einkommensquelle unter anderem die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur ist.

KAPITEL II. - Gemeinsame Bedingungen für Investitionsbeihilfen in den Bereichen Produktion und Verarbeitung und Niederlassungsbeihilfen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Der vorliegende Erlass legt die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung von Investitionsbeihilfen in den Bereichen Produktion und Verarbeitung und Niederlassungsbeihilfen an Begünstigte fest, die auf dem Gebiet der Wallonischen Region eine berufliche Aquakulturtätigkeit oder die Verarbeitung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen ausüben.

Art. 3 - § 1. Die Beihilfe wird in Form einer Kapitalsubvention gewährt, die aus einem regionalen und einem europäischen Anteil besteht und deren Höhe dem Betrag der förderfähigen Ausgaben entspricht, multipliziert mit einem vom Minister festgelegten Beihilfesatz.

Für jede der Beihilferegelungen legt der Minister folgendes fest: 1° Mindestbetrag der förderfähigen Investitionen, unterhalb dessen ein Beihilfeantrag nicht zulässig ist;2° Höchstbetrag der Beihilfe pro Begünstigten für den Zeitraum des genannten Programms;3° Satz der gesamten öffentlichen Beihilfe;4° Anteile der Beteiligung regionaler und europäischer Beihilfen an den gesamten öffentlichen Beihilfen. Der Minister setzt für jede der Beihilferegelungen eine Höchstzahl zulässiger Anträge pro Begünstigten für den Zeitraum des wallonischen Programms für den Wirtschaftssektor der Fischerei fest. § 2. Die in dem vorliegenden Erlass erwähnten Beträge verstehen sich ohne MwSt. oder jegliche andere Art von Steuern.

Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen betreffend den Antragsteller und die Zulässigkeit der Beihilfeanträge Art. 4 - § 1. Der Beihilfeantrag ist beihilfefähig, wenn der Antragsteller: 1° eine Korrespondenzanschrift in der Wallonischen Region besitzt;2° auf dem Gebiet der Wallonischen Region eine oder mehrere Aquakulturanlagen oder Verarbeitungseinheiten autonom zu seinem Nutzen und für seine Rechnung führt; 3° durch seine Partnernummer im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem "InVeKoS" gemäß Artikel D.20 des Gesetzbuches als Betreiber einer oder mehrerer Aquakulturanlagen oder Verarbeitungseinheiten identifiziert ist; 4° ist der Antragsteller ein Neueinsteiger im Aquakultursektor, so beachtet er die in Artikel 46 § 2 der Verordnung Nr.508/2014 erwähnten Bedingungen; 5° kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Sinne von Artikel 3 Ziffer 5 der Verordnung (EU) Nr.1388/2014 der Kommission vom 16.

Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Minister kann die in Absatz 1 Ziffer 4 angeführten Bedingungen präzisieren. § 2. Die auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses gewährten Beihilfen sind anwendbar auf die Kleinstunternehmen bzw. die kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.

Art. 5 - Als zulässig gilt der Antrag falls: 1° er sich auf eine Aquakulturanlage oder eine Verarbeitungseinheit bezieht, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befindet;2° er nicht die Aufzucht genetisch veränderter Organismen betrifft; 3° er mit dem von der Verwaltung für die betreffende Beihilfe zur Verfügung gestellten Formular, durch jedes Mittel, das gemäß Artikel D.15 des Gesetzbuches der Einsendung ein sicheres Datum verleiht, und vom Antragsteller unterzeichnet eingereicht wird; 4° ihm alle Unterlagen beigefügt werden, die erforderlich sind, um die in dem vorliegenden Abschnitt genannten Bedingungen zu überprüfen, sowie eine von dem Antragsteller unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung, durch die bescheinigt wird, dass die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr.508/2014 genannten Kriterien beachtet werden, dass kein Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 508/2014 vorliegt, und dass die gemäß dem vorliegenden Erlass erforderlichen Verpflichtungen bestätigt werden.

Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Beihilfefähigkeit der Investitionen Art. 6 - Beihilfefähig wird im Rahmen eines Beihilfeantrags jede Investition, deren Verwendung betriebswirtschaftlich vertretbar ist und die durchgeführt wird und einem Betrieb auf dem Gebiet der Wallonischen Region zugewiesen wird.

Zur Einschätzung der betriebswirtschaftlich vertretbaren Verwendung berücksichtigt die Verwaltung die Betriebsgröße, den Stand der Technik, die Wirtschaftlichkeit der Investition und die Relevanz des Zusammenhangs mit der Tätigkeit im Bereich der Aquakultur oder der Verarbeitung.

Art. 7 - Bei Investitionen in Ausrüstungen oder Infrastrukturen, die die Einhaltung künftiger Anforderungen an die Umwelt, die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Hygiene oder den Tierschutz nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleisten, kann eine Beihilfe bis zu dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem diese Anforderungen für den Antragsteller gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 508/2014 verbindlich werden.

Art. 8 - Ausgaben im Zusammenhang mit der Renovierung von im Betrieb vorhandenen Immobilien sind nicht förderfähig, wenn diese Immobilien nicht zum Betrieb des Antragstellers gehören oder wenn der Fonds nicht dem Antragsteller gehört und ihm für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach dem Datum der letzten Zahlung zur Verfügung steht.

Art. 9 - Der Minister legt eine Liste von nicht beihilfefähigen Investitionen fest.

Abschnitt 4 - Auf die Einreichung, Bearbeitung und Auszahlung des Beihilfeantrags anwendbare gemeinsame Bestimmungen Art. 10 - Der Beihilfeantrag ist in der vom Minister vorgesehenen Form gemäß Artikel 5 Absatz Ziffer 3 einzureichen.

Art. 11 - Der Direktor der Verwaltung bestätigt den Empfang des Beihilfeantrags innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang.

Die Empfangsbestätigung umfasst: 1° das Datum, an dem der Antrag eingegangen ist;2° die Frist, innerhalb welcher der Beschluss gefasst wird. Ist der Beihilfeantrag unvollständig, so teilt der Direktor der Verwaltung dem Antragsteller dies durch jedes Mittel, das der Einsendung gemäß Artikel D.15 des Gesetzbuches ein sicheres Datum verleiht, mit und fordert ihn auf, den Antrag innerhalb von sechzig Tagen nach dieser Aufforderung zu vervollständigen, wobei er angibt, welche Elemente in dem Antrag fehlen, um vollständig und gültig zu sein. Diese Frist von sechzig Tagen kann auf begründete Anfrage des Antragstellers verlängert werden. Ist die Antragsakte nach Ablauf dieser Frist weiterhin unvollständig, so wird der Beihilfeantrag als unzulässig gewertet.

Art. 12 - Nach Mitteilung der Zulässigkeit des Beihilfeantrags kann die Verwaltung von dem Antragsteller zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte fordern.

Die Beantragung ergänzender Unterlagen oder Auskünfte setzt die Bearbeitung der Akte aus. Nach fünfzehn Tagen wird der Beihilfeantrag als unzulässig betrachtet, wenn die gesamten Unterlagen und Auskünfte nicht bei der Verwaltung eingegangen sind.

Art. 13 - Die Verwaltung teilt dem Antragsteller die vom Minister getroffene positive oder negative Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang der vollständigen Akte mit, und zwar durch jedes Mittel, das der Einsendung gemäß Artikel D.15 des Gesetzbuches ein sicheres Datum verleiht.

In der negativen Gewährungsentscheidung sind die Ergebnisse des in Artikel 15 genannten Auswahlverfahrens anzugeben.

In der positiven Gewährungsentscheidung ist folgendes anzugeben: 1° die Art der Investitionen, die unter Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 8 festgelegten Bedingungen beihilfefähig sein können, sowie die Gründe für die Ablehnung nicht förderfähiger Investitionen;2° der Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben;3° der Satz und der Betrag der auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses gewährten Höchstbeihilfe. Ist die Entscheidung über die Gewährung positiv und wird ein Beihilfebetrag von mehr als Null festgesetzt, so ist in der Entscheidung auch folgendes anzugeben: 1° der beihilfefähige Zeitraum für die Durchführung der Investitionen und die Förderfähigkeit der Ausgaben des Begünstigten, auf deren Grundlage die Beihilfe berechnet wird;2° der beihilfefähige Zeitraum, in dem der Begünstigte gemäß Artikel 16 § 2 die Zahlung der mit seinen förderfähigen Ausgaben verbundenen Beihilfe beantragen kann;3° die Bedingungen, die gegebenenfalls zu erfüllen sind, einschließlich der Unterlagen, die als Belege für die Tätigung der Investition bzw.für die Niederlassung vorzulegen sind.

Art. 14 - Die Beihilfen werden in den Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Sind die Mittel nicht ausreichend, so kann der Minister beschließen, dass die Beihilfeanträge ab dem Datum seines Beschlusses nicht mehr zugelassen werden.

Abschnitt 5 - Auswahlkriterien und Zeitraum der Förderfähigkeit der Ausgaben Art. 15 - Auswahlkriterien legen fest, welche zulässigen Anträge beihilfefähig sind. Ein Antrag, der die erforderliche Mindestbewertung oder eine höhere Bewertung erreicht, ist beihilfefähig.

Der Minister legt die erforderliche Mindestbewertung, die Auswahlmethode, die Auswahlkriterien, die im Rahmen der Genehmigung des wallonischen Programms für den Wirtschaftssektor der Fischerei genehmigt wurden, fest und holt zu diesem Zweck im Rahmen der Durchführung dieses Programms die Stellungnahme des Begleitausschusses ein.

Art. 16 - § 1. Das Anfangs- und Enddatum des Zeitraums, in dem die Ausgaben des Begünstigten gemäß Artikel 13 Absatz 4 Ziffer 1 förderfähig sind, werden unter Berücksichtigung des Datums der Zahlung der Ausgaben durch den Begünstigten festgelegt und sind in Artikel 65 § 2 der Verordnung Nr. 1303/2013 festgelegt.

Das Anfangs- und Enddatum des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums für die Förderfähigkeit der Ausgaben wird je nach Art der beantragten Beihilfe wie folgt geändert, darf jedoch nicht früher oder später als das Datum des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums liegen: 1° betrifft der Antrag die in den Kapiteln 3 und 4, mit Ausnahme von Artikel 38 Paragraph 3, oder Kapitel 5 genannten Beihilfen, so wird der Zeitraum für die Förderfähigkeit der Ausgaben so gekürzt, dass er nicht vor dem Datum der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitteilung liegt und nicht länger als drei Jahre ab diesem Zeitpunkt der Mitteilung läuft;2° der in Ziffer 1 genannte Zeitraum wird auf zwei Jahre verkürzt, wenn sich der Antrag und/oder die Ausgaben des Begünstigten ausschließlich auf die in Artikel 38 § 3 genannten Investitionen beziehen. Ausgaben, die der Begünstigte außerhalb des Förderzeitraums getätigt hat, gelten als nicht förderfähig.

Der in Absatz 1 genannte Zahlungstermin für Ausgaben entspricht dem in den Kontoauszügen oder am Tag der Ausstellung der Quittung angegebenen Valutatag. § 2. Für die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Beihilfen werden das Anfangs- und Enddatum des Zeitraums für die Förderfähigkeit, in dem der Begünstigte die Zahlung der mit seinen Ausgaben verbundenen Beihilfe beantragen kann, wie folgt festgelegt: 1° das Anfangsdatum ist identisch mit dem des gemäß Paragraph 1 Absatz 2 festgelegten Zeitraums der Förderfähigkeit der Ausgaben;2° sein Enddatum entspricht dem Datum des sechzigsten Arbeitstages nach dem Enddatum des in Paragraph 1 Absatz 2 festgelegten Zeitraums für die Förderfähigkeit der Ausgaben oder, falls dieser früher liegt, nach dem Datum der Abwicklung der letzten Ausgabe durch den Begünstigten für die beihilfefähigen Investitionen gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitteilung. Der Minister kann die gemäß Paragraph 1 Absatz 1 festgelegten Modalitäten zur Festlegung der Zeiträume der Förderfähigkeit der Ausgaben und der Zulässigkeit der Zahlungsanträge unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 508/2014 und 1303/2013 ändern.

Der Teil der nach Artikel 13 gewährten Beihilfe, der nicht Gegenstand eines zulässigen Beihilfeantrags ist, wird gestrichen. § 3. Der Begünstigte teilt der Verwaltung jede Änderung und jeden Verzicht auf Investitionen mit, die Gegenstand einer Beihilfe nach Artikel 13 waren. Die Beihilfe, die für die nicht getätigte Investition gewährt wird, wird gestrichen.

Abschnitt 6 - Gemeinsame Bedingungen für den Antrag auf Zahlung der Beihilfe Art. 17 - § 1. Der Begünstigte stellt den Antrag auf Zahlung der Beihilfe in der vom Minister vorgesehenen Form.

Um zulässig zu sein, wird der Zahlungsantrag: 1° vom Begünstigten während des in Artikel 13 Absatz 4 Ziffer 2 genannten förderfähigen Zeitraums übermittelt;2° durch Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionen gerechtfertigt ist, die gemäß der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Mitteilung förderfähig sind, und diese Investitionen den Artikeln 6 bis 8 entsprechen. § 2. Die Beihilfe wird auf der Grundlage der dem Begünstigten gemäß Artikel 13 mitgeteilten Informationen, der Vorlage von Belegen und der Ergebnisse der in Artikel 41 genannten Kontrollen gezahlt.

Gegebenenfalls nimmt die Verwaltung die Beitreibung der dem Begünstigten ungeschuldet gezahlte Beihilfe gemäß den Artikeln 48 und 49 vor.

Die Belege sind zulässig, wenn sie die Ausgaben zur Tätigung der Investition oder der Niederlassung deutlich identifizierbar machen.

Die Rechnungen sind nur mit beigefügten Zahlungsbelegen zulässig.

Wenn die Belege unzureichend oder nicht beweiskräftig sind, werden sie bei der Prüfung der Akte nicht berücksichtigt.

Der Minister kann zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben eines Begünstigten und die Belege für den Nachweis der Einhaltung der geltenden Regeln festlegen.

Art. 18 - Eine vom Begünstigten ausgezahlte Ausgabe darf nur Gegenstand einer der Beihilfen sein, die auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses gewährt werden können.

Art. 19 - In Anwendung des Artikels D.254 § 1 des Gesetzbuches ist der Verantwortliche der Verwaltung oder, falls dieser verhindert ist, der Beamte, der ihn ersetzt, bevollmächtigt, die Ausgaben bezüglich der vorgesehenen Beihilfen zu genehmigen und anzuweisen.

Abschnitt 7 - Verpflichtung Art. 20 - § 1. Der Antragsteller verpflichtet sich, für die gesamten Investitionen, die Gegenstand einer auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses gewährten Beihilfe sind, keine sonstigen Beihilfen bei der Wallonischen Region zu beantragen, sei es in Form einer Zinssubvention, eines Zuschusses oder einer Prämie, die dazu führen würden, dass die durch die europäischen Gesetzgebung oder durch den vorliegenden Erlass festgelegten Höchstbeträge für Beihilfen überschritten würden.

Jede Überschreitung der Höchstbeträge für die durch den vorliegenden Erlass oder auf dessen Grundlage oder durch Anhang I der Verordnung Nr. 508/2014 festgelegten Beihilfen wird zurückgefordert. § 2. Der Begünstigte verpflichtet sich: 1° die Belege für Ausgaben, die Gegenstand einer auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses erhaltenen Beihilfe sind, bis zum 31.Dezember 2032 aufzubewahren; 2° Kontrollen im Zusammenhang mit den im Rahmen des vorliegenden Erlasses gewährten Beihilfen durch die Verwaltung, den belgischen Rechnungshof und die zuständigen Dienststellen der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs sowie jede andere Stelle, die von einem der oben genannten Akteure ordnungsgemäß benannt wurde, zu gestatten und zu erleichtern. Die in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Kontrollen dürfen in den Räumlichkeiten des Betriebs nur mit vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung des Begünstigten oder mit der Erlaubnis eines Richters durchgeführt werden. § 3. Der Begünstigte der auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses gewährten Beihilfen verpflichtet sich für einen Mindestzeitraum: 1° die bezuschussten Investitionsgüter und deren Verwendung für die vorgesehenen Zwecke zu erhalten;2° die bezuschussten Investitionsgüter nicht zu vermieten bzw.zu verpachten; 3° unbeschadet der nationalen Buchführungsregeln ein getrenntes Buchführungssystem oder eine geeignete Buchhaltungsordnung beizubehalten, anhand dessen es leicht möglich ist, alle Transaktionen im Zusammenhang mit Investitionen, die mit dem Beihilfeantrag verbunden sind, zu identifizieren;4° die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung Nr. 508/2014 genannten Bedingungen zu erfüllen; 5° der Verwaltung alle von ihr gegebenenfalls angeforderten Angaben über ihre Produktions-, Verarbeitungs- oder Vermarktungstätigkeit zur Verfügung zu stellen;6° den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb den Umweltnormen entspricht und einer Globalgenehmigung unterliegt. Der in Absatz 1 genannte Mindestzeitraum beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Zahlung der Beihilfe im Zusammenhang mit den auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses bezuschussten Investitionen. § 4. Der Minister kann andere Verpflichtungen als die in den Paragraphen 1 bis 3 genannten festlegen. § 5. Kommt ein Begünstigter einer der in den Paragraphen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nicht nach, so verliert er die ihm auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses gewährte Beihilfe vollständig oder teilweise und zahlt den Teil der betreffenden Beihilfe zurück, den er bereits erhalten hat.

KAPITEL III. - Beihilfen für die Niederlassung in der Aquakultur durch Gründung oder Übernahme Abschnitt 1 - Funktionsprinzip der Niederlassungsbeihilfen Art. 21 - Die Niederlassungsbeihilfe wird gewährt, um die Niederlassung von jungen Neueinsteigern im Aquakultursektor auf dem Gebiet der Wallonischen Region gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 508/2014 zu unterstützen.

Abschnitt 2 - Zulässigkeit des Antrags Art. 22 - § 1. Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Bedingungen ist der Antrag auf eine Beihilfe für die Niederlassung durch Übernahme oder Gründung zulässig: 1° wenn er einer Geschäftsplan umfasst, der mit der Unterstützung eines Beraters erstellt werden kann;2° wenn er innerhalb der in § 1 Ziffer 10 genannten Frist bei der Verwaltung eingereicht wird. § 2. Um zulässig zu sein, muss der in Paragraph 1 genannte Geschäftsplan Folgendes enthalten: 1° die Phasen und Ziele der Produktion für drei Jahre für die Entwicklung der Tätigkeiten des Betriebs, einschließlich einer umfassenden Bestandsaufnahme der vom Begünstigten im Rahmen seines Antrags auf Niederlassungsbeihilfe geplanten Investitionen und einer Schätzung ihrer jeweiligen Kosten;2° eine Analyse des Projekts, einschließlich des Potenzials des Betriebs zum Zeitpunkt der Niederlassung durch Übernahme oder Gründung;3° den vorhandenen oder nicht vorhandenen Bedarf an zusätzlichen Investitionen, die über die in Absatz 1 genannten Investitionen hinausgehen und möglicherweise für die in Kapitel 4 genannte Beihilfe in Frage kommen, in den ersten drei Jahren nach dem Datum der Niederlassung durch Übernahme oder Betriebsgründung;4° eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, deren Modalitäten von der Verwaltung festgelegt werden;5° Ergebnisindikatoren, die zum Zeitpunkt der Beantragung festgesetzt und als Mittel zur Analyse der Betriebsentwicklung nach Ablauf des Geschäftsplans eingesetzt werden und mit denen die Verwaltung anhand der Wirtschaftlichkeitsberechnung bewerten kann, inwieweit die Zielsetzungen bereits verwirklicht sind;6° die Beschreibung der Maßnahmen, einschließlich der mit Umweltverträglichkeit und effizienter Nutzung der Ressourcen verbundenen Maßnahmen, die zur Entwicklung der Aktivitäten des Aquakulturbetriebs erforderlich sind, wie Investitionen, Ausbildung und Beratung;7° die Ausgangslage des Betriebs bei einer Übernahme. Die Umsetzung des Geschäftsplans beginnt spätestens binnen neun Monaten ab dem Datum der Mitteilung des in Artikel 13 erwähnten Beschlusses.

Nach Ablauf des in Absatz 1 Ziffer 1 angeführten dreijährigen Zeitraums prüft die Verwaltung, ob die Zielsetzungen des Geschäftsplans und die Wirtschaftlichkeitsgrenze erreicht sind. Die Verwirklichung der Zielsetzungen bedingt die Auszahlung des letzten Teilbetrags der Niederlassungsbeihilfe.

Art. 23 - Abweichend von Artikel 4 Paragraph 2 ist die Niederlassungsbeihilfe auf Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen beschränkt.

Die Beihilfen für die Niederlassung durch Übernahme und durch Betriebsgründung sind nicht kumulierbar.

Abschnitt 3 - Beihilfefähigkeit der Niederlassung durch Übernahme und durch Betriebsgründung Art. 24 - § 1. Bei der Niederlassung durch Übernahme handelt es sich um den Erwerb eines bestehenden Aquakulturbetriebs, oder eines Teils davon, durch einen jungen Neueinsteiger im Aquakultursektor, wobei dieser die materiellen und immateriellen Vermögenswerte dieses Aquakulturbetriebs und zumindest die für die Betriebstätigkeit des Aquakulturbetriebs erforderlichen Gebäude ganz oder teilweise erwirbt, ohne die Schulden und das Image dieses Betriebs zu übernehmen.

Die Niederlassung durch Übernahme wird durch ein Anteilsregister oder eine eingetragene Übernahmevereinbarung oder eine amtliche Urkunde belegt, wobei dieses Dokument: 1° das tatsächliche Datum der Niederlassung des Antragstellers durch Übernahme, die Modalitäten und die Bestandsaufnahme der Übernahme angibt;2° von den jeweiligen Parteien spätestens am Tag der Niederlassung durch Übernahme datiert und unterzeichnet wird. § 2. Entspricht die Vereinbarung oder die Urkunde den in § 1 angeführten Bedingungen nicht, wird sie von der Verwaltung nicht berücksichtigt. § 3. Gemäß Artikel 11 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 508/2014 ist die Übertragung von Unternehmenseigentum nicht zulässig.

Der Minister kann Kriterien festlegen, nach denen zwischen Fällen der Übertragung von Unternehmenseigentum und Fällen der Niederlassung durch Übernahme gemäß Paragraph 1 unterschieden werden kann.

Art. 25 - Bei der Niederlassung durch Betriebsgründung handelt es sich um die Gründung eines funktionsfähigen Aquakulturbetriebs durch einen jungen Neueinsteiger im Aquakultursektor, mit dem Ziel, sich dort niederzulassen.

Das Datum der Niederlassung durch Betriebsgründung ist das in Artikel 1 Ziffer 7 erwähnte Datum.

Abschnitt 4 - Antragsteller Art. 26 - Um in den Genuss der Niederlassungsbeihilfen zu gelangen, muss der Antragsteller, der sich als natürliche Person niederlässt, am Tag der tatsächlichen Niederlassung: 1° sich zum ersten Mal in der Eigenschaft eines Selbständigen als hauptberuflicher Aquakulturbetreiber auf einem Aquakulturbetrieb auf dem Gebiet der Wallonischen Region niedergelassen haben;2° als hauptberuflich tätiger selbstständiger Aquakulturbetreiber bei einer Sozialversicherungskasse angemeldet sein und seine Beiträge ordnungsgemäß bezahlt haben;3° der alleinige Betriebsleiter sein oder seit mindestens fünf Jahren die tatsächliche Kontrolle über den Betrieb ausüben, entweder als natürliche Person, die einer Vereinigung angehört, oder als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer juristischen Person; 4° einem im InVeKoS-System als hauptberuflich tätiger Geschäftsführer einer Aquakulturanlage identifizierten Partner angehören. Um in den Genuss der Niederlassungsbeihilfen zu gelangen, muss der Antragsteller als natürliche Person am Tag der Niederlassung durch Übernahme oder durch Betriebsgründung: 1° nicht älter als vierzig Jahre sein;2° eine Qualifikation besitzen oder, in Ermangelung davon, über eine ausreichende Erfahrung verfügen;3° noch nie zuvor als Betriebsleiter eines Aquakulturbetriebs tätig gewesen sein. Der Minister legt die Qualifikation und die ausreichende Erfahrung gemäß Absatz 2 Ziffer 2 sowie die Bedingungen fest, die der Verpflichtung zur tatsächlichen Kontrolle des Betriebs gemäß Absatz 1 Ziffer 3 entsprechen.

Art. 27 - Der Antragsteller, der sich als Geschäftsführer bzw. geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied einer juristischen Person niederlässt, deren Hauptgesellschaftszweck eine Tätigkeit im Bereich der Aquakultur ist, erfüllt die in Artikel 26 angeführten Bedingungen.

Abschnitt 5 - Beihilfefähigkeit des übernommenen bzw. gegründeten Betriebs Art. 28 - Der übernommene bzw. gegründete Betrieb erreicht beim Abschluss des Geschäftsplans eine Wirtschaftlichkeitsgrenze.

Der Minister legt die Wirtschaftlichkeitsgrenze fest, die zu erreichen ist, damit der Betrieb für eine Niederlassungsbeihilfe in Betracht kommt.

Abschnitt 6 - Beihilfefähige Ausgaben Art. 29 - Als beihilfefähige Ausgaben gelten alle beihilfefähigen Ausgaben im Sinne von Artikel 1 Ziffer 9, die sich auf die Anlage beziehen, mit Ausnahme von Ausgaben, die als nicht förderfähig für die vom Minister festgelegte Subvention angesehen werden.

Abschnitt 7 - Auszahlung der Beihilfe Art. 30 - Bei der Beihilfe für die Niederlassung durch Übernahme oder durch Betriebsgründung handelt es sich um eine Kapitalsubvention, die auf der Grundlage der mit der Niederlassung verbundenen förderfähigen Ausgaben und des gemäß Artikel 3 festgelegten Beihilfesatzes berechnet wird.

Art. 31 - Die Beihilfe für die Niederlassung durch Übernahme oder durch Betriebsgründung wird in zwei Teilbeträgen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausgezahlt.

Art. 32 - Die beiden Teilbeträge entsprechen jeweils fünfzig Prozent.

Der erste Teilbetrag der Beihilfe wird ausgezahlt, sobald der Begünstigte eine von einem Buchhalter oder einem anderen zuständigen Sachverständigen genehmigte Erklärung abgibt, dass fünfzig Prozent der in Artikel 13 Absatz 3 Ziffer 1 genannten Ausgaben getätigt wurden.

Der zweite Teilbetrag der Beihilfe wird ausgezahlt, nachdem überprüft wurde, ob die Ziele des Geschäftsplans gemäß Artikel 34 erreicht wurden, und nachdem die gemäß Kapitel 6 vorgesehenen Kontrollen durchgeführt wurden.

Abschnitt 8 - Verpflichtung Art. 33 - § 1. Der Begünstigte einer Einrichtungsbeihilfe, ob es sich nun um eine natürliche oder juristische Person handelt, verpflichtet sich, mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Niederlassung eine analytische Buchhaltung und eine Betriebsbuchhaltung zu führen und der Verwaltung jährlich die Bestandteile dieser Buchhaltung mitzuteilen.

Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für einen Empfänger einer Niederlassungsbeihilfe, für die der gemäß Artikel 13 notifizierte Beihilfebetrag weniger als 40 000 EUR beträgt. § 2. Die in Paragraph 1 Absatz 1 genannte analytische Buchhaltung und Betriebsbuchhaltung umfasst: 1° eine Beschreibung der allgemeinen Merkmale des Betriebs, einschließlich der eingesetzten Produktionsmittel;2° eine Bilanz (Aktiva und Passiva) sowie eine Betriebsrechnung (Ergebnisrechnung), in denen Aufwendungen und Erträge ausführlich aufgeführt werden;3° die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Effizienz der gesamten Betriebsführung sowie der Wirtschaftlichkeit der wichtigsten Betriebstätigkeiten.4° eine jährliche Eröffnungs- und Schlussbestandsaufnahme;5° die systematische und regelmäßige Eintragung der verschiedenen Sach- und Wertbewegungen des Betriebs während des Rechnungsjahres. Im ersten Jahr nach dem Datum der Niederlassung darf der Begünstigte sich darauf beschränken, nur die in Absatz 1 Ziffern 1, 3 und 5 genannten Unterlagen übermitteln.

Der Minister kann: 1° die Form und den Inhalt der in Absatz 2 angeführten vereinfachten Buchhaltung bestimmen;2° die Formvorschriften in Bezug auf die im vorliegenden Artikel aufgeführten Unterlagen festlegen;3° die Liste der in dem vorliegenden Artikel verlangten Elemente vervollständigen. Abschnitt 9 - Nachprüfung des Geschäftsplans Art. 34 - Der Empfänger der Niederlassungsbeihilfe führt eine jährliche Erhebung der in seinem in Artikel 22 § 2 angeführten Geschäftsplan vorgesehenen Ergebnisindikatoren durch und notiert seine Beobachtungen. Für die Abfassung des Protokolls dieser Erhebung kann er einen Berater heranziehen. Diese Erhebung wird der Verwaltung jedes Jahr übermittelt.

Falls die Ergebnisindikatoren unterhalb der in dem in Artikel 22 § 2 angeführten Geschäftsplan festgelegten Zielwerte liegen, hat der Begünstigte seine Lage zu rechtfertigen und die neuen Maßnahmen vorzulegen, die er einleitet, um der Lage abzuhelfen.

Am Ende des Geschäftsplans übermittelt der Begünstigte der Verwaltung einen Schlussbericht über die Nachprüfung, der jedes der Jahre des Geschäftsplans betrifft. Auf der Grundlage des Schlussberichts bewertet die Verwaltung die Ergebnisse sowie die Erreichung der Ziele des Geschäftsplans.

KAPITEL IV. - Investitionsbeihilfen in der Aquakultur Abschnitt 1 - Funktionsprinzip der Beihilfen Art. 35 - Ziel der Investitionsbeihilfe ist es, die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur im Gebiet der Wallonischen Region zu fördern.

Art. 36 - Der Antrag auf eine Investitionsbeihilfe ist zulässig, wenn er gemäß Artikel 5 Ziffer 3 über das von der Verwaltung bereitgestellte Formular eingereicht wird.

Art. 37 - In Übereinstimmung mit Artikel 18 kann ein junger Neueinsteiger im Aquakultursektor kann gleichzeitig in den Genuss einer Niederlassungsbeihilfe und einer Investitionsbeihilfe gelangen.

Abschnitt 2 - Beihilfefähige Investitionen Art. 38 - § 1. Investitionen, die nach dem vorliegenden Kapitel Gegenstand einer Beihilfe sein können, müssen mindestens eines der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 508/2014 genannten Ziele erreichen, mit Ausnahme des Ziels der Steigerung der Energieeffizienz und der Umstellung auf erneuerbare Energiequellen. § 2. Gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung Nr. 508/2014 und dem mehrjährigen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur in Wallonien sind Investitionen zur Steigerung der Produktion oder zur Förderung der Modernisierung bestehender Aquakulturanlagen oder des Baus einer neuen Einheit förderfähig. § 3. Investitionen zum Schutz von Aquakulturanlagen vor wilden Raubtieren kommen nach diesem Kapitel für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: 1° sie zielen darauf ab, den Betrieb vor mindestens einer der Arten zu schützen, die der Minister gemäß dem Gesetz vom 12.Juli 1973 über die Erhaltung der Natur als geschützte Arten festgelegt hat; 2° sie stellen ein Schutzsystem dar, dessen Bedeutung für die betreffenden Arten und den begünstigten Betrieb von der Abteilung Natur und Forstwesen der Verwaltung im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 3 des Kodex bestätigt wird.

Der Minister kann Folgendes festlegen: 1° eine Höchstfrist, über die hinaus die Stellungnahme der in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Abteilung als positiv anzusehen ist;2° zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben, die dem Begünstigten im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 gewährten Beihilfen entstehen. KAPITEL V - Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur Abschnitt 1 - Funktionsprinzip der Beihilfen Art. 39 - Ziel der Beihilfe für Investitionen in die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur ist es, die Verarbeitung und Vermarktung von Produkten aus nachhaltiger Fischerei oder Aquakultur zu fördern.

Abschnitt 2 - Beihilfefähige Investitionen Art. 40 - Investitionen, die nach dem vorliegenden Kapitel Gegenstand einer Beihilfe sein können, müssen mindestens eines der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 508/2014 genannten Ziele erreichen, mit Ausnahme des Ziels der Steigerung der Energieeffizienz und der Umstellung auf erneuerbare Energiequellen.

KAPITEL VI. - Kontroll- und Strafmaßnahmen Abschnitt 1 - Kontrolle Art. 41 - § 1. Die Verwaltung oder jede andere von ihr beauftragte Stelle führt Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durch, um folgendes zu prüfen: 1° die Beachtung der in dem vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen der Zulässigkeit und der Beihilfefähigkeit des Antragstellers, des Beihilfeantrags und der Investitionen;2° die Beachtung der Bedingungen für die Beihilfefähigkeit der im Rahmen des Antrags auf Zahlung einer Beihilfe erklärten Ausgaben, einschließlich der Belege für die Einhaltung der geltenden Vorschriften;3° die Einhaltung der steuerlichen und sozialen Gesetzgebungen und Bestimmungen. § 2. Die Kontrolle der Einhaltung der Umweltgesetzgebungen und -bestimmungen und gegebenenfalls der Umweltvorschriften, die der Globalgenehmigung oder der Umweltgenehmigung des Begünstigten für die von der Beihilfe betroffene Produktionseinheit beigefügt sind, wird von der Direktion der Kontrollen der Abteilung Polizei und Kontrollen der Verwaltung im Sinne von Artikel D.3, 3° des Gesetzbuches durchgeführt. § 3. Alle bei der Durchführung der in den Paragraphen1 und 2 genannten Kontrollen gemachten Feststellungen werden dem Begünstigten von der zuständigen Verwaltung mitgeteilt. Die Sanktion für die Beihilfe, die dem Begünstigten aufgrund des vorliegenden Erlasses zusteht, wird dem Begünstigten ebenfalls von der Verwaltung mitgeteilt. Die Auszahlung einer in diesem Erlass geregelten Beihilfe unterliegt einer befürwortenden Stellungnahme der für in Paragraph 1 genannten Dienststellen, die mit der Kontrolle beauftragt sind.

Abschnitt 2 - Kontrolle der Dauerhaftigkeit der Niederlassung, der Aufrechterhaltung und der Zweckbestimmung der Investition Art. 42 - In den in Artikel 71 der Verordnung Nr. 1303/2013 vorgesehenen Fällen fordert die Verwaltung die für die betreffende Investition gezahlte Beihilfe ganz oder teilweise zurück.

Art. 43 - Der Begünstigte, der die Zweckbestimmung oder die Verwendung einer Investition, für die eine Beihilfe gewährt wird oder gewährt worden ist, ändern möchte, muss die Verwaltung vorab davon in Kenntnis setzen.

Der Begünstigte gibt die neue Zweckbestimmung oder Verwendung der Investition an, und begründet die Änderung. Die Änderungen der Zweckbestimmung oder Verwendung der Investitionen unterliegen der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.

Die Verwaltung akzeptiert eine Änderung der Zweckbestimmung, wenn diese die Bedingungen gemäß vorliegendem Erlass einhält. Im Falle einer nicht genehmigten Änderung der Zweckbestimmung treibt die Verwaltung die Gesamtheit oder einen Teil der zwecks der betreffenden Investition gewährten Beihilfen bei.

Art. 44 - Der Begünstigte übermittelt der Verwaltung alle Informationen und Dokumente, die nötig sind, um ihr die Prüfung der Realität der Investition und die korrekte Zweckbestimmung der betreffenden Beihilfen zu ermöglichen.

Wenn der Begünstigte sich weigert, die zur Prüfung nötigen Informationen mitzuteilen, oder wenn die betreffenden Nachweise fehlen, zahlt er den Betrag der nicht begründeten Beihilfen zurück.

Abschnitt 3 - Strafmaßnahmen Art. 45 - § 1. Gemäß Artikel 143 der Verordnung Nr. 1303/2013 führt die Nichteinhaltung der gemäß vorliegendem Erlass festgelegten Bestimmungen zur Einstellung der Beihilfen und ggf. zur Rückerstattung eines Teils oder der Gesamtheit der bereits erhaltenen Beihilfen, dies je nach der Schwere, des vorsätzlichen oder des nicht vorsätzlichen Charakters des durch den Begünstigten begangenen Fehlers, dem Ausmaß, der Dauer und der Wiederholung der Regelwidrigkeit. § 2. Der Minister legt eine Tabelle der Sanktionen gemäß den in § 1 genannten Elementen fest.

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Kapitel 7 wird keine Rückerstattung verlangt, sofern die Nichteinhaltung der gemäß dem vorliegenden Erlass anwendbaren Pflichten und Verpflichtungen nicht auf ein vorsätzliches Verschulden des Begünstigten zurückzuführen ist.

Art. 46 - Bei Nichteinhaltung von Artikel 34 wird der letzte Teilbetrag nicht ausgezahlt und wird die Beitreibung oder den Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der bereits erhaltenen Beihilfen vorgenommen.

Wenn der Begünstigte sich weigert, die zur Prüfung der Qualität und der Ergebnisse der Erhebungen sowie der globalen Umsetzung des Geschäftsplans nötigen Informationen mitzuteilen, oder wenn die betreffenden Nachweise fehlen, zahlt er den Betrag der nicht begründeten Beihilfen zurück.

Art. 47 - Jede im Rahmen des vorliegenden Erlasses gewährte Beihilfe wird gestrichen und gegebenenfalls vollständig zurückgefordert, wenn sie natürlichen oder juristischen Personen gewährt wurde, die die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Beihilfen künstlich, den Zielen dieses Erlasses zuwiderlaufend geschaffen haben Abschnitt 4 - Beitreibungsverfahren Art. 48 - Die Verwaltung teilt dem Begünstigten mit, dass sie die Maßnahmen zur Beitreibung der Beihilfe einleiten wird, bevor sie die Mittel tatsächlich beitreibt.

Art. 49 - Die Beihilfen werden gemäß den Artikeln D.D.258 bis D.D.260 des Wallonischen Gesetzbuches beigetrieben.

KAPITEL VII. - Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Art. 50 - Bei Fällen höherer Gewalt handelt es sich mindestens um folgende: 1° der Tod des Begünstigten;2° die länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;3° eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;4° die unfallbedingte Zerstörung der Betriebsgebäude;5° ein Seuchenbefall oder eine Pflanzenkrankheit, die die Aquakulturproduktion für mehr als die Hälfte der Jahresmenge betrifft, die normalerweise von der betroffenen Aquakulturproduktionseinheit produziert wird;6° die Enteignung des gesamten oder eines bedeutenden Teils des Betriebs, insofern diese Enteignung am Tag der Einreichung des Beihilfeantrags nicht vorherzusehen war. Tierverluste, die die Aquakulturproduktion für mehr als die Hälfte der Jahresmenge betreffen, die normalerweise von der betroffenen Aquakulturproduktionseinheit produziert wird und die auf außergewöhnlich ungünstige Klima- oder Umweltbedingungen zurückzuführen sind, können bei der amtlichen Anerkennung berücksichtigt werden, und zwar, was die Umweltbedingungen betrifft, sofern sie unfallbedingt sind und nicht auf den Begünstigten oder ein Mitglied des Personals des Betriebs zurückzuführen sind.

Art. 51 - Betrifft der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände den Tod des Begünstigten oder die langfristige Arbeitsunfähigkeit des Begünstigten, so gilt Artikel 45 nur für die Erhaltung der erworbenen Beihilfe. Er findet keine Anwendung, um eine neue Gewährung einer Beihilfe zugunsten eines Dritten, der nicht der Begünstigte ist und die Kriterien für die Beihilfefähigkeit nicht erfüllt, in Anspruch zu nehmen.

Der in dem vorangeführten Absatz erwähnte Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wird der Verwaltung schriftlich mitgeteilt und die diesbezüglichen Belege sind innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Tag vorzulegen, an dem der Begünstigte oder sein Anspruchsberechtigter dazu in der Lage ist.

KAPITEL VIII. - Übergangsbestimmungen Art. 52 - § 1. Begünstigte, denen regionale Beihilfen gemäß des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe gewährt wurden, können in den Genuss einer im Rahmen des vorliegenden Erlasses gewährten Beihilfe nach den darin festgelegten Bedingungen und nach den in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten Bedingungen und Modalitäten gelangen.

In Abweichung von Absatz 1 kommen Investitionen, für die die in Absatz 1 genannten regionalen Beihilfen vor dem 1. Januar 2014 gewährt wurden, nicht für eine Beihilfe im Rahmen des vorliegenden Erlasses in Betracht. § 2. Nur beihilfefähige Investitionen im Rahmen eines aufgrund von Paragraph 1 zulässigen Antrags können Gegenstand eines Beihilfeantrags aufgrund des vorliegenden Erlasses sein.

Für diese Investitionen entspricht der Zeitraum für die Beihilfefähigkeit der Ausgaben im Rahmen einer Beihilfe nach dem vorliegenden Erlass dem in dem in Paragraph 1 genannten Erlass festgelegten beihilfefähigen Zeitraum.

Der Zeitraum, in dem der Begünstigte die Zahlung der aufgrund des vorliegenden Erlasses gewährten Beihilfe beantragen kann, beginnt mit dem Tag der in Artikel 13 genannten Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe.

Der beihilfefähige Zeitraum endet sechzig Arbeitstage nach diesem Datum der Mitteilung oder, falls dieses später liegt, nach dem Datum, das dem sechzigsten Arbeitstag nach dem Tag der Auszahlung der letzten beihilfefähigen Ausgaben für beihilfefähige Investitionen gemäß der in Artikel 13 genannten Mitteilung entspricht. § 3. Der Betrag des dem Begünstigten aufgrund des vorliegenden Erlasses geschuldeten regionalen Anteils der Beihilfen wird um den Betrag der regionalen Beihilfen gekürzt, die er für dieselben Investitionen gemäß dem in Paragraph 1 erwähnten Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 erhalten hat.

KAPITEL IX. - Schlussbestimmungen Art. 53 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 bleibt der vorliegende Erlass für die Akten, die vor dem 31. Dezember 2020 einen günstigen Zulässigkeitsbeschluss erhalten haben, weiterhin in Kraft.

Art. 54 - Der Minister für Landwirtschaft wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 25. April 2019 Für die Regierung: Der Ministerpräsident W. BORSUS Der Minister für Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten, Tourismus, Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion R. COLLIN

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