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Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
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27 DECEMBRE 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | 27 DECEMBER 2021. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 64 |
articles 64 à 73 de la loi-programme du 27 décembre 2021 (Moniteur | tot 73 van de programmawet van 27 december 2021 (Belgisch Staatsblad |
belge du 31 décembre 2021, err. du 24 janvier 2022). | van 31 december 2021, err. van 24 januari 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Gesundheit | TITEL 4 - Gesundheit |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Fakturierbarer Höchstbetrag | Abschnitt 1 - Fakturierbarer Höchstbetrag |
Art. 64 - In Artikel 37undecies § 1 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 | Art. 64 - In Artikel 37undecies § 1 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 5. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 5. |
Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird | Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird |
die Bestimmung unter dem ersten Gedankenstrich durch die Bestimmungen | die Bestimmung unter dem ersten Gedankenstrich durch die Bestimmungen |
unter folgenden Gedankenstrichen mit folgendem Wortlaut ersetzt: | unter folgenden Gedankenstrichen mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"- von 0 bis 11.120,00 EUR 250,00 EUR | "- von 0 bis 11.120,00 EUR 250,00 EUR |
- von 11.120,01 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR". | - von 11.120,01 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR". |
Art. 65 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 65 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. | das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Anpassung an den berichtigten Index der Beträge von 11.120,00 EUR | "Die Anpassung an den berichtigten Index der Beträge von 11.120,00 EUR |
und 11.120,01 EUR erfolgt zum ersten Mal für den fakturierbaren | und 11.120,01 EUR erfolgt zum ersten Mal für den fakturierbaren |
Höchstbetrag, der im Jahr 2023 bewilligt wird." | Höchstbetrag, der im Jahr 2023 bewilligt wird." |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Ab dem 1. Januar 2023 ist der in Artikel 37undecies § 1 erwähnte | "Ab dem 1. Januar 2023 ist der in Artikel 37undecies § 1 erwähnte |
Betrag von 250,00 EUR an den Schwellenindex 101,02 (Basis 2013 = 100) | Betrag von 250,00 EUR an den Schwellenindex 101,02 (Basis 2013 = 100) |
der Verbraucherpreise gebunden. Danach wird er am 1. Januar jeden | der Verbraucherpreise gebunden. Danach wird er am 1. Januar jeden |
Jahres an den Index angepasst, zu dem die Sozialleistungen an diesem | Jahres an den Index angepasst, zu dem die Sozialleistungen an diesem |
Datum ausgezahlt werden." | Datum ausgezahlt werden." |
Art. 66 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. | Art. 66 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. |
Abschnitt 2 - Einkünfte der Gesundheitspflegepflichtversicherung zur | Abschnitt 2 - Einkünfte der Gesundheitspflegepflichtversicherung zur |
Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit der | Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit der |
COVID-19-Pandemie | COVID-19-Pandemie |
Art. 67 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 67 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzes, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom 23. Juni 2020, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom 23. Juni 2020, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) [Abänderung des niederländischen Textes] | a) [Abänderung des niederländischen Textes] |
b) Nummer 1ter wird wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2022 kann auf | b) Nummer 1ter wird wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2022 kann auf |
Antrag des LIKIV erneut eine staatliche Subvention unter denselben | Antrag des LIKIV erneut eine staatliche Subvention unter denselben |
Bedingungen wie für das Jahr 2021 gewährt werden." | Bedingungen wie für das Jahr 2021 gewährt werden." |
Abschnitt 3 - Beiträge auf den Umsatz | Abschnitt 3 - Beiträge auf den Umsatz |
Art. 68 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, | Art. 68 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des |
Umsatzes festgelegt, der 2022 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der 2022 erzielt worden ist." |
2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1. Mai 2022 | 2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1. Mai 2022 |
für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist" durch die Wörter "vor dem | für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist" durch die Wörter "vor dem |
1. Mai 2022 für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist, und vor dem | 1. Mai 2022 für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist, und vor dem |
1. Mai 2023 für den Umsatz, der 2022 erzielt worden ist" ersetzt. | 1. Mai 2023 für den Umsatz, der 2022 erzielt worden ist" ersetzt. |
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den | 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den |
Umsatz 2021" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2021 und | Umsatz 2021" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2021 und |
der Beitrag auf den Umsatz 2022" ersetzt. | der Beitrag auf den Umsatz 2022" ersetzt. |
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2022 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in | "Für das Jahr 2022 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in |
vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2022 beziehungsweise dem 1. | vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2022 beziehungsweise dem 1. |
Juni 2023 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und | Juni 2023 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2022" | Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2022" |
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2022" überwiesen werden." | beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2022" überwiesen werden." |
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2022 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2022 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des |
Umsatzes festgelegt, der im Jahr 2021 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der im Jahr 2021 erzielt worden ist." |
6. Absatz 17 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 6. Absatz 17 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2022 zurückzuführen sind, | "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2022 zurückzuführen sind, |
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des | werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des |
Rechnungsjahres 2022 aufgenommen." | Rechnungsjahres 2022 aufgenommen." |
Art. 69 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies Absatz 5 desselben | Art. 69 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies Absatz 5 desselben |
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im | "Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im |
Jahr 2022 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 | Jahr 2022 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 |
Prozent des im Jahr 2021 erzielten Umsatzes festgelegt." | Prozent des im Jahr 2021 erzielten Umsatzes festgelegt." |
Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies Absatz 5 desselben | Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies Absatz 5 desselben |
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und zuletzt | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch folgende | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch folgende |
Sätze ergänzt: | Sätze ergänzt: |
"Für das Jahr 2022 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe | "Für das Jahr 2022 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe |
Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse | Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse |
von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen EUR, auf 3 Prozent für die | von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen EUR, auf 3 Prozent für die |
Umsatzklasse von 1,5 bis 3 Millionen EUR und auf 5 Prozent für die | Umsatzklasse von 1,5 bis 3 Millionen EUR und auf 5 Prozent für die |
Umsatzklasse über 3 Millionen EUR. Die Prozentsätze, die auf die | Umsatzklasse über 3 Millionen EUR. Die Prozentsätze, die auf die |
verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2022 | verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2022 |
festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe | festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe |
Arzneimittel für seltene Leiden" 2022 festgelegt werden." | Arzneimittel für seltene Leiden" 2022 festgelegt werden." |
Abschnitt 4 - Beitrag auf Marketing | Abschnitt 4 - Beitrag auf Marketing |
Art. 71 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 71 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2022 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." | "Für das Jahr 2022 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2021 erzielten | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2021 erzielten |
Umsatzes für das Jahr 2021" durch die Wörter ", des im Jahr 2021 | Umsatzes für das Jahr 2021" durch die Wörter ", des im Jahr 2021 |
erzielten Umsatzes für das Jahr 2021 und des im Jahr 2022 erzielten | erzielten Umsatzes für das Jahr 2021 und des im Jahr 2022 erzielten |
Umsatzes für das Jahr 2022" ersetzt. | Umsatzes für das Jahr 2022" ersetzt. |
3. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der Vorschuss 2022, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2021 erzielten | "Der Vorschuss 2022, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2021 erzielten |
Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2022 auf das Konto des | Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2022 auf das Konto des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk |
"Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen und der Saldo wird vor | "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen und der Saldo wird vor |
dem 1. Juni 2023 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo | dem 1. Juni 2023 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo |
Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen." | Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen." |
4. In Absatz 5 werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2021 für den | 4. In Absatz 5 werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2021 für den |
Beitrag 2021" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2021 für den | Beitrag 2021" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2021 für den |
Beitrag 2021 und des Rechnungsjahres 2022 für den Beitrag 2022" | Beitrag 2021 und des Rechnungsjahres 2022 für den Beitrag 2022" |
ersetzt. | ersetzt. |
Abschnitt 5 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger | Abschnitt 5 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger |
Art. 72 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, | Art. 72 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2019, werden der | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2019, werden der |
erste und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: | erste und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: |
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für | "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für |
2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf | 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf |
832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf | 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf |
895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf | 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf |
972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf | 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf |
1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf | 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf |
1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR, für 2015 auf | 1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR, für 2015 auf |
1.070.012.000 EUR, für 2016 auf 1.054.007.000 EUR, für 2017 auf | 1.070.012.000 EUR, für 2016 auf 1.054.007.000 EUR, für 2017 auf |
1.053.130.000 EUR, für 2018 auf 1.054.986.000 EUR, für 2019 auf | 1.053.130.000 EUR, für 2018 auf 1.054.986.000 EUR, für 2019 auf |
1.049.732.000 EUR, für 2020 auf 1.084.478.000 EUR, für 2021 auf | 1.049.732.000 EUR, für 2020 auf 1.084.478.000 EUR, für 2021 auf |
1.120.916.000 EUR und für 2022 auf 1.141.883.000 EUR festgelegt. Für | 1.120.916.000 EUR und für 2022 auf 1.141.883.000 EUR festgelegt. Für |
die Kasse für Gesundheitspflege von HR Rail wird dieser Betrag für | die Kasse für Gesundheitspflege von HR Rail wird dieser Betrag für |
2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf | 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf |
14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 | 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 |
EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für | EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für |
2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf | 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf |
17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 | 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 |
EUR, für 2015 auf 18.377.000 EUR, für 2016 auf 18.037.000 EUR, für | EUR, für 2015 auf 18.377.000 EUR, für 2016 auf 18.037.000 EUR, für |
2017 auf 18.062.000 EUR, für 2018 auf 18.093.000 EUR, für 2019 auf | 2017 auf 18.062.000 EUR, für 2018 auf 18.093.000 EUR, für 2019 auf |
18.623.000 EUR, für 2020 auf 19.239.000 EUR, für 2021 auf 19.885.000 | 18.623.000 EUR, für 2020 auf 19.239.000 EUR, für 2021 auf 19.885.000 |
EUR und für 2022 auf 20.257.000 EUR festgelegt." | EUR und für 2022 auf 20.257.000 EUR festgelegt." |
Art. 73 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. | Art. 73 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 | Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |