publié le 21 octobre 2024
Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
27 DECEMBRE 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 64 à 73 de la loi-programme du 27 décembre 2021 (Moniteur belge du 31 décembre 2021, err. du 24 janvier 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Gesundheit EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Fakturierbarer Höchstbetrag
Art. 64 - In Artikel 37undecies § 1 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 5.
Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird die Bestimmung unter dem ersten Gedankenstrich durch die Bestimmungen unter folgenden Gedankenstrichen mit folgendem Wortlaut ersetzt: "- von 0 bis 11.120,00 EUR 250,00 EUR - von 11.120,01 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR".
Art. 65 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Anpassung an den berichtigten Index der Beträge von 11.120,00 EUR und 11.120,01 EUR erfolgt zum ersten Mal für den fakturierbaren Höchstbetrag, der im Jahr 2023 bewilligt wird." 2. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Ab dem 1.Januar 2023 ist der in Artikel 37undecies § 1 erwähnte Betrag von 250,00 EUR an den Schwellenindex 101,02 (Basis 2013 = 100) der Verbraucherpreise gebunden. Danach wird er am 1. Januar jeden Jahres an den Index angepasst, zu dem die Sozialleistungen an diesem Datum ausgezahlt werden."
Art. 66 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Abschnitt 2 - Einkünfte der Gesundheitspflegepflichtversicherung zur Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Art. 67 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom 23. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) Nummer 1ter wird wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2022 kann auf Antrag des LIKIV erneut eine staatliche Subvention unter denselben Bedingungen wie für das Jahr 2021 gewährt werden." Abschnitt 3 - Beiträge auf den Umsatz
Art. 68 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2022 erzielt worden ist." 2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1.Mai 2022 für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist" durch die Wörter "vor dem 1. Mai 2022 für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist, und vor dem 1.Mai 2023 für den Umsatz, der 2022 erzielt worden ist" ersetzt. 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2021" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2021 und der Beitrag auf den Umsatz 2022" ersetzt.4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2022 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem Absatz, vor dem 1.Juni 2022 beziehungsweise dem 1.
Juni 2023 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2022" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2022" überwiesen werden." 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2022 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der im Jahr 2021 erzielt worden ist." 6. Absatz 17 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2022 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2022 aufgenommen."
Art. 69 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2022 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des im Jahr 2021 erzielten Umsatzes festgelegt."
Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Für das Jahr 2022 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen EUR, auf 3 Prozent für die Umsatzklasse von 1,5 bis 3 Millionen EUR und auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen EUR. Die Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2022 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" 2022 festgelegt werden." Abschnitt 4 - Beitrag auf Marketing
Art. 71 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2022 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2021 erzielten Umsatzes für das Jahr 2021" durch die Wörter ", des im Jahr 2021 erzielten Umsatzes für das Jahr 2021 und des im Jahr 2022 erzielten Umsatzes für das Jahr 2022" ersetzt.3. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Vorschuss 2022, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2021 erzielten Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1.Juni 2022 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen und der Saldo wird vor dem 1. Juni 2023 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen." 4. In Absatz 5 werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2021 für den Beitrag 2021" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2021 für den Beitrag 2021 und des Rechnungsjahres 2022 für den Beitrag 2022" ersetzt. Abschnitt 5 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger
Art. 72 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2019, werden der erste und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf 1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR, für 2015 auf 1.070.012.000 EUR, für 2016 auf 1.054.007.000 EUR, für 2017 auf 1.053.130.000 EUR, für 2018 auf 1.054.986.000 EUR, für 2019 auf 1.049.732.000 EUR, für 2020 auf 1.084.478.000 EUR, für 2021 auf 1.120.916.000 EUR und für 2022 auf 1.141.883.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege von HR Rail wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 EUR, für 2015 auf 18.377.000 EUR, für 2016 auf 18.037.000 EUR, für 2017 auf 18.062.000 EUR, für 2018 auf 18.093.000 EUR, für 2019 auf 18.623.000 EUR, für 2020 auf 19.239.000 EUR, für 2021 auf 19.885.000 EUR und für 2022 auf 20.257.000 EUR festgelegt."
Art. 73 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE