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Loi du 15 janvier 2019
publié le 02 octobre 2020

Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne les sauveteurs occasionnels et les victimes dans des affaires non élucidées. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020043065
pub.
02/10/2020
prom.
15/01/2019
ELI
eli/loi/2019/01/15/2020043065/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 JANVIER 2019. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/08/1985 pub. 15/11/2000 numac 2000000832 source ministere de l'interieur Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande fermer portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne les sauveteurs occasionnels et les victimes dans des affaires non élucidées. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2019 modifiant la loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/08/1985 pub. 15/11/2000 numac 2000000832 source ministere de l'interieur Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande fermer portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne les sauveteurs occasionnels et les victimes dans des affaires non élucidées (Moniteur belge du 8 février 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Gelegenheitsretter und der Opfer in unaufgeklärten Fällen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Art. 2 - Artikel 31bis § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Antragsteller infolge der Taten eine Anzeige erstattet, die Eigenschaft als geschädigte Partei erwirbt, als Zivilpartei auftritt, eine Klage einreicht oder ein Urteil erwirkt, gilt je nach Fall dieselbe Frist wie in Artikel 31bis § 1 Nr. 3 oder 4 vorgesehen." Art. 3 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.Dezember 2004 und 31. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. den außergewöhnlichen Schaden, der sich aus der langfristigen Ungewissheit über die Identität und die Motive des beziehungsweise der Täter ergibt." 2. Paragraph 2 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. den außergewöhnlichen Schaden, der sich aus der langfristigen Ungewissheit über die Identität und die Motive des beziehungsweise der Täter ergibt." 3. Paragraph 3 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. den außergewöhnlichen Schaden, der sich aus der langfristigen Ungewissheit über die Identität und die Motive des beziehungsweise der Täter ergibt." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37ter - Die in den Artikeln 33, 36 und 37bis erwähnten Höchstbeträge können durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht werden." Art. 5 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2bis - Unbeschadet des in Artikel 31bis § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 und in Artikel 42quinquies § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 4 definierten Subsidiaritätsprinzips der finanziellen Hilfe tritt der Staat ebenfalls von Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte des Antragstellers gegenüber dem Versicherer ein, der infolge der vorsätzlichen Gewalttat oder der in Artikel 31bis § 2 Nr. 2 erwähnten Tat zugunsten des Antragstellers eingreifen könnte." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 6 - Artikel 32 § 1 Nr. 9, Artikel 32 § 2 Nr. 7 und Artikel 32 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, so wie durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes eingefügt, finden Anwendung auf Schäden, die auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen sind, auch wenn eine Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht und von der Kommission abgeschlossen worden ist. Antragsteller, deren Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen worden ist, müssen binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen.

Art. 7 - Artikel 39 § 2bis desselben Gesetzes, so wie durch Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes eingefügt, findet Anwendung auf Akten, in denen eine Hilfe nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährt wird.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf die Hilfe zugunsten von Opfern in unaufgeklärten Fällen und zur näheren Bestimmung der Untersuchungsbefugnis der Kommission in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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