publié le 28 mai 2013
Arrêté royal n° 474 portant création d'un régime de contractuels subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale
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28 OCTOBRE 1986. - Arrêté royal n° 474 portant création d'un régime de contractuels subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de l'arrêté royal n° 474 du 28 octobre 1986 portant création d'un régime de contractuels subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux (Moniteur belge du 20 novembre 1986), confirmé par la loi du 30 mars 1987 portant confirmation des arrêtés royaux pris en exécution de l'article 1er de la loi du 27 mars 1986 attribuant certains pouvoirs spéciaux au Roi (Moniteur belge du 1er avril 1987), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal n° 511 du 11 mars 1987 modifiant l'arrêté royal n° 474 du 28 octobre 1986 portant création d'un régime de contractuels subventionnés par l'Etat auprès de certains pouvoirs locaux (Moniteur belge du 7 avril 1987); - la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet 1989).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 28. OKTOBER 1986 - Königlicher Erlass Nr.474 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter lokalen Behörden: Gemeinden, Gemeindevereinigungen - ausser diejenigen mit wirtschaftlicher Zielsetzung -, öffentliche Sozialhilfezentren, Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren und interkommunale Sozialhilfezentren.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere lokale Behörden ausweiten.
Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten lokalen Behörden können für die Einstellung des im vorliegenden Erlass erwähnten Vertragspersonals im Rahmen der dafür vorgesehenen Haushaltsmittel eine Prämie erhalten.
Die Bediensteten, für die die lokalen Behörden die Prämie erhalten, werden "bezuschusste Vertragspersonalmitglieder" genannt.
Sie werden im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt.
Art. 3 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist beauftragt, die in Artikel 2 erwähnte Prämie an das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen zu zahlen, und zwar zugunsten der lokalen Behörden, die mit dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein Abkommen getroffen haben.
In diesem Abkommen wird die Referenzgrundlage für die Zuerkennung der Prämie festgelegt.
Dieses Abkommen wird unter Einhaltung des Verhandlungsverfahrens getroffen, das im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgesehen ist.
Der König bestimmt das Musterabkommen und die Modalitäten für die Zahlung der in Artikel 2 erwähnten Prämie.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte Prämie wird nur gewährt, wenn: 1. die betreffende lokale Behörde die Regelung der Laufbahnunterbrechung, die durch das Sanierungsgesetz vom 22.Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen eingeführt worden ist, auf ihre Personalmitglieder anwendet, 2. die bezuschussten Vertragspersonalmitglieder im nichtkommerziellen Sektor tätig sind, so wie er in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor bestimmt ist. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Prämie. Er legt den Betrag unter Berücksichtigung des Beitrags fest, den die lokale Behörde zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik leistet. § 3 - Der Betrag der Prämie pro eingestelltes bezuschusstes Vertragspersonalmitglied wird auf Jahresbasis festgelegt. Die Zahlung der Prämie erfolgt im Verhältnis zur Laufzeit des Arbeitsvertrags[, zur Arbeitsregelung und zu den Lohnkosten]. [Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 (B.S. vom 7. April 1987)] Art. 5 - § 1 - Folgende Personen können eine Stelle als bezuschusstes Vertragspersonalmitglied bekleiden: 1. Vollarbeitslose, die seit mindestens sechs Monaten entschädigt werden, oder Arbeitslose, die im Laufe des Jahres vor ihrer Einstellung mindestens sechs Monate entschädigte Vollarbeitslose gewesen sind, 2.Vollarbeitslose, die in Artikel 123 § 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1963 über die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosigkeit erwähnt und seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind oder im Laufe des Jahres vor ihrer Einstellung mindestens sechs Monate arbeitslos gewesen sind, 3. beschäftigte Arbeitslose, Arbeitnehmer des "zeitweiligen Sonderkaders" und im Rahmen des Programms "Dritter Arbeitsweg" beschäftigte Arbeitnehmer, 4.die in Artikel 2 § 2 Nr. 5 und 6 sowie § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnten Personen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Dauer der Beschäftigung als durch die öffentlichen Behörden beschäftigter Arbeitsloser oder als Arbeitnehmer im Rahmen des zeitweiligen Sonderkaders beziehungsweise des Programms "Dritter Arbeitsweg" als Zeitraum entschädigter Vollarbeitslosigkeit angesehen.
Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder dürfen keine Stellen bekleiden, für die in Ausführung eines Gesetzes, eines Dekrets oder eines Erlasses ein Zuschuss gewährt werden kann.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere Arbeitnehmerkategorien ausweiten.
Art. 6 - Bezuschusste Vertragspersonalmitglieder arbeiten unter der Verantwortung und Weisung der lokalen Behörde, die sie beschäftigt und entlohnt.
Sie erhalten eine Entlohnung, die mindestens dem Gehalt entspricht, das einem Mitglied des Staatspersonals für dasselbe oder ein gleichwertiges Amt gewährt wird, und die damit verbundenen tabellenmässigen Erhöhungen. [Sie erhalten eine Jahresendzulage, die mindestens zu denselben Bedingungen wie diejenigen des endgültig ernannten Personals der Staatsverwaltungen gewährt wird.] [Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 (B.S. vom 7. April 1987)] Art. 7 - Lokale Behörden, die unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses bezuschusstes Vertragspersonal beschäftigen, werden für diese Personalmitglieder von der Zahlung der in Artikel 38 § 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit und der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1.
August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beiträge [sowie von der Zahlung des Beitrags, der in Artikel 56 Nr. 5 der Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordiniert am 3. Juni 1970, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr.529 vom 31.
März 1987, erwähnt ist,] befreit. [Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8.
Juli 1989)] Art. 8 - [Die lokale Behörde zahlt einem bezuschussten Vertragspersonalmitglied, das Urlaub nimmt: 1. die normale Entlohnung für die Urlaubstage, 2.eine Zulage, die mindestens dem Urlaubsgeld entspricht, das dem endgültig ernannten Personal der Staatsverwaltungen gewährt wird.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Urlaubsgeldes und die Art und Weise, wie die lokalen Verwaltungen den Betrag des einfachen Urlaubsgeldes, das der Betreffende für seine Leistungen in dem Referenzjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber erhalten hat, von der Entlohnung für den Monat abziehen, in dem der Vertragsbedienstete seinen Haupturlaub nimmt.
Die Dauer des Urlaubs wird pro Referenzjahr auf der Grundlage der in diesem Jahr erbrachten Leistungen bestimmt. Die Urlaubsdauer für zwölf Monate Arbeit einschliesslich der mit Arbeitstagen gleichgesetzten Inaktivitätstage muss in der Fünftagewocheregelung mindestens zwanzig Tage betragen.
Darüber hinaus finden die Bestimmungen der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, die sich auf Geistesarbeiter beziehen, Anwendung.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 511 vom 11. März 1987 (B.S. vom 7. April 1987)] Art. 9 - 11 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.