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Gelijktijdige verkiezingen van 13 juni 1999 voor het Europees Parlement, de federale Wetgevende Kamers en de Gewest- en Gemeenschapsraden. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het Algemeen Kieswetboek. - Duitse vertaling | Elections simultanées du 13 juin 1999 pour le Parlement européen, les Chambres législatives fédérales et les Conseils de Région et de Communauté. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
26 MEI 1999. - Gelijktijdige verkiezingen van 13 juni 1999 voor het | 26 MAI 1999. - Elections simultanées du 13 juin 1999 pour le Parlement |
Europees Parlement, de federale Wetgevende Kamers en de Gewest- en | européen, les Chambres législatives fédérales et les Conseils de |
Gemeenschapsraden. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het | Région et de Communauté. - Communiqué prescrit par l'article 107 du |
Algemeen Kieswetboek. - Duitse vertaling | Code électoral. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du |
Minister van Binnenlandse Zaken van 26 mei 1999, voorgeschreven door | communiqué du Ministre de l'Intérieur du 26 mai 1999, prescrit par |
artikel 107 van het Algemeen Kieswetboek, betreffende de gelijktijdige | l'article 107 du Code électoral, relatif aux élections simultanées du |
verkiezingen van 13 juni 1999 voor het Europees Parlement, de federale | 13 juin 1999 pour le Parlement européen, les Chambres législatives |
Wetgevende Kamers en de Gewest- en Gemeenschapsraden (Belgisch | fédérales et les Conseils de Région et de Communauté (Moniteur belge |
Staatsblad van 29 mei 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor | du 29 mai 1999), établie par le Service central de traduction |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
26. MAI 1999 - Gleichzeitige Wahlen vom 13. Juni 1999 für das | 26. MAI 1999 - Gleichzeitige Wahlen vom 13. Juni 1999 für das |
Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die | Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die |
Regional- und Gemeinschaftsräte - Durch Artikel 107 des | Regional- und Gemeinschaftsräte - Durch Artikel 107 des |
Wahlgesetzbuches vorgeschriebener Bericht | Wahlgesetzbuches vorgeschriebener Bericht |
Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern werden die | Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern werden die |
Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13. | Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13. |
Juni 1999, zwischen 8 und 15 Uhr in den Wahlkantonen, in denen mit | Juni 1999, zwischen 8 und 15 Uhr in den Wahlkantonen, in denen mit |
Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 17 Uhr in den | Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 17 Uhr in den |
Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
wird, einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der | wird, einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der |
erforderlichen Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt | erforderlichen Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt |
gewählter Senatoren, der erforderlichen Anzahl Mitglieder des | gewählter Senatoren, der erforderlichen Anzahl Mitglieder des |
Europäischen Parlaments und - je nach Fall - der erforderlichen Anzahl | Europäischen Parlaments und - je nach Fall - der erforderlichen Anzahl |
Mitglieder des Wallonischen Regionalrates, der erforderlichen Anzahl | Mitglieder des Wallonischen Regionalrates, der erforderlichen Anzahl |
direkt gewählter Mitglieder des Flämischen Rates, der erforderlichen | direkt gewählter Mitglieder des Flämischen Rates, der erforderlichen |
Anzahl Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der | Anzahl Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der |
erforderlichen Anzahl Mitglieder des Rates der Deutschsprachigen | erforderlichen Anzahl Mitglieder des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft. | Gemeinschaft. |
Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl | Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl |
eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung | eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung |
erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung | erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung |
über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der | über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der |
Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum | Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum |
Mittag des Wahltags im Gemeindehaus abholen. | Mittag des Wahltags im Gemeindehaus abholen. |
In den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton erhalten die Wähler | In den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton erhalten die Wähler |
jedoch drei Wahlaufforderungen: die erste für die Wahl der | jedoch drei Wahlaufforderungen: die erste für die Wahl der |
erforderlichen Anzahl Mitglieder des Europäischen Parlaments, die | erforderlichen Anzahl Mitglieder des Europäischen Parlaments, die |
zweite für die Wahl der erforderlichen Anzahl Abgeordneter und direkt | zweite für die Wahl der erforderlichen Anzahl Abgeordneter und direkt |
gewählter Senatoren und die dritte für die Wahl - je nach Fall - der | gewählter Senatoren und die dritte für die Wahl - je nach Fall - der |
erforderlichen Anzahl Mitglieder des Wallonischen Regionalrates oder | erforderlichen Anzahl Mitglieder des Wallonischen Regionalrates oder |
der erforderlichen Anzahl direkt gewählter Mitglieder des Flämischen | der erforderlichen Anzahl direkt gewählter Mitglieder des Flämischen |
Rates. | Rates. |
Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung oder seine Wahlaufforderungen | Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung oder seine Wahlaufforderungen |
nicht erhalten hat, kann er bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei | nicht erhalten hat, kann er bis zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei |
der Gemeindeverwaltung eine Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht | der Gemeindeverwaltung eine Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht |
ist, die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: | ist, die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: |
- am 1. April 1999, dem Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen | - am 1. April 1999, dem Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen |
wird, in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde | wird, in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sein, | eingetragen sein, |
- am 13. Juni 1999 das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, | - am 13. Juni 1999 das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, |
- sich in keinem der Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht bzw. der | - sich in keinem der Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht bzw. der |
Aussetzung des Wahlrechts befinden, | Aussetzung des Wahlrechts befinden, |
- Belgier oder, was allein die Wahl des Europäischen Parlaments | - Belgier oder, was allein die Wahl des Europäischen Parlaments |
betrifft, Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | betrifft, Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen |
Union sein und seinen Willen geäussert haben, sein Stimmrecht in | Union sein und seinen Willen geäussert haben, sein Stimmrecht in |
Belgien auszuüben, sofern dem Antrag von der Gemeindeverwaltung | Belgien auszuüben, sofern dem Antrag von der Gemeindeverwaltung |
stattgegeben worden ist. | stattgegeben worden ist. |
Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen | Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen |
mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen | mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen |
Empfangsbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht oder per | Empfangsbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht oder per |
Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet | Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet |
werden. | werden. |
Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann | Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann |
die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen | die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen |
Beauftragten erfolgen. | Beauftragten erfolgen. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist |
von vier Tagen ab Einreichen der Beschwerde und auf jeden Fall vor dem | von vier Tagen ab Einreichen der Beschwerde und auf jeden Fall vor dem |
siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. | siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. |
Anmerkung: Der Wähler hat die Möglichkeit, eine Stimme für einen oder | Anmerkung: Der Wähler hat die Möglichkeit, eine Stimme für einen oder |
mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten derselben | mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten derselben |
Liste abzugeben. Der Wähler kann mit anderen Worten seine Stimme | Liste abzugeben. Der Wähler kann mit anderen Worten seine Stimme |
gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen abgeben: | gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen abgeben: |
- im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der | - im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der |
Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der Liste einverstanden ist, | Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der Liste einverstanden ist, |
- für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten der Liste, | - für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten der Liste, |
- für einen oder mehrere Ersatzkandidaten der Liste, | - für einen oder mehrere Ersatzkandidaten der Liste, |
- für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und für einen oder | - für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und für einen oder |
mehrere Ersatzkandidaten der Liste. | mehrere Ersatzkandidaten der Liste. |
Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, für die es | Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, für die es |
keine speziell vorgeschlagenen Ersatzkandidaten gibt, gibt der Wähler | keine speziell vorgeschlagenen Ersatzkandidaten gibt, gibt der Wähler |
jedoch seine Stimme gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen ab: | jedoch seine Stimme gemäss einer der folgenden Vorgehensweisen ab: |
- im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der | - im Kopffeld über der Liste, wenn der Wähler mit der |
Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste einverstanden | Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste einverstanden |
ist, | ist, |
- für einen oder mehrere Kandidaten der von ihm unterstützten Liste, | - für einen oder mehrere Kandidaten der von ihm unterstützten Liste, |
wenn der Wähler die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser | wenn der Wähler die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser |
Liste abändern möchte. | Liste abändern möchte. |
Brüssel, den 26. Mai 1999 | Brüssel, den 26. Mai 1999 |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |