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Meertalige weergave van Bericht van 26/05/1999
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Gelijktijdige verkiezingen van 13 juni 1999 voor het Europees Parlement, de federale Wetgevende Kamers en de Gewest- en Gemeenschapsraden. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het Algemeen Kieswetboek. - Duitse vertaling Elections simultanées du 13 juin 1999 pour le Parlement européen, les Chambres législatives fédérales et les Conseils de Région et de Communauté. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
26 MEI 1999. - Gelijktijdige verkiezingen van 13 juni 1999 voor het 26 MAI 1999. - Elections simultanées du 13 juin 1999 pour le Parlement
Europees Parlement, de federale Wetgevende Kamers en de Gewest- en européen, les Chambres législatives fédérales et les Conseils de
Gemeenschapsraden. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het Région et de Communauté. - Communiqué prescrit par l'article 107 du
Algemeen Kieswetboek. - Duitse vertaling Code électoral. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du
Minister van Binnenlandse Zaken van 26 mei 1999, voorgeschreven door communiqué du Ministre de l'Intérieur du 26 mai 1999, prescrit par
artikel 107 van het Algemeen Kieswetboek, betreffende de gelijktijdige l'article 107 du Code électoral, relatif aux élections simultanées du
verkiezingen van 13 juni 1999 voor het Europees Parlement, de federale 13 juin 1999 pour le Parlement européen, les Chambres législatives
Wetgevende Kamers en de Gewest- en Gemeenschapsraden (Belgisch fédérales et les Conseils de Région et de Communauté (Moniteur belge
Staatsblad van 29 mei 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor du 29 mai 1999), établie par le Service central de traduction
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
26. MAI 1999 - Gleichzeitige Wahlen vom 13. Juni 1999 für das 26. MAI 1999 - Gleichzeitige Wahlen vom 13. Juni 1999 für das
Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die
Regional- und Gemeinschaftsräte - Durch Artikel 107 des Regional- und Gemeinschaftsräte - Durch Artikel 107 des
Wahlgesetzbuches vorgeschriebener Bericht Wahlgesetzbuches vorgeschriebener Bericht
Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern werden die Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern werden die
Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13. Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13.
Juni 1999, zwischen 8 und 15 Uhr in den Wahlkantonen, in denen mit Juni 1999, zwischen 8 und 15 Uhr in den Wahlkantonen, in denen mit
Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 17 Uhr in den Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 17 Uhr in den
Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt
wird, einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der wird, einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der
erforderlichen Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt erforderlichen Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt
gewählter Senatoren, der erforderlichen Anzahl Mitglieder des gewählter Senatoren, der erforderlichen Anzahl Mitglieder des
Europäischen Parlaments und - je nach Fall - der erforderlichen Anzahl Europäischen Parlaments und - je nach Fall - der erforderlichen Anzahl
Mitglieder des Wallonischen Regionalrates, der erforderlichen Anzahl Mitglieder des Wallonischen Regionalrates, der erforderlichen Anzahl
direkt gewählter Mitglieder des Flämischen Rates, der erforderlichen direkt gewählter Mitglieder des Flämischen Rates, der erforderlichen
Anzahl Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Anzahl Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der
erforderlichen Anzahl Mitglieder des Rates der Deutschsprachigen erforderlichen Anzahl Mitglieder des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft. Gemeinschaft.
Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl
eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung
erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung
über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der
Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum
Mittag des Wahltags im Gemeindehaus abholen. Mittag des Wahltags im Gemeindehaus abholen.
In den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton erhalten die Wähler In den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton erhalten die Wähler
jedoch drei Wahlaufforderungen: die erste für die Wahl der jedoch drei Wahlaufforderungen: die erste für die Wahl der
erforderlichen Anzahl Mitglieder des Europäischen Parlaments, die erforderlichen Anzahl Mitglieder des Europäischen Parlaments, die
zweite für die Wahl der erforderlichen Anzahl Abgeordneter und direkt zweite für die Wahl der erforderlichen Anzahl Abgeordneter und direkt
gewählter Senatoren und die dritte für die Wahl - je nach Fall - der gewählter Senatoren und die dritte für die Wahl - je nach Fall - der
erforderlichen Anzahl Mitglieder des Wallonischen Regionalrates oder erforderlichen Anzahl Mitglieder des Wallonischen Regionalrates oder
der erforderlichen Anzahl direkt gewählter Mitglieder des Flämischen der erforderlichen Anzahl direkt gewählter Mitglieder des Flämischen
Rates. Rates.
Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung oder seine Wahlaufforderungen Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung oder seine Wahlaufforderungen
nicht erhalten hat, kann er bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei nicht erhalten hat, kann er bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei
der Gemeindeverwaltung eine Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht der Gemeindeverwaltung eine Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht
ist, die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: ist, die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich:
- am 1. April 1999, dem Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen - am 1. April 1999, dem Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen
wird, in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde wird, in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde
eingetragen sein, eingetragen sein,
- am 13. Juni 1999 das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, - am 13. Juni 1999 das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- sich in keinem der Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht bzw. der - sich in keinem der Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht bzw. der
Aussetzung des Wahlrechts befinden, Aussetzung des Wahlrechts befinden,
- Belgier oder, was allein die Wahl des Europäischen Parlaments - Belgier oder, was allein die Wahl des Europäischen Parlaments
betrifft, Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen betrifft, Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union sein und seinen Willen geäussert haben, sein Stimmrecht in Union sein und seinen Willen geäussert haben, sein Stimmrecht in
Belgien auszuüben, sofern dem Antrag von der Gemeindeverwaltung Belgien auszuüben, sofern dem Antrag von der Gemeindeverwaltung
stattgegeben worden ist. stattgegeben worden ist.
Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen
mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen
Empfangsbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht oder per Empfangsbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht oder per
Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet
werden. werden.
Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann
die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen
Beauftragten erfolgen. Beauftragten erfolgen.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist
von vier Tagen ab Einreichen der Beschwerde und auf jeden Fall vor dem von vier Tagen ab Einreichen der Beschwerde und auf jeden Fall vor dem
siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden.
Anmerkung: Der Wähler hat die Möglichkeit, eine Stimme für einen oder Anmerkung: Der Wähler hat die Möglichkeit, eine Stimme für einen oder
mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten derselben mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten derselben
Liste abzugeben. Der Wähler kann mit anderen Worten seine Stimme Liste abzugeben. Der Wähler kann mit anderen Worten seine Stimme
gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen abgeben: gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen abgeben:
- im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der - im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der
Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der Liste einverstanden ist, Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der Liste einverstanden ist,
- für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten der Liste, - für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten der Liste,
- für einen oder mehrere Ersatzkandidaten der Liste, - für einen oder mehrere Ersatzkandidaten der Liste,
- für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und für einen oder - für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und für einen oder
mehrere Ersatzkandidaten der Liste. mehrere Ersatzkandidaten der Liste.
Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, für die es Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, für die es
keine speziell vorgeschlagenen Ersatzkandidaten gibt, gibt der Wähler keine speziell vorgeschlagenen Ersatzkandidaten gibt, gibt der Wähler
jedoch seine Stimme gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen ab: jedoch seine Stimme gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen ab:
- im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der - im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der
Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste einverstanden Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste einverstanden
ist, ist,
- für einen oder mehrere Kandidaten der von ihm unterstützten Liste, - für einen oder mehrere Kandidaten der von ihm unterstützten Liste,
wenn der Wähler die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser wenn der Wähler die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser
Liste abändern möchte. Liste abändern möchte.
Brüssel, den 26. Mai 1999 Brüssel, den 26. Mai 1999
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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