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Loi-programme . - Traduction allemande | Programmawet . - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 DECEMBRE 2015. - Loi-programme (II). - Traduction allemande | 26 DECEMBER 2015. - Programmawet (II). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de programmawet |
loi-programme (II) du 26 décembre 2015 (Moniteur belge du 30 décembre 2015). | (II) van 26 december 2015 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (II) | 26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (II) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen der koordinierten Gesetze über den Staatsrat | KAPITEL 2 - Abänderungen der koordinierten Gesetze über den Staatsrat |
Art. 2 - In Artikel 30 § 1 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Art. 2 - In Artikel 30 § 1 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
20. Januar 2014, werden die Wörter "die Verwendung der dem in Artikel | 20. Januar 2014, werden die Wörter "die Verwendung der dem in Artikel |
36 § 5 erwähnten Haushaltsfonds zugeteilten Mittel wird festgelegt;" | 36 § 5 erwähnten Haushaltsfonds zugeteilten Mittel wird festgelegt;" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 36 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - In Artikel 36 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom |
20. Januar 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: | 20. Januar 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Das in § 2 erwähnte Zwangsgeld wird auf Ersuchen der Partei, | " § 5 - Das in § 2 erwähnte Zwangsgeld wird auf Ersuchen der Partei, |
auf deren Antrag hin es auferlegt wurde, und durch Vermittlung des | auf deren Antrag hin es auferlegt wurde, und durch Vermittlung des |
Ministers des Innern vollstreckt. Es wird zur Hälfte den allgemeinen | Ministers des Innern vollstreckt. Es wird zur Hälfte den allgemeinen |
Mitteln der Staatskasse zugeführt. Die andere Hälfte wird der Partei | Mitteln der Staatskasse zugeführt. Die andere Hälfte wird der Partei |
gezahlt, auf deren Antrag hin das Zwangsgeld auferlegt wurde." | gezahlt, auf deren Antrag hin das Zwangsgeld auferlegt wurde." |
Art. 4 - In Artikel 37 derselben Gesetze, wieder aufgenommen durch das | Art. 4 - In Artikel 37 derselben Gesetze, wieder aufgenommen durch das |
Gesetz vom 17. Februar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. | Gesetz vom 17. Februar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
September 2006, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: | September 2006, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: |
"Das Aufkommen der Geldbuße wird den allgemeinen Mitteln der | "Das Aufkommen der Geldbuße wird den allgemeinen Mitteln der |
Staatskasse zugeführt." | Staatskasse zugeführt." |
KAPITEL 3 - Aufhebung des Fonds zur Verwaltung von Zwangsgeldern | KAPITEL 3 - Aufhebung des Fonds zur Verwaltung von Zwangsgeldern |
Art. 5 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 5 - [Aufhebungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau S. WILMES | Frau S. WILMES |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
K. PEETERS | K. PEETERS |