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Meertalige weergave van Decreet van 22/04/2010
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Decreet houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum Décret portant statut des agences de voyages. - Addendum
WAALSE OVERHEIDSDIENST SERVICE PUBLIC DE WALLONIE
22 APRIL 2010. - Decreet houdende het statuut van de reisbureaus. - 22 AVRIL 2010. - Décret portant statut des agences de voyages. -
Addendum Addendum
De vertaling in het Duits van bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in La traduction en langue allemande du décret susmentionné, publié dans
het Belgisch Staatsblad van 5 mei 2010, op blz. 25154, dient eveneens le Moniteur belge du 5 mai 2010, à la page 25154, figure ci-dessous.
te worden bekendgemaakt.
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung,
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - § 1. Durch das vorliegende Dekret wird eine regionale Artikel 1 - § 1. Durch das vorliegende Dekret wird eine regionale
Zuständigkeit geregelt. Zuständigkeit geregelt.
§ 2. In vorliegendem Text versteht man unter § 2. In vorliegendem Text versteht man unter
1° Richtlinie: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments 1° Richtlinie: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen sowie ihre späteren Abänderungen; Berufsqualifikationen sowie ihre späteren Abänderungen;
2° Reiseagentur: juristische oder natürliche Person, die eine 2° Reiseagentur: juristische oder natürliche Person, die eine
gewinnbringende Tätigkeit ausübt, die darin besteht, entweder Reisen gewinnbringende Tätigkeit ausübt, die darin besteht, entweder Reisen
oder Pauschalaufenthalte, die u.a. Ubernachtungen umfassen, zu oder Pauschalaufenthalte, die u.a. Ubernachtungen umfassen, zu
organisieren und zu verkaufen, oder als Vermittler solche Reisen oder organisieren und zu verkaufen, oder als Vermittler solche Reisen oder
Aufenthalte, sowie Transport-, Ubernachtungs- oder Essensscheine zu Aufenthalte, sowie Transport-, Ubernachtungs- oder Essensscheine zu
verkaufen; verkaufen;
3° Dienstleister: jede Reiseagentur, die vorübergehend und 3° Dienstleister: jede Reiseagentur, die vorübergehend und
gelegentlich auf dem durch vorliegendes Dekret gedeckten Gebiet gelegentlich auf dem durch vorliegendes Dekret gedeckten Gebiet
Dienstleistungen erbringt, wobei es sich um folgende Reiseagenturen Dienstleistungen erbringt, wobei es sich um folgende Reiseagenturen
handeln kann: handeln kann:
- entweder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat - entweder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der der Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der
Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die
Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur
reglementiert ist, anwendbar wird; reglementiert ist, anwendbar wird;
- oder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat der - oder eine Reiseagentur, die rechtmässig in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausser Belgien oder einem Mitgliedstaat der
Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die Europäischen Freihandelsvereinigung niedergelassen ist, sobald die
Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur nicht Richtlinie auf diese Staaten, wo die Aktivität als Reiseagentur nicht
reglementiert ist, anwendbar wird, und die in diesem Staat die reglementiert ist, anwendbar wird, und die in diesem Staat die
Aktivität als Reiseagentur während mindestens zwei Jahren im Laufe der Aktivität als Reiseagentur während mindestens zwei Jahren im Laufe der
zehn Jahre, die der Leistung vorausgehen, ausgeübt hat; zehn Jahre, die der Leistung vorausgehen, ausgeübt hat;
4° Einschreiben: bei der Post aufgegebener Einschreibebrief oder jedes 4° Einschreiben: bei der Post aufgegebener Einschreibebrief oder jedes
andere Kommunikationsmittel nach Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches andere Kommunikationsmittel nach Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches
wie z.B. per Fernschreiben oder auf dem elektronischen Wege, unter der wie z.B. per Fernschreiben oder auf dem elektronischen Wege, unter der
Bedingung, dass es eine Empfangsbestätigung vom Empfänger liefert. Bedingung, dass es eine Empfangsbestätigung vom Empfänger liefert.
Art. 2 - § 1. Die Ausübung der Aktivität als Reiseagentur im Sinne von Art. 2 - § 1. Die Ausübung der Aktivität als Reiseagentur im Sinne von
Artikel 1, § 2, 2° muss hauptberuflich, ständig und vorbehaltlich Artikel 1, § 2, 2° muss hauptberuflich, ständig und vorbehaltlich
einer Genehmigung stattfinden. einer Genehmigung stattfinden.
§ 2. Folgenden Personen kann jedoch die Ausübung der in Artikel 1, § § 2. Folgenden Personen kann jedoch die Ausübung der in Artikel 1, §
2, 2° bestimmten Aktivität gestattet werden: 2, 2° bestimmten Aktivität gestattet werden:
1° den Betreibern von Reisebussen, Eisenbahn-, Flug- oder 1° den Betreibern von Reisebussen, Eisenbahn-, Flug- oder
Flussverkehrsunternehmen, die diese Aktivität nicht hauptberuflich und Flussverkehrsunternehmen, die diese Aktivität nicht hauptberuflich und
ständig ausüben; ständig ausüben;
2° den Personen, die im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe oder ihrer 2° den Personen, die im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe oder ihrer
Aktivitäten im Bereich der Animation von Jugendlichen, des Aktivitäten im Bereich der Animation von Jugendlichen, des
Sportwesens, der Kultur, der Sozialhilfe, der Gesundheit oder der Sportwesens, der Kultur, der Sozialhilfe, der Gesundheit oder der
Animation von Erwachsenen, diese Aktivität nicht hauptberuflich und Animation von Erwachsenen, diese Aktivität nicht hauptberuflich und
ständig ausüben. ständig ausüben.
§ 3. § 1 ist nicht anwendbar auf: § 3. § 1 ist nicht anwendbar auf:
1° die Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° vorliegenden 1° die Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° vorliegenden
Dekrets; Dekrets;
2° das "Commissariat général au Tourisme" (Generalkommissariat für 2° das "Commissariat général au Tourisme" (Generalkommissariat für
Tourismus) und das "Office de Promotion du Tourisme de Wallonie et de Tourismus) und das "Office de Promotion du Tourisme de Wallonie et de
Bruxelles" (Amt zur Förderung des Tourismus in der Wallonie und in Bruxelles" (Amt zur Förderung des Tourismus in der Wallonie und in
Brüssel); Brüssel);
3° das Verkehrsamt der Ostkantone und die "Maisons du Tourisme" 3° das Verkehrsamt der Ostkantone und die "Maisons du Tourisme"
(Häuser des Tourismus), insoweit die Aktivitäten als Reiseagentur (Häuser des Tourismus), insoweit die Aktivitäten als Reiseagentur
hauptsächlich ein auf ihr geographisches Zuständigkeitsgebiet hauptsächlich ein auf ihr geographisches Zuständigkeitsgebiet
begrenztes touristisches Angebot betreffen; begrenztes touristisches Angebot betreffen;
4° die provinzialen touristischen Verbände, insoweit die Aktivitäten 4° die provinzialen touristischen Verbände, insoweit die Aktivitäten
als Reiseagentur hauptsächlich ein auf ihr geographisches als Reiseagentur hauptsächlich ein auf ihr geographisches
Zuständigkeitsgebiet begrenztes touristisches Angebot betreffen; Zuständigkeitsgebiet begrenztes touristisches Angebot betreffen;
5° die von der Französischen Gemeinschaft zugelassenen und von der 5° die von der Französischen Gemeinschaft zugelassenen und von der
Deutschsprachigen Gemeinschaft zugelassenen oder anerkannten Deutschsprachigen Gemeinschaft zugelassenen oder anerkannten
Jugendorganisationen, die von der Regierung bestimmt werden, und die Jugendorganisationen, die von der Regierung bestimmt werden, und die
für ihre Mitglieder Reisen und Aufenthalte organisieren und sie ihnen für ihre Mitglieder Reisen und Aufenthalte organisieren und sie ihnen
verkaufen. verkaufen.
Art. 3 - § 1. Der Dienstleister, der sich für das erste Mal von einem Art. 3 - § 1. Der Dienstleister, der sich für das erste Mal von einem
EU-Mitgliedstaat ausser Belgien oder von einem Mitgliedstaat der EU-Mitgliedstaat ausser Belgien oder von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese
Staaten anwendbar wird, in das Gebiet begibt, auf welches vorliegendes Staaten anwendbar wird, in das Gebiet begibt, auf welches vorliegendes
Dekret anwendbar ist, muss den Generalkommissar für Tourismus mittels Dekret anwendbar ist, muss den Generalkommissar für Tourismus mittels
einer vorherigen schriftlichen Meldung benachrichtigen, in der die von einer vorherigen schriftlichen Meldung benachrichtigen, in der die von
der Regierung bestimmten Auskünfte zu einem Versicherungsschutz oder der Regierung bestimmten Auskünfte zu einem Versicherungsschutz oder
einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug
auf die Berufshaftpflicht angegeben sind. Diese Meldung kann durch auf die Berufshaftpflicht angegeben sind. Diese Meldung kann durch
alle Mittel stattfinden. alle Mittel stattfinden.
Diese Meldung muss für jedes Jahr erneuert werden, für welches der Diese Meldung muss für jedes Jahr erneuert werden, für welches der
Dienstleister beabsichtigt, seine Aktivität auf dem besagten Gebiet Dienstleister beabsichtigt, seine Aktivität auf dem besagten Gebiet
vorübergehend und/oder gelegentlich auszuüben. vorübergehend und/oder gelegentlich auszuüben.
Wenn die Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine Wenn die Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine
wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten
Situation ergibt, müssen der Meldung folgende Dokumente beigefügt Situation ergibt, müssen der Meldung folgende Dokumente beigefügt
werden: werden:
1° ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters; 1° ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
2° eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in seinem 2° eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in seinem
Herkunftsstaat rechtmässig zur Ausübung der Aktivitäten als Herkunftsstaat rechtmässig zur Ausübung der Aktivitäten als
Reiseagentur niedergelassen ist, und dass ihm die Ausübung dieser Reiseagentur niedergelassen ist, und dass ihm die Ausübung dieser
Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist; nicht vorübergehend, untersagt ist;
3° ein Berufsqualifikationsnachweis; 3° ein Berufsqualifikationsnachweis;
4° wenn der Beruf in seinem Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, 4° wenn der Beruf in seinem Herkunftsstaat nicht reglementiert ist,
der Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die der Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die
betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang ausgeübt hat. zwei Jahre lang ausgeübt hat.
Diese Meldung muss binnen 15 Tagen, nachdem sich der Dienstleister Diese Meldung muss binnen 15 Tagen, nachdem sich der Dienstleister
erstmals in das Gebiet, auf welches vorliegendes Dekret anwendbar ist, erstmals in das Gebiet, auf welches vorliegendes Dekret anwendbar ist,
begibt, dem Generalkommissar für Tourismus zur Information zugeschickt begibt, dem Generalkommissar für Tourismus zur Information zugeschickt
werden. werden.
§ 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines § 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines
Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die
Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, hat zudem die Pflicht, Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, hat zudem die Pflicht,
dem Empfänger seiner Dienstleistung die folgenden Informationen zu dem Empfänger seiner Dienstleistung die folgenden Informationen zu
übermitteln: übermitteln:
1° die Nummer der Eintragung des Unternehmens oder gleichwertige, der 1° die Nummer der Eintragung des Unternehmens oder gleichwertige, der
Identifikation dienende Angaben; Identifikation dienende Angaben;
2° falls die Aktivität in seinem Herkunftsstaat zulassungspflichtig 2° falls die Aktivität in seinem Herkunftsstaat zulassungspflichtig
ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde in ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde in
diesem Staat; diesem Staat;
3° die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der 3° die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der
Dienstleister angehört, sowie deren Anschrift; Dienstleister angehört, sowie deren Anschrift;
4° die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung 4° die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung
nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters in dem nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters in dem
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der
Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde; Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;
5° Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art 5° Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art
des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die
Berufshaftpflicht. Berufshaftpflicht.
Art. 4 - § 1. Niemand darf unter irgend welcher Form den Titel des Art. 4 - § 1. Niemand darf unter irgend welcher Form den Titel des
Reiseagenten oder die Bezeichnung der Reiseagentur, oder einen Reiseagenten oder die Bezeichnung der Reiseagentur, oder einen
gleichwertigen Titel oder eine gleichwertige Bezeichnung führen, wenn gleichwertigen Titel oder eine gleichwertige Bezeichnung führen, wenn
er keine gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° ausgestellte Genehmigung er keine gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° ausgestellte Genehmigung
hat. hat.
Die Staatsangehörigen der anderen Staaten, die einen Beruf als Die Staatsangehörigen der anderen Staaten, die einen Beruf als
Reiseagentur ausüben dürfen, führen die auf dem Gebiet der Reiseagentur ausüben dürfen, führen die auf dem Gebiet der
Wallonischen Region geltende Berufsbezeichnung. Wallonischen Region geltende Berufsbezeichnung.
§ 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines § 2. Der Dienstleister eines EU-Mitgliedstaats oder eines
Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die
Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, übt seine Aktivität unter Richtlinie auf diese Staaten anwendbar wird, übt seine Aktivität unter
der Berufsbezeichnung aus, mit der er seine Aktivität in dem der Berufsbezeichnung aus, mit der er seine Aktivität in dem
Mitgliedstaat ausübt, in dem er hauptberuflich niedergelassen ist, Mitgliedstaat ausübt, in dem er hauptberuflich niedergelassen ist,
wenn dort eine solche Bezeichnung besteht. Die Berufsbezeichnung wird wenn dort eine solche Bezeichnung besteht. Die Berufsbezeichnung wird
in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in
dem er hauptberuflich niedergelassen ist, ausgestellt. dem er hauptberuflich niedergelassen ist, ausgestellt.
Falls diese Berufsbezeichnung in dem Staate, in dem der Dienstleister Falls diese Berufsbezeichnung in dem Staate, in dem der Dienstleister
hauptberuflich niedergelassen ist, nicht existiert, gibt der hauptberuflich niedergelassen ist, nicht existiert, gibt der
Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer
der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an.
Art. 5 - § 1. Der in Artikel 2, § 1 genannte Genehmigungsantrag wird Art. 5 - § 1. Der in Artikel 2, § 1 genannte Genehmigungsantrag wird
dem Generalkommissar für Tourismus per Einschreiben zugeschickt. Die dem Generalkommissar für Tourismus per Einschreiben zugeschickt. Die
Regierung legt die Form und den Inhalt des Genehmigungsantrags fest. Regierung legt die Form und den Inhalt des Genehmigungsantrags fest.
Sie gibt an, welche Dokumente unbedingt dem Antrag beizufügen sind. Sie gibt an, welche Dokumente unbedingt dem Antrag beizufügen sind.
§ 2. Wenn der Antrag unvollständig ist, schickt der Generalkommissar § 2. Wenn der Antrag unvollständig ist, schickt der Generalkommissar
für Tourismus binnen 30 Tagen nach dessen Eingang dem Antragsteller für Tourismus binnen 30 Tagen nach dessen Eingang dem Antragsteller
ein Verzeichnis der fehlenden Stücke per Einschreiben zu, wobei er ein Verzeichnis der fehlenden Stücke per Einschreiben zu, wobei er
angibt, dass die in vorliegendem Artikel genannten Fristen ab dem angibt, dass die in vorliegendem Artikel genannten Fristen ab dem
Eingang der vollständigen Akte laufen. Eingang der vollständigen Akte laufen.
Wenn der Antrag vollständig ist, informiert die Regierung den Wenn der Antrag vollständig ist, informiert die Regierung den
Antragsteller binnen derselben Frist per Empfangsbestätigung über die Antragsteller binnen derselben Frist per Empfangsbestätigung über die
Vollständigkeit des Antrags und die Modalitäten für die Weiterführung Vollständigkeit des Antrags und die Modalitäten für die Weiterführung
des Verfahrens, einschliesslich der Frist, binnen deren die des Verfahrens, einschliesslich der Frist, binnen deren die
Entscheidung getroffen werden muss. Entscheidung getroffen werden muss.
§ 3. Der in Artikel 11 genannte technische Ausschuss gibt ein § 3. Der in Artikel 11 genannte technische Ausschuss gibt ein
Gutachten über den Genehmigungsantrag binnen 45 Tagen ab dem Versand Gutachten über den Genehmigungsantrag binnen 45 Tagen ab dem Versand
der Empfangsbestätigung an den Antragsteller ab. In Ermangelung der der Empfangsbestätigung an den Antragsteller ab. In Ermangelung der
Zusendung des Gutachtens innerhalb dieser Frist wird das Gutachten als Zusendung des Gutachtens innerhalb dieser Frist wird das Gutachten als
günstig betrachtet. günstig betrachtet.
§ 4. Die Entscheidung des Generalkommissars für Tourismus wird dem § 4. Die Entscheidung des Generalkommissars für Tourismus wird dem
Antragsteller der Genehmigung binnen einer Frist von 90 Tagen ab dem Antragsteller der Genehmigung binnen einer Frist von 90 Tagen ab dem
Versand der Empfangsbestätigung der vollständigen Akte per Versand der Empfangsbestätigung der vollständigen Akte per
Einschreiben zugestellt. Einschreiben zugestellt.
Die Regierung legt die Form und den Inhalt der Entscheidung fest. Die Regierung legt die Form und den Inhalt der Entscheidung fest.
§ 5. Mangels einer Antwort binnen der in § 4 festgelegten Frist gilt, § 5. Mangels einer Antwort binnen der in § 4 festgelegten Frist gilt,
dass die Genehmigung erteilt worden ist. Der Generalkommissar für dass die Genehmigung erteilt worden ist. Der Generalkommissar für
Tourismus kann diese Frist jedoch um eine Höchstdauer von 60 Tagen Tourismus kann diese Frist jedoch um eine Höchstdauer von 60 Tagen
verlängern, durch eine Entscheidung, die dem Antragsteller spätestens verlängern, durch eine Entscheidung, die dem Antragsteller spätestens
am letzten Tag der festgelegten Frist zugestellt wird, und dies nur am letzten Tag der festgelegten Frist zugestellt wird, und dies nur
aus zwingenden Gründen allgemeinen Interesses, einschliesslich des aus zwingenden Gründen allgemeinen Interesses, einschliesslich des
berechtigten Interesses einer Drittpartei. Diese Verlängerung kann berechtigten Interesses einer Drittpartei. Diese Verlängerung kann
auch beschlossen werden im Falle einer verspäteten Ubermittlung von auch beschlossen werden im Falle einer verspäteten Ubermittlung von
Dokumenten, die vom Generalkommissar für Tourismus bei ausländischen Dokumenten, die vom Generalkommissar für Tourismus bei ausländischen
Behörden zwecks Uberprüfung angefragt werden. Behörden zwecks Uberprüfung angefragt werden.
§ 6. Gegen eine Entscheidung zur Verweigerung der Genehmigung kann § 6. Gegen eine Entscheidung zur Verweigerung der Genehmigung kann
unter Einhaltung der in Artikel 9, § 3 vorgesehenen Frist und Formen unter Einhaltung der in Artikel 9, § 3 vorgesehenen Frist und Formen
bei der Regierung ein Widerspruch eingereicht werden. bei der Regierung ein Widerspruch eingereicht werden.
Art. 6 - § 1. Die Regierung kann Kategorien für die Genehmigungen Art. 6 - § 1. Die Regierung kann Kategorien für die Genehmigungen
einführen, die unterschiedlichen Bedingungen unterliegen, je nachdem einführen, die unterschiedlichen Bedingungen unterliegen, je nachdem
die Genehmigungen die Ausübung eines Teils oder der Gesamtheit der in die Genehmigungen die Ausübung eines Teils oder der Gesamtheit der in
Artikel 1, § 2, 2°, bestimmten Aktivität, oder die Ausübung eines Artikel 1, § 2, 2°, bestimmten Aktivität, oder die Ausübung eines
Teils dieser Aktivität durch die Betreiber von Reisebussen erlauben. Teils dieser Aktivität durch die Betreiber von Reisebussen erlauben.
§ 2. Unbeschadet der Beachtung der in Ausführung von Artikel 8 § 2. Unbeschadet der Beachtung der in Ausführung von Artikel 8
festgelegten Bestimmungen unterliegt die Erteilung der in Artikel 2 festgelegten Bestimmungen unterliegt die Erteilung der in Artikel 2
genannten Genehmigung ausschliesslich folgenden Bedingungen: genannten Genehmigung ausschliesslich folgenden Bedingungen:
1° betreffend den Antragsteller oder die mit der täglichen Führung des 1° betreffend den Antragsteller oder die mit der täglichen Führung des
Unternehmens beauftragten Personen: Unternehmens beauftragten Personen:
a) der Verpflichtung, bestimmte Berufsqualifikationen, die von der a) der Verpflichtung, bestimmte Berufsqualifikationen, die von der
Regierung festgelegt werden, zu haben; Regierung festgelegt werden, zu haben;
b) und ggf. der Verpflichtung, unter von der Regierung bestimmten b) und ggf. der Verpflichtung, unter von der Regierung bestimmten
Bedingungen ein Praktikum abgelegt zu haben. Bedingungen ein Praktikum abgelegt zu haben.
Für die Staatsangehörigen der Europäischen Union ausser Belgien, und Für die Staatsangehörigen der Europäischen Union ausser Belgien, und
der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf
diese Staaten anwendbar wird, sowie die Personen, die in Belgien den diese Staaten anwendbar wird, sowie die Personen, die in Belgien den
Regeln unterliegen, die in der Flämischen Region oder in der Region Regeln unterliegen, die in der Flämischen Region oder in der Region
Brüssel-Hauptstadt im selben Bereich anwendbar sind. Brüssel-Hauptstadt im selben Bereich anwendbar sind.
Die unter Buchstaben a) und b) genannten Anforderungen gelten als Die unter Buchstaben a) und b) genannten Anforderungen gelten als
erfüllt für diejenigen Personen, die sich in diesem anderen erfüllt für diejenigen Personen, die sich in diesem anderen
Mitgliedstaat, in der Flämischen Region oder in der Region Mitgliedstaat, in der Flämischen Region oder in der Region
Brüssel-Hauptstadt auf eine Berufserfahrung und einen Brüssel-Hauptstadt auf eine Berufserfahrung und einen
Ausbildungsnachweis oder nur eine dieser beiden, nach den von der Ausbildungsnachweis oder nur eine dieser beiden, nach den von der
Regierung festgelegten Bedingungen, berufen können. Regierung festgelegten Bedingungen, berufen können.
Die Regierung legt diese Bedingungen fest, insbesondere auf der Die Regierung legt diese Bedingungen fest, insbesondere auf der
Grundlage der Art und der Dauer der Berufserfahrung. Sie Grundlage der Art und der Dauer der Berufserfahrung. Sie
berücksichtigt ebenfalls die erworbenen Rechte; berücksichtigt ebenfalls die erworbenen Rechte;
2° betreffend das Unternehmen: 2° betreffend das Unternehmen:
a) dem Abschluss einer Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen a) dem Abschluss einer Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen
und Berufshaftpflicht und einer Versicherung zur Deckung der Risiken und Berufshaftpflicht und einer Versicherung zur Deckung der Risiken
der finanziellen Zahlungsunfähigkeit; der finanziellen Zahlungsunfähigkeit;
b) Bedingungen in Zusammenhang mit den Beträgen, der Art und den b) Bedingungen in Zusammenhang mit den Beträgen, der Art und den
Modalitäten für die Bildung einer Bürgschaft zur exklusiven Modalitäten für die Bildung einer Bürgschaft zur exklusiven
Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen, nach von der Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen, nach von der
Regierung bestimmten Modalitäten; Regierung bestimmten Modalitäten;
c) Bedingungen in Zusammenhang mit der technischen Ausstattung, nach c) Bedingungen in Zusammenhang mit der technischen Ausstattung, nach
von der Regierung bestimmten Modalitäten. von der Regierung bestimmten Modalitäten.
Art. 7 - Jede in Artikel 2, § 3, 1° bis 4° genannte Person, oder jede Art. 7 - Jede in Artikel 2, § 3, 1° bis 4° genannte Person, oder jede
Person, die über die in Artikel 2 genannte Genehmigung verfügt, kann Person, die über die in Artikel 2 genannte Genehmigung verfügt, kann
ausnahmsweise die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität im Rahmen von ausnahmsweise die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität im Rahmen von
Ausstellungen und Messen im Bereich des Tourismus ausüben, wenn eine Ausstellungen und Messen im Bereich des Tourismus ausüben, wenn eine
vorherige Meldung an den Generalkommissar für Tourismus gemacht worden vorherige Meldung an den Generalkommissar für Tourismus gemacht worden
ist. ist.
Art. 8 - Die Regierung kann Folgendes bestimmen: Art. 8 - Die Regierung kann Folgendes bestimmen:
1° die Regeln betreffend die Inanspruchnahme und die Modalitäten für 1° die Regeln betreffend die Inanspruchnahme und die Modalitäten für
die Wiederbildung und Rückerstattung der in Artikel 6, § 2, 2°, b) die Wiederbildung und Rückerstattung der in Artikel 6, § 2, 2°, b)
vorliegenden Dekrets genannten Bürgschaft, die ausschliesslich für die vorliegenden Dekrets genannten Bürgschaft, die ausschliesslich für die
Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen eingesetzt Sicherheitsleistung für die beruflichen Verpflichtungen eingesetzt
wird, die anlässlich der Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten wird, die anlässlich der Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten
Aktivitäten eingegangen werden; sie darf jedoch nicht für die Zahlung Aktivitäten eingegangen werden; sie darf jedoch nicht für die Zahlung
von Gläubigern dienen, die bereits über eine andere Sicherheit von Gläubigern dienen, die bereits über eine andere Sicherheit
verfügen, dies innerhalb der Begrenzungen dieser Sicherheit; verfügen, dies innerhalb der Begrenzungen dieser Sicherheit;
2° die berufsethischen Regeln; 2° die berufsethischen Regeln;
3° die statistischen Informationen, die jedes Jahr dem 3° die statistischen Informationen, die jedes Jahr dem
Generalkommissariat für Tourismus zu übermitteln sind; Generalkommissariat für Tourismus zu übermitteln sind;
4° das Modell des Abzeichens, das dem Inhaber einer gemäss Artikel 2, 4° das Modell des Abzeichens, das dem Inhaber einer gemäss Artikel 2,
§ 1 oder 62, 1° erteilten Genehmigung gewährt wird, und die Art und § 1 oder 62, 1° erteilten Genehmigung gewährt wird, und die Art und
Weise, wie dieses Abzeichen zu benutzen ist; Weise, wie dieses Abzeichen zu benutzen ist;
5° die Angaben, die auf den Genehmigungen, auf den Berufsdokumenten 5° die Angaben, die auf den Genehmigungen, auf den Berufsdokumenten
und in den Reklameunterlagen stehen müssen oder können. und in den Reklameunterlagen stehen müssen oder können.
Art. 9 - § 1. Die in Artikel 2 genannte Genehmigung, kann, je nach Art. 9 - § 1. Die in Artikel 2 genannte Genehmigung, kann, je nach
Fall, verweigert, ausgesetzt oder zurückgezogen werden Fall, verweigert, ausgesetzt oder zurückgezogen werden
1° wenn die in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen, die nach Artikel 6 1° wenn die in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen, die nach Artikel 6
festgelegten Bedingungen oder die in Anwendung von Artikel 8 festgelegten Bedingungen oder die in Anwendung von Artikel 8
auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht mehr beachtet werden; auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht mehr beachtet werden;
2° wenn der Antragsteller oder Inhaber der Genehmigung, ein 2° wenn der Antragsteller oder Inhaber der Genehmigung, ein
Verwaltungsratsmitglied, ein Geschäftsführer oder eine der mit der Verwaltungsratsmitglied, ein Geschäftsführer oder eine der mit der
täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Personen täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Personen
a) in Konkurs geraten ist in einem Unternehmen, dessen Zweck die in a) in Konkurs geraten ist in einem Unternehmen, dessen Zweck die in
Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ist, oder in einem solchen Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ist, oder in einem solchen
Unternehmen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung des Unternehmens die Unternehmen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung des Unternehmens die
Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder mit der Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer oder mit der
täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Person besass; täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Person besass;
b) in Belgien oder im Ausland durch einen rechtskräftigen Beschluss b) in Belgien oder im Ausland durch einen rechtskräftigen Beschluss
verurteilt worden ist wegen eines in Buch II, Titel III, Kapitel I bis verurteilt worden ist wegen eines in Buch II, Titel III, Kapitel I bis
V, Titel VII, Kapitel IV bis VII, Titel VIII, Kapitel I, IV und VI, V, Titel VII, Kapitel IV bis VII, Titel VIII, Kapitel I, IV und VI,
und IX, Kapitel I und II des Strafgesetzbuches genannten Verstosses. und IX, Kapitel I und II des Strafgesetzbuches genannten Verstosses.
Bedingte Verurteilungen werden nicht berücksichtigt, solange die Bedingte Verurteilungen werden nicht berücksichtigt, solange die
Strafvollstreckung aufgeschoben wird; Strafvollstreckung aufgeschoben wird;
3° wenn der Betrag der beanstandeten Schulden des 3° wenn der Betrag der beanstandeten Schulden des
Genehmigungsinhabers, die durch die Bürgschaft gesichert sind, die Genehmigungsinhabers, die durch die Bürgschaft gesichert sind, die
Höhe der Bürgschaft erreicht. Höhe der Bürgschaft erreicht.
§ 2. Wenn der Generalkommissar für Tourismus feststellt, dass der § 2. Wenn der Generalkommissar für Tourismus feststellt, dass der
Inhaber einer Genehmigung sich in einem der in § 1 genannten Fälle Inhaber einer Genehmigung sich in einem der in § 1 genannten Fälle
befindet, unterrichtet er die betreffende Person per Einschreiben und befindet, unterrichtet er die betreffende Person per Einschreiben und
ruft er den technischen Ausschuss an. ruft er den technischen Ausschuss an.
Der technische Ausschuss lädt die betreffende Person vor, die in der Der technische Ausschuss lädt die betreffende Person vor, die in der
Begleitung einer Person ihrer Wahl erscheinen kann, und einen Begleitung einer Person ihrer Wahl erscheinen kann, und einen
Schriftsatz übergeben kann, dem ggf. einschlägige Stücke beigefügt Schriftsatz übergeben kann, dem ggf. einschlägige Stücke beigefügt
werden. werden.
Die Vorladung wird per Einschreiben zugestellt. Die Vorladung wird per Einschreiben zugestellt.
Nachdem die betreffende Person angehört worden ist, übermittelt der Nachdem die betreffende Person angehört worden ist, übermittelt der
technische Ausschuss dem Generalkommissar für Tourismus sein technische Ausschuss dem Generalkommissar für Tourismus sein
Gutachten. Gutachten.
Der Generalkommissar für Tourismus kann die Genehmigung aussetzen oder Der Generalkommissar für Tourismus kann die Genehmigung aussetzen oder
zurückziehen. Dieser Beschluss wird der betreffenden Person per zurückziehen. Dieser Beschluss wird der betreffenden Person per
Einschreiben zugestellt. Einschreiben zugestellt.
§ 3. Die betreffende Person kann binnen fünfzehn Tagen nach der § 3. Die betreffende Person kann binnen fünfzehn Tagen nach der
Zustellung des Beschlusses des Generalkommissars für Tourismus zur Zustellung des Beschlusses des Generalkommissars für Tourismus zur
Verweigerung, Aussetzung oder zum Entzug der Genehmigung bei der Verweigerung, Aussetzung oder zum Entzug der Genehmigung bei der
Regierung einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen diesen Regierung einen mit Gründen versehenen Widerspruch gegen diesen
Beschluss per Einschreiben einreichen. Sie richtet ebenfalls eine Beschluss per Einschreiben einreichen. Sie richtet ebenfalls eine
Kopie davon an den Generalkommissar für Tourismus. Kopie davon an den Generalkommissar für Tourismus.
Im Falle eines Entzugs oder einer Aussetzung der Genehmigung hat der Im Falle eines Entzugs oder einer Aussetzung der Genehmigung hat der
Widerspruch aufschiebende Wirkung. Widerspruch aufschiebende Wirkung.
Die Regierung stellt ihren Beschluss binnen fünfundvierzig Tagen nach Die Regierung stellt ihren Beschluss binnen fünfundvierzig Tagen nach
dem Eingang des Widerspruchs per Einschreiben zu. dem Eingang des Widerspruchs per Einschreiben zu.
Art. 10 - Bei Ableben des Genehmigungsinhabers kann das Unternehmen Art. 10 - Bei Ableben des Genehmigungsinhabers kann das Unternehmen
weiter betrieben werden, insofern es bis zum Tode des weiter betrieben werden, insofern es bis zum Tode des
Genehmigungsinhabers regelmässig betrieben worden ist und ein neuer Genehmigungsinhabers regelmässig betrieben worden ist und ein neuer
Genehmigungsantrag binnen sechs Monaten nach dem Ableben des Genehmigungsantrag binnen sechs Monaten nach dem Ableben des
Genehmigungsinhabers eingereicht wird. Genehmigungsinhabers eingereicht wird.
Der Betrieb muss sofort ab der Zustellung eines endgültigen Der Betrieb muss sofort ab der Zustellung eines endgültigen
Verweigerungsbeschlusses oder 6 Monate nach dem Ableben des Verweigerungsbeschlusses oder 6 Monate nach dem Ableben des
Genehmigungsinhabers, wenn binnen dieser Frist kein neuer Genehmigungsinhabers, wenn binnen dieser Frist kein neuer
Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, eingestellt werden. Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, eingestellt werden.
Art. 11 - Die Regierung bildet einen technischen Ausschuss mit Art. 11 - Die Regierung bildet einen technischen Ausschuss mit
folgenden Aufgaben: folgenden Aufgaben:
1° Abgabe von Gutachten über die Entwürfe von Reglementierungen in 1° Abgabe von Gutachten über die Entwürfe von Reglementierungen in
Bezug auf die Reiseagenturen; Bezug auf die Reiseagenturen;
2° Abgabe von begründeten Gutachten in Bezug auf die Erteilung, 2° Abgabe von begründeten Gutachten in Bezug auf die Erteilung,
Verweigerung, Aussetzung und den Entzug von Genehmigungen. Verweigerung, Aussetzung und den Entzug von Genehmigungen.
Die Regierung bestimmt die Zusammensetzung sowie die Dauer des Mandats Die Regierung bestimmt die Zusammensetzung sowie die Dauer des Mandats
der Mitglieder dieses Ausschusses. der Mitglieder dieses Ausschusses.
Art. 12 - § 1. 1° Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis Art. 12 - § 1. 1° Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
einem Monat und einer Geldstrafe von 100 bis 10.000 Euro oder nur einem Monat und einer Geldstrafe von 100 bis 10.000 Euro oder nur
einer dieser Strafen bestraft, derjenige der einer dieser Strafen bestraft, derjenige der
a) die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ohne die erforderliche a) die in Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität ohne die erforderliche
Genehmigung ausübt; Genehmigung ausübt;
b) einen Verstoss gegen Artikel 2, 3 oder 7 begeht; b) einen Verstoss gegen Artikel 2, 3 oder 7 begeht;
2° Wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 bis 15 Tagen und einer 2° Wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 bis 15 Tagen und einer
Geldstrafe von 100 bis 500 Euro oder nur einer dieser Strafen Geldstrafe von 100 bis 500 Euro oder nur einer dieser Strafen
bestraft, derjenige der das in Artikel 8 vorgesehene Abzeichen besitzt bestraft, derjenige der das in Artikel 8 vorgesehene Abzeichen besitzt
ohne Inhaber der in Artikel 2 genannten Genehmigung zu sein, oder es ohne Inhaber der in Artikel 2 genannten Genehmigung zu sein, oder es
mehr als 10 Tage nach der Betriebseinstellung, dem Entzug oder der mehr als 10 Tage nach der Betriebseinstellung, dem Entzug oder der
Aussetzung der Genehmigung nach Artikel 9 vorliegenden Dekrets Aussetzung der Genehmigung nach Artikel 9 vorliegenden Dekrets
besitzt. besitzt.
Die Gerichtshöfe und Gerichte können zudem gegen den Urheber eines Die Gerichtshöfe und Gerichte können zudem gegen den Urheber eines
oder mehrerer in § 1 genannter Verstösse das Verbot verkünden, die in oder mehrerer in § 1 genannter Verstösse das Verbot verkünden, die in
Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität, persönlich oder durch eine Artikel 2, § 1 bestimmte Aktivität, persönlich oder durch eine
Mittelsperson, während eines Zeitraums von einem bis zwölf Monaten Mittelsperson, während eines Zeitraums von einem bis zwölf Monaten
auszuüben. auszuüben.
Im Wiederholungsfalle kann das Verbot endgültig sein. Das Verbot wird Im Wiederholungsfalle kann das Verbot endgültig sein. Das Verbot wird
acht volle Tage nach dem Tag, an dem der Beschluss zur Verkündung des acht volle Tage nach dem Tag, an dem der Beschluss zur Verkündung des
Verbots rechtskräftig geworden ist, wirksam. Verbots rechtskräftig geworden ist, wirksam.
Die nach Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftenden Die nach Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftenden
Personen sind zur Zahlung der Geldstrafe verpflichtet. Personen sind zur Zahlung der Geldstrafe verpflichtet.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von
Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in vorliegendem Dekret Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in vorliegendem Dekret
vorgesehenen Verstösse anwendbar. vorgesehenen Verstösse anwendbar.
§ 2. Zusätzlich zu den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Strafen § 2. Zusätzlich zu den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Strafen
ordnet der Richter auf Antrag des Generalkommissars für Tourismus die ordnet der Richter auf Antrag des Generalkommissars für Tourismus die
Beendigung der unerlaubten Handlung unter Androhung eines Zwangsgeldes Beendigung der unerlaubten Handlung unter Androhung eines Zwangsgeldes
an. an.
Die Region kann vor dem Polizeigericht oder dem Strafgericht Die Region kann vor dem Polizeigericht oder dem Strafgericht
auftreten, um neben der Verurteilung zu den in Artikel 12 vorgesehenen auftreten, um neben der Verurteilung zu den in Artikel 12 vorgesehenen
Strafen auch die Verurteilung zur Beendigung der unerlaubten Handlung Strafen auch die Verurteilung zur Beendigung der unerlaubten Handlung
zu erreichen. zu erreichen.
Sie kann auf vor dem Zivilgericht auftreten, um die Verurteilung zur Sie kann auf vor dem Zivilgericht auftreten, um die Verurteilung zur
Beendigung der unerlaubten Handlung zu erreichen. Beendigung der unerlaubten Handlung zu erreichen.
Die Rechtsklage wird nach den Formen der Eilverfahrensklage gebildet Die Rechtsklage wird nach den Formen der Eilverfahrensklage gebildet
und untersucht. und untersucht.
Art. 13 - § 1. Unbeschadet der Pflichten, die den Art. 13 - § 1. Unbeschadet der Pflichten, die den
Gerichtspolizeioffizieren obliegen, werden die von der Regierung Gerichtspolizeioffizieren obliegen, werden die von der Regierung
beauftragten Beamten und Bediensteten damit beauftragt, für die beauftragten Beamten und Bediensteten damit beauftragt, für die
Beachtung der durch oder kraft des vorliegenden Dekrets festgelegten Beachtung der durch oder kraft des vorliegenden Dekrets festgelegten
Regeln zu sorgen. Zu diesem Zweck sind sie bei der Ausführung ihrer Regeln zu sorgen. Zu diesem Zweck sind sie bei der Ausführung ihrer
Aufgabe zu Folgendem berechtigt: Aufgabe zu Folgendem berechtigt:
1° in jeden selbst geschlossenen oder überdachten Ort zwischen 8 Uhr 1° in jeden selbst geschlossenen oder überdachten Ort zwischen 8 Uhr
und 19 Uhr einzudringen, wenn triftige Gründe für die Annahme und 19 Uhr einzudringen, wenn triftige Gründe für die Annahme
vorliegen, dass dort ein Verstoss gegen das Dekret oder seine vorliegen, dass dort ein Verstoss gegen das Dekret oder seine
Durchführungserlasse verübt wird; wenn es sich um einen auch nur Durchführungserlasse verübt wird; wenn es sich um einen auch nur
zeitweiligen Wohnsitz handelt, ist die schriftliche Zustimmung des zeitweiligen Wohnsitz handelt, ist die schriftliche Zustimmung des
Genehmigungsinhabers, des oder der Bewohner oder die vorherige Genehmigungsinhabers, des oder der Bewohner oder die vorherige
Genehmigung eines Untersuchungsrichters, der prüft, ob Indizien für Genehmigung eines Untersuchungsrichters, der prüft, ob Indizien für
einen Verstoss vorliegen, erforderlich; einen Verstoss vorliegen, erforderlich;
2° die Unterstützung der Polizei anfordern; 2° die Unterstützung der Polizei anfordern;
3° auf der Grundlage bedeutender Indizien für einen Verstoss alle 3° auf der Grundlage bedeutender Indizien für einen Verstoss alle
Prüfungen, Kontrollen, Untersuchungen vornehmen und alle als notwendig Prüfungen, Kontrollen, Untersuchungen vornehmen und alle als notwendig
betrachteten Auskünfte einziehen, um sich zu vergewissern, dass alle betrachteten Auskünfte einziehen, um sich zu vergewissern, dass alle
Bestimmungen des vorliegenden Dekrets oder seiner Durchführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Dekrets oder seiner Durchführungserlasse
beachtet werden, insbesondere: beachtet werden, insbesondere:
a) jede Person über jeglichen Tatbestand befragen, dessen a) jede Person über jeglichen Tatbestand befragen, dessen
Kenntnisnahme zur Ausführung der Uberwachung nützlich ist, und diese Kenntnisnahme zur Ausführung der Uberwachung nützlich ist, und diese
Anhörungen protokollieren; diese Protokolle sind bis zum Beweis des Anhörungen protokollieren; diese Protokolle sind bis zum Beweis des
Gegenteils massgebend; Gegenteils massgebend;
b) sich an Ort und Stelle jegliches Dokument, jegliche Bescheinigung b) sich an Ort und Stelle jegliches Dokument, jegliche Bescheinigung
oder Urkunde vorzeigen lassen oder solche Unterlagen ausfindig machen, oder Urkunde vorzeigen lassen oder solche Unterlagen ausfindig machen,
die zur Durchführung ihrer Aufgabe nützlich sind, eine photographische die zur Durchführung ihrer Aufgabe nützlich sind, eine photographische
oder sonstige Kopie davon machen oder diese gegen oder sonstige Kopie davon machen oder diese gegen
Empfangsbescheinigung mitnehmen. Die in Absatz 1 genannten Beamten und Empfangsbescheinigung mitnehmen. Die in Absatz 1 genannten Beamten und
Bediensteten haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers. Sie Bediensteten haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers. Sie
müssen vor dem Gericht erster Instanz ihres Wohnsitzes den Eid müssen vor dem Gericht erster Instanz ihres Wohnsitzes den Eid
ablegen. ablegen.
§ 2. Im Falle eines Verstosses gegen das vorliegende Dekret und dessen § 2. Im Falle eines Verstosses gegen das vorliegende Dekret und dessen
Durchführungserlasse können die in § 1 erwähnten Beamten und Durchführungserlasse können die in § 1 erwähnten Beamten und
Bediensteten: Bediensteten:
1° dem Zuwiderhandelnden eine Frist auferlegen, um seine Verhältnisse 1° dem Zuwiderhandelnden eine Frist auferlegen, um seine Verhältnisse
in Ordnung zu bringen; diese Frist kann nur ein Mal verlängert werden. in Ordnung zu bringen; diese Frist kann nur ein Mal verlängert werden.
Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Prokurator des Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Prokurator des
Königs über die getroffenen Massnahmen. Am Ablauf der Frist oder ggf. Königs über die getroffenen Massnahmen. Am Ablauf der Frist oder ggf.
der Verlängerung erstattet der Beamte oder der Bedienstete Bericht. der Verlängerung erstattet der Beamte oder der Bedienstete Bericht.
Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt diesen Bericht binnen Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt diesen Bericht binnen
zehn Tagen dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per zehn Tagen dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per
Einschreiben; Einschreiben;
2° ein Protokoll erstellen, das bis zum Beweis des Gegenteils 2° ein Protokoll erstellen, das bis zum Beweis des Gegenteils
massgebend ist. Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt dieses massgebend ist. Der Generalkommissar für Tourismus übermittelt dieses
Protokoll dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per Protokoll dem Zuwiderhandelnden und dem Prokurator des Königs per
Einschreiben, dies binnen zehn Tagen nach dem Tag, an dem es erstellt Einschreiben, dies binnen zehn Tagen nach dem Tag, an dem es erstellt
worden ist, oder nach dem Ablauf der in 1° genannten Frist. worden ist, oder nach dem Ablauf der in 1° genannten Frist.
Binnen derselben Frist wird eine Kopie an den Bürgermeister der Binnen derselben Frist wird eine Kopie an den Bürgermeister der
Gemeinde, wo die betreffende Aktivität ausgeübt wird, und eine Kopie Gemeinde, wo die betreffende Aktivität ausgeübt wird, und eine Kopie
per Einschreiben an den Genehmigungsinhaber gerichtet. per Einschreiben an den Genehmigungsinhaber gerichtet.
Art. 14 - § 1. Bei einem Verstoss gegen die Artikel 2, 3 oder 7 Art. 14 - § 1. Bei einem Verstoss gegen die Artikel 2, 3 oder 7
vorliegenden Dekrets oder gegen die Bestimmungen, die in Ausführung vorliegenden Dekrets oder gegen die Bestimmungen, die in Ausführung
dieser Artikel verabschiedet worden sind, sowie im Falle einer dieser Artikel verabschiedet worden sind, sowie im Falle einer
Beleidigung oder einer schwerwiegenden Drohung entgegen den Beleidigung oder einer schwerwiegenden Drohung entgegen den
beauftragten Bediensteten oder im Falle einer Verweigerung oder beauftragten Bediensteten oder im Falle einer Verweigerung oder
absichtlichen Behinderung der Ausübung des Inspektionsrechts nach absichtlichen Behinderung der Ausübung des Inspektionsrechts nach
Artikel 13, verwirkt der Zuwiderhandelnde eine administrative Artikel 13, verwirkt der Zuwiderhandelnde eine administrative
Geldstrafe, deren Betrag 25.000 Euro nicht überschreiten kann. Geldstrafe, deren Betrag 25.000 Euro nicht überschreiten kann.
Wer das in Artikel 8 genannte Abzeichen unrechtmässig besitzt im Sinne Wer das in Artikel 8 genannte Abzeichen unrechtmässig besitzt im Sinne
von Artikel 12, § 2, verwirkt eine administrative Geldstrafe, deren von Artikel 12, § 2, verwirkt eine administrative Geldstrafe, deren
Betrag 5.000 Euro nicht überschreiten kann. Betrag 5.000 Euro nicht überschreiten kann.
§ 2. Die gegen die in § 1 erwähnten Bestimmungen festgestellten § 2. Die gegen die in § 1 erwähnten Bestimmungen festgestellten
Verstösse werden durch administrative Geldstrafen verfolgt, es sei Verstösse werden durch administrative Geldstrafen verfolgt, es sei
denn, dass die Staatsanwaltschaft es als angebracht erachtet, denn, dass die Staatsanwaltschaft es als angebracht erachtet,
Strafverfolgungen einzuleiten. Strafverfolgungen schliessen die Strafverfolgungen einzuleiten. Strafverfolgungen schliessen die
Verhängung einer administrativen Geldstrafe aus, ausser im Falle einer Verhängung einer administrativen Geldstrafe aus, ausser im Falle einer
Einstellung der Strafverfolgung. Die administrative Geldstrafe wird Einstellung der Strafverfolgung. Die administrative Geldstrafe wird
vom Generalkommissar für Tourismus verhängt. vom Generalkommissar für Tourismus verhängt.
§ 3. Der Generalkommissar für Tourismus richtet eine Ausfertigung des § 3. Der Generalkommissar für Tourismus richtet eine Ausfertigung des
Protokolls zur Feststellung des Verstosses an die Staatsanwaltschaft Protokolls zur Feststellung des Verstosses an die Staatsanwaltschaft
binnen zehn Tagen nach seiner Erstellung. Die Staatsanwaltschaft binnen zehn Tagen nach seiner Erstellung. Die Staatsanwaltschaft
verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts des verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem Tag des Erhalts des
Protokolls, um dem Generalkommissar für Tourismus ihren Beschluss Protokolls, um dem Generalkommissar für Tourismus ihren Beschluss
bezüglich der Einleitung oder Unterlassung einer Strafverfolgung bezüglich der Einleitung oder Unterlassung einer Strafverfolgung
zuzustellen. zuzustellen.
§ 4. Falls die Staatsanwaltschaft auf die Strafverfolgung verzichtet § 4. Falls die Staatsanwaltschaft auf die Strafverfolgung verzichtet
oder die Zustellung ihres Beschlusses innerhalb der festgelegten Frist oder die Zustellung ihres Beschlusses innerhalb der festgelegten Frist
versäumt oder im Falle einer Einstellung der Strafverfolgung erlischt versäumt oder im Falle einer Einstellung der Strafverfolgung erlischt
die Strafverfolgung und beschliesst der Generalkommissar für die Strafverfolgung und beschliesst der Generalkommissar für
Tourismus, ob die Auferlegung einer administrativen Geldstrafe wegen Tourismus, ob die Auferlegung einer administrativen Geldstrafe wegen
des Verstosses angebracht ist, nachdem er dem Zuwiderhandelnden die des Verstosses angebracht ist, nachdem er dem Zuwiderhandelnden die
Möglichkeit zur Vorbringung seiner Verteidigungsgründe gegeben hat. Möglichkeit zur Vorbringung seiner Verteidigungsgründe gegeben hat.
In dem Beschluss des Generalkommissars für Tourismus wird die Höhe der In dem Beschluss des Generalkommissars für Tourismus wird die Höhe der
administrativen Geldstrafe festgelegt. Er wird dem Zuwiderhandelnden administrativen Geldstrafe festgelegt. Er wird dem Zuwiderhandelnden
gleichzeitig mit einer Aufforderung zur Zahlung der Strafe innerhalb gleichzeitig mit einer Aufforderung zur Zahlung der Strafe innerhalb
der von der Regierung festgelegten Frist per Einschreiben zugestellt. der von der Regierung festgelegten Frist per Einschreiben zugestellt.
Die Zahlung der Geldstrafe beendet die Aktion der Verwaltung. Die Zahlung der Geldstrafe beendet die Aktion der Verwaltung.
§ 5. Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des Generalkommissars für § 5. Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des Generalkommissars für
Tourismus anficht, legt bei Strafe von Verfall innerhalb einer Frist Tourismus anficht, legt bei Strafe von Verfall innerhalb einer Frist
von zwei Monaten ab der Zustellung des Beschlusses durch eine von zwei Monaten ab der Zustellung des Beschlusses durch eine
Bittschrift einen Widerspruch beim Zivilgericht ein. Gleichzeitig Bittschrift einen Widerspruch beim Zivilgericht ein. Gleichzeitig
stellt er dem Generalkommissar für Tourismus eine Kopie dieses stellt er dem Generalkommissar für Tourismus eine Kopie dieses
Widerspruchs zu. Widerspruchs zu.
Der Widerspruch sowie die Frist zur Bildung des Widerspruchs setzen Der Widerspruch sowie die Frist zur Bildung des Widerspruchs setzen
die Durchführung des Beschlusses aus. Die Bestimmung des die Durchführung des Beschlusses aus. Die Bestimmung des
vorhergehenden Absatzes wird in dem Beschluss, durch den die vorhergehenden Absatzes wird in dem Beschluss, durch den die
administrative Geldstrafe auferlegt wird, angegeben. administrative Geldstrafe auferlegt wird, angegeben.
§ 6. Wenn der Zuwiderhandelnde es unterlässt, die Geldstrafe zu § 6. Wenn der Zuwiderhandelnde es unterlässt, die Geldstrafe zu
zahlen, wird der rechtskräftige Beschluss des Generalkommissars für zahlen, wird der rechtskräftige Beschluss des Generalkommissars für
Tourismus oder des Zivilgerichts der Abteilung Finanzverwaltung des Tourismus oder des Zivilgerichts der Abteilung Finanzverwaltung des
Ministeriums der Wallonischen Region im Hinblick auf die Beitreibung Ministeriums der Wallonischen Region im Hinblick auf die Beitreibung
des Betrags der administrativen Geldstrafe übermittelt. des Betrags der administrativen Geldstrafe übermittelt.
§ 7. Wird innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Protokolls erneut § 7. Wird innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Protokolls erneut
ein Verstoss festgestellt, wird der in § 1, Absatz 1 des vorliegenden ein Verstoss festgestellt, wird der in § 1, Absatz 1 des vorliegenden
Artikels erwähnte Betrag verdoppelt. Drei Jahre nach dem Tatbestand, Artikels erwähnte Betrag verdoppelt. Drei Jahre nach dem Tatbestand,
der für einen in dem vorliegenden Artikel erwähnten Verstoss der für einen in dem vorliegenden Artikel erwähnten Verstoss
grundlegend ist, kann die Verwaltungsverfügung, durch welche die grundlegend ist, kann die Verwaltungsverfügung, durch welche die
administrative Geldstrafe auferlegt wird, nicht mehr erlassen werden. administrative Geldstrafe auferlegt wird, nicht mehr erlassen werden.
Die in § 4 Absatz 1 erwähnte, innerhalb der in dem vorhergehenden Die in § 4 Absatz 1 erwähnte, innerhalb der in dem vorhergehenden
Absatz festgelegten Frist erfolgende Aufforderung des Absatz festgelegten Frist erfolgende Aufforderung des
Zuwiderhandelnden, seine Verteidigungsgründe vorzubringen, unterbricht Zuwiderhandelnden, seine Verteidigungsgründe vorzubringen, unterbricht
jedoch den Verlauf der Verjährung. jedoch den Verlauf der Verjährung.
Durch diese Handlung läuft eine neue Frist von gleicher Dauer, selbst Durch diese Handlung läuft eine neue Frist von gleicher Dauer, selbst
in Bezug auf die Personen, die nicht darin einbezogen sind. in Bezug auf die Personen, die nicht darin einbezogen sind.
§ 8. Die Regierung kann die Modalitäten für die Einziehung der § 8. Die Regierung kann die Modalitäten für die Einziehung der
Geldstrafe bestimmen. Geldstrafe bestimmen.
Art. 15 - Die Person, die die in Artikel 2 genannte Genehmigung Art. 15 - Die Person, die die in Artikel 2 genannte Genehmigung
beantragt, erlaubt dadurch den Minister, zu dessen beantragt, erlaubt dadurch den Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, die als nützlich oder Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, die als nützlich oder
nötig erachteten Uberprüfungen durch seine Beamten oder Bediensteten nötig erachteten Uberprüfungen durch seine Beamten oder Bediensteten
vor Ort vornehmen zu lassen. Die Besuche werden nur tagsüber vor Ort vornehmen zu lassen. Die Besuche werden nur tagsüber
stattfinden, und dürfen nur die Räumlichkeiten betreffen, die der in stattfinden, und dürfen nur die Räumlichkeiten betreffen, die der in
Artikel 2 bestimmten Aktivität vorbehalten sind. Artikel 2 bestimmten Aktivität vorbehalten sind.
Sie werden auf diskrete Weise durchgeführt, ohne den Betrieb zu Sie werden auf diskrete Weise durchgeführt, ohne den Betrieb zu
beeinträchtigen noch die Kundschaft zu stören. beeinträchtigen noch die Kundschaft zu stören.
Art. 16 - Das Gesetz vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts der Art. 16 - Das Gesetz vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts der
Reiseagenturen wird ausser Kraft gesetzt. Reiseagenturen wird ausser Kraft gesetzt.
Die Inhaber einer Genehmigung, die in Ausführung des Gesetzes vom 21. Die Inhaber einer Genehmigung, die in Ausführung des Gesetzes vom 21.
April 1965 zur Festlegung des Statuts der Reiseagenturen erteilt April 1965 zur Festlegung des Statuts der Reiseagenturen erteilt
worden ist, gelten als Inhaber einer in Ausführung vorliegenden worden ist, gelten als Inhaber einer in Ausführung vorliegenden
Dekrets erteilten Genehmigung, und bleiben in deren Besitz, wobei sie Dekrets erteilten Genehmigung, und bleiben in deren Besitz, wobei sie
jedoch den durch vorliegendes Dekret festgelegten Regeln unterworfen jedoch den durch vorliegendes Dekret festgelegten Regeln unterworfen
sind. sind.
Es wird davon ausgegangen, dass die Personen, die innerhalb eines Es wird davon ausgegangen, dass die Personen, die innerhalb eines
fünfjährigen Zeitraums vor dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets in fünfjährigen Zeitraums vor dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets in
einem genehmigten Betrieb entweder während eines Jahres einem genehmigten Betrieb entweder während eines Jahres
vollzeitbeschäftigt oder während drei Jahren teilzeitbeschäftigt vollzeitbeschäftigt oder während drei Jahren teilzeitbeschäftigt
waren, die in Artikel 6, § 2, 1° vorgeschriebenen Bedingungen waren, die in Artikel 6, § 2, 1° vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
Art. 17 - Das vorliegende Dekret tritt am Tage seiner Veröffentlichung Art. 17 - Das vorliegende Dekret tritt am Tage seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 22. April 2010 Namur, den 22. April 2010
Der Minister-Präsident, Der Minister-Präsident,
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst, Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst,
J.-M. NOLLET J.-M. NOLLET
Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und
Sportwesen, Sportwesen,
A. ANTOINE A. ANTOINE
Der Minister für Wirtschaft, K.M.B., Aussenhandel und neue Der Minister für Wirtschaft, K.M.B., Aussenhandel und neue
Technologien, Technologien,
J.-C. MARCOURT J.-C. MARCOURT
Der Minister für lokale Behörden und Städte, Der Minister für lokale Behörden und Städte,
P. FURLAN P. FURLAN
Die Ministerin für Gesundheit, soziale Massnahmen und Die Ministerin für Gesundheit, soziale Massnahmen und
Chancengleichheit, Chancengleichheit,
Frau E. TILLIEUX Frau E. TILLIEUX
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität, Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität,
Ph. HENRY Ph. HENRY
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche
Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe, Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,
B. LUTGEN B. LUTGEN
_______ _______
Nota Nota
(1) Sitzungsperiode 2009-2010 (1) Sitzungsperiode 2009-2010
Dokumente des Wallonischen Parlaments, 167 (2009-2010) Nr. 1 bis 4. Dokumente des Wallonischen Parlaments, 167 (2009-2010) Nr. 1 bis 4.
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 21. April Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 21. April
2010. 2010.
Diskussion - Abstimmung. Diskussion - Abstimmung.
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