gepubliceerd op 12 juni 1999
Gelijktijdige verkiezingen van 13 juni 1999 voor het Europees Parlement, de federale Wetgevende Kamers en de Gewest- en Gemeenschapsraden. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het Algemeen Kieswetboek. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 MEI 1999. - Gelijktijdige verkiezingen van 13 juni 1999 voor het Europees Parlement, de federale Wetgevende Kamers en de Gewest- en Gemeenschapsraden. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het Algemeen Kieswetboek. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de Minister van Binnenlandse Zaken van 26 mei 1999, voorgeschreven door artikel 107 van het Algemeen Kieswetboek, betreffende de gelijktijdige verkiezingen van 13 juni 1999 voor het Europees Parlement, de federale Wetgevende Kamers en de Gewest- en Gemeenschapsraden (Belgisch Staatsblad van 29 mei 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 26. MAI 1999 - Gleichzeitige Wahlen vom 13.Juni 1999 für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und Gemeinschaftsräte - Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebener Bericht Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern werden die Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13.
Juni 1999, zwischen 8 und 15 Uhr in den Wahlkantonen, in denen mit Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 17 Uhr in den Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter Senatoren, der erforderlichen Anzahl Mitglieder des Europäischen Parlaments und - je nach Fall - der erforderlichen Anzahl Mitglieder des Wallonischen Regionalrates, der erforderlichen Anzahl direkt gewählter Mitglieder des Flämischen Rates, der erforderlichen Anzahl Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der erforderlichen Anzahl Mitglieder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum Mittag des Wahltags im Gemeindehaus abholen.
In den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton erhalten die Wähler jedoch drei Wahlaufforderungen: die erste für die Wahl der erforderlichen Anzahl Mitglieder des Europäischen Parlaments, die zweite für die Wahl der erforderlichen Anzahl Abgeordneter und direkt gewählter Senatoren und die dritte für die Wahl - je nach Fall - der erforderlichen Anzahl Mitglieder des Wallonischen Regionalrates oder der erforderlichen Anzahl direkt gewählter Mitglieder des Flämischen Rates.
Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung oder seine Wahlaufforderungen nicht erhalten hat, kann er bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: - am 1. April 1999, dem Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen wird, in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein, - am 13. Juni 1999 das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, - sich in keinem der Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht bzw. der Aussetzung des Wahlrechts befinden, - Belgier oder, was allein die Wahl des Europäischen Parlaments betrifft, Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sein und seinen Willen geäussert haben, sein Stimmrecht in Belgien auszuüben, sofern dem Antrag von der Gemeindeverwaltung stattgegeben worden ist.
Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen Empfangsbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet werden.
Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen Beauftragten erfolgen.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Einreichen der Beschwerde und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden.
Anmerkung: Der Wähler hat die Möglichkeit, eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten derselben Liste abzugeben. Der Wähler kann mit anderen Worten seine Stimme gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen abgeben: - im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der Liste einverstanden ist, - für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten der Liste, - für einen oder mehrere Ersatzkandidaten der Liste, - für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und für einen oder mehrere Ersatzkandidaten der Liste.
Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, für die es keine speziell vorgeschlagenen Ersatzkandidaten gibt, gibt der Wähler jedoch seine Stimme gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen ab: - im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste einverstanden ist, - für einen oder mehrere Kandidaten der von ihm unterstützten Liste, wenn der Wähler die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste abändern möchte.
Brüssel, den 26. Mai 1999 Der Minister des Innern, L. VAN DEN BOSSCHE