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Meertalige weergave van Document van 29/08/2001
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Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van lijkbezorging. - Wijziging. - Duitse vertaling Enregistrement des dernières volontés en matière de mode de sépulture. - Modification. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
29 AUGUSTUS 2001. - Registratie van de laatste wilsbeschikking inzake 29 AOUT 2001. - Enregistrement des dernières volontés en matière de
de wijze van lijkbezorging. - Wijziging. - Duitse vertaling mode de sépulture. - Modification. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 augustus 2001 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 29 août 2001 relative à
registratie van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van l'enregistrement des dernières volontés en matière de mode de
lijkbezorging (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2001), opgemaakt door sépulture (Moniteur belge du 2 octobre 2001), établie par le Service
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
29. AUGUST 2001 - Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich 29. AUGUST 2001 - Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich
der Bestattungsart - Abänderung der Bestattungsart - Abänderung
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
Zur Information: Zur Information:
An die Herren Bezirkskommissare An die Herren Bezirkskommissare
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
das Gesetz vom 20. September 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 20. das Gesetz vom 20. September 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 20.
Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, das im Belgischen Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, das im Belgischen
Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 [offizielle deutsche Übersetzung Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 [offizielle deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000] veröffentlicht worden ist, Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000] veröffentlicht worden ist,
hat unter anderem Artikel 15bis dieses Gesetzes abgeändert. hat unter anderem Artikel 15bis dieses Gesetzes abgeändert.
Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000, der im Belgischen Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2000, der im Belgischen
Staatsblatt vom 1. März 2000 [offizielle deutsche Übersetzung Staatsblatt vom 1. März 2000 [offizielle deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000] veröffentlicht worden ist Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000] veröffentlicht worden ist
und den Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der und den Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der
Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart
durch die Gemeinden abändert, ist in Ausführung dieser abgeänderten durch die Gemeinden abändert, ist in Ausführung dieser abgeänderten
Bestimmung ergangen. Bestimmung ergangen.
Das Rundschreiben vom 7. Februar 2000 über die Registrierung der Das Rundschreiben vom 7. Februar 2000 über die Registrierung der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, das im letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, das im
Belgischen Staatsblatt vom 4. März 2000 [deutsche Übersetzung Belgischen Staatsblatt vom 4. März 2000 [deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 4. Oktober 2000] veröffentlicht worden ist, Belgisches Staatsblatt vom 4. Oktober 2000] veröffentlicht worden ist,
hat weitere Erläuterungen gegeben. hat weitere Erläuterungen gegeben.
Das Gesetz vom 8. Februar 2001 ändert Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Das Gesetz vom 8. Februar 2001 ändert Artikel 24 des Gesetzes vom 20.
Juli 1971 ab. Neben der Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck Juli 1971 ab. Neben der Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck
bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Beerdigung der Asche Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Beerdigung der Asche
oder deren Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes kann die oder deren Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes kann die
Asche ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem Asche ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem
an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut
werden oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder werden oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
Der Königliche Erlass vom 24. August 2001 zielt darauf ab, die Artikel Der Königliche Erlass vom 24. August 2001 zielt darauf ab, die Artikel
1 Absatz 3 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, 1 Absatz 3 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, dieser abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, dieser
Gesetzesabänderung anzupassen. Gesetzesabänderung anzupassen.
Der abgeänderte Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Der abgeänderte Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2.
August 1990 erweitert die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen August 1990 erweitert die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung
treffen kann: In der Tat kann er durch den klaren und unzweideutigen treffen kann: In der Tat kann er durch den klaren und unzweideutigen
Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe entweder zwischen Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe entweder zwischen
der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der
zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, der Einäscherung belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, der Einäscherung
mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung im Kolumbarium des mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung im Kolumbarium des
Friedhofes, der Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem Friedhofes, der Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem
anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit
Beerdigung oder mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als Beerdigung oder mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als
auf dem Friedhof wählen. auf dem Friedhof wählen.
Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des betreffenden Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des betreffenden
Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten,
wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden acht wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden acht
Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird:
1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 1. Beerdigung der sterblichen Überreste,
2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des 2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des
Friedhofes, Friedhofes,
3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer,
4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes,
5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des
Friedhofes, Friedhofes,
6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf 6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf
dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden
Küstengewässer, Küstengewässer,
7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf 7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf
dem Friedhof, dem Friedhof,
8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als 8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als
auf dem Friedhof. auf dem Friedhof.
Die Anweisungen des Rundschreibens vom 7. Februar 2000 bleiben Die Anweisungen des Rundschreibens vom 7. Februar 2000 bleiben
anwendbar. anwendbar.
Das Muster der Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung Das Muster der Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung
hinsichtlich der Bestattungsart, das in Anlage 1 zum Rundschreiben vom hinsichtlich der Bestattungsart, das in Anlage 1 zum Rundschreiben vom
7. Februar 2000 beigefügt ist, muss jedoch abgeändert werden. 7. Februar 2000 beigefügt ist, muss jedoch abgeändert werden.
Deshalb schlage ich das Muster, das als Anlage zu vorliegendem Deshalb schlage ich das Muster, das als Anlage zu vorliegendem
Rundschreiben beigefügt ist, vor, das dem Abgeber der Erklärung in der Rundschreiben beigefügt ist, vor, das dem Abgeber der Erklärung in der
Form eines Vordrucks ausgehändigt werden kann. Form eines Vordrucks ausgehändigt werden kann.
Die Bescheinigung über den Empfang dieser Erklärung, die in Anlage 2 Die Bescheinigung über den Empfang dieser Erklärung, die in Anlage 2
zum Rundschreiben vom 7. Februar 2000 beigefügt ist, bleibt natürlich zum Rundschreiben vom 7. Februar 2000 beigefügt ist, bleibt natürlich
gültig. gültig.
Brüssel, den 29. August 2001 Brüssel, den 29. August 2001
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage 1 Anlage 1
Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart Bestattungsart
Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen), Der/Die Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vornamen),
wohnhaft . . . . . wohnhaft . . . . .
. . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse), . . . . . (Wohnsitz und vollständige Adresse),
teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . . teilt dem Standesbeamten der Stadt/Gemeinde . . . . .
mit, die Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der mit, die Beerdigung/die Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der
zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes/die Einäscherung
mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet
angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung mit Beerdigung der Asche
innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in innerhalb des Friedhofes/die Einäscherung mit Beisetzung der Asche in
einem Kolumbarium des Friedhofes/die Einäscherung mit Verstreuung der einem Kolumbarium des Friedhofes/die Einäscherung mit Verstreuung der
Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer/die Einäscherung
mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof/die mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof/die
Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als auf
dem Friedhof als Bestattungsart zu wählen. dem Friedhof als Bestattungsart zu wählen.
Der Inhalt vorliegender Erklärung, die der/die Unterzeichnete Der Inhalt vorliegender Erklärung, die der/die Unterzeichnete
aus freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige aus freiem Willen abgegeben hat, bildet seine/ihre letztwillige
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart. Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart.
. . . . . , den . . . . . . . . . . , den . . . . .
Unterschrift Unterschrift
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