publié le 26 octobre 2009
Loi-programme
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 JUIN 2009. - Loi-programme
Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 6 à 16, 43, 45, 47, 49 et 57 à 66 de la loi-programme du 17 juin 2009 (Moniteur belge du 26 juin 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 17. JUNI 2009 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 4 - Volksgesundheit EINZIGES KAPITEL - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Klinische Biologie Art. 6 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist Artikel 61 § 7, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend zu interpretieren, dass die Notifizierung der in Artikel 61 § 7 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Information das Anrecht des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie diese sich aus den Paragraphen 4, 5 und 6 des oben erwähnten Artikels ergeben, nicht in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser Paragraphen gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar in Höhe der Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 2 und 3 desselben Gesetzes festgelegt sind.
Art. 7 - In demselben Gesetz ist Artikel 61 § 16, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, dahin gehend zu interpretieren, dass die Notifizierung der in Artikel 61 § 16 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Information das Anrecht des Instituts auf Quartalsvorschüsse, so wie diese sich aus den Paragraphen 13, 14 und 15 des oben erwähnten Artikels ergeben, nicht in Frage stellt und dass die in Ausführung dieser Paragraphen gezahlten Beträge Eigentum des Instituts bleiben, und zwar in Höhe der Beträge, die in Ausführung von Artikel 61 §§ 11 und 12 desselben Gesetzes festgelegt sind.
Art. 8 - Artikel 16 § 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 206 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und aufgehoben durch Artikel 207 desselben Gesetzes, wird wieder aufgenommen mit Ausnahme des letzten Absatzes, der wie folgt ersetzt wird: « Sollte dieser Vergleich auf eine Erstattung durch das Institut hinauslaufen, erstreckt diese sich über die Haushaltsjahre 2009 und 2010. » Art.9 - Artikel 16 § 1 Nr. 15, wie durch Artikel 8 wieder aufgenommen, tritt drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausser Kraft.
Abschnitt 2 - Vertretung des Instituts Art. 10 - Artikel 181 Absatz 5 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ersetzt: « Der Generalverwalter vertritt das Institut bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig im Namen und für Rechnung des Instituts auf, ohne dies durch einen Beschluss eines Ausschusses oder Rates rechtfertigen zu müssen. » Art. 11 - Die Artikel 12 Nr. 10, 16 § 1 Nr. 5, 80 Nr. 8, 80bis Nr. 4, 141 § 1 Absatz 1 Nr. 17, 161 Nr. 10 desselben Gesetzes und Artikel 41 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner werden aufgehoben.
Abschnitt 3 - Direktionsrat Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird der Satz « Ihnen steht ein Direktionsrat bei, bestehend aus den in Artikel 177 Absatz 2 erwähnten Beamten, die die in den Titeln III, IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste leiten. » durch den Satz « Ihnen stehen für die Leitung der in den Titeln III, IV und VII vorgesehenen besonderen Dienste die in Artikel 177 Absatz 2 erwähnten Beamten in einem Direktionsrat bei, der unter ihrer Amtsgewalt zusammentritt. » ersetzt.
Abschnitt 4 - Vorschussfonds Art. 13 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008 und 22. Dezember 2008, wird der letzte Satz des letzten Absatzes durch die beiden folgenden Sätze ersetzt: « Die Einnahmen und Ausgaben des Instituts, die mit der Rückzahlung des Vorschussfonds verbunden sind, werden in die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2008 aufgenommen.Die Zinsen, die bis zum 31. Dezember 2008 aus diesen Beträgen hervorgehen, sowie die Zuschläge und Verzugszinsen, die im Rahmen dieses Fonds eingenommen werden, werden in die Rechnungen des Instituts des Rechnungsjahres 2008 aufgenommen. » Abschnitt 5 - Arzneimittel Art. 14 - Artikel 35bis § 7 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10.
August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « nicht im Verhältnis zu den in § 2 erwähnten Kriterien steht, » und den Wörtern « kann sie aus eigener Initiative » werden die Wörter « oder wenn sie der Meinung ist, dass die Eintragung des Arzneimittels in die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel Unsicherheiten auf budgetärer Ebene aufweist, » eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter « vorschlagen, ein Abkommen mit dem Institut zu schliessen » durch die Wörter « vorschlagen, mit dem Institut ein Abkommen zu schliessen, in dem Ausgleichsmodalitäten für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen sind » ersetzt. Art. 15 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch eine Nummer 30 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 30. den in Anwendung von Artikel 35bis § 7 entrichteten Beträgen. » Art. 16 - In Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter « und 29 » durch die Wörter «, 29 und 30 » ersetzt. (...) TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Eingliederung des Pools der Seeleute der Handelsmarine in die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und Abänderung des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine (...) Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen (...) Art. 43 - Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird wie folgt abgeändert: 1. in Buchstabe a) werden die Wörter « Artikel 1 Nr.1 des Gesetzes vom 25. Februar 1964 zur Einrichtung eines Pools der Seeleute der Handelsmarine » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine » ersetzt, 2. in Buchstabe b) werden die Wörter « Artikel 1 Nr.1 desselben Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 1bis Nr. 1 desselben Erlassgesetzes » ersetzt, 3. in Buchstabe c) werden die Wörter « andere als die im Pool eingetragenen Personen anwirbt » durch die Wörter « andere Personen anwirbt als diejenigen, die in der in Artikel 1bis Nr.1 desselben Erlassgesetzes erwähnten Liste eingetragen sind » ersetzt, 4. in Buchstabe d) werden die Wörter « Artikel 6 Absatz 7 desselben Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 2octies Absatz 8 desselben Erlassgesetzes » ersetzt. (...) Art. 45 - In Artikel 76 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle werden die Wörter « Personen, die in dem durch das Gesetz vom 25. Februar 1964 eingesetzten Pool der Seeleute der Handelsmarine eingetragen sind » durch die Wörter « Personen, die in der in Artikel 1bis Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Liste eingetragen sind » ersetzt. (...) Art. 47 - Der König kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen. Er kann diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ersetzen und koordinieren. (...) Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen Art. 49 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2009 in Kraft mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, der mit 1. Januar 2005 wirksam wird. (...) TITEL 6 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Art. 57 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. die Bedingungen und Modalitäten für die Erhöhung der Zugänglichkeit der Dienstleistungsschecks für die niedrigsten Einkommen durch die Entwicklung eines Systems von sozialen Dienstleistungsschecks. Die mit diesem System von sozialen Dienstleistungsschecks verbundenen Ausgaben werden auf den Haushaltsplan Dienstleistungsschecks des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung angerechnet. » KAPITEL 2 - Einführung von strafrechtlichen und Verwaltungssanktionen bei Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Art. 58 - Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in Absatz 2 erwähnten Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. » Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/1 mit folgender Überschrift eingefügt: « Kapitel IV/1 - Strafbestimmungen. » Art. 60 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 59, wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10ter - § 1 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 100 bis 1.000 EUR wird das Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmens belegt, das: 1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, 2.im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen sind, 3. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, 4.Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, 5. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, 6.der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden, 7. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür zugelassen zu sein, 8.sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Zulassung erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis » schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des Dienstleistungsschecksystems befasst, 9. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, 10.mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. § 2 - Mit einer strafrechtlichen Geldbusse von 50 bis 500 EUR wird das Unternehmen beziehungsweise der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmens belegt, das: 1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, 2.den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder fehlerhaft aufsetzt, 3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er bereits arbeitet, 4.den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, 5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. Für die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. » Art. 61 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10quater - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. » Art. 62 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10quinquies - Das Unternehmen haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragen verurteilt worden sind. » Art. 63 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10sexies - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % der dort vorgesehenen Mindestbeträge unterschreiten darf. » Art. 64 - In dasselbe Kapitel IV/1 wird ein Artikel 10septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10septies - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist. » Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen Art. 65 - Artikel 1bis § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, ersetzt durch das Gesetz vom 23.
März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 4.
August 1996, 28. Januar 1999, 23. März 1999, 26. März 1999, 24.
Dezember 1999, 26. Juni 2000, 24. Januar 2003, 13. Juli 2006, 27.
Dezember 2006, 1. März 2007 und 23. April 2008, wird durch eine Nr. 13 und eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 13. von 275 bis 2.750 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: a) vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, b) im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen sind, c) Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, d) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, e) das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, f) der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden, g) Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür zugelassen zu sein, h) sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2001 eine Zulassung erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis » schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des Dienstleistungsschecksystems befasst, i) für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, j) mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. 14. von 140 bis 1.375 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: a) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, b) den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder fehlerhaft aufsetzt, c) einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er bereits arbeitet, d) den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2001 vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, e) die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die Leistungen tatsächlich verrichtet wurden.» Art. 66 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 23. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 23.März 1999, 26. März 1999, 26. Juni 2000 und 27. Dezember 2006, werden die Wörter « und b) und Nr. 6 Buchstabe a), b), c), d) und e) und Nr. 7 » durch die Wörter « und b), Nr. 6 Buchstabe a), b), c), d) und e), Nr. 7 und Nr. 13 Buchstabe a), b) und c) » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Öffentlichen Dienstes S. VANACKERE Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK