Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi-programme du 27/04/2007
← Retour vers "Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits "
Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 AVRIL 2007. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits 27 APRIL 2007. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 59 tot
articles 59 à 62 de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge 62 van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8
du 8 mai 2007). mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. APRIL 2007 - Programmgesetz 27. APRIL 2007 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VI - Beschäftigung TITEL VI - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf
Pflegebetreuungsleistungen Pflegebetreuungsleistungen
(...) (...)
Art. 59 - Dem Arbeitnehmer, der von dem durch vorliegendes Kapitel Art. 59 - Dem Arbeitnehmer, der von dem durch vorliegendes Kapitel
zuerkannten Recht Gebrauch macht, wird eine Zulage gewährt. zuerkannten Recht Gebrauch macht, wird eine Zulage gewährt.
Der König bestimmt den Betrag der Zulage und die näheren Bedingungen Der König bestimmt den Betrag der Zulage und die näheren Bedingungen
und die Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage. und die Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage.
Art. 60 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 60 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Die Artikel 27 bis 32 von Titel II Kapitel III des Gesetzes vom 14. Die Artikel 27 bis 32 von Titel II Kapitel III des Gesetzes vom 14.
Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt
und die Sanierung der Finanzen finden ebenfalls Anwendung auf und die Sanierung der Finanzen finden ebenfalls Anwendung auf
vorliegendes Kapitel und seine Ausführungserlasse. vorliegendes Kapitel und seine Ausführungserlasse.
Art. 61 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates ergreift der Art. 61 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates ergreift der
König die nötigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften über die König die nötigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften über die
soziale Sicherheit zugunsten der Arbeitnehmer anzupassen, die von dem soziale Sicherheit zugunsten der Arbeitnehmer anzupassen, die von dem
durch vorliegendes Kapitel zuerkannten Recht Gebrauch machen. durch vorliegendes Kapitel zuerkannten Recht Gebrauch machen.
Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die
Sozialwirtschaft Sozialwirtschaft
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau G. MANDAILA MALAMBA Frau G. MANDAILA MALAMBA
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
^