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Decreet houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum | Décret portant statut des agences de voyages. - Addendum |
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WAALSE OVERHEIDSDIENST | SERVICE PUBLIC DE WALLONIE |
22 APRIL 2010. - Decreet houdende het statuut van de reisbureaus. - | 22 AVRIL 2010. - Décret portant statut des agences de voyages. - |
Addendum | Addendum |
De vertaling in het Duits van bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in | La traduction en langue allemande du décret susmentionné, publié dans |
het Belgisch Staatsblad van 5 mei 2010, op blz. 25154, dient eveneens | le Moniteur belge du 5 mai 2010, à la page 25154, figure ci-dessous. |
te worden bekendgemaakt. | |
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, | Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - § 1. Durch das vorliegende Dekret wird eine regionale | Artikel 1 - § 1. Durch das vorliegende Dekret wird eine regionale |
Zuständigkeit geregelt. | Zuständigkeit geregelt. |
§ 2. In vorliegendem Text versteht man unter | § 2. In vorliegendem Text versteht man unter |
1° Richtlinie: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments | 1° Richtlinie: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen sowie ihre späteren Abänderungen; | Berufsqualifikationen sowie ihre späteren Abänderungen; |
2° Reiseagentur: juristische oder natürliche Person, die eine | 2° Reiseagentur: juristische oder natürliche Person, die eine |
gewinnbringende Tätigkeit ausübt, die darin besteht, entweder Reisen | gewinnbringende Tätigkeit ausübt, die darin besteht, entweder Reisen |
oder Pauschalaufenthalte, die u.a. Ubernachtungen umfassen, zu | oder Pauschalaufenthalte, die u.a. Ubernachtungen umfassen, zu |
organisieren und zu verkaufen, oder als Vermittler solche Reisen oder | organisieren und zu verkaufen, oder als Vermittler solche Reisen oder |
Aufenthalte, sowie Transport-, Ubernachtungs- oder Essensscheine zu | Aufenthalte, sowie Transport-, Ubernachtungs- oder Essensscheine zu |
verkaufen; | verkaufen; |
3° Dienstleister: jede Reiseagentur, die vorübergehend und | 3° Dienstleister: jede Reiseagentur, die vorübergehend und |
gelegentlich auf dem durch vorliegendes Dekret gedeckten Gebiet | gelegentlich auf dem durch vorliegendes Dekret gedeckten Gebiet |
Dienstleistungen erbringt, wobei es sich um folgende Reiseagenturen | Dienstleistungen erbringt, wobei es sich um folgende Reiseagenturen |
handeln kann: | handeln kann: |
- entweder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat | - entweder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat |
der Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der | der Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die | Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die |
Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur | Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur |
reglementiert ist, anwendbar wird; | reglementiert ist, anwendbar wird; |
- oder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat der | - oder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der | Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die | Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die |
Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur nicht | Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur nicht |
reglementiert ist, anwendbar wird, und die in diesem Staat die | reglementiert ist, anwendbar wird, und die in diesem Staat die |
Aktivität als Reiseagentur während mindestens zwei Jahren im Laufe der | Aktivität als Reiseagentur während mindestens zwei Jahren im Laufe der |
zehn Jahre, die der Leistung vorausgehen, ausgeübt hat; | zehn Jahre, die der Leistung vorausgehen, ausgeübt hat; |
4° Einschreiben: bei der Post aufgegebener Einschreibebrief oder jedes | 4° Einschreiben: bei der Post aufgegebener Einschreibebrief oder jedes |
andere Kommunikationsmittel nach Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches | andere Kommunikationsmittel nach Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches |
wie z.B. per Fernschreiben oder auf dem elektronischen Wege, unter der | wie z.B. per Fernschreiben oder auf dem elektronischen Wege, unter der |
Bedingung, dass es eine Empfangsbestätigung vom Empfänger liefert. | Bedingung, dass es eine Empfangsbestätigung vom Empfänger liefert. |
Art. 2 - § 1. Die Ausübung der Aktivität als Reiseagentur im Sinne von | Art. 2 - § 1. Die Ausübung der Aktivität als Reiseagentur im Sinne von |
Artikel 1, § 2, 2° muss hauptberuflich, ständig und vorbehaltlich | Artikel 1, § 2, 2° muss hauptberuflich, ständig und vorbehaltlich |
einer Genehmigung stattfinden. | einer Genehmigung stattfinden. |
§ 2. Folgenden Personen kann jedoch die Ausübung der in Artikel 1, § | § 2. Folgenden Personen kann jedoch die Ausübung der in Artikel 1, § |
2, 2° bestimmten Aktivität gestattet werden: | 2, 2° bestimmten Aktivität gestattet werden: |
1° den Betreibern von Reisebussen, Eisenbahn-, Flug- oder | 1° den Betreibern von Reisebussen, Eisenbahn-, Flug- oder |
Flussverkehrsunternehmen, die diese Aktivität nicht hauptberuflich und | Flussverkehrsunternehmen, die diese Aktivität nicht hauptberuflich und |
ständig ausüben; | ständig ausüben; |
2° den Personen, die im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe oder ihrer | 2° den Personen, die im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe oder ihrer |
Aktivitäten im Bereich der Animation von Jugendlichen, des | Aktivitäten im Bereich der Animation von Jugendlichen, des |
Sportwesens, der Kultur, der Sozialhilfe, der Gesundheit oder der | Sportwesens, der Kultur, der Sozialhilfe, der Gesundheit oder der |
Animation von Erwachsenen, diese Aktivität nicht hauptberuflich und | Animation von Erwachsenen, diese Aktivität nicht hauptberuflich und |
ständig ausüben. | ständig ausüben. |
§ 3. § 1 ist nicht anwendbar auf: | § 3. § 1 ist nicht anwendbar auf: |
1° die Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° vorliegenden | 1° die Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° vorliegenden |
Dekrets; | Dekrets; |
2° das "Commissariat général au Tourisme" (Generalkommissariat für | 2° das "Commissariat général au Tourisme" (Generalkommissariat für |
Tourismus) und das "Office de Promotion du Tourisme de Wallonie et de | Tourismus) und das "Office de Promotion du Tourisme de Wallonie et de |
Bruxelles" (Amt zur Förderung des Tourismus in der Wallonie und in | Bruxelles" (Amt zur Förderung des Tourismus in der Wallonie und in |
Brüssel); | Brüssel); |
3° das Verkehrsamt der Ostkantone und die "Maisons du Tourisme" | 3° das Verkehrsamt der Ostkantone und die "Maisons du Tourisme" |
(Häuser des Tourismus), insoweit die Aktivitäten als Reiseagentur | (Häuser des Tourismus), insoweit die Aktivitäten als Reiseagentur |
hauptsächlich ein auf ihr geographisches Zuständigkeitsgebiet | hauptsächlich ein auf ihr geographisches Zuständigkeitsgebiet |
begrenztes touristisches Angebot betreffen; | begrenztes touristisches Angebot betreffen; |
4° die provinzialen touristischen Verbände, insoweit die Aktivitäten | 4° die provinzialen touristischen Verbände, insoweit die Aktivitäten |
als Reiseagentur hauptsächlich ein auf ihr geographisches | als Reiseagentur hauptsächlich ein auf ihr geographisches |
Zuständigkeitsgebiet begrenztes touristisches Angebot betreffen; | Zuständigkeitsgebiet begrenztes touristisches Angebot betreffen; |
5° die von der Französischen Gemeinschaft zugelassenen und von der | 5° die von der Französischen Gemeinschaft zugelassenen und von der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft zugelassenen oder anerkannten | Deutschsprachigen Gemeinschaft zugelassenen oder anerkannten |
Jugendorganisationen, die von der Regierung bestimmt werden, und die | Jugendorganisationen, die von der Regierung bestimmt werden, und die |
für ihre Mitglieder Reisen und Aufenthalte organisieren und sie ihnen | für ihre Mitglieder Reisen und Aufenthalte organisieren und sie ihnen |
verkaufen. | verkaufen. |
Art. 3 - § 1. Der Dienstleister, der sich für das erste Mal von einem | Art. 3 - § 1. Der Dienstleister, der sich für das erste Mal von einem |
EU-Mitgliedstaat ausser Belgien oder von einem Mitgliedstaat der | EU-Mitgliedstaat ausser Belgien oder von einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese | Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese |
Staaten anwendbar wird, in das Gebiet begibt, auf welches vorliegendes | Staaten anwendbar wird, in das Gebiet begibt, auf welches vorliegendes |
Dekret anwendbar ist, muss den Generalkommissar für Tourismus mittels | Dekret anwendbar ist, muss den Generalkommissar für Tourismus mittels |
einer vorherigen schriftlichen Meldung benachrichtigen, in der die von | einer vorherigen schriftlichen Meldung benachrichtigen, in der die von |
der Regierung bestimmten Auskünfte zu einem Versicherungsschutz oder | der Regierung bestimmten Auskünfte zu einem Versicherungsschutz oder |
einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug | einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug |
auf die Berufshaftpflicht angegeben sind. Diese Meldung kann durch | auf die Berufshaftpflicht angegeben sind. Diese Meldung kann durch |
alle Mittel stattfinden. | alle Mittel stattfinden. |
Diese Meldung muss für jedes Jahr erneuert werden, für welches der | Diese Meldung muss für jedes Jahr erneuert werden, für welches der |
Dienstleister beabsichtigt, seine Aktivität auf dem besagten Gebiet | Dienstleister beabsichtigt, seine Aktivität auf dem besagten Gebiet |
vorübergehend und/oder gelegentlich auszuüben. | vorübergehend und/oder gelegentlich auszuüben. |
Wenn die Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine | Wenn die Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine |
wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten | wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten |
Situation ergibt, müssen der Meldung folgende Dokumente beigefügt | Situation ergibt, müssen der Meldung folgende Dokumente beigefügt |
werden: | werden: |
1° ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters; | 1° ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters; |
2° eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in seinem | 2° eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in seinem |
Herkunftsstaat rechtmässig zur Ausübung der Aktivitäten als | Herkunftsstaat rechtmässig zur Ausübung der Aktivitäten als |
Reiseagentur niedergelassen ist, und dass ihm die Ausübung dieser | Reiseagentur niedergelassen ist, und dass ihm die Ausübung dieser |
Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch | Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch |
nicht vorübergehend, untersagt ist; | nicht vorübergehend, untersagt ist; |
3° ein Berufsqualifikationsnachweis; | 3° ein Berufsqualifikationsnachweis; |
4° wenn der Beruf in seinem Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, | 4° wenn der Beruf in seinem Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, |
der Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die | der Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die |
betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens | betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens |
zwei Jahre lang ausgeübt hat. | zwei Jahre lang ausgeübt hat. |
Diese Meldung muss binnen 15 Tagen, nachdem sich der Dienstleister | Diese Meldung muss binnen 15 Tagen, nachdem sich der Dienstleister |
erstmals in das Gebiet, auf welches vorliegendes Dekret anwendbar ist, | erstmals in das Gebiet, auf welches vorliegendes Dekret anwendbar ist, |
begibt, dem Generalkommissar für Tourismus zur Information zugeschickt | begibt, dem Generalkommissar für Tourismus zur Information zugeschickt |
werden. | werden. |
§ 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines | § 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines |
Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die | Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die |
Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, hat zudem die Pflicht, | Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, hat zudem die Pflicht, |
dem Empfänger seiner Dienstleistung die folgenden Informationen zu | dem Empfänger seiner Dienstleistung die folgenden Informationen zu |
übermitteln: | übermitteln: |
1° die Nummer der Eintragung des Unternehmens oder gleichwertige, der | 1° die Nummer der Eintragung des Unternehmens oder gleichwertige, der |
Identifikation dienende Angaben; | Identifikation dienende Angaben; |
2° falls die Aktivität in seinem Herkunftsstaat zulassungspflichtig | 2° falls die Aktivität in seinem Herkunftsstaat zulassungspflichtig |
ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde in | ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde in |
diesem Staat; | diesem Staat; |
3° die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der | 3° die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der |
Dienstleister angehört, sowie deren Anschrift; | Dienstleister angehört, sowie deren Anschrift; |
4° die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung | 4° die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung |
nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters in dem | nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters in dem |
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der | Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der |
Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde; | Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde; |
5° Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art | 5° Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art |
des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die | des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die |
Berufshaftpflicht. | Berufshaftpflicht. |
Art. 4 - § 1. Niemand darf unter irgend welcher Form den Titel des | Art. 4 - § 1. Niemand darf unter irgend welcher Form den Titel des |
Reiseagenten oder die Bezeichnung der Reiseagentur, oder einen | Reiseagenten oder die Bezeichnung der Reiseagentur, oder einen |
gleichwertigen Titel oder eine gleichwertige Bezeichnung führen, wenn | gleichwertigen Titel oder eine gleichwertige Bezeichnung führen, wenn |
er keine gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° ausgestellte Genehmigung | er keine gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° ausgestellte Genehmigung |
hat. | hat. |
Die Staatsangehörigen der anderen Staaten, die einen Beruf als | Die Staatsangehörigen der anderen Staaten, die einen Beruf als |
Reiseagentur ausüben dürfen, führen die auf dem Gebiet der | Reiseagentur ausüben dürfen, führen die auf dem Gebiet der |
Wallonischen Region geltende Berufsbezeichnung. | Wallonischen Region geltende Berufsbezeichnung. |
§ 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines | § 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines |
Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die | Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die |
Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, übt seine Aktivität unter | Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, übt seine Aktivität unter |
der Berufsbezeichnung aus, mit der er seine Aktivität in dem | der Berufsbezeichnung aus, mit der er seine Aktivität in dem |
Mitgliedstaat ausübt, in dem er hauptberuflich niedergelassen ist, | Mitgliedstaat ausübt, in dem er hauptberuflich niedergelassen ist, |
wenn dort eine solche Bezeichnung besteht. Die Berufsbezeichnung wird | wenn dort eine solche Bezeichnung besteht. Die Berufsbezeichnung wird |
in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in | in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in |
dem er hauptberuflich niedergelassen ist, ausgestellt. | dem er hauptberuflich niedergelassen ist, ausgestellt. |
Falls diese Berufsbezeichnung in dem Staate, in dem der Dienstleister | Falls diese Berufsbezeichnung in dem Staate, in dem der Dienstleister |
hauptberuflich niedergelassen ist, nicht existiert, gibt der | hauptberuflich niedergelassen ist, nicht existiert, gibt der |
Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer | Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer |
der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. | der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. |
Art. 5 - § 1. Der in Artikel 2, § 1 genannte Genehmigungsantrag wird | Art. 5 - § 1. Der in Artikel 2, § 1 genannte Genehmigungsantrag wird |
dem Generalkommissar für Tourismus per Einschreiben zugeschickt. Die | dem Generalkommissar für Tourismus per Einschreiben zugeschickt. Die |
Regierung legt die Form und den Inhalt des Genehmigungsantrags fest. | Regierung legt die Form und den Inhalt des Genehmigungsantrags fest. |
Sie gibt an, welche Dokumente unbedingt dem Antrag beizufügen sind. | Sie gibt an, welche Dokumente unbedingt dem Antrag beizufügen sind. |
§ 2. Wenn der Antrag unvollständig ist, schickt der Generalkommissar | § 2. Wenn der Antrag unvollständig ist, schickt der Generalkommissar |
für Tourismus binnen 30 Tagen nach dessen Eingang dem Antragsteller | für Tourismus binnen 30 Tagen nach dessen Eingang dem Antragsteller |
ein Verzeichnis der fehlenden Stücke per Einschreiben zu, wobei er | ein Verzeichnis der fehlenden Stücke per Einschreiben zu, wobei er |
angibt, dass die in vorliegendem Artikel genannten Fristen ab dem | angibt, dass die in vorliegendem Artikel genannten Fristen ab dem |
Eingang der vollständigen Akte laufen. | Eingang der vollständigen Akte laufen. |
Wenn der Antrag vollständig ist, informiert die Regierung den | Wenn der Antrag vollständig ist, informiert die Regierung den |
Antragsteller binnen derselben Frist per Empfangsbestätigung über die | Antragsteller binnen derselben Frist per Empfangsbestätigung über die |
Vollständigkeit des Antrags und die Modalitäten für die Weiterführung | Vollständigkeit des Antrags und die Modalitäten für die Weiterführung |
des Verfahrens, einschliesslich der Frist, binnen deren die | des Verfahrens, einschliesslich der Frist, binnen deren die |
Entscheidung getroffen werden muss. | Entscheidung getroffen werden muss. |
§ 3. Der in Artikel 11 genannte technische Ausschuss gibt ein | § 3. Der in Artikel 11 genannte technische Ausschuss gibt ein |
Gutachten über den Genehmigungsantrag binnen 45 Tagen ab dem Versand | Gutachten über den Genehmigungsantrag binnen 45 Tagen ab dem Versand |
der Empfangsbestätigung an den Antragsteller ab. In Ermangelung der | der Empfangsbestätigung an den Antragsteller ab. In Ermangelung der |
Zusendung des Gutachtens innerhalb dieser Frist wird das Gutachten als | Zusendung des Gutachtens innerhalb dieser Frist wird das Gutachten als |
günstig betrachtet. | günstig betrachtet. |
§ 4. Die Entscheidung des Generalkommissars für Tourismus wird dem | § 4. Die Entscheidung des Generalkommissars für Tourismus wird dem |
Antragsteller der Genehmigung binnen einer Frist von 90 Tagen ab dem | Antragsteller der Genehmigung binnen einer Frist von 90 Tagen ab dem |
Versand der Empfangsbestätigung der vollständigen Akte per | Versand der Empfangsbestätigung der vollständigen Akte per |
Einschreiben zugestellt. | Einschreiben zugestellt. |
Die Regierung legt die Form und den Inhalt der Entscheidung fest. | Die Regierung legt die Form und den Inhalt der Entscheidung fest. |
§ 5. Mangels einer Antwort binnen der in § 4 festgelegten Frist gilt, | § 5. Mangels einer Antwort binnen der in § 4 festgelegten Frist gilt, |
dass die Genehmigung erteilt worden ist. Der Generalkommissar für | dass die Genehmigung erteilt worden ist. Der Generalkommissar für |
Tourismus kann diese Frist jedoch um eine Höchstdauer von 60 Tagen | Tourismus kann diese Frist jedoch um eine Höchstdauer von 60 Tagen |
verlängern, durch eine Entscheidung, die dem Antragsteller spätestens | verlängern, durch eine Entscheidung, die dem Antragsteller spätestens |
am letzten Tag der festgelegten Frist zugestellt wird, und dies nur | am letzten Tag der festgelegten Frist zugestellt wird, und dies nur |
aus zwingenden Gründen allgemeinen Interesses, einschliesslich des | aus zwingenden Gründen allgemeinen Interesses, einschliesslich des |
berechtigten Interesses einer Drittpartei. Diese Verlängerung kann | berechtigten Interesses einer Drittpartei. Diese Verlängerung kann |
auch beschlossen werden im Falle einer verspäteten Ubermittlung von | auch beschlossen werden im Falle einer verspäteten Ubermittlung von |
Dokumenten, die vom Generalkommissar für Tourismus bei ausländischen | Dokumenten, die vom Generalkommissar für Tourismus bei ausländischen |
Behörden zwecks Uberprüfung angefragt werden. | Behörden zwecks Uberprüfung angefragt werden. |
§ 6. Gegen eine Entscheidung zur Verweigerung der Genehmigung kann | § 6. Gegen eine Entscheidung zur Verweigerung der Genehmigung kann |
unter Einhaltung der in Artikel 9, § 3 vorgesehenen Frist und Formen | unter Einhaltung der in Artikel 9, § 3 vorgesehenen Frist und Formen |
bei der Regierung ein Widerspruch eingereicht werden. | bei der Regierung ein Widerspruch eingereicht werden. |
Art. 6 - § 1. Die Regierung kann Kategorien für die Genehmigungen | Art. 6 - § 1. Die Regierung kann Kategorien für die Genehmigungen |
einführen, die unterschiedlichen Bedingungen unterliegen, je nachdem | einführen, die unterschiedlichen Bedingungen unterliegen, je nachdem |
die Genehmigungen die Ausübung eines Teils oder der Gesamtheit der in | die Genehmigungen die Ausübung eines Teils oder der Gesamtheit der in |
Artikel 1, § 2, 2°, bestimmten Aktivität, oder die Ausübung eines | Artikel 1, § 2, 2°, bestimmten Aktivität, oder die Ausübung eines |
Teils dieser Aktivität durch die Betreiber von Reisebussen erlauben. | Teils dieser Aktivität durch die Betreiber von Reisebussen erlauben. |
§ 2. Unbeschadet der Beachtung der in Ausführung von Artikel 8 | § 2. Unbeschadet der Beachtung der in Ausführung von Artikel 8 |
festgelegten Bestimmungen unterliegt die Erteilung der in Artikel 2 | festgelegten Bestimmungen unterliegt die Erteilung der in Artikel 2 |
genannten Genehmigung ausschliesslich folgenden Bedingungen: | genannten Genehmigung ausschliesslich folgenden Bedingungen: |
1° betreffend den Antragsteller oder die mit der täglichen Führung des | 1° betreffend den Antragsteller oder die mit der täglichen Führung des |
Unternehmens beauftragten Personen: | Unternehmens beauftragten Personen: |
a) der Verpflichtung, bestimmte Berufsqualifikationen, die von der | a) der Verpflichtung, bestimmte Berufsqualifikationen, die von der |
Regierung festgelegt werden, zu haben; | Regierung festgelegt werden, zu haben; |
b) und ggf. der Verpflichtung, unter von der Regierung bestimmten | b) und ggf. der Verpflichtung, unter von der Regierung bestimmten |
Bedingungen ein Praktikum abgelegt zu haben. | Bedingungen ein Praktikum abgelegt zu haben. |
Für die Staatsangehörigen der Europäischen Union ausser Belgien, und | Für die Staatsangehörigen der Europäischen Union ausser Belgien, und |
der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf | der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf |
diese Staaten anwendbar wird, sowie die Personen, die in Belgien den | diese Staaten anwendbar wird, sowie die Personen, die in Belgien den |
Regeln unterliegen, die in der Flämischen Region oder in der Region | Regeln unterliegen, die in der Flämischen Region oder in der Region |
Brüssel-Hauptstadt im selben Bereich anwendbar sind. | Brüssel-Hauptstadt im selben Bereich anwendbar sind. |
Die unter Buchstaben a) und b) genannten Anforderungen gelten als | Die unter Buchstaben a) und b) genannten Anforderungen gelten als |
erfüllt für diejenigen Personen, die sich in diesem anderen | erfüllt für diejenigen Personen, die sich in diesem anderen |
Mitgliedstaat, in der Flämischen Region oder in der Region | Mitgliedstaat, in der Flämischen Region oder in der Region |
Brüssel-Hauptstadt auf eine Berufserfahrung und einen | Brüssel-Hauptstadt auf eine Berufserfahrung und einen |
Ausbildungsnachweis oder nur eine dieser beiden, nach den von der | Ausbildungsnachweis oder nur eine dieser beiden, nach den von der |
Regierung festgelegten Bedingungen, berufen können. | Regierung festgelegten Bedingungen, berufen können. |
Die Regierung legt diese Bedingungen fest, insbesondere auf der | Die Regierung legt diese Bedingungen fest, insbesondere auf der |
Grundlage der Art und der Dauer der Berufserfahrung. Sie | Grundlage der Art und der Dauer der Berufserfahrung. Sie |
berücksichtigt ebenfalls die erworbenen Rechte; | berücksichtigt ebenfalls die erworbenen Rechte; |
2° betreffend das Unternehmen: | 2° betreffend das Unternehmen: |
a) dem Abschluss einer Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen | a) dem Abschluss einer Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen |
und Berufshaftpflicht und einer Versicherung zur Deckung der Risiken | und Berufshaftpflicht und einer Versicherung zur Deckung der Risiken |
der finanziellen Zahlungsunfähigkeit; | der finanziellen Zahlungsunfähigkeit; |
b) Bedingungen in Zusammenhang mit den Beträgen, der Art und den | b) Bedingungen in Zusammenhang mit den Beträgen, der Art und den |
Modalitäten für die Bildung einer Bürgschaft zur exklusiven | Modalitäten für die Bildung einer Bürgschaft zur exklusiven |
Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen, nach von der | Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen, nach von der |
Regierung bestimmten Modalitäten; | Regierung bestimmten Modalitäten; |
c) Bedingungen in Zusammenhang mit der technischen Ausstattung, nach | c) Bedingungen in Zusammenhang mit der technischen Ausstattung, nach |
von der Regierung bestimmten Modalitäten. | von der Regierung bestimmten Modalitäten. |
Art. 7 - Jede in Artikel 2, § 3, 1° bis 4° genannte Person, oder jede | Art. 7 - Jede in Artikel 2, § 3, 1° bis 4° genannte Person, oder jede |
Person, die über die in Artikel 2 genannte Genehmigung verfügt, kann | Person, die über die in Artikel 2 genannte Genehmigung verfügt, kann |
ausnahmsweise die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität im Rahmen von | ausnahmsweise die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität im Rahmen von |
Ausstellungen und Messen im Bereich des Tourismus ausüben, wenn eine | Ausstellungen und Messen im Bereich des Tourismus ausüben, wenn eine |
vorherige Meldung an den Generalkommissar für Tourismus gemacht worden | vorherige Meldung an den Generalkommissar für Tourismus gemacht worden |
ist. | ist. |
Art. 8 - Die Regierung kann Folgendes bestimmen: | Art. 8 - Die Regierung kann Folgendes bestimmen: |
1° die Regeln betreffend die Inanspruchnahme und die Modalitäten für | 1° die Regeln betreffend die Inanspruchnahme und die Modalitäten für |
die Wiederbildung und Rückerstattung der in Artikel 6, § 2, 2°, b) | die Wiederbildung und Rückerstattung der in Artikel 6, § 2, 2°, b) |
vorliegenden Dekrets genannten Bürgschaft, die ausschliesslich für die | vorliegenden Dekrets genannten Bürgschaft, die ausschliesslich für die |
Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen eingesetzt | Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen eingesetzt |
wird, die anlässlich der Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten | wird, die anlässlich der Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten |
Aktivitäten eingegangen werden; sie darf jedoch nicht für die Zahlung | Aktivitäten eingegangen werden; sie darf jedoch nicht für die Zahlung |
von Gläubigern dienen, die bereits über eine andere Sicherheit | von Gläubigern dienen, die bereits über eine andere Sicherheit |
verfügen, dies innerhalb der Begrenzungen dieser Sicherheit; | verfügen, dies innerhalb der Begrenzungen dieser Sicherheit; |
2° die berufsethischen Regeln; | 2° die berufsethischen Regeln; |
3° die statistischen Informationen, die jedes Jahr dem | 3° die statistischen Informationen, die jedes Jahr dem |
Generalkommissariat für Tourismus zu übermitteln sind; | Generalkommissariat für Tourismus zu übermitteln sind; |
4° das Modell des Abzeichens, das dem Inhaber einer gemäss Artikel 2, | 4° das Modell des Abzeichens, das dem Inhaber einer gemäss Artikel 2, |
§ 1 oder 62, 1° erteilten Genehmigung gewährt wird, und die Art und | § 1 oder 62, 1° erteilten Genehmigung gewährt wird, und die Art und |
Weise, wie dieses Abzeichen zu benutzen ist; | Weise, wie dieses Abzeichen zu benutzen ist; |
5° die Angaben, die auf den Genehmigungen, auf den Berufsdokumenten | 5° die Angaben, die auf den Genehmigungen, auf den Berufsdokumenten |
und in den Reklameunterlagen stehen müssen oder können. | und in den Reklameunterlagen stehen müssen oder können. |
Art. 9 - § 1. Die in Artikel 2 genannte Genehmigung, kann, je nach | Art. 9 - § 1. Die in Artikel 2 genannte Genehmigung, kann, je nach |
Fall, verweigert, ausgesetzt oder zurückgezogen werden | Fall, verweigert, ausgesetzt oder zurückgezogen werden |
1° wenn die in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen, die nach Artikel 6 | 1° wenn die in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen, die nach Artikel 6 |
festgelegten Bedingungen oder die in Anwendung von Artikel 8 | festgelegten Bedingungen oder die in Anwendung von Artikel 8 |
auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht mehr beachtet werden; | auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht mehr beachtet werden; |
2° wenn der Antragsteller oder Inhaber der Genehmigung, ein | 2° wenn der Antragsteller oder Inhaber der Genehmigung, ein |
Verwaltungsratsmitglied, ein Geschäftsführer oder eine der mit der | Verwaltungsratsmitglied, ein Geschäftsführer oder eine der mit der |
täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Personen | täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Personen |
a) in Konkurs geraten ist in einem Unternehmen, dessen Zweck die in | a) in Konkurs geraten ist in einem Unternehmen, dessen Zweck die in |
Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ist, oder in einem solchen | Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ist, oder in einem solchen |
Unternehmen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung des Unternehmens die | Unternehmen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung des Unternehmens die |
Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder mit der | Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder mit der |
täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Person besass; | täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Person besass; |
b) in Belgien oder im Ausland durch einen rechtskräftigen Beschluss | b) in Belgien oder im Ausland durch einen rechtskräftigen Beschluss |
verurteilt worden ist wegen eines in Buch II, Titel III, Kapitel I bis | verurteilt worden ist wegen eines in Buch II, Titel III, Kapitel I bis |
V, Titel VII, Kapitel IV bis VII, Titel VIII, Kapitel I, IV und VI, | V, Titel VII, Kapitel IV bis VII, Titel VIII, Kapitel I, IV und VI, |
und IX, Kapitel I und II des Strafgesetzbuches genannten Verstosses. | und IX, Kapitel I und II des Strafgesetzbuches genannten Verstosses. |
Bedingte Verurteilungen werden nicht berücksichtigt, solange die | Bedingte Verurteilungen werden nicht berücksichtigt, solange die |
Strafvollstreckung aufgeschoben wird; | Strafvollstreckung aufgeschoben wird; |
3° wenn der Betrag der beanstandeten Schulden des | 3° wenn der Betrag der beanstandeten Schulden des |
Genehmigungsinhabers, die durch die Bürgschaft gesichert sind, die | Genehmigungsinhabers, die durch die Bürgschaft gesichert sind, die |
Höhe der Bürgschaft erreicht. | Höhe der Bürgschaft erreicht. |
§ 2. Wenn der Generalkommissar für Tourismus feststellt, dass der | § 2. Wenn der Generalkommissar für Tourismus feststellt, dass der |
Inhaber einer Genehmigung sich in einem der in § 1 genannten Fälle | Inhaber einer Genehmigung sich in einem der in § 1 genannten Fälle |
befindet, unterrichtet er die betreffende Person per Einschreiben und | befindet, unterrichtet er die betreffende Person per Einschreiben und |
ruft er den technischen Ausschuss an. | ruft er den technischen Ausschuss an. |
Der technische Ausschuss lädt die betreffende Person vor, die in der | Der technische Ausschuss lädt die betreffende Person vor, die in der |
Begleitung einer Person ihrer Wahl erscheinen kann, und einen | Begleitung einer Person ihrer Wahl erscheinen kann, und einen |
Schriftsatz übergeben kann, dem ggf. einschlägige Stücke beigefügt | Schriftsatz übergeben kann, dem ggf. einschlägige Stücke beigefügt |
werden. | werden. |
Die Vorladung wird per Einschreiben zugestellt. | Die Vorladung wird per Einschreiben zugestellt. |
Nachdem die betreffende Person angehört worden ist, übermittelt der | Nachdem die betreffende Person angehört worden ist, übermittelt der |
technische Ausschuss dem Generalkommissar für Tourismus sein | technische Ausschuss dem Generalkommissar für Tourismus sein |
Gutachten. | Gutachten. |
Der Generalkommissar für Tourismus kann die Genehmigung aussetzen oder | Der Generalkommissar für Tourismus kann die Genehmigung aussetzen oder |
zurückziehen. Dieser Beschluss wird der betreffenden Person per | zurückziehen. Dieser Beschluss wird der betreffenden Person per |
Einschreiben zugestellt. | Einschreiben zugestellt. |
§ 3. Die betreffende Person kann binnen fünfzehn Tagen nach der | § 3. Die betreffende Person kann binnen fünfzehn Tagen nach der |
Zustellung des Beschlusses des Generalkommissars für Tourismus zur | Zustellung des Beschlusses des Generalkommissars für Tourismus zur |
Verweigerung, Aussetzung oder zum Entzug der Genehmigung bei der | Verweigerung, Aussetzung oder zum Entzug der Genehmigung bei der |
Regierung einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen diesen | Regierung einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen diesen |
Beschluss per Einschreiben einreichen. Sie richtet ebenfalls eine | Beschluss per Einschreiben einreichen. Sie richtet ebenfalls eine |
Kopie davon an den Generalkommissar für Tourismus. | Kopie davon an den Generalkommissar für Tourismus. |
Im Falle eines Entzugs oder einer Aussetzung der Genehmigung hat der | Im Falle eines Entzugs oder einer Aussetzung der Genehmigung hat der |
Widerspruch aufschiebende Wirkung. | Widerspruch aufschiebende Wirkung. |
Die Regierung stellt ihren Beschluss binnen fünfundvierzig Tagen nach | Die Regierung stellt ihren Beschluss binnen fünfundvierzig Tagen nach |
dem Eingang des Widerspruchs per Einschreiben zu. | dem Eingang des Widerspruchs per Einschreiben zu. |
Art. 10 - Bei Ableben des Genehmigungsinhabers kann das Unternehmen | Art. 10 - Bei Ableben des Genehmigungsinhabers kann das Unternehmen |
weiter betrieben werden, insofern es bis zum Tode des | weiter betrieben werden, insofern es bis zum Tode des |
Genehmigungsinhabers regelmässig betrieben worden ist und ein neuer | Genehmigungsinhabers regelmässig betrieben worden ist und ein neuer |
Genehmigungsantrag binnen sechs Monaten nach dem Ableben des | Genehmigungsantrag binnen sechs Monaten nach dem Ableben des |
Genehmigungsinhabers eingereicht wird. | Genehmigungsinhabers eingereicht wird. |
Der Betrieb muss sofort ab der Zustellung eines endgültigen | Der Betrieb muss sofort ab der Zustellung eines endgültigen |
Verweigerungsbeschlusses oder 6 Monate nach dem Ableben des | Verweigerungsbeschlusses oder 6 Monate nach dem Ableben des |
Genehmigungsinhabers, wenn binnen dieser Frist kein neuer | Genehmigungsinhabers, wenn binnen dieser Frist kein neuer |
Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, eingestellt werden. | Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, eingestellt werden. |
Art. 11 - Die Regierung bildet einen technischen Ausschuss mit | Art. 11 - Die Regierung bildet einen technischen Ausschuss mit |
folgenden Aufgaben: | folgenden Aufgaben: |
1° Abgabe von Gutachten über die Entwürfe von Reglementierungen in | 1° Abgabe von Gutachten über die Entwürfe von Reglementierungen in |
Bezug auf die Reiseagenturen; | Bezug auf die Reiseagenturen; |
2° Abgabe von begründeten Gutachten in Bezug auf die Erteilung, | 2° Abgabe von begründeten Gutachten in Bezug auf die Erteilung, |
Verweigerung, Aussetzung und den Entzug von Genehmigungen. | Verweigerung, Aussetzung und den Entzug von Genehmigungen. |
Die Regierung bestimmt die Zusammensetzung sowie die Dauer des Mandats | Die Regierung bestimmt die Zusammensetzung sowie die Dauer des Mandats |
der Mitglieder dieses Ausschusses. | der Mitglieder dieses Ausschusses. |
Art. 12 - § 1. 1° Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Art. 12 - § 1. 1° Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
einem Monat und einer Geldstrafe von 100 bis 10.000 Euro oder nur | einem Monat und einer Geldstrafe von 100 bis 10.000 Euro oder nur |
einer dieser Strafen bestraft, derjenige der | einer dieser Strafen bestraft, derjenige der |
a) die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ohne die erforderliche | a) die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ohne die erforderliche |
Genehmigung ausübt; | Genehmigung ausübt; |
b) einen Verstoss gegen Artikel 2, 3 oder 7 begeht; | b) einen Verstoss gegen Artikel 2, 3 oder 7 begeht; |
2° Wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 bis 15 Tagen und einer | 2° Wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 bis 15 Tagen und einer |
Geldstrafe von 100 bis 500 Euro oder nur einer dieser Strafen | Geldstrafe von 100 bis 500 Euro oder nur einer dieser Strafen |
bestraft, derjenige der das in Artikel 8 vorgesehene Abzeichen besitzt | bestraft, derjenige der das in Artikel 8 vorgesehene Abzeichen besitzt |
ohne Inhaber der in Artikel 2 genannten Genehmigung zu sein, oder es | ohne Inhaber der in Artikel 2 genannten Genehmigung zu sein, oder es |
mehr als 10 Tage nach der Betriebseinstellung, dem Entzug oder der | mehr als 10 Tage nach der Betriebseinstellung, dem Entzug oder der |
Aussetzung der Genehmigung nach Artikel 9 vorliegenden Dekrets | Aussetzung der Genehmigung nach Artikel 9 vorliegenden Dekrets |
besitzt. | besitzt. |
Die Gerichtshöfe und Gerichte können zudem gegen den Urheber eines | Die Gerichtshöfe und Gerichte können zudem gegen den Urheber eines |
oder mehrerer in § 1 genannter Verstösse das Verbot verkünden, die in | oder mehrerer in § 1 genannter Verstösse das Verbot verkünden, die in |
Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität, persönlich oder durch eine | Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität, persönlich oder durch eine |
Mittelsperson, während eines Zeitraums von einem bis zwölf Monaten | Mittelsperson, während eines Zeitraums von einem bis zwölf Monaten |
auszuüben. | auszuüben. |
Im Wiederholungsfalle kann das Verbot endgültig sein. Das Verbot wird | Im Wiederholungsfalle kann das Verbot endgültig sein. Das Verbot wird |
acht volle Tage nach dem Tag, an dem der Beschluss zur Verkündung des | acht volle Tage nach dem Tag, an dem der Beschluss zur Verkündung des |
Verbots rechtskräftig geworden ist, wirksam. | Verbots rechtskräftig geworden ist, wirksam. |
Die nach Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftenden | Die nach Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftenden |
Personen sind zur Zahlung der Geldstrafe verpflichtet. | Personen sind zur Zahlung der Geldstrafe verpflichtet. |
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von | Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von |
Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in vorliegendem Dekret | Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in vorliegendem Dekret |
vorgesehenen Verstösse anwendbar. | vorgesehenen Verstösse anwendbar. |
§ 2. Zusätzlich zu den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Strafen | § 2. Zusätzlich zu den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Strafen |
ordnet der Richter auf Antrag des Generalkommissars für Tourismus die | ordnet der Richter auf Antrag des Generalkommissars für Tourismus die |
Beendigung der unerlaubten Handlung unter Androhung eines Zwangsgeldes | Beendigung der unerlaubten Handlung unter Androhung eines Zwangsgeldes |
an. | an. |
Die Region kann vor dem Polizeigericht oder dem Strafgericht | Die Region kann vor dem Polizeigericht oder dem Strafgericht |
auftreten, um neben der Verurteilung zu den in Artikel 12 vorgesehenen | auftreten, um neben der Verurteilung zu den in Artikel 12 vorgesehenen |
Strafen auch die Verurteilung zur Beendigung der unerlaubten Handlung | Strafen auch die Verurteilung zur Beendigung der unerlaubten Handlung |
zu erreichen. | zu erreichen. |
Sie kann auf vor dem Zivilgericht auftreten, um die Verurteilung zur | Sie kann auf vor dem Zivilgericht auftreten, um die Verurteilung zur |
Beendigung der unerlaubten Handlung zu erreichen. | Beendigung der unerlaubten Handlung zu erreichen. |
Die Rechtsklage wird nach den Formen der Eilverfahrensklage gebildet | Die Rechtsklage wird nach den Formen der Eilverfahrensklage gebildet |
und untersucht. | und untersucht. |
Art. 13 - § 1. Unbeschadet der Pflichten, die den | Art. 13 - § 1. Unbeschadet der Pflichten, die den |
Gerichtspolizeioffizieren obliegen, werden die von der Regierung | Gerichtspolizeioffizieren obliegen, werden die von der Regierung |
beauftragten Beamten und Bediensteten damit beauftragt, für die | beauftragten Beamten und Bediensteten damit beauftragt, für die |
Beachtung der durch oder kraft des vorliegenden Dekrets festgelegten | Beachtung der durch oder kraft des vorliegenden Dekrets festgelegten |
Regeln zu sorgen. Zu diesem Zweck sind sie bei der Ausführung ihrer | Regeln zu sorgen. Zu diesem Zweck sind sie bei der Ausführung ihrer |
Aufgabe zu Folgendem berechtigt: | Aufgabe zu Folgendem berechtigt: |
1° in jeden selbst geschlossenen oder überdachten Ort zwischen 8 Uhr | 1° in jeden selbst geschlossenen oder überdachten Ort zwischen 8 Uhr |
und 19 Uhr einzudringen, wenn triftige Gründe für die Annahme | und 19 Uhr einzudringen, wenn triftige Gründe für die Annahme |
vorliegen, dass dort ein Verstoss gegen das Dekret oder seine | vorliegen, dass dort ein Verstoss gegen das Dekret oder seine |
Durchführungserlasse verübt wird; wenn es sich um einen auch nur | Durchführungserlasse verübt wird; wenn es sich um einen auch nur |
zeitweiligen Wohnsitz handelt, ist die schriftliche Zustimmung des | zeitweiligen Wohnsitz handelt, ist die schriftliche Zustimmung des |
Genehmigungsinhabers, des oder der Bewohner oder die vorherige | Genehmigungsinhabers, des oder der Bewohner oder die vorherige |
Genehmigung eines Untersuchungsrichters, der prüft, ob Indizien für | Genehmigung eines Untersuchungsrichters, der prüft, ob Indizien für |
einen Verstoss vorliegen, erforderlich; | einen Verstoss vorliegen, erforderlich; |
2° die Unterstützung der Polizei anfordern; | 2° die Unterstützung der Polizei anfordern; |
3° auf der Grundlage bedeutender Indizien für einen Verstoss alle | 3° auf der Grundlage bedeutender Indizien für einen Verstoss alle |
Prüfungen, Kontrollen, Untersuchungen vornehmen und alle als notwendig | Prüfungen, Kontrollen, Untersuchungen vornehmen und alle als notwendig |
betrachteten Auskünfte einziehen, um sich zu vergewissern, dass alle | betrachteten Auskünfte einziehen, um sich zu vergewissern, dass alle |
Bestimmungen des vorliegenden Dekrets oder seiner Durchführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Dekrets oder seiner Durchführungserlasse |
beachtet werden, insbesondere: | beachtet werden, insbesondere: |
a) jede Person über jeglichen Tatbestand befragen, dessen | a) jede Person über jeglichen Tatbestand befragen, dessen |
Kenntnisnahme zur Ausführung der Uberwachung nützlich ist, und diese | Kenntnisnahme zur Ausführung der Uberwachung nützlich ist, und diese |
Anhörungen protokollieren; diese Protokolle sind bis zum Beweis des | Anhörungen protokollieren; diese Protokolle sind bis zum Beweis des |
Gegenteils massgebend; | Gegenteils massgebend; |
b) sich an Ort und Stelle jegliches Dokument, jegliche Bescheinigung | b) sich an Ort und Stelle jegliches Dokument, jegliche Bescheinigung |
oder Urkunde vorzeigen lassen oder solche Unterlagen ausfindig machen, | oder Urkunde vorzeigen lassen oder solche Unterlagen ausfindig machen, |
die zur Durchführung ihrer Aufgabe nützlich sind, eine photographische | die zur Durchführung ihrer Aufgabe nützlich sind, eine photographische |
oder sonstige Kopie davon machen oder diese gegen | oder sonstige Kopie davon machen oder diese gegen |
Empfangsbescheinigung mitnehmen. Die in Absatz 1 genannten Beamten und | Empfangsbescheinigung mitnehmen. Die in Absatz 1 genannten Beamten und |
Bediensteten haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers. Sie | Bediensteten haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers. Sie |
müssen vor dem Gericht erster Instanz ihres Wohnsitzes den Eid | müssen vor dem Gericht erster Instanz ihres Wohnsitzes den Eid |
ablegen. | ablegen. |
§ 2. Im Falle eines Verstosses gegen das vorliegende Dekret und dessen | § 2. Im Falle eines Verstosses gegen das vorliegende Dekret und dessen |
Durchführungserlasse können die in § 1 erwähnten Beamten und | Durchführungserlasse können die in § 1 erwähnten Beamten und |
Bediensteten: | Bediensteten: |
1° dem Zuwiderhandelnden eine Frist auferlegen, um seine Verhältnisse | 1° dem Zuwiderhandelnden eine Frist auferlegen, um seine Verhältnisse |
in Ordnung zu bringen; diese Frist kann nur ein Mal verlängert werden. | in Ordnung zu bringen; diese Frist kann nur ein Mal verlängert werden. |
Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Prokurator des | Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Prokurator des |
Königs über die getroffenen Massnahmen. Am Ablauf der Frist oder ggf. | Königs über die getroffenen Massnahmen. Am Ablauf der Frist oder ggf. |
der Verlängerung erstattet der Beamte oder der Bedienstete Bericht. | der Verlängerung erstattet der Beamte oder der Bedienstete Bericht. |
Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt diesen Bericht binnen | Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt diesen Bericht binnen |
zehn Tagen dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per | zehn Tagen dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per |
Einschreiben; | Einschreiben; |
2° ein Protokoll erstellen, das bis zum Beweis des Gegenteils | 2° ein Protokoll erstellen, das bis zum Beweis des Gegenteils |
massgebend ist. Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt dieses | massgebend ist. Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt dieses |
Protokoll dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per | Protokoll dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per |
Einschreiben, dies binnen zehn Tagen nach dem Tag, an dem es erstellt | Einschreiben, dies binnen zehn Tagen nach dem Tag, an dem es erstellt |
worden ist, oder nach dem Ablauf der in 1° genannten Frist. | worden ist, oder nach dem Ablauf der in 1° genannten Frist. |
Binnen derselben Frist wird eine Kopie an den Bürgermeister der | Binnen derselben Frist wird eine Kopie an den Bürgermeister der |
Gemeinde, wo die betreffende Aktivität ausgeübt wird, und eine Kopie | Gemeinde, wo die betreffende Aktivität ausgeübt wird, und eine Kopie |
per Einschreiben an den Genehmigungsinhaber gerichtet. | per Einschreiben an den Genehmigungsinhaber gerichtet. |
Art. 14 - § 1. Bei einem Verstoss gegen die Artikel 2, 3 oder 7 | Art. 14 - § 1. Bei einem Verstoss gegen die Artikel 2, 3 oder 7 |
vorliegenden Dekrets oder gegen die Bestimmungen, die in Ausführung | vorliegenden Dekrets oder gegen die Bestimmungen, die in Ausführung |
dieser Artikel verabschiedet worden sind, sowie im Falle einer | dieser Artikel verabschiedet worden sind, sowie im Falle einer |
Beleidigung oder einer schwerwiegenden Drohung entgegen den | Beleidigung oder einer schwerwiegenden Drohung entgegen den |
beauftragten Bediensteten oder im Falle einer Verweigerung oder | beauftragten Bediensteten oder im Falle einer Verweigerung oder |
absichtlichen Behinderung der Ausübung des Inspektionsrechts nach | absichtlichen Behinderung der Ausübung des Inspektionsrechts nach |
Artikel 13, verwirkt der Zuwiderhandelnde eine administrative | Artikel 13, verwirkt der Zuwiderhandelnde eine administrative |
Geldstrafe, deren Betrag 25.000 Euro nicht überschreiten kann. | Geldstrafe, deren Betrag 25.000 Euro nicht überschreiten kann. |
Wer das in Artikel 8 genannte Abzeichen unrechtmässig besitzt im Sinne | Wer das in Artikel 8 genannte Abzeichen unrechtmässig besitzt im Sinne |
von Artikel 12, § 2, verwirkt eine administrative Geldstrafe, deren | von Artikel 12, § 2, verwirkt eine administrative Geldstrafe, deren |
Betrag 5.000 Euro nicht überschreiten kann. | Betrag 5.000 Euro nicht überschreiten kann. |
§ 2. Die gegen die in § 1 erwähnten Bestimmungen festgestellten | § 2. Die gegen die in § 1 erwähnten Bestimmungen festgestellten |
Verstösse werden durch administrative Geldstrafen verfolgt, es sei | Verstösse werden durch administrative Geldstrafen verfolgt, es sei |
denn, dass die Staatsanwaltschaft es als angebracht erachtet, | denn, dass die Staatsanwaltschaft es als angebracht erachtet, |
Strafverfolgungen einzuleiten. Strafverfolgungen schliessen die | Strafverfolgungen einzuleiten. Strafverfolgungen schliessen die |
Verhängung einer administrativen Geldstrafe aus, ausser im Falle einer | Verhängung einer administrativen Geldstrafe aus, ausser im Falle einer |
Einstellung der Strafverfolgung. Die administrative Geldstrafe wird | Einstellung der Strafverfolgung. Die administrative Geldstrafe wird |
vom Generalkommissar für Tourismus verhängt. | vom Generalkommissar für Tourismus verhängt. |
§ 3. Der Generalkommissar für Tourismus richtet eine Ausfertigung des | § 3. Der Generalkommissar für Tourismus richtet eine Ausfertigung des |
Protokolls zur Feststellung des Verstosses an die Staatsanwaltschaft | Protokolls zur Feststellung des Verstosses an die Staatsanwaltschaft |
binnen zehn Tagen nach seiner Erstellung. Die Staatsanwaltschaft | binnen zehn Tagen nach seiner Erstellung. Die Staatsanwaltschaft |
verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts des | verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts des |
Protokolls, um dem Generalkommissar für Tourismus ihren Beschluss | Protokolls, um dem Generalkommissar für Tourismus ihren Beschluss |
bezüglich der Einleitung oder Unterlassung einer Strafverfolgung | bezüglich der Einleitung oder Unterlassung einer Strafverfolgung |
zuzustellen. | zuzustellen. |
§ 4. Falls die Staatsanwaltschaft auf die Strafverfolgung verzichtet | § 4. Falls die Staatsanwaltschaft auf die Strafverfolgung verzichtet |
oder die Zustellung ihres Beschlusses innerhalb der festgelegten Frist | oder die Zustellung ihres Beschlusses innerhalb der festgelegten Frist |
versäumt oder im Falle einer Einstellung der Strafverfolgung erlischt | versäumt oder im Falle einer Einstellung der Strafverfolgung erlischt |
die Strafverfolgung und beschliesst der Generalkommissar für | die Strafverfolgung und beschliesst der Generalkommissar für |
Tourismus, ob die Auferlegung einer administrativen Geldstrafe wegen | Tourismus, ob die Auferlegung einer administrativen Geldstrafe wegen |
des Verstosses angebracht ist, nachdem er dem Zuwiderhandelnden die | des Verstosses angebracht ist, nachdem er dem Zuwiderhandelnden die |
Möglichkeit zur Vorbringung seiner Verteidigungsgründe gegeben hat. | Möglichkeit zur Vorbringung seiner Verteidigungsgründe gegeben hat. |
In dem Beschluss des Generalkommissars für Tourismus wird die Höhe der | In dem Beschluss des Generalkommissars für Tourismus wird die Höhe der |
administrativen Geldstrafe festgelegt. Er wird dem Zuwiderhandelnden | administrativen Geldstrafe festgelegt. Er wird dem Zuwiderhandelnden |
gleichzeitig mit einer Aufforderung zur Zahlung der Strafe innerhalb | gleichzeitig mit einer Aufforderung zur Zahlung der Strafe innerhalb |
der von der Regierung festgelegten Frist per Einschreiben zugestellt. | der von der Regierung festgelegten Frist per Einschreiben zugestellt. |
Die Zahlung der Geldstrafe beendet die Aktion der Verwaltung. | Die Zahlung der Geldstrafe beendet die Aktion der Verwaltung. |
§ 5. Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des Generalkommissars für | § 5. Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des Generalkommissars für |
Tourismus anficht, legt bei Strafe von Verfall innerhalb einer Frist | Tourismus anficht, legt bei Strafe von Verfall innerhalb einer Frist |
von zwei Monaten ab der Zustellung des Beschlusses durch eine | von zwei Monaten ab der Zustellung des Beschlusses durch eine |
Bittschrift einen Widerspruch beim Zivilgericht ein. Gleichzeitig | Bittschrift einen Widerspruch beim Zivilgericht ein. Gleichzeitig |
stellt er dem Generalkommissar für Tourismus eine Kopie dieses | stellt er dem Generalkommissar für Tourismus eine Kopie dieses |
Widerspruchs zu. | Widerspruchs zu. |
Der Widerspruch sowie die Frist zur Bildung des Widerspruchs setzen | Der Widerspruch sowie die Frist zur Bildung des Widerspruchs setzen |
die Durchführung des Beschlusses aus. Die Bestimmung des | die Durchführung des Beschlusses aus. Die Bestimmung des |
vorhergehenden Absatzes wird in dem Beschluss, durch den die | vorhergehenden Absatzes wird in dem Beschluss, durch den die |
administrative Geldstrafe auferlegt wird, angegeben. | administrative Geldstrafe auferlegt wird, angegeben. |
§ 6. Wenn der Zuwiderhandelnde es unterlässt, die Geldstrafe zu | § 6. Wenn der Zuwiderhandelnde es unterlässt, die Geldstrafe zu |
zahlen, wird der rechtskräftige Beschluss des Generalkommissars für | zahlen, wird der rechtskräftige Beschluss des Generalkommissars für |
Tourismus oder des Zivilgerichts der Abteilung Finanzverwaltung des | Tourismus oder des Zivilgerichts der Abteilung Finanzverwaltung des |
Ministeriums der Wallonischen Region im Hinblick auf die Beitreibung | Ministeriums der Wallonischen Region im Hinblick auf die Beitreibung |
des Betrags der administrativen Geldstrafe übermittelt. | des Betrags der administrativen Geldstrafe übermittelt. |
§ 7. Wird innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Protokolls erneut | § 7. Wird innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Protokolls erneut |
ein Verstoss festgestellt, wird der in § 1, Absatz 1 des vorliegenden | ein Verstoss festgestellt, wird der in § 1, Absatz 1 des vorliegenden |
Artikels erwähnte Betrag verdoppelt. Drei Jahre nach dem Tatbestand, | Artikels erwähnte Betrag verdoppelt. Drei Jahre nach dem Tatbestand, |
der für einen in dem vorliegenden Artikel erwähnten Verstoss | der für einen in dem vorliegenden Artikel erwähnten Verstoss |
grundlegend ist, kann die Verwaltungsverfügung, durch welche die | grundlegend ist, kann die Verwaltungsverfügung, durch welche die |
administrative Geldstrafe auferlegt wird, nicht mehr erlassen werden. | administrative Geldstrafe auferlegt wird, nicht mehr erlassen werden. |
Die in § 4 Absatz 1 erwähnte, innerhalb der in dem vorhergehenden | Die in § 4 Absatz 1 erwähnte, innerhalb der in dem vorhergehenden |
Absatz festgelegten Frist erfolgende Aufforderung des | Absatz festgelegten Frist erfolgende Aufforderung des |
Zuwiderhandelnden, seine Verteidigungsgründe vorzubringen, unterbricht | Zuwiderhandelnden, seine Verteidigungsgründe vorzubringen, unterbricht |
jedoch den Verlauf der Verjährung. | jedoch den Verlauf der Verjährung. |
Durch diese Handlung läuft eine neue Frist von gleicher Dauer, selbst | Durch diese Handlung läuft eine neue Frist von gleicher Dauer, selbst |
in Bezug auf die Personen, die nicht darin einbezogen sind. | in Bezug auf die Personen, die nicht darin einbezogen sind. |
§ 8. Die Regierung kann die Modalitäten für die Einziehung der | § 8. Die Regierung kann die Modalitäten für die Einziehung der |
Geldstrafe bestimmen. | Geldstrafe bestimmen. |
Art. 15 - Die Person, die die in Artikel 2 genannte Genehmigung | Art. 15 - Die Person, die die in Artikel 2 genannte Genehmigung |
beantragt, erlaubt dadurch den Minister, zu dessen | beantragt, erlaubt dadurch den Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, die als nützlich oder | Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, die als nützlich oder |
nötig erachteten Uberprüfungen durch seine Beamten oder Bediensteten | nötig erachteten Uberprüfungen durch seine Beamten oder Bediensteten |
vor Ort vornehmen zu lassen. Die Besuche werden nur tagsüber | vor Ort vornehmen zu lassen. Die Besuche werden nur tagsüber |
stattfinden, und dürfen nur die Räumlichkeiten betreffen, die der in | stattfinden, und dürfen nur die Räumlichkeiten betreffen, die der in |
Artikel 2 bestimmten Aktivität vorbehalten sind. | Artikel 2 bestimmten Aktivität vorbehalten sind. |
Sie werden auf diskrete Weise durchgeführt, ohne den Betrieb zu | Sie werden auf diskrete Weise durchgeführt, ohne den Betrieb zu |
beeinträchtigen noch die Kundschaft zu stören. | beeinträchtigen noch die Kundschaft zu stören. |
Art. 16 - Das Gesetz vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts der | Art. 16 - Das Gesetz vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts der |
Reiseagenturen wird ausser Kraft gesetzt. | Reiseagenturen wird ausser Kraft gesetzt. |
Die Inhaber einer Genehmigung, die in Ausführung des Gesetzes vom 21. | Die Inhaber einer Genehmigung, die in Ausführung des Gesetzes vom 21. |
April 1965 zur Festlegung des Statuts der Reiseagenturen erteilt | April 1965 zur Festlegung des Statuts der Reiseagenturen erteilt |
worden ist, gelten als Inhaber einer in Ausführung vorliegenden | worden ist, gelten als Inhaber einer in Ausführung vorliegenden |
Dekrets erteilten Genehmigung, und bleiben in deren Besitz, wobei sie | Dekrets erteilten Genehmigung, und bleiben in deren Besitz, wobei sie |
jedoch den durch vorliegendes Dekret festgelegten Regeln unterworfen | jedoch den durch vorliegendes Dekret festgelegten Regeln unterworfen |
sind. | sind. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Personen, die innerhalb eines | Es wird davon ausgegangen, dass die Personen, die innerhalb eines |
fünfjährigen Zeitraums vor dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets in | fünfjährigen Zeitraums vor dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets in |
einem genehmigten Betrieb entweder während eines Jahres | einem genehmigten Betrieb entweder während eines Jahres |
vollzeitbeschäftigt oder während drei Jahren teilzeitbeschäftigt | vollzeitbeschäftigt oder während drei Jahren teilzeitbeschäftigt |
waren, die in Artikel 6, § 2, 1° vorgeschriebenen Bedingungen | waren, die in Artikel 6, § 2, 1° vorgeschriebenen Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
Art. 17 - Das vorliegende Dekret tritt am Tage seiner Veröffentlichung | Art. 17 - Das vorliegende Dekret tritt am Tage seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im | Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
Namur, den 22. April 2010 | Namur, den 22. April 2010 |
Der Minister-Präsident, | Der Minister-Präsident, |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst, | Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst, |
J.-M. NOLLET | J.-M. NOLLET |
Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und | Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und |
Sportwesen, | Sportwesen, |
A. ANTOINE | A. ANTOINE |
Der Minister für Wirtschaft, K.M.B., Aussenhandel und neue | Der Minister für Wirtschaft, K.M.B., Aussenhandel und neue |
Technologien, | Technologien, |
J.-C. MARCOURT | J.-C. MARCOURT |
Der Minister für lokale Behörden und Städte, | Der Minister für lokale Behörden und Städte, |
P. FURLAN | P. FURLAN |
Die Ministerin für Gesundheit, soziale Massnahmen und | Die Ministerin für Gesundheit, soziale Massnahmen und |
Chancengleichheit, | Chancengleichheit, |
Frau E. TILLIEUX | Frau E. TILLIEUX |
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität, | Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität, |
Ph. HENRY | Ph. HENRY |
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche | Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche |
Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe, | Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe, |
B. LUTGEN | B. LUTGEN |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Sitzungsperiode 2009-2010 | (1) Sitzungsperiode 2009-2010 |
Dokumente des Wallonischen Parlaments, 167 (2009-2010) Nr. 1 bis 4. | Dokumente des Wallonischen Parlaments, 167 (2009-2010) Nr. 1 bis 4. |
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 21. April | Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 21. April |
2010. | 2010. |
Diskussion - Abstimmung. | Diskussion - Abstimmung. |