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Document van 29 augustus 2001
gepubliceerd op 13 februari 2002

Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Wijziging. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001102
pub.
13/02/2002
prom.
29/08/2001
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


29 AUGUSTUS 2001. - Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Wijziging. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 augustus 2001 betreffende de registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 29. AUGUST 2001 - Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart - Abänderung An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, das Gesetz vom 20.September 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 20.

Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, das im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 [offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000] veröffentlicht worden ist, hat unter anderem Artikel 15bis dieses Gesetzes abgeändert.

Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000, der im Belgischen Staatsblatt vom 1. März 2000 [offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000] veröffentlicht worden ist und den Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden abändert, ist in Ausführung dieser abgeänderten Bestimmung ergangen.

Das Rundschreiben vom 7. Februar 2000 über die Registrierung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, das im Belgischen Staatsblatt vom 4. März 2000 [deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 4. Oktober 2000] veröffentlicht worden ist, hat weitere Erläuterungen gegeben.

Das Gesetz vom 8. Februar 2001 ändert Artikel 24 des Gesetzes vom 20.

Juli 1971 ab. Neben der Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Beerdigung der Asche oder deren Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes kann die Asche ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut werden oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder aufbewahrt werden.

Der Königliche Erlass vom 24. August 2001 zielt darauf ab, die Artikel 1 Absatz 3 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, dieser Gesetzesabänderung anzupassen.

Der abgeänderte Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2.

August 1990 erweitert die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung treffen kann: In der Tat kann er durch den klaren und unzweideutigen Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe entweder zwischen der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, der Einäscherung mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung im Kolumbarium des Friedhofes, der Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit Beerdigung oder mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof wählen.

Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des betreffenden Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden acht Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: 1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 2.Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des Friedhofes, 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 4.Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des Friedhofes, 6.Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof, 8.Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof.

Die Anweisungen des Rundschreibens vom 7. Februar 2000 bleiben anwendbar.

Das Muster der Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, das in Anlage 1 zum Rundschreiben vom 7. Februar 2000 beigefügt ist, muss jedoch abgeändert werden. Deshalb schlage ich das Muster, das als Anlage zu vorliegendem Rundschreiben beigefügt ist, vor, das dem Abgeber der Erklärung in der Form eines Vordrucks ausgehändigt werden kann.

Die Bescheinigung über den Empfang dieser Erklärung, die in Anlage 2 zum Rundschreiben vom 7. Februar 2000 beigefügt ist, bleibt natürlich gültig.

Brüssel, den 29. August 2001 Der Minister des Innern A. DUQUESNE Anlage 1 Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen), wohnhaft . . . . . . . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse), teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . . mit, die Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in einem Kolumbarium des Friedhofes/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof/die Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof als Bestattungsart zu wählen. Der Inhalt vorliegender Erklärung, die der/die Unterzeichnete aus freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart. . . . . . , den . . . . .

Unterschrift

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