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Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne les sauveteurs occasionnels et les victimes dans des affaires non élucidées. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de occasionele redders en de slachtoffers van zogenaamde "cold cases" betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JANVIER 2019. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne les sauveteurs occasionnels et les victimes dans des affaires non élucidées. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2019 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne les sauveteurs occasionnels et les victimes dans des affaires non élucidées (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JANUARI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de occasionele redders en de slachtoffers van zogenaamde "cold cases" betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 januari 2019 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de occasionele redders en de slachtoffers van zogenaamde "cold cases" betreft (Belgisch Staatsblad
belge du 8 février 2019). van 8 februari 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August
1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
hinsichtlich der Gelegenheitsretter und der Opfer in unaufgeklärten hinsichtlich der Gelegenheitsretter und der Opfer in unaufgeklärten
Fällen Fällen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
Art. 2 - Artikel 31bis § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Art. 2 - Artikel 31bis § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch einen Absatz mit das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn der Antragsteller infolge der Taten eine Anzeige erstattet, die "Wenn der Antragsteller infolge der Taten eine Anzeige erstattet, die
Eigenschaft als geschädigte Partei erwirbt, als Zivilpartei auftritt, Eigenschaft als geschädigte Partei erwirbt, als Zivilpartei auftritt,
eine Klage einreicht oder ein Urteil erwirkt, gilt je nach Fall eine Klage einreicht oder ein Urteil erwirkt, gilt je nach Fall
dieselbe Frist wie in Artikel 31bis § 1 Nr. 3 oder 4 vorgesehen." dieselbe Frist wie in Artikel 31bis § 1 Nr. 3 oder 4 vorgesehen."
Art. 3 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004
und 31. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: und 31. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. den außergewöhnlichen Schaden, der sich aus der langfristigen "9. den außergewöhnlichen Schaden, der sich aus der langfristigen
Ungewissheit über die Identität und die Motive des beziehungsweise der Ungewissheit über die Identität und die Motive des beziehungsweise der
Täter ergibt." Täter ergibt."
2. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. den außergewöhnlichen Schaden, der sich aus der langfristigen "7. den außergewöhnlichen Schaden, der sich aus der langfristigen
Ungewissheit über die Identität und die Motive des beziehungsweise der Ungewissheit über die Identität und die Motive des beziehungsweise der
Täter ergibt." Täter ergibt."
3. Paragraph 3 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 3 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. den außergewöhnlichen Schaden, der sich aus der langfristigen "4. den außergewöhnlichen Schaden, der sich aus der langfristigen
Ungewissheit über die Identität und die Motive des beziehungsweise der Ungewissheit über die Identität und die Motive des beziehungsweise der
Täter ergibt." Täter ergibt."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 37ter - Die in den Artikeln 33, 36 und 37bis erwähnten "Art. 37ter - Die in den Artikeln 33, 36 und 37bis erwähnten
Höchstbeträge können durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Höchstbeträge können durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass erhöht werden." Erlass erhöht werden."
Art. 5 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. März 2003, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: vom 26. März 2003, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2bis - Unbeschadet des in Artikel 31bis § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 " § 2bis - Unbeschadet des in Artikel 31bis § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4
und in Artikel 42quinquies § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 4 definierten und in Artikel 42quinquies § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 4 definierten
Subsidiaritätsprinzips der finanziellen Hilfe tritt der Staat Subsidiaritätsprinzips der finanziellen Hilfe tritt der Staat
ebenfalls von Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in ebenfalls von Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in
die Rechte des Antragstellers gegenüber dem Versicherer ein, der die Rechte des Antragstellers gegenüber dem Versicherer ein, der
infolge der vorsätzlichen Gewalttat oder der in Artikel 31bis § 2 Nr. infolge der vorsätzlichen Gewalttat oder der in Artikel 31bis § 2 Nr.
2 erwähnten Tat zugunsten des Antragstellers eingreifen könnte." 2 erwähnten Tat zugunsten des Antragstellers eingreifen könnte."
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 6 - Artikel 32 § 1 Nr. 9, Artikel 32 § 2 Nr. 7 und Artikel 32 § 3 Art. 6 - Artikel 32 § 1 Nr. 9, Artikel 32 § 2 Nr. 7 und Artikel 32 § 3
Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher
und anderer Bestimmungen, so wie durch Artikel 3 des vorliegenden und anderer Bestimmungen, so wie durch Artikel 3 des vorliegenden
Gesetzes eingefügt, finden Anwendung auf Schäden, die auf eine Gesetzes eingefügt, finden Anwendung auf Schäden, die auf eine
vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen sind, auch wenn eine Akte vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen sind, auch wenn eine Akte
bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht und bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht und
von der Kommission abgeschlossen worden ist. Antragsteller, deren Akte von der Kommission abgeschlossen worden ist. Antragsteller, deren Akte
bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen
worden ist, müssen binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des worden ist, müssen binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen. vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen.
Art. 7 - Artikel 39 § 2bis desselben Gesetzes, so wie durch Artikel 5 Art. 7 - Artikel 39 § 2bis desselben Gesetzes, so wie durch Artikel 5
des vorliegenden Gesetzes eingefügt, findet Anwendung auf Akten, in des vorliegenden Gesetzes eingefügt, findet Anwendung auf Akten, in
denen eine Hilfe nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährt denen eine Hilfe nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährt
wird. wird.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August Gesetzes vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August
1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe
zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von
Gelegenheitsrettern in Bezug auf die Hilfe zugunsten von Opfern in Gelegenheitsrettern in Bezug auf die Hilfe zugunsten von Opfern in
unaufgeklärten Fällen und zur näheren Bestimmung der unaufgeklärten Fällen und zur näheren Bestimmung der
Untersuchungsbefugnis der Kommission in Kraft. Untersuchungsbefugnis der Kommission in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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