← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er octobre 2008 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité (Moniteur belge du 7 novembre 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 oktober 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten (Belgisch Staatsblad van 7 november 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
1. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 | Erlasses vom 25. März 2003 |
über die Personalausweise | über die Personalausweise |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
folgende Gesetze wurden durch die Artikel 143 bis 145 des Gesetzes vom | folgende Gesetze wurden durch die Artikel 143 bis 145 des Gesetzes vom |
24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert | 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert |
(1): | (1): |
- Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
(siehe Artikel 143), | (siehe Artikel 143), |
- Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen | - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise (siehe Artikel 144). | Bevölkerungsregister und die Personalausweise (siehe Artikel 144). |
Mit diesen beiden Gesetzesabänderungen können Belgier, die im Ausland | Mit diesen beiden Gesetzesabänderungen können Belgier, die im Ausland |
wohnen: | wohnen: |
- ihren elektronischen Personalausweis, der vor ihrem Wegzug von einer | - ihren elektronischen Personalausweis, der vor ihrem Wegzug von einer |
belgischen Gemeinde ausgestellt wurde, bis zum Ablauf des | belgischen Gemeinde ausgestellt wurde, bis zum Ablauf des |
Gültigkeitszeitraums des Ausweises weiter benutzen, | Gültigkeitszeitraums des Ausweises weiter benutzen, |
- bei der konsularischen Vertretung einen Personalausweis beantragen, | - bei der konsularischen Vertretung einen Personalausweis beantragen, |
der den Bürgern in Belgien ausgestellten Personalausweis entspricht. | der den Bürgern in Belgien ausgestellten Personalausweis entspricht. |
Der König legt das Inkrafttretungsdatum der beiden | Der König legt das Inkrafttretungsdatum der beiden |
Gesetzesbestimmungen fest. | Gesetzesbestimmungen fest. |
Der heutige Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, den | Der heutige Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, den |
Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise mit | Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise mit |
Artikel 143 des oben erwähnten Gesetzes vom 24. Juli 2008 in | Artikel 143 des oben erwähnten Gesetzes vom 24. Juli 2008 in |
Übereinstimmung zu bringen, so dass der elektronische Personalausweis | Übereinstimmung zu bringen, so dass der elektronische Personalausweis |
bei Wegzug ins Ausland für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig | bei Wegzug ins Ausland für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig |
bleibt. | bleibt. |
Der Entwurf wurde dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur | Der Entwurf wurde dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur |
Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss hat am 27. Februar 2008 eine | Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss hat am 27. Februar 2008 eine |
günstige Stellungnahme abgegeben (2). | günstige Stellungnahme abgegeben (2). |
Der Entwurf wurde ebenfalls dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. | Der Entwurf wurde ebenfalls dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. |
Der Staatsrat hat sein Gutachten am 21.April 2008 abgegeben (3). | Der Staatsrat hat sein Gutachten am 21.April 2008 abgegeben (3). |
Der Staatsrat war der Meinung, dass aufgrund des damaligen Standes des | Der Staatsrat war der Meinung, dass aufgrund des damaligen Standes des |
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die | Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die |
Personalausweise und des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | Personalausweise und des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise nicht | konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise nicht |
davon ausgegangen werden konnte, dass ein und derselbe Personalausweis | davon ausgegangen werden konnte, dass ein und derselbe Personalausweis |
das durch die vorerwähnten Gesetze vorgesehene jeweilige Dokument | das durch die vorerwähnten Gesetze vorgesehene jeweilige Dokument |
darstellte. Beide Gesetze sollten daher revidiert werden, um ihre | darstellte. Beide Gesetze sollten daher revidiert werden, um ihre |
Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen und die Benutzung eines | Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen und die Benutzung eines |
einzigen Personalausweises zu ermöglichen - ob der Belgier seinen | einzigen Personalausweises zu ermöglichen - ob der Belgier seinen |
Hauptwohnort nun in Belgien oder im Ausland hat -, insbesondere da es | Hauptwohnort nun in Belgien oder im Ausland hat -, insbesondere da es |
darum geht, ihm zu ermöglichen, diesen Personalausweis ohne weitere | darum geht, ihm zu ermöglichen, diesen Personalausweis ohne weitere |
Modalitäten « auszuführen », wenn er Belgien für das Ausland verlässt. | Modalitäten « auszuführen », wenn er Belgien für das Ausland verlässt. |
Mit der Abänderung von Artikel 6 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. | Mit der Abänderung von Artikel 6 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. |
Juli 1991 und Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 2002 | Juli 1991 und Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 2002 |
ist dem Gutachten des Staatsrates völlig Rechnung getragen worden. | ist dem Gutachten des Staatsrates völlig Rechnung getragen worden. |
Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise muss daher angepasst werden, damit er mit der neuen | Personalausweise muss daher angepasst werden, damit er mit der neuen |
Gesetzesbestimmung übereinstimmt, aufgrund deren der Personalausweis | Gesetzesbestimmung übereinstimmt, aufgrund deren der Personalausweis |
eines Belgiers, der wegen Wegzug ins Ausland aus den | eines Belgiers, der wegen Wegzug ins Ausland aus den |
Bevölkerungsregistern gestrichen wird, für die auf dem Ausweis | Bevölkerungsregistern gestrichen wird, für die auf dem Ausweis |
angegebene Dauer sowohl im Ausland als auch bei einer eventuellen | angegebene Dauer sowohl im Ausland als auch bei einer eventuellen |
Rückkehr des Inhabers nach Belgien gültig bleibt. | Rückkehr des Inhabers nach Belgien gültig bleibt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008 | (1) Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008 |
(2) Stellungnahme 06/2008 vom 27. Februar 2008 | (2) Stellungnahme 06/2008 vom 27. Februar 2008 |
(3) Gutachten 44.337/2 vom 21. April 2008 | (3) Gutachten 44.337/2 vom 21. April 2008 |
1. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 | Erlasses vom 25. März 2003 |
über die Personalausweise | über die Personalausweise |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, |
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente | die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente |
und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des | eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des |
Artikels 6 § 1 Absatz 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli | Artikels 6 § 1 Absatz 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli |
2008; | 2008; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise; | Personalausweise; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise; | Bevölkerungsregister und die Personalausweise; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2003 über die |
konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise; | konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 27. Februar 2008; | Privatlebens vom 27. Februar 2008; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. April 2008, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. April 2008, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März | Artikel 1 - In Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März |
2003 über die Personalausweise werden die Wörter « oder Streichung | 2003 über die Personalausweise werden die Wörter « oder Streichung |
wegen Wegzug ins Ausland » gestrichen. | wegen Wegzug ins Ausland » gestrichen. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2008. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2008. |
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |