publié le 01 juin 2023
Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBRE 2021. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 104 à 115 et 121 à 138 de la loi-programme du 27 décembre 2021 (Moniteur belge du 31 décembre 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 7 - Pensionen KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, aufgehoben.
Diese Bestimmung bleibt jedoch für jeden Anschluss bei einer Versorgungszusage in Kraft, wenn dieser vor dem 20. Oktober 2021 eingesetzt hat.
Absatz 2 gilt nicht für Erhöhungen der Leistungen, die sich aus einer Änderung der Versorgungszusage ab dem 20. Oktober 2021 ergeben.
KAPITEL 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 105 - Artikel 306 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 4/1 und 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4/1.Ausführung der Einnahme und Verwaltung des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs seitens des Föderalen Pensionsdienstes, 4/2. Ausführung der Artikel 68 bis 68sexies des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen seitens des Föderalen Pensionsdienstes,". 2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "4," und dem Wort "7" die Wörter "4/1, 4/2," eingefügt. KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung Abschnitt 1 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors Unterabschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Art. 106 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Übergangsentschädigung wird hinterbliebenen Ehepartnern ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ihr Ehepartner verstorben ist, gewährt für eine Dauer von: 1.achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, 2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, 3.achtundvierzig Monaten, - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird." 2. Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des Kindes mit Behinderung im Sinne von Absatz 2. Die Bestimmungen in Bezug auf den Antrag und die Gewährung einer Hinterbliebenenpension von Amts wegen sind ebenfalls auf die Übergangsentschädigung anwendbar. Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf Übergangsentschädigung und umgekehrt." Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 107 - Die in Kapitel 2bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden Modalitäten verlängert: 1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog.3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren noch nicht erreicht hat und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde. Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des Kindes mit Behinderung im Sinne von Absatz 1.
Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 108 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021.
Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 109 - In Artikel 21ter § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Mai 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: 1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, 2.sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, 3. achtundvierzig Monaten, - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird. Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist." Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 110 - Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Anwendbar auf die Übergangsentschädigung sind: 1.Artikel 7 § 1 Absatz 8 und 9 und § 5, 2. Artikel 153 des Gesetzes vom 8.August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980, 3. die Artikel 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom 10.Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors." 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Artikel 8 findet keine Anwendung auf die Übergangsentschädigung." Unterabschnitt 3 - Übergangsbestimmung Art. 111 - Die in Kapitel IV des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden Modalitäten verlängert: 1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog.3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde. Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.
Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 112 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021, mit Ausnahme von Artikel 110, der am 1. Juli 2022 in Kraft tritt.
Abschnitt 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung für Selbstständige Art. 113 - In Artikel 8ter des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von: 1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, 2.sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, 3. achtundvierzig Monaten, wenn - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist." Art. 114 - Für die in Titel I Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum nach diesem Datum abläuft, wird dieser Zeitraum gemäß folgenden Modalitäten verlängert: 1.Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert. 2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog.3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert, wenn - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht hat und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder - binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird. Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.
Art. 115 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021. (...) TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 2 - Betriebe für angepasste Arbeit - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 121 - In Artikel 326 Absatz 5 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "einer beschützten Werkstätte" durch die Wörter "einer beschützten Werkstätte oder eines Betriebs für angepasste Arbeit" ersetzt.
Art. 122 - Artikel 330 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten, die der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten unterstehen, beschäftigt werden" werden durch die Wörter "von Arbeitgebern der beschützten Werkstätten und der Betriebe für angepasste Arbeit, die der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit unterstehen, beschäftigt werden" ersetzt.2. Die Wörter "bei einem Arbeitgeber der beschützten Werkstätten, der der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten untersteht" werden durch die Wörter "bei einem Arbeitgeber der beschützten Werkstätten und der Betriebe für angepasste Arbeit, der der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und Betriebe für angepasste Arbeit untersteht" ersetzt. Art. 123 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
KAPITEL 3 - Pluspläne - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 124 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 4. Juli 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art. 336 - § 1 - Für Arbeitnehmer, für die die Gesamtheit der Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber im Laufe des Quartals vollständigen vierteljährlichen Leistungen entspricht, beläuft sich die Zielgruppenermäßigung auf einen Betrag G pro Quartal.
Je nach betroffener Zielgruppe entspricht dieser Betrag G einem Betrag wie in vorliegendem Artikel festgelegt und wird während einer vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Anzahl Quartale gewährt.
G1 entspricht 1.000 EUR. G2 entspricht 400 EUR. G3 entspricht 300 EUR. G4 entspricht 600 EUR. G5 entspricht 750 EUR. G6 entspricht 1.150 EUR. G7 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung.
G8 entspricht 1.500 EUR. G9 entspricht 800 EUR. G10 entspricht 500 EUR. G11 entspricht 770 EUR. G12 entspricht 726,50 EUR. G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, 4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag um den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine Anwendung.
G14 entspricht 1.550 EUR. G15 entspricht 1.050 EUR. G16 entspricht 450 EUR. G17 entspricht 2.400 EUR. G18 entspricht 4.000 EUR. G19 entspricht einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmenden Prozentsatz des Saldos der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten zu entrichtenden Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Beschäftigung und unter vollständigen vierteljährlichen Leistungen zu verstehen ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beträge des vorliegenden Artikels abändern." Art. 125 - Artikel 338 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "den Pauschalbetrag G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G15 oder G16" werden durch die Wörter "den in Artikel 336 § 1 erwähnten Betrag G" ersetzt.2. Die Wörter "Der Pauschalbetrag" werden durch die Wörter "Der Betrag" ersetzt. Art. 126 - Artikel 343 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
Dezember 2013, 20. Juli 2015 und 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter: 1."Tag des Dienstantritts": den Tag, an dem das vertragliche Arbeitsverhältnis beginnt, 2. "neuer Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber, der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge, Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nie dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterlag oder der diesem Gesetz seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Tag des Dienstantritts nicht mehr unterliegt und der zum Zeitpunkt des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers nicht einer simultanen technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits ein Arbeitnehmer tätig ist; jedoch versteht man unter einem neuen Arbeitgeber eines ersten Arbeitnehmers nicht einen Arbeitgeber, der einer historischen technischen Betriebseinheit angehört und bei dem am Tag des Dienstantritts des ersten Arbeitnehmers auch ein oder mehrere Arbeitnehmer den Dienst antreten, die Ersatz im Sinne von Artikel 344 sind, 3. "neuer Arbeitgeber eines n-ten Arbeitnehmers": einen Arbeitgeber, der seit mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Tag des Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers für eine gleichzeitige Beschäftigung von mehr als n-1 Arbeitnehmern, die weder Lehrlinge, Hausangestellte, teilzeitschulpflichtige Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer noch Flexi-Job-Arbeitnehmer sind, nicht dem vorerwähnten Gesetz vom 27.Juni 1969 unterlag und der am Tag des Dienstantritts eines n-ten Arbeitnehmers nicht einer simultanen technischen Betriebseinheit angehört, in der bereits n Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie die Zählung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten n-ten Arbeitnehmers zu erfolgen hat, wenn der Arbeitgeber einer technischen Betriebseinheit angehört, 4. "technische Betriebseinheit": die Einheit, die zwischen mehreren juristischen Einheiten besteht, mit einer nachweisbaren sozialen Verbindung durch mindestens eine gemeinsame betroffene Person, ungeachtet ihrer Funktion innerhalb dieser Einheiten, und einer Gemeinsamkeit, die sich in einer simultanen oder historischen sozioökonomischen Interdependenz ausdrückt, simultane beziehungsweise historische technische Betriebseinheit genannt. Für die Bestimmung der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten sozialen Verbindung werden die in Anwendung von Kapitel III des KAA 32bis übernommenen Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, 5. "simultane technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, gleichzeitig tätig sind und eine soziale Verbindung und eine sozioökonomische Interdependenz aufweisen, 6."historische technische Betriebseinheit": zwei oder mehrere Unternehmen, die am Tag des Dienstantritts eines neuen Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Zielgruppenermäßigung anwenden möchte, eine soziale Verbindung und eine frühere sozioökonomische Interdependenz aufweisen. Die Interdependenz der verschiedenen Einheiten ist auf einen Zeitraum von zwölf Monaten beschränkt." b) Die Paragraphen 2 bis 3/3 werden aufgehoben.c) In § 4 werden die Wörter "und unter teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmern zu verstehen ist" durch die Wörter ", unter teilzeitschulpflichtigen Arbeitnehmern, unter Gelegenheitsarbeitnehmern und unter Flexi-Job-Arbeitnehmern zu verstehen ist" ersetzt. Art. 127 - Artikel 344 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 344 - Der in Artikel 343 erwähnte Arbeitgeber kann die Vorteile des vorliegenden Unterabschnitts nicht in Anspruch nehmen, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer ersetzt, der im Laufe der zwölf Monate vor dem Tag des Dienstantritts in derselben technischen Betriebseinheit beschäftigt war.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Ersatz zu verstehen ist." Art. 128 - Artikel 353ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 353ter - Folgende Arbeitgeber können weiterhin auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zielgruppenermäßigungen, die die vorherige Rechtsform in Anspruch genommen hat, Anspruch erheben: 1. Unternehmen, die Begünstigte einer rechtlichen Umstrukturierung sind, die den in den Artikeln 12:2 bis 12:10 und 12:103 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen beschriebenen Situationen ähnelt, oder die in ein anerkanntes gen.SU oder in eine als SU anerkannte Gen., wie in den Artikeln 14:37 bis 14:45 desselben Gesetzbuches erwähnt, umgewandelt werden, 2. Unternehmen ohne Gewinnausschüttungszweck, deren Vermögen ganz oder teilweise aus dem Reinvermögen eines oder mehrerer Unternehmen ohne Gewinnausschüttungszweck stammt, 3.Unternehmen, denen eine in Artikel 12:101 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Einlage zugutekommt.
Der Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung wird nur fortgesetzt, wenn zwischen den betreffenden Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist, in der die Übertragung, wie in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnt, enthalten ist, und der nachfolgende Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit die vom vorerwähnten Landesamt erstellte Mustererklärung zur Beantragung der Fortsetzung des Anspruchs auf Ermäßigung übermittelt, in der der nachfolgende Arbeitgeber gegenüber dem Landesamt erklärt, gesamtschuldnerisch für die eventuellen Sozialschulden des vormaligen Arbeitgebers zu haften.
Das Landesamt für soziale Sicherheit wird in Bezug auf die im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Umstrukturierung einem Dritten gleichgesetzt; diese Verrichtung beeinträchtigt nicht die Rechte des vorerwähnten Landesamtes, zu überprüfen, ob das letztendlich begünstigte Unternehmen die Bedingungen für die Gewährung und die Fortsetzung der Beitragsermäßigungen für Zielgruppen erfüllt.
Um zu vermeiden, dass die Fortsetzung der in Ausführung von Kapitel 7 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 angewandten Zielgruppenermäßigung dazu führt, dass die Ermäßigung für verschiedene Arbeitnehmer desselben Ranges bei demselben Arbeitgeber oder innerhalb einer simultanen technischen Betriebseinheit angewandt wird, arbeitet der König Regeln aus, durch die diese doppelte Anwendung vermieden wird." Art. 129 - Artikel 353quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 353quater - Der Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 353ter weiterhin auf die Zielgruppenermäßigungen Anspruch erheben kann, haftet gesamtschuldnerisch für alle zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Ermäßigungen bekannten oder unbekannten Sozialschulden des vormaligen Arbeitgebers." Art. 130 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf entlohnte Sportler Abschnitt 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen in Bezug auf entlohnte Sportler Art. 131 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1quater - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber einer vom Königlichen Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag" durch einen Arbeitsvertrag für Angestellte gebunden sind, was die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betrifft. § 2 - Der Königliche Belgische Radsportverband wird für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Arbeitgeber der in vorliegendem Artikel erwähnten Personen betrachtet.
Der Königliche Belgische Radsportverband macht die Ausstellung einer Lizenz davon abhängig, dass Dritte eine Sicherheit in Höhe des Beitrags, den der Königliche Belgische Radsportverband als Arbeitgeber zahlen muss, zuzüglich der Verwaltungskosten, leisten.
Die Lasten, die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes für Arbeitgeber entstehen, dürfen weder direkt noch indirekt auf die Lohnempfänger, insbesondere durch die Erhöhung des Preises der Lizenz, abgewälzt werden. § 3 - Für die Berechnung der an das Landesamt für soziale Sicherheit zu entrichtenden Beiträge werden alle im Gültigkeitszeitraum der Lizenz einbegriffenen Tage als Arbeitstage angesehen, mit Ausnahme der Tage, die in den Zeiträumen einbegriffen sind, die von Entschädigungen abgedeckt sind, die in Anwendung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung ausgezahlt worden sind, oder durch Entschädigungen infolge zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle." Art. 132 - Folgende Gesetze werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 7.November 1969 über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Inhaber einer Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag", abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, 2. das Gesetz vom 3.März 1977 über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Berufsfußballspieler.
Abschnitt 2 - Abänderung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 133 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2021, wird ein Unterabschnitt 16 mit der Überschrift "Unterabschnitt 16 - Entlohnte Sportler" eingefügt.
Art. 134 - In Unterabschnitt 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 133, wird ein Artikel 353bis/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 353bis/16 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die der Nationalen paritätischen Kommission für Sport unterstehen, oder die Sportvereinigungen, Sportzentren und Sportclubs, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ziel die Förderung von Sport und Leibeserziehung ist, sofern sie entlohnte Sportler oder Berufsradrennfahrer beschäftigen, können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag - für jeden erwähnten Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen.
Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter: 1. "Sportvereinigung oder Sportclub": jede Organisation, die im Rahmen der Weiterbildung die Leibeserziehung, den Sport und das Leben im Freien fördert, 2."Sportzentrum": einen Komplex oder eine Gruppe von Gebäuden und Infrastrukturen, die für die Ausübung von Indoor- und Outdoor-Sportarten zur Verfügung gestellt werden, 3. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in Anwendung des Gesetzes vom 24.Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung vorzubereiten oder daran teilzunehmen, 4. "Berufsradrennfahrer": den Inhaber einer vom Königlichen Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag"." Abschnitt 3 - Gewährung eines Sportbonus Art. 135 - Die Überschrift des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an Lohnempfänger mit Niedriglöhnen, an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, und an entlohnte Sportler".
Art. 136 - In dasselbe Gesetz, dessen Überschrift durch Artikel 135 ersetzt wurde, wird ein Artikel 3bis/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis/2 - Entlohnte Sportler oder Berufsradrennfahrer, die den in Artikel 21 § 1 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Regelungen unterliegen, können in Abweichung von den Artikeln 38 § 2 und 23 Absatz 9 des vorerwähnten Gesetzes eine Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in Anwendung des Gesetzes vom 24.Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung vorzubereiten oder daran teilzunehmen, 2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag". Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten und Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Ermäßigung, den Betrag und die Berechnungsweise der Ermäßigung.
Die Summe der in Absatz 1 erwähnten Ermäßigungen der persönlichen Beiträge, gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Ermäßigung, auf die der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 2 Anrecht hat, darf den Betrag der geschuldeten persönlichen Beiträge nicht überschreiten." Abschnitt 4 - Gütliche Zahlungsfristen Art. 137 - Arbeitgeber von entlohnten Sportlern oder Berufsradrennfahrern können vor jeglicher Rechtsverfolgung und anderen vorhergehenden gütlichen Zahlungsplänen beim Landesamt für soziale Sicherheit gütliche Zahlungsfristen für den in Absatz 3 erwähnten Teil der vom Arbeitgeber angegebenen zu entrichtenden Beiträge für das erste, zweite und dritte Quartal 2022 beantragen, mit Ausnahme der vom vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich auf das erste, zweite und dritte Quartal 2022 beziehen, in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse und Verzugszinsen nicht angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten genau eingehalten werden.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "entlohnter Sportler": eine Person, die sich verpflichtet, sich unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung in Anwendung des Gesetzes vom 24.Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler oder des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge auf einen Sportwettkampf oder eine Sportvorführung vorzubereiten oder daran teilzunehmen, 2. "Berufsradrennfahrer": der Inhaber einer vom Königlichen Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Eliteradfahrer mit Vertrag". Diese gütlichen Zahlungsfristen können nur für den Teil der für das erste, zweite und dritte Quartal 2022 zu entrichtenden Beiträge gewährt werden, der die Beiträge übersteigt, die für das entsprechende Quartal des vorhergehenden Jahres zu entrichten waren.
Die in Absatz 1 erwähnten gütlichen Zahlungsfristen werden gemäß den in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 und Artikel 43decies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 festgelegten Bedingungen und Modalitäten gewährt, jedoch mit dem 15.
Dezember 2022 als äußerstes Datum der Zahlung, das in diesen gütlichen Zahlungsfristen vorgesehen ist.
Abschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 138 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE