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Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 AVRIL 2007. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | 27 APRIL 2007. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 59 tot |
articles 59 à 62 de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge | 62 van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 |
du 8 mai 2007). | mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. APRIL 2007 - Programmgesetz | 27. APRIL 2007 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VI - Beschäftigung | TITEL VI - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf | KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf |
Pflegebetreuungsleistungen | Pflegebetreuungsleistungen |
(...) | (...) |
Art. 59 - Dem Arbeitnehmer, der von dem durch vorliegendes Kapitel | Art. 59 - Dem Arbeitnehmer, der von dem durch vorliegendes Kapitel |
zuerkannten Recht Gebrauch macht, wird eine Zulage gewährt. | zuerkannten Recht Gebrauch macht, wird eine Zulage gewährt. |
Der König bestimmt den Betrag der Zulage und die näheren Bedingungen | Der König bestimmt den Betrag der Zulage und die näheren Bedingungen |
und die Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage. | und die Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage. |
Art. 60 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 60 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Die Artikel 27 bis 32 von Titel II Kapitel III des Gesetzes vom 14. | Die Artikel 27 bis 32 von Titel II Kapitel III des Gesetzes vom 14. |
Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt |
und die Sanierung der Finanzen finden ebenfalls Anwendung auf | und die Sanierung der Finanzen finden ebenfalls Anwendung auf |
vorliegendes Kapitel und seine Ausführungserlasse. | vorliegendes Kapitel und seine Ausführungserlasse. |
Art. 61 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates ergreift der | Art. 61 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates ergreift der |
König die nötigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften über die | König die nötigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften über die |
soziale Sicherheit zugunsten der Arbeitnehmer anzupassen, die von dem | soziale Sicherheit zugunsten der Arbeitnehmer anzupassen, die von dem |
durch vorliegendes Kapitel zuerkannten Recht Gebrauch machen. | durch vorliegendes Kapitel zuerkannten Recht Gebrauch machen. |
Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die |
Sozialwirtschaft | Sozialwirtschaft |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
Frau G. MANDAILA MALAMBA | Frau G. MANDAILA MALAMBA |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |