Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi-programme du 26/12/2015
← Retour vers "Loi-programme . - Traduction allemande "
Loi-programme . - Traduction allemande Programmawet . - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 DECEMBRE 2015. - Loi-programme (II). - Traduction allemande 26 DECEMBER 2015. - Programmawet (II). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de programmawet
loi-programme (II) du 26 décembre 2015 (Moniteur belge du 30 décembre 2015). (II) van 26 december 2015 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (II) 26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (II)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen der koordinierten Gesetze über den Staatsrat KAPITEL 2 - Abänderungen der koordinierten Gesetze über den Staatsrat
Art. 2 - In Artikel 30 § 1 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Art. 2 - In Artikel 30 § 1 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
20. Januar 2014, werden die Wörter "die Verwendung der dem in Artikel 20. Januar 2014, werden die Wörter "die Verwendung der dem in Artikel
36 § 5 erwähnten Haushaltsfonds zugeteilten Mittel wird festgelegt;" 36 § 5 erwähnten Haushaltsfonds zugeteilten Mittel wird festgelegt;"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 36 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - In Artikel 36 derselben Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom
20. Januar 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: 20. Januar 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Das in § 2 erwähnte Zwangsgeld wird auf Ersuchen der Partei, " § 5 - Das in § 2 erwähnte Zwangsgeld wird auf Ersuchen der Partei,
auf deren Antrag hin es auferlegt wurde, und durch Vermittlung des auf deren Antrag hin es auferlegt wurde, und durch Vermittlung des
Ministers des Innern vollstreckt. Es wird zur Hälfte den allgemeinen Ministers des Innern vollstreckt. Es wird zur Hälfte den allgemeinen
Mitteln der Staatskasse zugeführt. Die andere Hälfte wird der Partei Mitteln der Staatskasse zugeführt. Die andere Hälfte wird der Partei
gezahlt, auf deren Antrag hin das Zwangsgeld auferlegt wurde." gezahlt, auf deren Antrag hin das Zwangsgeld auferlegt wurde."
Art. 4 - In Artikel 37 derselben Gesetze, wieder aufgenommen durch das Art. 4 - In Artikel 37 derselben Gesetze, wieder aufgenommen durch das
Gesetz vom 17. Februar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Gesetz vom 17. Februar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
September 2006, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: September 2006, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt:
"Das Aufkommen der Geldbuße wird den allgemeinen Mitteln der "Das Aufkommen der Geldbuße wird den allgemeinen Mitteln der
Staatskasse zugeführt." Staatskasse zugeführt."
KAPITEL 3 - Aufhebung des Fonds zur Verwaltung von Zwangsgeldern KAPITEL 3 - Aufhebung des Fonds zur Verwaltung von Zwangsgeldern
Art. 5 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 5 - [Aufhebungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau S. WILMES Frau S. WILMES
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
^