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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/10/1986
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Koninklijk besluit nr. 474 tot opzetting van een stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige plaatselijke besturen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie Koninklijk besluit nr. 474 tot opzetting van een stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige plaatselijke besturen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 OKTOBER 1986. - Koninklijk besluit nr. 474 tot opzetting van een 28 OKTOBER 1986. - Koninklijk besluit nr. 474 tot opzetting van een
stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige
plaatselijke besturen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de plaatselijke besturen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de
federale versie federale versie
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
de federale versie van het koninklijk besluit nr. 474 van 28 oktober de federale versie van het koninklijk besluit nr. 474 van 28 oktober
1986 tot opzetting van een stelsel van door de Staat gesubsidieerde 1986 tot opzetting van een stelsel van door de Staat gesubsidieerde
contractuelen bij sommige plaatselijke besturen (Belgisch Staatsblad contractuelen bij sommige plaatselijke besturen (Belgisch Staatsblad
van 20 november 1986), bekrachtigd bij de wet van 30 maart 1987 tot van 20 november 1986), bekrachtigd bij de wet van 30 maart 1987 tot
bekrachtiging van de koninklijke besluiten vastgesteld ter uitvoering bekrachtiging van de koninklijke besluiten vastgesteld ter uitvoering
van artikel 1 van de wet van 27 maart 1986 tot toekenning van bepaalde van artikel 1 van de wet van 27 maart 1986 tot toekenning van bepaalde
bijzondere machten van de Koning (Belgisch Staatsblad van 1 april bijzondere machten van de Koning (Belgisch Staatsblad van 1 april
1987), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : 1987), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- het koninklijk besluit nr. 511 van 11 maart 1987 tot wijziging van - het koninklijk besluit nr. 511 van 11 maart 1987 tot wijziging van
het koninklijk besluit nr. 474 van 28 oktober 1986 tot opzetting van het koninklijk besluit nr. 474 van 28 oktober 1986 tot opzetting van
een stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige een stelsel van door de Staat gesubsidieerde contractuelen bij sommige
plaatselijke besturen (Belgisch Staatsblad van 7 april 1987); plaatselijke besturen (Belgisch Staatsblad van 7 april 1987);
- de programmawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli - de programmawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli
1989). 1989).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DER MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DER
BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
28. OKTOBER 1986 - Königlicher Erlass Nr. 474 zur Einführung einer 28. OKTOBER 1986 - Königlicher Erlass Nr. 474 zur Einführung einer
Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten
lokalen Behörden lokalen Behörden
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter lokalen Behörden: Gemeinden, Gemeindevereinigungen - ausser unter lokalen Behörden: Gemeinden, Gemeindevereinigungen - ausser
diejenigen mit wirtschaftlicher Zielsetzung -, öffentliche diejenigen mit wirtschaftlicher Zielsetzung -, öffentliche
Sozialhilfezentren, Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren, Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren
und interkommunale Sozialhilfezentren. und interkommunale Sozialhilfezentren.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben
erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere lokale erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere lokale
Behörden ausweiten. Behörden ausweiten.
Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten lokalen Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten lokalen
Behörden können für die Einstellung des im vorliegenden Erlass Behörden können für die Einstellung des im vorliegenden Erlass
erwähnten Vertragspersonals im Rahmen der dafür vorgesehenen erwähnten Vertragspersonals im Rahmen der dafür vorgesehenen
Haushaltsmittel eine Prämie erhalten. Haushaltsmittel eine Prämie erhalten.
Die Bediensteten, für die die lokalen Behörden die Prämie erhalten, Die Bediensteten, für die die lokalen Behörden die Prämie erhalten,
werden "bezuschusste Vertragspersonalmitglieder" genannt. werden "bezuschusste Vertragspersonalmitglieder" genannt.
Sie werden im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Sie werden im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten
Arbeitsvertrags eingestellt. Arbeitsvertrags eingestellt.
Art. 3 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist beauftragt, die in Art. 3 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist beauftragt, die in
Artikel 2 erwähnte Prämie an das Landesamt für soziale Sicherheit der Artikel 2 erwähnte Prämie an das Landesamt für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen zu zahlen, und zwar zugunsten provinzialen und lokalen Verwaltungen zu zahlen, und zwar zugunsten
der lokalen Behörden, die mit dem Minister der Beschäftigung und der der lokalen Behörden, die mit dem Minister der Beschäftigung und der
Arbeit ein Abkommen getroffen haben. Arbeit ein Abkommen getroffen haben.
In diesem Abkommen wird die Referenzgrundlage für die Zuerkennung der In diesem Abkommen wird die Referenzgrundlage für die Zuerkennung der
Prämie festgelegt. Prämie festgelegt.
Dieses Abkommen wird unter Einhaltung des Verhandlungsverfahrens Dieses Abkommen wird unter Einhaltung des Verhandlungsverfahrens
getroffen, das im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der getroffen, das im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen ist. der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen ist.
Der König bestimmt das Musterabkommen und die Modalitäten für die Der König bestimmt das Musterabkommen und die Modalitäten für die
Zahlung der in Artikel 2 erwähnten Prämie. Zahlung der in Artikel 2 erwähnten Prämie.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte Prämie wird nur gewährt, Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte Prämie wird nur gewährt,
wenn: wenn:
1. die betreffende lokale Behörde die Regelung der 1. die betreffende lokale Behörde die Regelung der
Laufbahnunterbrechung, die durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar Laufbahnunterbrechung, die durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen eingeführt worden ist, auf 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen eingeführt worden ist, auf
ihre Personalmitglieder anwendet, ihre Personalmitglieder anwendet,
2. die bezuschussten Vertragspersonalmitglieder im nichtkommerziellen 2. die bezuschussten Vertragspersonalmitglieder im nichtkommerziellen
Sektor tätig sind, so wie er in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. Sektor tätig sind, so wie er in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.
25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der
Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor bestimmt ist. Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor bestimmt ist.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Prämie. Er legt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Prämie. Er legt
den Betrag unter Berücksichtigung des Beitrags fest, den die lokale den Betrag unter Berücksichtigung des Beitrags fest, den die lokale
Behörde zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik leistet. Behörde zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik leistet.
§ 3 - Der Betrag der Prämie pro eingestelltes bezuschusstes § 3 - Der Betrag der Prämie pro eingestelltes bezuschusstes
Vertragspersonalmitglied wird auf Jahresbasis festgelegt. Die Zahlung Vertragspersonalmitglied wird auf Jahresbasis festgelegt. Die Zahlung
der Prämie erfolgt im Verhältnis zur Laufzeit des Arbeitsvertrags[, der Prämie erfolgt im Verhältnis zur Laufzeit des Arbeitsvertrags[,
zur Arbeitsregelung und zu den Lohnkosten]. zur Arbeitsregelung und zu den Lohnkosten].
[Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 [Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987
(B.S. vom 7. April 1987)] (B.S. vom 7. April 1987)]
Art. 5 - § 1 - Folgende Personen können eine Stelle als bezuschusstes Art. 5 - § 1 - Folgende Personen können eine Stelle als bezuschusstes
Vertragspersonalmitglied bekleiden: Vertragspersonalmitglied bekleiden:
1. Vollarbeitslose, die seit mindestens sechs Monaten entschädigt 1. Vollarbeitslose, die seit mindestens sechs Monaten entschädigt
werden, oder Arbeitslose, die im Laufe des Jahres vor ihrer werden, oder Arbeitslose, die im Laufe des Jahres vor ihrer
Einstellung mindestens sechs Monate entschädigte Vollarbeitslose Einstellung mindestens sechs Monate entschädigte Vollarbeitslose
gewesen sind, gewesen sind,
2. Vollarbeitslose, die in Artikel 123 § 5 des Königlichen Erlasses 2. Vollarbeitslose, die in Artikel 123 § 5 des Königlichen Erlasses
vom 20. Dezember 1963 über die Arbeitsbeschaffung und die vom 20. Dezember 1963 über die Arbeitsbeschaffung und die
Arbeitslosigkeit erwähnt und seit mindestens sechs Monaten arbeitslos Arbeitslosigkeit erwähnt und seit mindestens sechs Monaten arbeitslos
sind oder im Laufe des Jahres vor ihrer Einstellung mindestens sechs sind oder im Laufe des Jahres vor ihrer Einstellung mindestens sechs
Monate arbeitslos gewesen sind, Monate arbeitslos gewesen sind,
3. beschäftigte Arbeitslose, Arbeitnehmer des "zeitweiligen 3. beschäftigte Arbeitslose, Arbeitnehmer des "zeitweiligen
Sonderkaders" und im Rahmen des Programms "Dritter Arbeitsweg" Sonderkaders" und im Rahmen des Programms "Dritter Arbeitsweg"
beschäftigte Arbeitnehmer, beschäftigte Arbeitnehmer,
4. die in Artikel 2 § 2 Nr. 5 und 6 sowie § 3 des Königlichen Erlasses 4. die in Artikel 2 § 2 Nr. 5 und 6 sowie § 3 des Königlichen Erlasses
Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung
der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnten Personen. der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnten Personen.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Dauer der § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Dauer der
Beschäftigung als durch die öffentlichen Behörden beschäftigter Beschäftigung als durch die öffentlichen Behörden beschäftigter
Arbeitsloser oder als Arbeitnehmer im Rahmen des zeitweiligen Arbeitsloser oder als Arbeitnehmer im Rahmen des zeitweiligen
Sonderkaders beziehungsweise des Programms "Dritter Arbeitsweg" als Sonderkaders beziehungsweise des Programms "Dritter Arbeitsweg" als
Zeitraum entschädigter Vollarbeitslosigkeit angesehen. Zeitraum entschädigter Vollarbeitslosigkeit angesehen.
Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder dürfen keine Stellen Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder dürfen keine Stellen
bekleiden, für die in Ausführung eines Gesetzes, eines Dekrets oder bekleiden, für die in Ausführung eines Gesetzes, eines Dekrets oder
eines Erlasses ein Zuschuss gewährt werden kann. eines Erlasses ein Zuschuss gewährt werden kann.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben
erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere
Arbeitnehmerkategorien ausweiten. Arbeitnehmerkategorien ausweiten.
Art. 6 - Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder arbeiten unter der Art. 6 - Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder arbeiten unter der
Verantwortung und Weisung der lokalen Behörde, die sie beschäftigt und Verantwortung und Weisung der lokalen Behörde, die sie beschäftigt und
entlohnt. entlohnt.
Sie erhalten eine Entlohnung, die mindestens dem Gehalt entspricht, Sie erhalten eine Entlohnung, die mindestens dem Gehalt entspricht,
das einem Mitglied des Staatspersonals für dasselbe oder ein das einem Mitglied des Staatspersonals für dasselbe oder ein
gleichwertiges Amt gewährt wird, und die damit verbundenen gleichwertiges Amt gewährt wird, und die damit verbundenen
tabellenmässigen Erhöhungen. tabellenmässigen Erhöhungen.
[Sie erhalten eine Jahresendzulage, die mindestens zu denselben [Sie erhalten eine Jahresendzulage, die mindestens zu denselben
Bedingungen wie diejenigen des endgültig ernannten Personals der Bedingungen wie diejenigen des endgültig ernannten Personals der
Staatsverwaltungen gewährt wird.] Staatsverwaltungen gewährt wird.]
[Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 511 vom 11. März [Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 511 vom 11. März
1987 (B.S. vom 7. April 1987)] 1987 (B.S. vom 7. April 1987)]
Art. 7 - Lokale Behörden, die unter den Bedingungen des vorliegenden Art. 7 - Lokale Behörden, die unter den Bedingungen des vorliegenden
Erlasses bezuschusstes Vertragspersonal beschäftigen, werden für diese Erlasses bezuschusstes Vertragspersonal beschäftigen, werden für diese
Personalmitglieder von der Zahlung der in Artikel 38 § 3 des Gesetzes Personalmitglieder von der Zahlung der in Artikel 38 § 3 des Gesetzes
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträge sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträge
zur sozialen Sicherheit und der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. zur sozialen Sicherheit und der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1.
August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträge August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträge
[sowie von der Zahlung des Beitrags, der in Artikel 56 Nr. 5 der [sowie von der Zahlung des Beitrags, der in Artikel 56 Nr. 5 der
Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordiniert am Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordiniert am
3. Juni 1970, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 529 vom 31. 3. Juni 1970, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 529 vom 31.
März 1987, erwähnt ist,] befreit. März 1987, erwähnt ist,] befreit.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. [Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8.
Juli 1989)] Juli 1989)]
Art. 8 - [Die lokale Behörde zahlt einem bezuschussten Art. 8 - [Die lokale Behörde zahlt einem bezuschussten
Vertragspersonalmitglied, das Urlaub nimmt: Vertragspersonalmitglied, das Urlaub nimmt:
1. die normale Entlohnung für die Urlaubstage, 1. die normale Entlohnung für die Urlaubstage,
2. eine Zulage, die mindestens dem Urlaubsgeld entspricht, das dem 2. eine Zulage, die mindestens dem Urlaubsgeld entspricht, das dem
endgültig ernannten Personal der Staatsverwaltungen gewährt wird. endgültig ernannten Personal der Staatsverwaltungen gewährt wird.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des in Absatz 1 Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des in Absatz 1
erwähnten Urlaubsgeldes und die Art und Weise, wie die lokalen erwähnten Urlaubsgeldes und die Art und Weise, wie die lokalen
Verwaltungen den Betrag des einfachen Urlaubsgeldes, das der Verwaltungen den Betrag des einfachen Urlaubsgeldes, das der
Betreffende für seine Leistungen in dem Referenzjahr bereits von einem Betreffende für seine Leistungen in dem Referenzjahr bereits von einem
anderen Arbeitgeber erhalten hat, von der Entlohnung für den Monat anderen Arbeitgeber erhalten hat, von der Entlohnung für den Monat
abziehen, in dem der Vertragsbedienstete seinen Haupturlaub nimmt. abziehen, in dem der Vertragsbedienstete seinen Haupturlaub nimmt.
Die Dauer des Urlaubs wird pro Referenzjahr auf der Grundlage der in Die Dauer des Urlaubs wird pro Referenzjahr auf der Grundlage der in
diesem Jahr erbrachten Leistungen bestimmt. Die Urlaubsdauer für zwölf diesem Jahr erbrachten Leistungen bestimmt. Die Urlaubsdauer für zwölf
Monate Arbeit einschliesslich der mit Arbeitstagen gleichgesetzten Monate Arbeit einschliesslich der mit Arbeitstagen gleichgesetzten
Inaktivitätstage muss in der Fünftagewocheregelung mindestens zwanzig Inaktivitätstage muss in der Fünftagewocheregelung mindestens zwanzig
Tage betragen. Tage betragen.
Darüber hinaus finden die Bestimmungen der Gesetze über den Darüber hinaus finden die Bestimmungen der Gesetze über den
Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, die sich Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, die sich
auf Geistesarbeiter beziehen, Anwendung.] auf Geistesarbeiter beziehen, Anwendung.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 (B.S. [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 (B.S.
vom 7. April 1987)] vom 7. April 1987)]
Art. 9 - 11 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 9 - 11 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, Art. 13 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes,
Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser Minister der Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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