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Vue multilingue de Loi-programme du 27/12/2021
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Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
27 DECEMBRE 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits 27 DECEMBER 2021. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 64
articles 64 à 73 de la loi-programme du 27 décembre 2021 (Moniteur tot 73 van de programmawet van 27 december 2021 (Belgisch Staatsblad
belge du 31 décembre 2021, err. du 24 janvier 2022). van 31 december 2021, err. van 24 januari 2022).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Gesundheit TITEL 4 - Gesundheit
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Fakturierbarer Höchstbetrag Abschnitt 1 - Fakturierbarer Höchstbetrag
Art. 64 - In Artikel 37undecies § 1 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 Art. 64 - In Artikel 37undecies § 1 Absatz 1 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 5.
Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird
die Bestimmung unter dem ersten Gedankenstrich durch die Bestimmungen die Bestimmung unter dem ersten Gedankenstrich durch die Bestimmungen
unter folgenden Gedankenstrichen mit folgendem Wortlaut ersetzt: unter folgenden Gedankenstrichen mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"- von 0 bis 11.120,00 EUR 250,00 EUR "- von 0 bis 11.120,00 EUR 250,00 EUR
- von 11.120,01 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR". - von 11.120,01 bis 13.400,00 EUR 450,00 EUR".
Art. 65 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 65 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 1 letzter Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Anpassung an den berichtigten Index der Beträge von 11.120,00 EUR "Die Anpassung an den berichtigten Index der Beträge von 11.120,00 EUR
und 11.120,01 EUR erfolgt zum ersten Mal für den fakturierbaren und 11.120,01 EUR erfolgt zum ersten Mal für den fakturierbaren
Höchstbetrag, der im Jahr 2023 bewilligt wird." Höchstbetrag, der im Jahr 2023 bewilligt wird."
2. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Ab dem 1. Januar 2023 ist der in Artikel 37undecies § 1 erwähnte "Ab dem 1. Januar 2023 ist der in Artikel 37undecies § 1 erwähnte
Betrag von 250,00 EUR an den Schwellenindex 101,02 (Basis 2013 = 100) Betrag von 250,00 EUR an den Schwellenindex 101,02 (Basis 2013 = 100)
der Verbraucherpreise gebunden. Danach wird er am 1. Januar jeden der Verbraucherpreise gebunden. Danach wird er am 1. Januar jeden
Jahres an den Index angepasst, zu dem die Sozialleistungen an diesem Jahres an den Index angepasst, zu dem die Sozialleistungen an diesem
Datum ausgezahlt werden." Datum ausgezahlt werden."
Art. 66 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Art. 66 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Abschnitt 2 - Einkünfte der Gesundheitspflegepflichtversicherung zur Abschnitt 2 - Einkünfte der Gesundheitspflegepflichtversicherung zur
Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit der Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie COVID-19-Pandemie
Art. 67 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzes, eingefügt Art. 67 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzes, eingefügt
durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom 23. Juni 2020, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom 23. Juni 2020, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) [Abänderung des niederländischen Textes] a) [Abänderung des niederländischen Textes]
b) Nummer 1ter wird wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2022 kann auf b) Nummer 1ter wird wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2022 kann auf
Antrag des LIKIV erneut eine staatliche Subvention unter denselben Antrag des LIKIV erneut eine staatliche Subvention unter denselben
Bedingungen wie für das Jahr 2021 gewährt werden." Bedingungen wie für das Jahr 2021 gewährt werden."
Abschnitt 3 - Beiträge auf den Umsatz Abschnitt 3 - Beiträge auf den Umsatz
Art. 68 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, Art. 68 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2022 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der 2022 erzielt worden ist."
2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1. Mai 2022 2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1. Mai 2022
für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist" durch die Wörter "vor dem für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist" durch die Wörter "vor dem
1. Mai 2022 für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist, und vor dem 1. Mai 2022 für den Umsatz, der 2021 erzielt worden ist, und vor dem
1. Mai 2023 für den Umsatz, der 2022 erzielt worden ist" ersetzt. 1. Mai 2023 für den Umsatz, der 2022 erzielt worden ist" ersetzt.
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den
Umsatz 2021" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2021 und Umsatz 2021" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2021 und
der Beitrag auf den Umsatz 2022" ersetzt. der Beitrag auf den Umsatz 2022" ersetzt.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2022 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in "Für das Jahr 2022 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in
vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2022 beziehungsweise dem 1. vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2022 beziehungsweise dem 1.
Juni 2023 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Juni 2023 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2022" Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2022"
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2022" überwiesen werden." beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2022" überwiesen werden."
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2022 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2022 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der im Jahr 2021 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der im Jahr 2021 erzielt worden ist."
6. Absatz 17 wird durch folgenden Satz ergänzt: 6. Absatz 17 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2022 zurückzuführen sind, "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2022 zurückzuführen sind,
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des
Rechnungsjahres 2022 aufgenommen." Rechnungsjahres 2022 aufgenommen."
Art. 69 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies Absatz 5 desselben Art. 69 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies Absatz 5 desselben
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im "Für das Jahr 2022 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im
Jahr 2022 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Jahr 2022 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1
Prozent des im Jahr 2021 erzielten Umsatzes festgelegt." Prozent des im Jahr 2021 erzielten Umsatzes festgelegt."
Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies Absatz 5 desselben Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies Absatz 5 desselben
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und zuletzt Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch folgende abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird durch folgende
Sätze ergänzt: Sätze ergänzt:
"Für das Jahr 2022 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe "Für das Jahr 2022 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe
Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse
von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen EUR, auf 3 Prozent für die von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen EUR, auf 3 Prozent für die
Umsatzklasse von 1,5 bis 3 Millionen EUR und auf 5 Prozent für die Umsatzklasse von 1,5 bis 3 Millionen EUR und auf 5 Prozent für die
Umsatzklasse über 3 Millionen EUR. Die Prozentsätze, die auf die Umsatzklasse über 3 Millionen EUR. Die Prozentsätze, die auf die
verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2022 verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2022
festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe
Arzneimittel für seltene Leiden" 2022 festgelegt werden." Arzneimittel für seltene Leiden" 2022 festgelegt werden."
Abschnitt 4 - Beitrag auf Marketing Abschnitt 4 - Beitrag auf Marketing
Art. 71 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 71 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2022 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." "Für das Jahr 2022 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2021 erzielten 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2021 erzielten
Umsatzes für das Jahr 2021" durch die Wörter ", des im Jahr 2021 Umsatzes für das Jahr 2021" durch die Wörter ", des im Jahr 2021
erzielten Umsatzes für das Jahr 2021 und des im Jahr 2022 erzielten erzielten Umsatzes für das Jahr 2021 und des im Jahr 2022 erzielten
Umsatzes für das Jahr 2022" ersetzt. Umsatzes für das Jahr 2022" ersetzt.
3. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Vorschuss 2022, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2021 erzielten "Der Vorschuss 2022, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2021 erzielten
Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2022 auf das Konto des Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2022 auf das Konto des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk
"Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen und der Saldo wird vor "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen und der Saldo wird vor
dem 1. Juni 2023 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo dem 1. Juni 2023 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo
Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen." Ausgleichsbeitrag 2022" überwiesen."
4. In Absatz 5 werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2021 für den 4. In Absatz 5 werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2021 für den
Beitrag 2021" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2021 für den Beitrag 2021" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2021 für den
Beitrag 2021 und des Rechnungsjahres 2022 für den Beitrag 2022" Beitrag 2021 und des Rechnungsjahres 2022 für den Beitrag 2022"
ersetzt. ersetzt.
Abschnitt 5 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Abschnitt 5 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger
Art. 72 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, Art. 72 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2019, werden der zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2019, werden der
erste und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: erste und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für
2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf
832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf
895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf
972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf
1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf
1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR, für 2015 auf 1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR, für 2015 auf
1.070.012.000 EUR, für 2016 auf 1.054.007.000 EUR, für 2017 auf 1.070.012.000 EUR, für 2016 auf 1.054.007.000 EUR, für 2017 auf
1.053.130.000 EUR, für 2018 auf 1.054.986.000 EUR, für 2019 auf 1.053.130.000 EUR, für 2018 auf 1.054.986.000 EUR, für 2019 auf
1.049.732.000 EUR, für 2020 auf 1.084.478.000 EUR, für 2021 auf 1.049.732.000 EUR, für 2020 auf 1.084.478.000 EUR, für 2021 auf
1.120.916.000 EUR und für 2022 auf 1.141.883.000 EUR festgelegt. Für 1.120.916.000 EUR und für 2022 auf 1.141.883.000 EUR festgelegt. Für
die Kasse für Gesundheitspflege von HR Rail wird dieser Betrag für die Kasse für Gesundheitspflege von HR Rail wird dieser Betrag für
2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf
14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000
EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für
2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf
17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000
EUR, für 2015 auf 18.377.000 EUR, für 2016 auf 18.037.000 EUR, für EUR, für 2015 auf 18.377.000 EUR, für 2016 auf 18.037.000 EUR, für
2017 auf 18.062.000 EUR, für 2018 auf 18.093.000 EUR, für 2019 auf 2017 auf 18.062.000 EUR, für 2018 auf 18.093.000 EUR, für 2019 auf
18.623.000 EUR, für 2020 auf 19.239.000 EUR, für 2021 auf 19.885.000 18.623.000 EUR, für 2020 auf 19.239.000 EUR, für 2021 auf 19.885.000
EUR und für 2022 auf 20.257.000 EUR festgelegt." EUR und für 2022 auf 20.257.000 EUR festgelegt."
Art. 73 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Art. 73 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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