publié le 09 octobre 2026
Loi-programme Traduction allemande d'extraits
18 JUILLET 2025. - Loi-programme Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 52 à 55 de la loi-programme du 18 juillet 2025 (Moniteur belge du 29 juillet 2025, err. du 29 août 2025).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 18. JULI 2025 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Finanzen (...) KAPITEL 6 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer Abschnitt 1 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz in Bezug auf die Renovierung von Privatwohnungen, den Abbruch von Gebäuden und den Wiederaufbau von Wohnungen und die Lieferung bestimmter Brennstoffe
Art. 52 - In Tabelle A Rubrik XXXI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1986 und umnummeriert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1992, wird § 4 durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Leistungen, die sowohl die Lieferung als auch die Befestigung an einem Gebäude aller oder eines Teils der Bestandteile des spezifischen Teils einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Zentralheizungsanlage umfassen, einschließlich der Brenner und der Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel verbunden sind."
Art. 53 - Tabelle A Rubrik XXXVII der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2024 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.
Dezember 2024, wird wie folgt ersetzt: "XXXVII. Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen § 1 - Der ermäßigte Steuersatz ist anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählte Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Bewohnung durch den Bauherrn, der eine natürliche Person ist, bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist.
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der Arbeiten: a) zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Bauherrn genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, b) eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 hat.2. Der Bauherr, der eine natürliche Person ist: a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse.In dieser Erklärung wird neben der Nationalregisternummer und der Telefonnummer des Einreichers dieser Erklärung, der Kontaktdaten aller Eigentümer des Gebäudes, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, der jeweiligen Anteile der Eigentümer an diesem Gebäude und der Adresse und der Katasterdaten dieses Gebäudes angegeben, dass dieses Gebäude dazu bestimmt ist, als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Bauherrn genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und dass dieses Gebäude eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird; beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: - der Städtebaugenehmigung, - des Werkvertrags beziehungsweise der Werkverträge, b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus.3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung ein. 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes.
Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Bauherrn ist, der eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden ist.
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben, 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer Wohnung, 4.Leistungen, die sowohl die Lieferung als auch die Befestigung an einem Gebäude aller oder eines Teils der Bestandteile des spezifischen Teils einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Zentralheizungsanlage umfassen, einschließlich der Brenner und der Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel verbunden sind. § 2 - Der ermäßigte Steuersatz ist anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählte Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Langzeitvermietung an oder über eine in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Einrichtung bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist.
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der Arbeiten vom Bauherrn als Wohnung vermietet wird: a) an eine Agentur für Sozialwohnungen oder an eine von der Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zuständig ist, zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau oder andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts mit sozialer Zielsetzung, b) im Rahmen eines Verwaltungsmandats, das vom Bauherrn an eine Agentur für Sozialwohnungen oder an eine von der Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zuständig ist, zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau oder andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts mit sozialer Zielsetzung erteilt worden ist.2. Der Bauherr: a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse.In dieser Erklärung wird neben der Nationalregisternummer und der Telefonnummer des Einreichers dieser Erklärung, der Kontaktdaten aller Eigentümer des Gebäudes, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, der jeweiligen Anteile der Eigentümer an diesem Gebäude und der Adresse und der Katasterdaten dieses Gebäudes angegeben, dass dieses Gebäude dazu bestimmt ist, während eines Zeitraums von mindestens fünfzehn Jahren als Wohnung an oder über eine Agentur für Sozialwohnungen oder eine von der Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zuständig ist, zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau oder andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts mit sozialer Zielsetzung vermietet zu werden; beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: - der Städtebaugenehmigung, - des Werkvertrags beziehungsweise der Werkverträge, b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus.3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung ein. 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes.
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben, 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer Wohnung, 4.Leistungen, die sowohl die Lieferung als auch die Befestigung an einem Gebäude aller oder eines Teils der Bestandteile des spezifischen Teils einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Zentralheizungsanlage umfassen, einschließlich der Brenner und der Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel verbunden sind. § 3 - Der ermäßigte Steuersatz ist anwendbar auf Lieferungen von Wohnungen und dem dazugehörigen Grund und Boden und auf Begründungen, Abtretungen oder Rückabtretungen dinglicher Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches an einer Wohnung und dem dazugehörigen Grund und Boden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, durch den Steuerpflichtigen, der den Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung vorgenommen hat, die auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist, wenn der Steueranspruch in Bezug auf diese Leistungen gemäß Artikel 17 § 1 des Gesetzbuches ab dem 1. Juli 2025 entstanden ist.
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die in Absatz 1 erwähnte Leistung betrifft eine Wohnung, die nach der Lieferung: a) entweder zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Erwerber genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und eine Gesamtwohnfläche von höchstens 175 m2 hat, b) oder vom Erwerber gemäß § 2 Absatz 2 Nr.1 vermietet wird, c) oder vom Erwerber gemäß § 4 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a) vermietet wird und eine Gesamtwohnfläche von höchstens 175 m2 hat. 2. Der Lieferer: a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 17 § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, oder im Falle eines Kaufs ab Plan vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches der Steuertatbestand eintritt, eine Erklärung an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse.In dieser vom Erwerber des Gebäudes gegengezeichneten Erklärung wird neben der Nationalregisternummer und der Telefonnummer des Einreichers dieser Erklärung, der Kontaktdaten aller Käufer und Verkäufer des wieder aufgebauten und verkauften Gebäudes, der jeweiligen Anteile der Käufer an diesem Gebäude und der Adresse und der Katasterdaten dieses Gebäudes angegeben, dass dieses Gebäude, das Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Leistung ist, entweder dazu bestimmt ist, als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Erwerber genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, wobei diese Wohnung eine Gesamtwohnfläche von höchstens 175 m2 haben wird, oder dazu bestimmt ist, entweder vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen oder an eine von der Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zuständig ist, zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau oder andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts mit sozialer Zielsetzung vermietet zu werden oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet zu werden, das einer solchen Agentur, Gesellschaft oder Person erteilt worden ist, oder an eine natürliche Person als Wohnung vermietet zu werden, die dort unverzüglich ihren Wohnsitz nimmt, wobei diese Wohnung eine Gesamtwohnfläche von höchstens 175 m2 haben wird; beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: - der Städtebaugenehmigung, - des Werkvertrags beziehungsweise der Werkverträge in Bezug auf den Abbruch des Gebäudes und den Wiederaufbau der Wohnung, - des Vertrags oder der authentischen Urkunde in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Leistung, b) händigt seinem Vertragspartner beziehungsweise seinen Vertragspartnern eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus.3. Auf den vom Lieferer der Güter ausgestellten Rechnungen und den Duplikaten, die er aufbewahrt, sowie auf den Vereinbarungen oder authentischen Urkunden in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Leistungen ist auf der Grundlage der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Gegenzeichnung des Erwerbers auf der Erklärung den Lieferer der Güter von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes.
Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Erwerbers ist, der eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden ist.
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf den Teil des Lieferpreises in Bezug auf: 1. Schwimmbäder, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätze und ähnliche Einrichtungen, 2.spezifische Bestandteile einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Zentralheizungsanlage, einschließlich der Brenner und Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel verbunden sind. § 4 - Der ermäßigte Steuersatz ist anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählte Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Langzeitvermietung bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist.
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der Arbeiten: a) vom Bauherrn als Wohnung an eine natürliche Person vermietet wird, die dort unverzüglich ihren Wohnsitz nimmt, b) eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 hat.2. Der Bauherr: a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse.In dieser Erklärung wird neben der Nationalregisternummer und der Telefonnummer des Einreichers dieser Erklärung, der Kontaktdaten aller Eigentümer des Gebäudes, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, der jeweiligen Anteile der Eigentümer an diesem Gebäude und der Adresse und der Katasterdaten dieses Gebäudes angegeben, dass dieses Gebäude dazu bestimmt ist, als Wohnung an eine natürliche Person vermietet zu werden, die dort unverzüglich ihren Wohnsitz nimmt, wobei diese Wohnung eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird; beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: - der Städtebaugenehmigung, - des Werkvertrags beziehungsweise der Werkverträge, b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus.3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung ein. 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes.
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben, 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer Wohnung, 4.Leistungen, die sowohl die Lieferung als auch die Befestigung an einem Gebäude aller oder eines Teils der Bestandteile des spezifischen Teils einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Zentralheizungsanlage umfassen, einschließlich der Brenner und der Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel verbunden sind. § 5 - Die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, der frühestens wie folgt endet: 1. in Bezug auf den Abbruch eines Gebäudes und den Wiederaufbau einer Wohnung am 31.Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch den Bauherrn, der eine natürliche Person ist, 2. in Bezug auf die Lieferung einer Wohnung mit dem dazugehörigen Grund und Boden und die Begründung, Abtretung und Rückabtretung dinglicher Rechte an einer Wohnung und dem dazugehörigen Grund und Boden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr.1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch den Erwerber, der eine natürliche Person ist.
Sollten sich innerhalb des weiter oben erwähnten Zeitraums Änderungen ergeben, wodurch die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, muss der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, der eine natürliche Person ist: 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse sendet, 2.dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünftels pro Jahr rückführen.
Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt, wenn der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, der eine natürliche Person ist, stirbt oder bei ordnungsgemäß nachgewiesener höherer Gewalt, die ihn endgültig daran hindert, die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen zu erfüllen. § 6 - Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1, § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und § 4 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, der frühestens am 31. Dezember des fünfzehnten Jahres nach dem Jahr der ersten Inbesitznahme oder der ersten Ingebrauchnahme der Wohnung endet. Dieser Mindestvermietungszeitraum wird je nach Fall im Mietvertrag oder im Vertrag über das Verwaltungsmandat festgelegt, der mit der Agentur für Sozialwohnungen oder mit der von der Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zuständig ist, zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau oder anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts mit sozialer Zielsetzung geschlossen wird, oder geht aus dem registrierten Mietvertrag oder den aufeinanderfolgenden registrierten Mietverträgen hervor, die mit dem beziehungsweise den Mietern geschlossen werden.
Sollten sich innerhalb des weiter oben erwähnten Zeitraums Änderungen ergeben, wodurch die in § 2 Absatz 2 Nr. 1, § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c) beziehungsweise § 4 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, muss der Bauherr oder der Erwerber: 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse sendet, 2.dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünfzehntels pro Jahr rückführen.
Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt bei ordnungsgemäß nachgewiesener höherer Gewalt, die den Bauherrn oder den Erwerber endgültig daran hindert, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1, § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c) beziehungsweise § 4 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Bedingungen zu erfüllen. § 7 - Für die Anwendung der vorliegenden Rubrik wird die Gesamtwohnfläche eines Einfamilienhauses durch Addition der Flächen aller Wohnräume, gemessen von und bis zu den Innenseiten der aufgehenden Mauern, ermittelt.
Für die Anwendung der vorliegenden Rubrik wird die Gesamtwohnfläche eines Appartements durch Addition der Flächen aller privaten Wohnräume des Appartements, gemessen von und bis zu den Innenseiten der gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche von gemeinschaftlichen Teilen oder Räumen, einschließlich des Flachdachs, des zentralen Vorraums, der Treppenhäuser und der Außenmauer, wird nicht berücksichtigt.
Für die Anwendung der vorliegenden Rubrik wird die Gesamtwohnfläche einer Wohneinheit, die Teil eines integrierten Immobilienprojekts für gemeinschaftliches Wohnen ist, durch Addition der Flächen aller Wohnräume dieser Wohneinheit, gemessen von und bis zu den Innenseiten der gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche der Wohnräume, die von den Bewohnern der verschiedenen Wohneinheiten des Projekts gemeinschaftlich genutzt werden, wird für jede individuelle Wohneinheit des Projekts im Verhältnis zur Anzahl der Wohneinheiten des Projekts berücksichtigt.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Küchen, Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, bewohnbare Dach- und Kellerräume, Büros und andere zu Wohnzwecken bestimmte Räume als Wohnräume.
Wohnräumen gleichgesetzt werden alle Räume, die für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die Fläche der in Absatz 4 erwähnten Wohnräume nur dann berücksichtigt, wenn diese Räume eine Mindestfläche von 4 m2 und eine Mindesthöhe von 2 m über dem Fußboden haben.
Der König kann vorliegenden Paragraphen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. § 8 - Die Erfüllung der in § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) oder § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingung in Bezug auf die einzige Wohnung wird für jede in diesen Bestimmungen erwähnte Leistung für jeden Bauherrn oder Erwerber individuell bewertet, ungeachtet der bestehenden rechtlichen Verbindungen zwischen den verschiedenen von dieser Leistung betroffenen Erwerbern oder Bauherren.
Führt die in Absatz 1 erwähnte individuelle Bewertung dazu, dass die Besteuerungsgrundlage für die § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) oder § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Leistungen für die Anwendung des Steuersatzes aufgegliedert werden muss, erfolgt diese Aufgliederung im Verhältnis zu den Eigentumsrechten der Bauherren oder Erwerber an der wieder aufgebauten Wohnung.
Für die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Leistungen erfolgt die in Absatz 2 erwähnte Aufgliederung auf der Grundlage einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung der Bauherren über ihren Eigentumsanteil an der wieder aufgebauten Wohnung, die dem Unternehmer übergeben wird.
Vorbehaltlich der Kollusion zwischen den Parteien befreit diese Erklärung den Unternehmer von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Aufgliederung der Besteuerungsgrundlage."
Art. 54 - Tabelle B Rubrik VIII der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1992, bestätigt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird aufgehoben.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten
Art. 55 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2025 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister B. DE WEVER Der Minister der Beschäftigung D. CLARINVAL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen und der Pensionen J. JAMBON Die Ministerin der Selbständigen E. SIMONET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, A. VERLINDEN