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Loi-programme du 27 avril 2007
publié le 04 février 2011

Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2011000020
pub.
04/02/2011
prom.
27/04/2007
ELI
eli/loi/2007/04/27/2011000020/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 AVRIL 2007. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 59 à 62 de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. APRIL 2007 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Beschäftigung (...) KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen (...) Art. 59 - Dem Arbeitnehmer, der von dem durch vorliegendes Kapitel zuerkannten Recht Gebrauch macht, wird eine Zulage gewährt.

Der König bestimmt den Betrag der Zulage und die näheren Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage.

Art. 60 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Die Artikel 27 bis 32 von Titel II Kapitel III des Gesetzes vom 14.

Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen finden ebenfalls Anwendung auf vorliegendes Kapitel und seine Ausführungserlasse.

Art. 61 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates ergreift der König die nötigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zugunsten der Arbeitnehmer anzupassen, die von dem durch vorliegendes Kapitel zuerkannten Recht Gebrauch machen.

Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Sozialwirtschaft Frau E. VAN WEERT Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA MALAMBA Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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