gepubliceerd op 19 maart 2020
Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID - 19 te beperken. - Erratum. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 MAART 2020. - Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID - 19 te beperken. - Erratum. - Duitse vertaling
Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID - 19 te beperken van vrijdag 13 maart 2020 tweede editie, bladzijde 15580-15581, C-2020/30303 - Erratum op 14 maart 2020, C-2020/30330. - Duitse vertaling
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13 MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Artikels 11;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 182 und 187;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
März 2020;
Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, die Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden Staaten, des Überschreitens der Schwelle zur Pandemie, wie von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt, der Inkubationszeit des Coronavirus COVID-19 und der Steigerung in Umfang und Anzahl der sekundären Übertragungsketten; folglich ist es unerlässlich, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der von der WHO am 30. Januar 2020 erklärten gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (USPPI);
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter Fälle;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien und der exponentiellen Entwicklung der Anzahl Ansteckungen;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In Erwägung der mit diesem Virus verbundenen Gefahr, insbesondere im Hinblick auf gefährdete Personen und auf die lange Inkubationszeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group und der Risk Management Group vom 10. und 12. März, in denen die im vorliegenden Erlass aufgeführten Maßnahmen empfohlen werden;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und folglich eingeschränkt werden müssen;
In der Erwägung, dass es demnach erforderlich ist, den Zugang zu Geschäften einzuschränken, Lebensmittelgeschäfte und Apotheken ausgenommen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen;
In der Erwägung, dass die Maßnahmen ebenfalls dafür sorgen können, dass das Gesundheitssystem über die erforderliche Zeit zur Vorbereitung verfügt und die Forscher mehr Zeit für die Entwicklung effizienter Behandlungen und Impfstoffe haben;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Folgende Aktivitäten sind bis zum 3. April 2020 einschließlich verboten: a) private oder öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer oder sportlicher Art sowie Freizeitaktivitäten, b) Schulausflüge und Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet ausgehend, c) Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. § 2 - In Abweichung von § 1 sind Aktivitäten im kleinen oder familiären Kreis und Bestattungsfeierlichkeiten erlaubt.
Art. 2 - § 1 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen oder sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie im Freizeitbereich werden bis zum 3. April 2020 einschließlich geschlossen. § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Hotels mit Ausnahme von angrenzenden Restaurants geöffnet bleiben. § 3 - Hauslieferungen und Gerichte zum Mitnehmen sind erlaubt.
Art. 3 - § 1 - Bis zum 3. April 2020 einschließlich werden Einkaufszentren, Geschäfte, die Non-food-Erzeugnisse verkaufen, und andere Geschäfte samstags und sonntags geschlossen. § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Apotheken an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. § 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.
Art. 4 - Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschulunterricht werden bis zum 3. April 2020 einschließlich ausgesetzt.
Art. 5 - Die Gemeindebehörden und die Polizeidienste sind mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 13. März 2020 P. DE CREM