gepubliceerd op 05 oktober 2010
Decreet houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum
WAALSE OVERHEIDSDIENST
22 APRIL 2010. - Decreet houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum
De vertaling in het Duits van bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 5 mei 2010, op blz. 25154, dient eveneens te worden bekendgemaakt.
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es: Artikel 1 - § 1. Durch das vorliegende Dekret wird eine regionale Zuständigkeit geregelt. § 2. In vorliegendem Text versteht man unter 1° Richtlinie: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie ihre späteren Abänderungen; 2° Reiseagentur: juristische oder natürliche Person, die eine gewinnbringende Tätigkeit ausübt, die darin besteht, entweder Reisen oder Pauschalaufenthalte, die u.a. Ubernachtungen umfassen, zu organisieren und zu verkaufen, oder als Vermittler solche Reisen oder Aufenthalte, sowie Transport-, Ubernachtungs- oder Essensscheine zu verkaufen; 3° Dienstleister: jede Reiseagentur, die vorübergehend und gelegentlich auf dem durch vorliegendes Dekret gedeckten Gebiet Dienstleistungen erbringt, wobei es sich um folgende Reiseagenturen handeln kann: - entweder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur reglementiert ist, anwendbar wird; - oder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur nicht reglementiert ist, anwendbar wird, und die in diesem Staat die Aktivität als Reiseagentur während mindestens zwei Jahren im Laufe der zehn Jahre, die der Leistung vorausgehen, ausgeübt hat; 4° Einschreiben: bei der Post aufgegebener Einschreibebrief oder jedes andere Kommunikationsmittel nach Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches wie z.B. per Fernschreiben oder auf dem elektronischen Wege, unter der Bedingung, dass es eine Empfangsbestätigung vom Empfänger liefert.
Art. 2 - § 1. Die Ausübung der Aktivität als Reiseagentur im Sinne von Artikel 1, § 2, 2° muss hauptberuflich, ständig und vorbehaltlich einer Genehmigung stattfinden. § 2. Folgenden Personen kann jedoch die Ausübung der in Artikel 1, § 2, 2° bestimmten Aktivität gestattet werden: 1° den Betreibern von Reisebussen, Eisenbahn-, Flug- oder Flussverkehrsunternehmen, die diese Aktivität nicht hauptberuflich und ständig ausüben;2° den Personen, die im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe oder ihrer Aktivitäten im Bereich der Animation von Jugendlichen, des Sportwesens, der Kultur, der Sozialhilfe, der Gesundheit oder der Animation von Erwachsenen, diese Aktivität nicht hauptberuflich und ständig ausüben. § 3. § 1 ist nicht anwendbar auf: 1° die Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° vorliegenden Dekrets;2° das "Commissariat général au Tourisme" (Generalkommissariat für Tourismus) und das "Office de Promotion du Tourisme de Wallonie et de Bruxelles" (Amt zur Förderung des Tourismus in der Wallonie und in Brüssel);3° das Verkehrsamt der Ostkantone und die "Maisons du Tourisme" (Häuser des Tourismus), insoweit die Aktivitäten als Reiseagentur hauptsächlich ein auf ihr geographisches Zuständigkeitsgebiet begrenztes touristisches Angebot betreffen;4° die provinzialen touristischen Verbände, insoweit die Aktivitäten als Reiseagentur hauptsächlich ein auf ihr geographisches Zuständigkeitsgebiet begrenztes touristisches Angebot betreffen;5° die von der Französischen Gemeinschaft zugelassenen und von der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugelassenen oder anerkannten Jugendorganisationen, die von der Regierung bestimmt werden, und die für ihre Mitglieder Reisen und Aufenthalte organisieren und sie ihnen verkaufen. Art. 3 - § 1. Der Dienstleister, der sich für das erste Mal von einem EU-Mitgliedstaat ausser Belgien oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, in das Gebiet begibt, auf welches vorliegendes Dekret anwendbar ist, muss den Generalkommissar für Tourismus mittels einer vorherigen schriftlichen Meldung benachrichtigen, in der die von der Regierung bestimmten Auskünfte zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht angegeben sind. Diese Meldung kann durch alle Mittel stattfinden.
Diese Meldung muss für jedes Jahr erneuert werden, für welches der Dienstleister beabsichtigt, seine Aktivität auf dem besagten Gebiet vorübergehend und/oder gelegentlich auszuüben.
Wenn die Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, müssen der Meldung folgende Dokumente beigefügt werden: 1° ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;2° eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in seinem Herkunftsstaat rechtmässig zur Ausübung der Aktivitäten als Reiseagentur niedergelassen ist, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;3° ein Berufsqualifikationsnachweis;4° wenn der Beruf in seinem Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, der Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. Diese Meldung muss binnen 15 Tagen, nachdem sich der Dienstleister erstmals in das Gebiet, auf welches vorliegendes Dekret anwendbar ist, begibt, dem Generalkommissar für Tourismus zur Information zugeschickt werden. § 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, hat zudem die Pflicht, dem Empfänger seiner Dienstleistung die folgenden Informationen zu übermitteln: 1° die Nummer der Eintragung des Unternehmens oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben;2° falls die Aktivität in seinem Herkunftsstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Staat;3° die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört, sowie deren Anschrift;4° die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters in dem Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw.der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde; 5° Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Art. 4 - § 1. Niemand darf unter irgend welcher Form den Titel des Reiseagenten oder die Bezeichnung der Reiseagentur, oder einen gleichwertigen Titel oder eine gleichwertige Bezeichnung führen, wenn er keine gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° ausgestellte Genehmigung hat.
Die Staatsangehörigen der anderen Staaten, die einen Beruf als Reiseagentur ausüben dürfen, führen die auf dem Gebiet der Wallonischen Region geltende Berufsbezeichnung. § 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, übt seine Aktivität unter der Berufsbezeichnung aus, mit der er seine Aktivität in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er hauptberuflich niedergelassen ist, wenn dort eine solche Bezeichnung besteht. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem er hauptberuflich niedergelassen ist, ausgestellt.
Falls diese Berufsbezeichnung in dem Staate, in dem der Dienstleister hauptberuflich niedergelassen ist, nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an.
Art. 5 - § 1. Der in Artikel 2, § 1 genannte Genehmigungsantrag wird dem Generalkommissar für Tourismus per Einschreiben zugeschickt. Die Regierung legt die Form und den Inhalt des Genehmigungsantrags fest.
Sie gibt an, welche Dokumente unbedingt dem Antrag beizufügen sind. § 2. Wenn der Antrag unvollständig ist, schickt der Generalkommissar für Tourismus binnen 30 Tagen nach dessen Eingang dem Antragsteller ein Verzeichnis der fehlenden Stücke per Einschreiben zu, wobei er angibt, dass die in vorliegendem Artikel genannten Fristen ab dem Eingang der vollständigen Akte laufen.
Wenn der Antrag vollständig ist, informiert die Regierung den Antragsteller binnen derselben Frist per Empfangsbestätigung über die Vollständigkeit des Antrags und die Modalitäten für die Weiterführung des Verfahrens, einschliesslich der Frist, binnen deren die Entscheidung getroffen werden muss. § 3. Der in Artikel 11 genannte technische Ausschuss gibt ein Gutachten über den Genehmigungsantrag binnen 45 Tagen ab dem Versand der Empfangsbestätigung an den Antragsteller ab. In Ermangelung der Zusendung des Gutachtens innerhalb dieser Frist wird das Gutachten als günstig betrachtet. § 4. Die Entscheidung des Generalkommissars für Tourismus wird dem Antragsteller der Genehmigung binnen einer Frist von 90 Tagen ab dem Versand der Empfangsbestätigung der vollständigen Akte per Einschreiben zugestellt.
Die Regierung legt die Form und den Inhalt der Entscheidung fest. § 5. Mangels einer Antwort binnen der in § 4 festgelegten Frist gilt, dass die Genehmigung erteilt worden ist. Der Generalkommissar für Tourismus kann diese Frist jedoch um eine Höchstdauer von 60 Tagen verlängern, durch eine Entscheidung, die dem Antragsteller spätestens am letzten Tag der festgelegten Frist zugestellt wird, und dies nur aus zwingenden Gründen allgemeinen Interesses, einschliesslich des berechtigten Interesses einer Drittpartei. Diese Verlängerung kann auch beschlossen werden im Falle einer verspäteten Ubermittlung von Dokumenten, die vom Generalkommissar für Tourismus bei ausländischen Behörden zwecks Uberprüfung angefragt werden. § 6. Gegen eine Entscheidung zur Verweigerung der Genehmigung kann unter Einhaltung der in Artikel 9, § 3 vorgesehenen Frist und Formen bei der Regierung ein Widerspruch eingereicht werden.
Art. 6 - § 1. Die Regierung kann Kategorien für die Genehmigungen einführen, die unterschiedlichen Bedingungen unterliegen, je nachdem die Genehmigungen die Ausübung eines Teils oder der Gesamtheit der in Artikel 1, § 2, 2°, bestimmten Aktivität, oder die Ausübung eines Teils dieser Aktivität durch die Betreiber von Reisebussen erlauben. § 2. Unbeschadet der Beachtung der in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Bestimmungen unterliegt die Erteilung der in Artikel 2 genannten Genehmigung ausschliesslich folgenden Bedingungen: 1° betreffend den Antragsteller oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragten Personen: a) der Verpflichtung, bestimmte Berufsqualifikationen, die von der Regierung festgelegt werden, zu haben;b) und ggf.der Verpflichtung, unter von der Regierung bestimmten Bedingungen ein Praktikum abgelegt zu haben.
Für die Staatsangehörigen der Europäischen Union ausser Belgien, und der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, sowie die Personen, die in Belgien den Regeln unterliegen, die in der Flämischen Region oder in der Region Brüssel-Hauptstadt im selben Bereich anwendbar sind.
Die unter Buchstaben a) und b) genannten Anforderungen gelten als erfüllt für diejenigen Personen, die sich in diesem anderen Mitgliedstaat, in der Flämischen Region oder in der Region Brüssel-Hauptstadt auf eine Berufserfahrung und einen Ausbildungsnachweis oder nur eine dieser beiden, nach den von der Regierung festgelegten Bedingungen, berufen können.
Die Regierung legt diese Bedingungen fest, insbesondere auf der Grundlage der Art und der Dauer der Berufserfahrung. Sie berücksichtigt ebenfalls die erworbenen Rechte; 2° betreffend das Unternehmen: a) dem Abschluss einer Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und Berufshaftpflicht und einer Versicherung zur Deckung der Risiken der finanziellen Zahlungsunfähigkeit;b) Bedingungen in Zusammenhang mit den Beträgen, der Art und den Modalitäten für die Bildung einer Bürgschaft zur exklusiven Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen, nach von der Regierung bestimmten Modalitäten;c) Bedingungen in Zusammenhang mit der technischen Ausstattung, nach von der Regierung bestimmten Modalitäten. Art. 7 - Jede in Artikel 2, § 3, 1° bis 4° genannte Person, oder jede Person, die über die in Artikel 2 genannte Genehmigung verfügt, kann ausnahmsweise die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität im Rahmen von Ausstellungen und Messen im Bereich des Tourismus ausüben, wenn eine vorherige Meldung an den Generalkommissar für Tourismus gemacht worden ist.
Art. 8 - Die Regierung kann Folgendes bestimmen: 1° die Regeln betreffend die Inanspruchnahme und die Modalitäten für die Wiederbildung und Rückerstattung der in Artikel 6, § 2, 2°, b) vorliegenden Dekrets genannten Bürgschaft, die ausschliesslich für die Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen eingesetzt wird, die anlässlich der Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten Aktivitäten eingegangen werden;sie darf jedoch nicht für die Zahlung von Gläubigern dienen, die bereits über eine andere Sicherheit verfügen, dies innerhalb der Begrenzungen dieser Sicherheit; 2° die berufsethischen Regeln;3° die statistischen Informationen, die jedes Jahr dem Generalkommissariat für Tourismus zu übermitteln sind;4° das Modell des Abzeichens, das dem Inhaber einer gemäss Artikel 2, § 1 oder 62, 1° erteilten Genehmigung gewährt wird, und die Art und Weise, wie dieses Abzeichen zu benutzen ist;5° die Angaben, die auf den Genehmigungen, auf den Berufsdokumenten und in den Reklameunterlagen stehen müssen oder können. Art. 9 - § 1. Die in Artikel 2 genannte Genehmigung, kann, je nach Fall, verweigert, ausgesetzt oder zurückgezogen werden 1° wenn die in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen, die nach Artikel 6 festgelegten Bedingungen oder die in Anwendung von Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht mehr beachtet werden;2° wenn der Antragsteller oder Inhaber der Genehmigung, ein Verwaltungsratsmitglied, ein Geschäftsführer oder eine der mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Personen a) in Konkurs geraten ist in einem Unternehmen, dessen Zweck die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ist, oder in einem solchen Unternehmen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung des Unternehmens die Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Person besass;b) in Belgien oder im Ausland durch einen rechtskräftigen Beschluss verurteilt worden ist wegen eines in Buch II, Titel III, Kapitel I bis V, Titel VII, Kapitel IV bis VII, Titel VIII, Kapitel I, IV und VI, und IX, Kapitel I und II des Strafgesetzbuches genannten Verstosses. Bedingte Verurteilungen werden nicht berücksichtigt, solange die Strafvollstreckung aufgeschoben wird; 3° wenn der Betrag der beanstandeten Schulden des Genehmigungsinhabers, die durch die Bürgschaft gesichert sind, die Höhe der Bürgschaft erreicht. § 2. Wenn der Generalkommissar für Tourismus feststellt, dass der Inhaber einer Genehmigung sich in einem der in § 1 genannten Fälle befindet, unterrichtet er die betreffende Person per Einschreiben und ruft er den technischen Ausschuss an.
Der technische Ausschuss lädt die betreffende Person vor, die in der Begleitung einer Person ihrer Wahl erscheinen kann, und einen Schriftsatz übergeben kann, dem ggf. einschlägige Stücke beigefügt werden.
Die Vorladung wird per Einschreiben zugestellt.
Nachdem die betreffende Person angehört worden ist, übermittelt der technische Ausschuss dem Generalkommissar für Tourismus sein Gutachten.
Der Generalkommissar für Tourismus kann die Genehmigung aussetzen oder zurückziehen. Dieser Beschluss wird der betreffenden Person per Einschreiben zugestellt. § 3. Die betreffende Person kann binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung des Beschlusses des Generalkommissars für Tourismus zur Verweigerung, Aussetzung oder zum Entzug der Genehmigung bei der Regierung einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen diesen Beschluss per Einschreiben einreichen. Sie richtet ebenfalls eine Kopie davon an den Generalkommissar für Tourismus.
Im Falle eines Entzugs oder einer Aussetzung der Genehmigung hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
Die Regierung stellt ihren Beschluss binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Eingang des Widerspruchs per Einschreiben zu.
Art. 10 - Bei Ableben des Genehmigungsinhabers kann das Unternehmen weiter betrieben werden, insofern es bis zum Tode des Genehmigungsinhabers regelmässig betrieben worden ist und ein neuer Genehmigungsantrag binnen sechs Monaten nach dem Ableben des Genehmigungsinhabers eingereicht wird.
Der Betrieb muss sofort ab der Zustellung eines endgültigen Verweigerungsbeschlusses oder 6 Monate nach dem Ableben des Genehmigungsinhabers, wenn binnen dieser Frist kein neuer Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, eingestellt werden.
Art. 11 - Die Regierung bildet einen technischen Ausschuss mit folgenden Aufgaben: 1° Abgabe von Gutachten über die Entwürfe von Reglementierungen in Bezug auf die Reiseagenturen;2° Abgabe von begründeten Gutachten in Bezug auf die Erteilung, Verweigerung, Aussetzung und den Entzug von Genehmigungen. Die Regierung bestimmt die Zusammensetzung sowie die Dauer des Mandats der Mitglieder dieses Ausschusses.
Art. 12 - § 1. 1° Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und einer Geldstrafe von 100 bis 10.000 Euro oder nur einer dieser Strafen bestraft, derjenige der a) die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ohne die erforderliche Genehmigung ausübt;b) einen Verstoss gegen Artikel 2, 3 oder 7 begeht;2° Wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 bis 15 Tagen und einer Geldstrafe von 100 bis 500 Euro oder nur einer dieser Strafen bestraft, derjenige der das in Artikel 8 vorgesehene Abzeichen besitzt ohne Inhaber der in Artikel 2 genannten Genehmigung zu sein, oder es mehr als 10 Tage nach der Betriebseinstellung, dem Entzug oder der Aussetzung der Genehmigung nach Artikel 9 vorliegenden Dekrets besitzt. Die Gerichtshöfe und Gerichte können zudem gegen den Urheber eines oder mehrerer in § 1 genannter Verstösse das Verbot verkünden, die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität, persönlich oder durch eine Mittelsperson, während eines Zeitraums von einem bis zwölf Monaten auszuüben.
Im Wiederholungsfalle kann das Verbot endgültig sein. Das Verbot wird acht volle Tage nach dem Tag, an dem der Beschluss zur Verkündung des Verbots rechtskräftig geworden ist, wirksam.
Die nach Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftenden Personen sind zur Zahlung der Geldstrafe verpflichtet.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in vorliegendem Dekret vorgesehenen Verstösse anwendbar. § 2. Zusätzlich zu den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Strafen ordnet der Richter auf Antrag des Generalkommissars für Tourismus die Beendigung der unerlaubten Handlung unter Androhung eines Zwangsgeldes an.
Die Region kann vor dem Polizeigericht oder dem Strafgericht auftreten, um neben der Verurteilung zu den in Artikel 12 vorgesehenen Strafen auch die Verurteilung zur Beendigung der unerlaubten Handlung zu erreichen.
Sie kann auf vor dem Zivilgericht auftreten, um die Verurteilung zur Beendigung der unerlaubten Handlung zu erreichen.
Die Rechtsklage wird nach den Formen der Eilverfahrensklage gebildet und untersucht.
Art. 13 - § 1. Unbeschadet der Pflichten, die den Gerichtspolizeioffizieren obliegen, werden die von der Regierung beauftragten Beamten und Bediensteten damit beauftragt, für die Beachtung der durch oder kraft des vorliegenden Dekrets festgelegten Regeln zu sorgen. Zu diesem Zweck sind sie bei der Ausführung ihrer Aufgabe zu Folgendem berechtigt: 1° in jeden selbst geschlossenen oder überdachten Ort zwischen 8 Uhr und 19 Uhr einzudringen, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort ein Verstoss gegen das Dekret oder seine Durchführungserlasse verübt wird;wenn es sich um einen auch nur zeitweiligen Wohnsitz handelt, ist die schriftliche Zustimmung des Genehmigungsinhabers, des oder der Bewohner oder die vorherige Genehmigung eines Untersuchungsrichters, der prüft, ob Indizien für einen Verstoss vorliegen, erforderlich; 2° die Unterstützung der Polizei anfordern;3° auf der Grundlage bedeutender Indizien für einen Verstoss alle Prüfungen, Kontrollen, Untersuchungen vornehmen und alle als notwendig betrachteten Auskünfte einziehen, um sich zu vergewissern, dass alle Bestimmungen des vorliegenden Dekrets oder seiner Durchführungserlasse beachtet werden, insbesondere: a) jede Person über jeglichen Tatbestand befragen, dessen Kenntnisnahme zur Ausführung der Uberwachung nützlich ist, und diese Anhörungen protokollieren;diese Protokolle sind bis zum Beweis des Gegenteils massgebend; b) sich an Ort und Stelle jegliches Dokument, jegliche Bescheinigung oder Urkunde vorzeigen lassen oder solche Unterlagen ausfindig machen, die zur Durchführung ihrer Aufgabe nützlich sind, eine photographische oder sonstige Kopie davon machen oder diese gegen Empfangsbescheinigung mitnehmen.Die in Absatz 1 genannten Beamten und Bediensteten haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers. Sie müssen vor dem Gericht erster Instanz ihres Wohnsitzes den Eid ablegen. § 2. Im Falle eines Verstosses gegen das vorliegende Dekret und dessen Durchführungserlasse können die in § 1 erwähnten Beamten und Bediensteten: 1° dem Zuwiderhandelnden eine Frist auferlegen, um seine Verhältnisse in Ordnung zu bringen;diese Frist kann nur ein Mal verlängert werden.
Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Prokurator des Königs über die getroffenen Massnahmen. Am Ablauf der Frist oder ggf. der Verlängerung erstattet der Beamte oder der Bedienstete Bericht.
Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt diesen Bericht binnen zehn Tagen dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per Einschreiben; 2° ein Protokoll erstellen, das bis zum Beweis des Gegenteils massgebend ist.Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt dieses Protokoll dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per Einschreiben, dies binnen zehn Tagen nach dem Tag, an dem es erstellt worden ist, oder nach dem Ablauf der in 1° genannten Frist.
Binnen derselben Frist wird eine Kopie an den Bürgermeister der Gemeinde, wo die betreffende Aktivität ausgeübt wird, und eine Kopie per Einschreiben an den Genehmigungsinhaber gerichtet.
Art. 14 - § 1. Bei einem Verstoss gegen die Artikel 2, 3 oder 7 vorliegenden Dekrets oder gegen die Bestimmungen, die in Ausführung dieser Artikel verabschiedet worden sind, sowie im Falle einer Beleidigung oder einer schwerwiegenden Drohung entgegen den beauftragten Bediensteten oder im Falle einer Verweigerung oder absichtlichen Behinderung der Ausübung des Inspektionsrechts nach Artikel 13, verwirkt der Zuwiderhandelnde eine administrative Geldstrafe, deren Betrag 25.000 Euro nicht überschreiten kann.
Wer das in Artikel 8 genannte Abzeichen unrechtmässig besitzt im Sinne von Artikel 12, § 2, verwirkt eine administrative Geldstrafe, deren Betrag 5.000 Euro nicht überschreiten kann. § 2. Die gegen die in § 1 erwähnten Bestimmungen festgestellten Verstösse werden durch administrative Geldstrafen verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft es als angebracht erachtet, Strafverfolgungen einzuleiten. Strafverfolgungen schliessen die Verhängung einer administrativen Geldstrafe aus, ausser im Falle einer Einstellung der Strafverfolgung. Die administrative Geldstrafe wird vom Generalkommissar für Tourismus verhängt. § 3. Der Generalkommissar für Tourismus richtet eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung des Verstosses an die Staatsanwaltschaft binnen zehn Tagen nach seiner Erstellung. Die Staatsanwaltschaft verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls, um dem Generalkommissar für Tourismus ihren Beschluss bezüglich der Einleitung oder Unterlassung einer Strafverfolgung zuzustellen. § 4. Falls die Staatsanwaltschaft auf die Strafverfolgung verzichtet oder die Zustellung ihres Beschlusses innerhalb der festgelegten Frist versäumt oder im Falle einer Einstellung der Strafverfolgung erlischt die Strafverfolgung und beschliesst der Generalkommissar für Tourismus, ob die Auferlegung einer administrativen Geldstrafe wegen des Verstosses angebracht ist, nachdem er dem Zuwiderhandelnden die Möglichkeit zur Vorbringung seiner Verteidigungsgründe gegeben hat.
In dem Beschluss des Generalkommissars für Tourismus wird die Höhe der administrativen Geldstrafe festgelegt. Er wird dem Zuwiderhandelnden gleichzeitig mit einer Aufforderung zur Zahlung der Strafe innerhalb der von der Regierung festgelegten Frist per Einschreiben zugestellt.
Die Zahlung der Geldstrafe beendet die Aktion der Verwaltung. § 5. Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des Generalkommissars für Tourismus anficht, legt bei Strafe von Verfall innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Zustellung des Beschlusses durch eine Bittschrift einen Widerspruch beim Zivilgericht ein. Gleichzeitig stellt er dem Generalkommissar für Tourismus eine Kopie dieses Widerspruchs zu.
Der Widerspruch sowie die Frist zur Bildung des Widerspruchs setzen die Durchführung des Beschlusses aus. Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes wird in dem Beschluss, durch den die administrative Geldstrafe auferlegt wird, angegeben. § 6. Wenn der Zuwiderhandelnde es unterlässt, die Geldstrafe zu zahlen, wird der rechtskräftige Beschluss des Generalkommissars für Tourismus oder des Zivilgerichts der Abteilung Finanzverwaltung des Ministeriums der Wallonischen Region im Hinblick auf die Beitreibung des Betrags der administrativen Geldstrafe übermittelt. § 7. Wird innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Protokolls erneut ein Verstoss festgestellt, wird der in § 1, Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Betrag verdoppelt. Drei Jahre nach dem Tatbestand, der für einen in dem vorliegenden Artikel erwähnten Verstoss grundlegend ist, kann die Verwaltungsverfügung, durch welche die administrative Geldstrafe auferlegt wird, nicht mehr erlassen werden.
Die in § 4 Absatz 1 erwähnte, innerhalb der in dem vorhergehenden Absatz festgelegten Frist erfolgende Aufforderung des Zuwiderhandelnden, seine Verteidigungsgründe vorzubringen, unterbricht jedoch den Verlauf der Verjährung.
Durch diese Handlung läuft eine neue Frist von gleicher Dauer, selbst in Bezug auf die Personen, die nicht darin einbezogen sind. § 8. Die Regierung kann die Modalitäten für die Einziehung der Geldstrafe bestimmen.
Art. 15 - Die Person, die die in Artikel 2 genannte Genehmigung beantragt, erlaubt dadurch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, die als nützlich oder nötig erachteten Uberprüfungen durch seine Beamten oder Bediensteten vor Ort vornehmen zu lassen. Die Besuche werden nur tagsüber stattfinden, und dürfen nur die Räumlichkeiten betreffen, die der in Artikel 2 bestimmten Aktivität vorbehalten sind.
Sie werden auf diskrete Weise durchgeführt, ohne den Betrieb zu beeinträchtigen noch die Kundschaft zu stören.
Art. 16 - Das Gesetz vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts der Reiseagenturen wird ausser Kraft gesetzt.
Die Inhaber einer Genehmigung, die in Ausführung des Gesetzes vom 21.
April 1965 zur Festlegung des Statuts der Reiseagenturen erteilt worden ist, gelten als Inhaber einer in Ausführung vorliegenden Dekrets erteilten Genehmigung, und bleiben in deren Besitz, wobei sie jedoch den durch vorliegendes Dekret festgelegten Regeln unterworfen sind.
Es wird davon ausgegangen, dass die Personen, die innerhalb eines fünfjährigen Zeitraums vor dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets in einem genehmigten Betrieb entweder während eines Jahres vollzeitbeschäftigt oder während drei Jahren teilzeitbeschäftigt waren, die in Artikel 6, § 2, 1° vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.
Art. 17 - Das vorliegende Dekret tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 22. April 2010 Der Minister-Präsident, R. DEMOTTE Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst, J.-M. NOLLET Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und Sportwesen, A. ANTOINE Der Minister für Wirtschaft, K.M.B., Aussenhandel und neue Technologien, J.-C. MARCOURT Der Minister für lokale Behörden und Städte, P. FURLAN Die Ministerin für Gesundheit, soziale Massnahmen und Chancengleichheit, Frau E. TILLIEUX Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität, Ph. HENRY Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe, B. LUTGEN _______ Nota (1) Sitzungsperiode 2009-2010 Dokumente des Wallonischen Parlaments, 167 (2009-2010) Nr.1 bis 4.
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 21. April 2010.
Diskussion - Abstimmung.