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Loi-programme du 26 décembre 2015
publié le 06 mai 2016

Loi-programme . - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000273
pub.
06/05/2016
prom.
26/12/2015
ELI
eli/loi/2015/12/26/2016000273/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 DECEMBRE 2015. - Loi-programme (II). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi-programme (II) du 26 décembre 2015 (Moniteur belge du 30 décembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Art. 2 - In Artikel 30 § 1 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, werden die Wörter "die Verwendung der dem in Artikel 36 § 5 erwähnten Haushaltsfonds zugeteilten Mittel wird festgelegt;" aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 36 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Das in § 2 erwähnte Zwangsgeld wird auf Ersuchen der Partei, auf deren Antrag hin es auferlegt wurde, und durch Vermittlung des Ministers des Innern vollstreckt.Es wird zur Hälfte den allgemeinen Mitteln der Staatskasse zugeführt. Die andere Hälfte wird der Partei gezahlt, auf deren Antrag hin das Zwangsgeld auferlegt wurde." Art. 4 - In Artikel 37 derselben Gesetze, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Februar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.

September 2006, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Das Aufkommen der Geldbuße wird den allgemeinen Mitteln der Staatskasse zugeführt." KAPITEL 3 - Aufhebung des Fonds zur Verwaltung von Zwangsgeldern Art. 5 - [Aufhebungsbestimmung] KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin des Haushalts Frau S. WILMES Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS

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