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Arrêté royal n° 474 portant création d'un régime de contractuels subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale | Koninklijk besluit nr. 474 tot opzetting van een stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige plaatselijke besturen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 OCTOBRE 1986. - Arrêté royal n° 474 portant création d'un régime de contractuels subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 OKTOBER 1986. - Koninklijk besluit nr. 474 tot opzetting van een stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige plaatselijke besturen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la version fédérale de l'arrêté royal n° 474 du 28 | de federale versie van het koninklijk besluit nr. 474 van 28 oktober |
octobre 1986 portant création d'un régime de contractuels | 1986 tot opzetting van een stelsel van door de Staat gesubsidieerde |
subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux (Moniteur | contractuelen bij sommige plaatselijke besturen (Belgisch Staatsblad |
belge du 20 novembre 1986), confirmé par la loi du 30 mars 1987 | van 20 november 1986), bekrachtigd bij de wet van 30 maart 1987 tot |
portant confirmation des arrêtés royaux pris en exécution de l'article | bekrachtiging van de koninklijke besluiten vastgesteld ter uitvoering |
1er de la loi du 27 mars 1986 attribuant certains pouvoirs spéciaux au | van artikel 1 van de wet van 27 maart 1986 tot toekenning van bepaalde |
Roi (Moniteur belge du 1er avril 1987), tel qu'il a été modifié | bijzondere machten van de Koning (Belgisch Staatsblad van 1 april |
successivement par : | 1987), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal n° 511 du 11 mars 1987 modifiant l'arrêté royal n° | - het koninklijk besluit nr. 511 van 11 maart 1987 tot wijziging van |
474 du 28 octobre 1986 portant création d'un régime de contractuels | het koninklijk besluit nr. 474 van 28 oktober 1986 tot opzetting van |
subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux (Moniteur | een stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige |
belge du 7 avril 1987); | plaatselijke besturen (Belgisch Staatsblad van 7 april 1987); |
- la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet | - de programmawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli |
1989). | 1989). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DER |
BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
28. OKTOBER 1986 - Königlicher Erlass Nr. 474 zur Einführung einer | 28. OKTOBER 1986 - Königlicher Erlass Nr. 474 zur Einführung einer |
Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten | Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten |
lokalen Behörden | lokalen Behörden |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter lokalen Behörden: Gemeinden, Gemeindevereinigungen - ausser | unter lokalen Behörden: Gemeinden, Gemeindevereinigungen - ausser |
diejenigen mit wirtschaftlicher Zielsetzung -, öffentliche | diejenigen mit wirtschaftlicher Zielsetzung -, öffentliche |
Sozialhilfezentren, Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren, Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren |
und interkommunale Sozialhilfezentren. | und interkommunale Sozialhilfezentren. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben |
erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere lokale | erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere lokale |
Behörden ausweiten. | Behörden ausweiten. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten lokalen | Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten lokalen |
Behörden können für die Einstellung des im vorliegenden Erlass | Behörden können für die Einstellung des im vorliegenden Erlass |
erwähnten Vertragspersonals im Rahmen der dafür vorgesehenen | erwähnten Vertragspersonals im Rahmen der dafür vorgesehenen |
Haushaltsmittel eine Prämie erhalten. | Haushaltsmittel eine Prämie erhalten. |
Die Bediensteten, für die die lokalen Behörden die Prämie erhalten, | Die Bediensteten, für die die lokalen Behörden die Prämie erhalten, |
werden "bezuschusste Vertragspersonalmitglieder" genannt. | werden "bezuschusste Vertragspersonalmitglieder" genannt. |
Sie werden im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten | Sie werden im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten |
Arbeitsvertrags eingestellt. | Arbeitsvertrags eingestellt. |
Art. 3 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist beauftragt, die in | Art. 3 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist beauftragt, die in |
Artikel 2 erwähnte Prämie an das Landesamt für soziale Sicherheit der | Artikel 2 erwähnte Prämie an das Landesamt für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen zu zahlen, und zwar zugunsten | provinzialen und lokalen Verwaltungen zu zahlen, und zwar zugunsten |
der lokalen Behörden, die mit dem Minister der Beschäftigung und der | der lokalen Behörden, die mit dem Minister der Beschäftigung und der |
Arbeit ein Abkommen getroffen haben. | Arbeit ein Abkommen getroffen haben. |
In diesem Abkommen wird die Referenzgrundlage für die Zuerkennung der | In diesem Abkommen wird die Referenzgrundlage für die Zuerkennung der |
Prämie festgelegt. | Prämie festgelegt. |
Dieses Abkommen wird unter Einhaltung des Verhandlungsverfahrens | Dieses Abkommen wird unter Einhaltung des Verhandlungsverfahrens |
getroffen, das im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | getroffen, das im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen ist. | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen ist. |
Der König bestimmt das Musterabkommen und die Modalitäten für die | Der König bestimmt das Musterabkommen und die Modalitäten für die |
Zahlung der in Artikel 2 erwähnten Prämie. | Zahlung der in Artikel 2 erwähnten Prämie. |
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte Prämie wird nur gewährt, | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte Prämie wird nur gewährt, |
wenn: | wenn: |
1. die betreffende lokale Behörde die Regelung der | 1. die betreffende lokale Behörde die Regelung der |
Laufbahnunterbrechung, die durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar | Laufbahnunterbrechung, die durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar |
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen eingeführt worden ist, auf | 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen eingeführt worden ist, auf |
ihre Personalmitglieder anwendet, | ihre Personalmitglieder anwendet, |
2. die bezuschussten Vertragspersonalmitglieder im nichtkommerziellen | 2. die bezuschussten Vertragspersonalmitglieder im nichtkommerziellen |
Sektor tätig sind, so wie er in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. | Sektor tätig sind, so wie er in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. |
25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der | 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der |
Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor bestimmt ist. | Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor bestimmt ist. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Prämie. Er legt | die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Prämie. Er legt |
den Betrag unter Berücksichtigung des Beitrags fest, den die lokale | den Betrag unter Berücksichtigung des Beitrags fest, den die lokale |
Behörde zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik leistet. | Behörde zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik leistet. |
§ 3 - Der Betrag der Prämie pro eingestelltes bezuschusstes | § 3 - Der Betrag der Prämie pro eingestelltes bezuschusstes |
Vertragspersonalmitglied wird auf Jahresbasis festgelegt. Die Zahlung | Vertragspersonalmitglied wird auf Jahresbasis festgelegt. Die Zahlung |
der Prämie erfolgt im Verhältnis zur Laufzeit des Arbeitsvertrags[, | der Prämie erfolgt im Verhältnis zur Laufzeit des Arbeitsvertrags[, |
zur Arbeitsregelung und zu den Lohnkosten]. | zur Arbeitsregelung und zu den Lohnkosten]. |
[Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 | [Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 |
(B.S. vom 7. April 1987)] | (B.S. vom 7. April 1987)] |
Art. 5 - § 1 - Folgende Personen können eine Stelle als bezuschusstes | Art. 5 - § 1 - Folgende Personen können eine Stelle als bezuschusstes |
Vertragspersonalmitglied bekleiden: | Vertragspersonalmitglied bekleiden: |
1. Vollarbeitslose, die seit mindestens sechs Monaten entschädigt | 1. Vollarbeitslose, die seit mindestens sechs Monaten entschädigt |
werden, oder Arbeitslose, die im Laufe des Jahres vor ihrer | werden, oder Arbeitslose, die im Laufe des Jahres vor ihrer |
Einstellung mindestens sechs Monate entschädigte Vollarbeitslose | Einstellung mindestens sechs Monate entschädigte Vollarbeitslose |
gewesen sind, | gewesen sind, |
2. Vollarbeitslose, die in Artikel 123 § 5 des Königlichen Erlasses | 2. Vollarbeitslose, die in Artikel 123 § 5 des Königlichen Erlasses |
vom 20. Dezember 1963 über die Arbeitsbeschaffung und die | vom 20. Dezember 1963 über die Arbeitsbeschaffung und die |
Arbeitslosigkeit erwähnt und seit mindestens sechs Monaten arbeitslos | Arbeitslosigkeit erwähnt und seit mindestens sechs Monaten arbeitslos |
sind oder im Laufe des Jahres vor ihrer Einstellung mindestens sechs | sind oder im Laufe des Jahres vor ihrer Einstellung mindestens sechs |
Monate arbeitslos gewesen sind, | Monate arbeitslos gewesen sind, |
3. beschäftigte Arbeitslose, Arbeitnehmer des "zeitweiligen | 3. beschäftigte Arbeitslose, Arbeitnehmer des "zeitweiligen |
Sonderkaders" und im Rahmen des Programms "Dritter Arbeitsweg" | Sonderkaders" und im Rahmen des Programms "Dritter Arbeitsweg" |
beschäftigte Arbeitnehmer, | beschäftigte Arbeitnehmer, |
4. die in Artikel 2 § 2 Nr. 5 und 6 sowie § 3 des Königlichen Erlasses | 4. die in Artikel 2 § 2 Nr. 5 und 6 sowie § 3 des Königlichen Erlasses |
Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung | Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung |
der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnten Personen. | der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnten Personen. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Dauer der | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Dauer der |
Beschäftigung als durch die öffentlichen Behörden beschäftigter | Beschäftigung als durch die öffentlichen Behörden beschäftigter |
Arbeitsloser oder als Arbeitnehmer im Rahmen des zeitweiligen | Arbeitsloser oder als Arbeitnehmer im Rahmen des zeitweiligen |
Sonderkaders beziehungsweise des Programms "Dritter Arbeitsweg" als | Sonderkaders beziehungsweise des Programms "Dritter Arbeitsweg" als |
Zeitraum entschädigter Vollarbeitslosigkeit angesehen. | Zeitraum entschädigter Vollarbeitslosigkeit angesehen. |
Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder dürfen keine Stellen | Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder dürfen keine Stellen |
bekleiden, für die in Ausführung eines Gesetzes, eines Dekrets oder | bekleiden, für die in Ausführung eines Gesetzes, eines Dekrets oder |
eines Erlasses ein Zuschuss gewährt werden kann. | eines Erlasses ein Zuschuss gewährt werden kann. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben |
erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere | erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere |
Arbeitnehmerkategorien ausweiten. | Arbeitnehmerkategorien ausweiten. |
Art. 6 - Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder arbeiten unter der | Art. 6 - Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder arbeiten unter der |
Verantwortung und Weisung der lokalen Behörde, die sie beschäftigt und | Verantwortung und Weisung der lokalen Behörde, die sie beschäftigt und |
entlohnt. | entlohnt. |
Sie erhalten eine Entlohnung, die mindestens dem Gehalt entspricht, | Sie erhalten eine Entlohnung, die mindestens dem Gehalt entspricht, |
das einem Mitglied des Staatspersonals für dasselbe oder ein | das einem Mitglied des Staatspersonals für dasselbe oder ein |
gleichwertiges Amt gewährt wird, und die damit verbundenen | gleichwertiges Amt gewährt wird, und die damit verbundenen |
tabellenmässigen Erhöhungen. | tabellenmässigen Erhöhungen. |
[Sie erhalten eine Jahresendzulage, die mindestens zu denselben | [Sie erhalten eine Jahresendzulage, die mindestens zu denselben |
Bedingungen wie diejenigen des endgültig ernannten Personals der | Bedingungen wie diejenigen des endgültig ernannten Personals der |
Staatsverwaltungen gewährt wird.] | Staatsverwaltungen gewährt wird.] |
[Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 511 vom 11. März | [Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 511 vom 11. März |
1987 (B.S. vom 7. April 1987)] | 1987 (B.S. vom 7. April 1987)] |
Art. 7 - Lokale Behörden, die unter den Bedingungen des vorliegenden | Art. 7 - Lokale Behörden, die unter den Bedingungen des vorliegenden |
Erlasses bezuschusstes Vertragspersonal beschäftigen, werden für diese | Erlasses bezuschusstes Vertragspersonal beschäftigen, werden für diese |
Personalmitglieder von der Zahlung der in Artikel 38 § 3 des Gesetzes | Personalmitglieder von der Zahlung der in Artikel 38 § 3 des Gesetzes |
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der | vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der |
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträge | sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträge |
zur sozialen Sicherheit und der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. | zur sozialen Sicherheit und der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. |
August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträge | August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträge |
[sowie von der Zahlung des Beitrags, der in Artikel 56 Nr. 5 der | [sowie von der Zahlung des Beitrags, der in Artikel 56 Nr. 5 der |
Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordiniert am | Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordiniert am |
3. Juni 1970, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 529 vom 31. | 3. Juni 1970, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 529 vom 31. |
März 1987, erwähnt ist,] befreit. | März 1987, erwähnt ist,] befreit. |
[Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. | [Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. |
Juli 1989)] | Juli 1989)] |
Art. 8 - [Die lokale Behörde zahlt einem bezuschussten | Art. 8 - [Die lokale Behörde zahlt einem bezuschussten |
Vertragspersonalmitglied, das Urlaub nimmt: | Vertragspersonalmitglied, das Urlaub nimmt: |
1. die normale Entlohnung für die Urlaubstage, | 1. die normale Entlohnung für die Urlaubstage, |
2. eine Zulage, die mindestens dem Urlaubsgeld entspricht, das dem | 2. eine Zulage, die mindestens dem Urlaubsgeld entspricht, das dem |
endgültig ernannten Personal der Staatsverwaltungen gewährt wird. | endgültig ernannten Personal der Staatsverwaltungen gewährt wird. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des in Absatz 1 | Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des in Absatz 1 |
erwähnten Urlaubsgeldes und die Art und Weise, wie die lokalen | erwähnten Urlaubsgeldes und die Art und Weise, wie die lokalen |
Verwaltungen den Betrag des einfachen Urlaubsgeldes, das der | Verwaltungen den Betrag des einfachen Urlaubsgeldes, das der |
Betreffende für seine Leistungen in dem Referenzjahr bereits von einem | Betreffende für seine Leistungen in dem Referenzjahr bereits von einem |
anderen Arbeitgeber erhalten hat, von der Entlohnung für den Monat | anderen Arbeitgeber erhalten hat, von der Entlohnung für den Monat |
abziehen, in dem der Vertragsbedienstete seinen Haupturlaub nimmt. | abziehen, in dem der Vertragsbedienstete seinen Haupturlaub nimmt. |
Die Dauer des Urlaubs wird pro Referenzjahr auf der Grundlage der in | Die Dauer des Urlaubs wird pro Referenzjahr auf der Grundlage der in |
diesem Jahr erbrachten Leistungen bestimmt. Die Urlaubsdauer für zwölf | diesem Jahr erbrachten Leistungen bestimmt. Die Urlaubsdauer für zwölf |
Monate Arbeit einschliesslich der mit Arbeitstagen gleichgesetzten | Monate Arbeit einschliesslich der mit Arbeitstagen gleichgesetzten |
Inaktivitätstage muss in der Fünftagewocheregelung mindestens zwanzig | Inaktivitätstage muss in der Fünftagewocheregelung mindestens zwanzig |
Tage betragen. | Tage betragen. |
Darüber hinaus finden die Bestimmungen der Gesetze über den | Darüber hinaus finden die Bestimmungen der Gesetze über den |
Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, die sich | Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, die sich |
auf Geistesarbeiter beziehen, Anwendung.] | auf Geistesarbeiter beziehen, Anwendung.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 (B.S. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 (B.S. |
vom 7. April 1987)] | vom 7. April 1987)] |
Art. 9 - 11 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 9 - 11 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, | Art. 13 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, |
Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser Minister der | Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |