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Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Wijziging. - Duitse vertaling | Enregistrement des dernières volontés en matière de mode de sépulture. - Modification. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
29 AUGUSTUS 2001. - Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake | 29 AOUT 2001. - Enregistrement des dernières volontés en matière de |
de wijze van lijkbezorging. - Wijziging. - Duitse vertaling | mode de sépulture. - Modification. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 augustus 2001 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 29 août 2001 relative à |
registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van | l'enregistrement des dernières volontés en matière de mode de |
lijkbezorging (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2001), opgemaakt door | sépulture (Moniteur belge du 2 octobre 2001), établie par le Service |
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
29. AUGUST 2001 - Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich | 29. AUGUST 2001 - Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich |
der Bestattungsart - Abänderung | der Bestattungsart - Abänderung |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Herren Bezirkskommissare | An die Herren Bezirkskommissare |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
das Gesetz vom 20. September 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 20. | das Gesetz vom 20. September 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 20. |
Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, das im Belgischen | Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, das im Belgischen |
Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 [offizielle deutsche Übersetzung | Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 [offizielle deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000] veröffentlicht worden ist, | Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000] veröffentlicht worden ist, |
hat unter anderem Artikel 15bis dieses Gesetzes abgeändert. | hat unter anderem Artikel 15bis dieses Gesetzes abgeändert. |
Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000, der im Belgischen | Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000, der im Belgischen |
Staatsblatt vom 1. März 2000 [offizielle deutsche Übersetzung | Staatsblatt vom 1. März 2000 [offizielle deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000] veröffentlicht worden ist | Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000] veröffentlicht worden ist |
und den Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der | und den Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der |
Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart | Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart |
durch die Gemeinden abändert, ist in Ausführung dieser abgeänderten | durch die Gemeinden abändert, ist in Ausführung dieser abgeänderten |
Bestimmung ergangen. | Bestimmung ergangen. |
Das Rundschreiben vom 7. Februar 2000 über die Registrierung der | Das Rundschreiben vom 7. Februar 2000 über die Registrierung der |
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, das im | letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, das im |
Belgischen Staatsblatt vom 4. März 2000 [deutsche Übersetzung | Belgischen Staatsblatt vom 4. März 2000 [deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 4. Oktober 2000] veröffentlicht worden ist, | Belgisches Staatsblatt vom 4. Oktober 2000] veröffentlicht worden ist, |
hat weitere Erläuterungen gegeben. | hat weitere Erläuterungen gegeben. |
Das Gesetz vom 8. Februar 2001 ändert Artikel 24 des Gesetzes vom 20. | Das Gesetz vom 8. Februar 2001 ändert Artikel 24 des Gesetzes vom 20. |
Juli 1971 ab. Neben der Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck | Juli 1971 ab. Neben der Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck |
bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische | bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische |
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Beerdigung der Asche | Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Beerdigung der Asche |
oder deren Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes kann die | oder deren Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes kann die |
Asche ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem | Asche ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem |
an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut | an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut |
werden oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder | werden oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
Der Königliche Erlass vom 24. August 2001 zielt darauf ab, die Artikel | Der Königliche Erlass vom 24. August 2001 zielt darauf ab, die Artikel |
1 Absatz 3 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, | 1 Absatz 3 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, dieser | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, dieser |
Gesetzesabänderung anzupassen. | Gesetzesabänderung anzupassen. |
Der abgeänderte Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. | Der abgeänderte Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. |
August 1990 erweitert die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen | August 1990 erweitert die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen |
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung | Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung |
treffen kann: In der Tat kann er durch den klaren und unzweideutigen | treffen kann: In der Tat kann er durch den klaren und unzweideutigen |
Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe entweder zwischen | Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe entweder zwischen |
der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der | der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der |
zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das | zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das |
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, der Einäscherung | belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, der Einäscherung |
mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung im Kolumbarium des | mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung im Kolumbarium des |
Friedhofes, der Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem | Friedhofes, der Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem |
anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische | anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische |
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit | Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit |
Beerdigung oder mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als | Beerdigung oder mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als |
auf dem Friedhof wählen. | auf dem Friedhof wählen. |
Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des betreffenden | Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des betreffenden |
Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die | Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die |
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, | letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, |
wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden acht | wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden acht |
Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: | Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: |
1. Beerdigung der sterblichen Überreste, | 1. Beerdigung der sterblichen Überreste, |
2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des | 2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des |
Friedhofes, | Friedhofes, |
3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische | 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische |
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, | Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, |
4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, | 4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, |
5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des | 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des |
Friedhofes, | Friedhofes, |
6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf | 6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf |
dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden | dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden |
Küstengewässer, | Küstengewässer, |
7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf | 7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf |
dem Friedhof, | dem Friedhof, |
8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als | 8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als |
auf dem Friedhof. | auf dem Friedhof. |
Die Anweisungen des Rundschreibens vom 7. Februar 2000 bleiben | Die Anweisungen des Rundschreibens vom 7. Februar 2000 bleiben |
anwendbar. | anwendbar. |
Das Muster der Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung | Das Muster der Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung |
hinsichtlich der Bestattungsart, das in Anlage 1 zum Rundschreiben vom | hinsichtlich der Bestattungsart, das in Anlage 1 zum Rundschreiben vom |
7. Februar 2000 beigefügt ist, muss jedoch abgeändert werden. | 7. Februar 2000 beigefügt ist, muss jedoch abgeändert werden. |
Deshalb schlage ich das Muster, das als Anlage zu vorliegendem | Deshalb schlage ich das Muster, das als Anlage zu vorliegendem |
Rundschreiben beigefügt ist, vor, das dem Abgeber der Erklärung in der | Rundschreiben beigefügt ist, vor, das dem Abgeber der Erklärung in der |
Form eines Vordrucks ausgehändigt werden kann. | Form eines Vordrucks ausgehändigt werden kann. |
Die Bescheinigung über den Empfang dieser Erklärung, die in Anlage 2 | Die Bescheinigung über den Empfang dieser Erklärung, die in Anlage 2 |
zum Rundschreiben vom 7. Februar 2000 beigefügt ist, bleibt natürlich | zum Rundschreiben vom 7. Februar 2000 beigefügt ist, bleibt natürlich |
gültig. | gültig. |
Brüssel, den 29. August 2001 | Brüssel, den 29. August 2001 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der | Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der |
Bestattungsart | Bestattungsart |
Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen), | Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen), |
wohnhaft . . . . . | wohnhaft . . . . . |
. . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse), | . . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse), |
teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . . | teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . . |
mit, die Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der | mit, die Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der |
zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung | zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung |
mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet | mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet |
angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche | angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche |
innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in | innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in |
einem Kolumbarium des Friedhofes/die Einäscherung mit Verstreuung der | einem Kolumbarium des Friedhofes/die Einäscherung mit Verstreuung der |
Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das | Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das |
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung | belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung |
mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof/die | mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof/die |
Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf | Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf |
dem Friedhof als Bestattungsart zu wählen. | dem Friedhof als Bestattungsart zu wählen. |
aus freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige | aus freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige |
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart. | Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart. |
. . . . . , den . . . . . | . . . . . , den . . . . . |
Unterschrift | Unterschrift |