publié le 15 janvier 2009
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande
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1er OCTOBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er octobre 2008 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité (Moniteur belge du 7 novembre 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 1. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.März 2003 über die Personalausweise BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, folgende Gesetze wurden durch die Artikel 143 bis 145 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert (1): - Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen (siehe Artikel 143), - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise (siehe Artikel 144).
Mit diesen beiden Gesetzesabänderungen können Belgier, die im Ausland wohnen: - ihren elektronischen Personalausweis, der vor ihrem Wegzug von einer belgischen Gemeinde ausgestellt wurde, bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Ausweises weiter benutzen, - bei der konsularischen Vertretung einen Personalausweis beantragen, der den Bürgern in Belgien ausgestellten Personalausweis entspricht.
Der König legt das Inkrafttretungsdatum der beiden Gesetzesbestimmungen fest.
Der heutige Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise mit Artikel 143 des oben erwähnten Gesetzes vom 24. Juli 2008 in Übereinstimmung zu bringen, so dass der elektronische Personalausweis bei Wegzug ins Ausland für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig bleibt.
Der Entwurf wurde dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss hat am 27. Februar 2008 eine günstige Stellungnahme abgegeben (2).
Der Entwurf wurde ebenfalls dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt.
Der Staatsrat hat sein Gutachten am 21.April 2008 abgegeben (3).
Der Staatsrat war der Meinung, dass aufgrund des damaligen Standes des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein und derselbe Personalausweis das durch die vorerwähnten Gesetze vorgesehene jeweilige Dokument darstellte. Beide Gesetze sollten daher revidiert werden, um ihre Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen und die Benutzung eines einzigen Personalausweises zu ermöglichen - ob der Belgier seinen Hauptwohnort nun in Belgien oder im Ausland hat -, insbesondere da es darum geht, ihm zu ermöglichen, diesen Personalausweis ohne weitere Modalitäten « auszuführen », wenn er Belgien für das Ausland verlässt.
Mit der Abänderung von Artikel 6 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19.
Juli 1991 und Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 2002 ist dem Gutachten des Staatsrates völlig Rechnung getragen worden.
Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise muss daher angepasst werden, damit er mit der neuen Gesetzesbestimmung übereinstimmt, aufgrund deren der Personalausweis eines Belgiers, der wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, für die auf dem Ausweis angegebene Dauer sowohl im Ausland als auch bei einer eventuellen Rückkehr des Inhabers nach Belgien gültig bleibt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Nota (1) Belgisches Staatsblatt vom 7.August 2008 (2) Stellungnahme 06/2008 vom 27.Februar 2008 (3) Gutachten 44.337/2 vom 21. April 2008
1. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.März 2003 über die Personalausweise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 6 § 1 Absatz 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2003 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 27. Februar 2008;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. April 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise werden die Wörter « oder Streichung wegen Wegzug ins Ausland » gestrichen.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2008.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL