publié le 24 novembre 2008
Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 JUIN 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 47, 50, 54 à 72, 74 et 75, 82 à 84 de la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 8. JUNI 2008 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Volksgesundheit (...) KAPITEL 2 - Tiere, Pflanzen und Fütterung Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 47 - Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmen bezahlen müssen, um eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten zu erhalten. » (...) Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Art. 50 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, durch den Königlichen Erlass vom 22.Februar 2001 und durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann eine Gebühr auferlegen, für die Er den Betrag und die Erhebungsmodalitäten bestimmt, und zwar für: - jede Person, die eine Erlaubnis zur Einführung eines genetisch veränderten Organismus in Belgien beantragt, - jede Person, die eine Akte im Hinblick auf eine Erlaubnis zur Inverkehrbringung eines genetisch veränderten Organismus in Belgien einreicht. » (...) TITEL VII - Finanzen KAPITEL 1 - Direkte Steuern Abschnitt 1 - Gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern - Absicherung Art. 54 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 64ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 64ter - In Höhe von 120 Prozent sind abzugsfähig: 1. Kosten, die gemacht oder getragen werden, wenn ein Arbeitgeber oder eine Gruppe von Arbeitgebern die gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz organisiert hat, 2.folgende Kosten, die im Bereich Absicherung gemacht oder getragen werden: a) Abonnementkosten für den Anschluss an eine genehmigte Alarmzentrale für die Verwaltung von Alarmmeldungen aus Systemen, die in unbeweglichen Gütern installiert sind, um gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder zu bekämpfen, b) Kosten im Falle des Rückgriffs auf ein genehmigtes Wachunternehmen für die Durchführung geschützter Transporte wie in Artikel 8 § 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt, c) Kosten im Falle des gemeinsamen Rückgriffs durch eine Gruppe von Unternehmen auf ein genehmigtes Wachunternehmen für die Ausführung von Bewachungsaufträgen in Bezug auf Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern. In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten ist der erhöhte Abzug nur in dem Masse anwendbar, wie die Kosten sich direkt auf Kleinbusse, Linienbusse und Reisebusse beziehen, wie diese Fahrzeuge in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben sind, oder wie sie sich auf den gewerblichen Personenverkehr mit solchen Fahrzeugen beziehen.
Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten aus Abschreibungen der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten.
Artikel 66 § 1 ist nicht auf die in Absatz 2 erwähnten Kosten, die sich auf Kleinbusse beziehen, anwendbar.
Abschreibungen, die gemäss Absatz 3 über den Anschaffungs- oder Investitionswert der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge hinaus berücksichtigt werden, werden nicht für die Bestimmung der späteren Mehr- oder Minderwerte in Bezug auf diese Fahrzeuge berücksichtigt. » Art. 55 - In Artikel 14531 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « 130 EUR » durch die Wörter « 500 EUR » ersetzt.
Art. 56 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 185quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 185quater - Artikel 64ter ist jedoch in Bezug auf Absatz 1 Nr. 2 nur anwendbar auf die in Artikel 201 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten inländischen Gesellschaften und auf inländische Gesellschaften, die aufgrund der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmten Kriterien für das Steuerjahr, auf das sich der Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kosten gemacht oder getragen werden, als kleine Gesellschaften gelten. » Art. 57 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 190bis - Der Abzug von 20 Prozent der in Artikel 64ter erwähnten Kosten, der über den Betrag der tatsächlich gemachten oder getragenen Kosten hinaus zugelassen wurde, und die Beibehaltung dieses Abzugs unterliegen der in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingung. » Art. 58 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, werden zwischen den Wörtern « 185 § 2 » und den Wörtern « und 190 » die Wörter «, 185quater » eingefügt.
Art. 59 - Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben.
Die Bestimmung von Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 bestand, bleibt jedoch auf steuerfreie Beträge anwendbar, die auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht sind.
Art. 60 - Die Artikel 54 und 56 bis 59 sind auf die ab dem 1. Januar 2009 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar.
Artikel 55 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.
Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für Zusatzpersonal Art. 61 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III Unterteilung B des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nummer 1ter, die den Artikel 67ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1ter. Zusatzpersonal Art. 67ter - § 1 - Gewinne und Profite von Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1997 oder am Ende des Jahres, in dem die Ausübung ihrer Berufstätigkeit begann, wenn dieses Datum später liegt, weniger als elf Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 30 Nr.1 beschäftigen, sind steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.720 EUR pro in Belgien beschäftigte Zusatzpersonaleinheit, deren Bruttotageslohn oder -stundenlohn 90,32 beziehungsweise 11,88 EUR nicht übersteigt. Der König kann den Betrag des Bruttotageslohns oder -stundenlohns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf 100 beziehungsweise 13 EUR erhöhen. § 2 - Die Anzahl in Belgien beschäftigter Zusatzpersonaleinheiten wird festgelegt durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Personalbestand des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem des vorhergehenden Kalenderjahres oder - für natürliche Personen, die eine andere Buchhaltung als pro Kalenderjahr führen und ihr Geschäftsjahr vor dem 31. Dezember abschliessen - durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Personalbestand des Steuerpflichtigen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem des vorhergehenden Kalenderjahres. Nicht berücksichtigt wird jedoch der Personalzuwachs aufgrund der Übernahme von Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1998 angestellt waren durch ein Unternehmen, dem gegenüber der Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, oder durch einen Steuerpflichtigen, dessen Berufstätigkeit er ganz oder teilweise fortsetzt infolge eines nicht in § 5 erwähnten Umstandes. § 3 - Wird der durchschnittliche Personalbestand im Laufe des Jahres nach der Steuerbefreiung im Vergleich zum Jahr der Steuerbefreiung verringert, wird der Gesamtbetrag der vorher aufgrund von § 1 steuerfreien Gewinne oder Profite jedoch pro fehlende Personaleinheit um 3.720 EUR verringert; in diesem Fall gelten die vorher steuerfreien Gewinne oder Profite als Gewinne oder Profite des folgenden Besteuerungszeitraums.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn und in dem Masse, wie der Betreffende beweist, dass die Zusatzbeschäftigung im darauf folgenden Jahr durch den Arbeitgeber, der sein Personal unter den in § 2 Absatz 2 erwähnten Umständen übernommen hat, beibehalten wurde. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige für dieselben Zusatzpersonaleinheiten die Anwendung von Artikel 67 beantragt hat. § 5 - Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 und 211 erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht stattgefunden hätten. » Art. 62 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - In Abweichung von § 1 werden die Beträge des in Artikel 67ter § 1 erwähnten Bruttotageslohns oder -stundenlohns nicht indexiert. » Art. 63 - Die Artikel 61 und 62 werden wirksam mit 1. Januar 2008.
Abschnitt 3 - Steuerfreibetrag Art. 64 - In Artikel 131 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Für die Steuerberechnung ist folgender Grundbetrag steuerfrei: 1. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen 15.220 EUR nicht übersteigt: 4.260 EUR, 2. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen zwischen 15.220 EUR und 15.220 EUR erhöht um die Differenz zwischen dem in Nr. 1 erwähnten Betrag und dem in Nr. 3 erwähnten Betrag liegt: der in Nr. 1 erwähnte Betrag verringert um die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und 15.220 EUR, 3. in den anderen Fällen: 4.095 EUR. » Art. 65 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 152bis - Von der gemäss den Artikeln 147 bis 152 berechneten Ermässigung wird ein Betrag von 25 Prozent der Differenz zwischen dem gemäss Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angewandten Steuerfreibetrag und dem in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag abgezogen, wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen sich ausschliesslich zusammensetzt aus: - entweder Pensionen oder anderen Ersatzeinkünften - oder Arbeitslosengeld - oder gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen.
In den anderen Fällen wird von den gemäss den Artikeln 147 bis 152 berechneten Ermässigungen ein Betrag von 25 Prozent der in vorhergehendem Absatz erwähnten Differenz, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen dem Betrag der Pensionen oder anderen Ersatzeinkünfte, des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen, abgezogen. » Art. 66 - In Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter « der Artikel 147 bis 152 » jeweils durch die Wörter « der Artikel 147 bis 152bis » ersetzt.
Art. 67 - Die Artikel 64 bis 66 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
Abschnitt 4 - Wissenschaftliche Forschung Art. 68 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.
Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « Eine gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe von 65 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « Die gleiche Zahlungsbefreiung » durch die Wörter « Die in Absatz 2 erwähnte Zahlungsbefreiung » ersetzt.3. In Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter « vorbehaltlich der Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent, » aufgehoben. 4. Absatz 8 wird aufgehoben. Art. 69 - Artikel 68 ist auf die ab dem 1. Juli 2008 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 5 - Ermässigung für Ausgaben, die für Leistungen gemacht werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden Art. 70 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt IVbis, der den Artikel 156bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt IVbis - Umwandlung von Ermässigungen in eine erstattungsfähige Steuergutschrift Art. 156bis - Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, wird in dem Masse, wie er in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt.
Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Teils der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, werden die Artikel 153 und 154 jedoch nicht berücksichtigt.
In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die Steuergutschrift wie folgt berechnet, wenn Artikel 154 angewandt wird: - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 2 entspricht die Steuergutschrift der Steuerermässigung für die in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für Leistungen gemacht werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden. - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 3 entspricht die Steuergutschrift der Plusdifferenz zwischen der Steuerermässigung für die in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für Leistungen gemacht werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, und der Steuer, die nach Anwendung des vorerwähnten Paragraphen 3 übrig bleibt.
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag übersteigt.
Vorliegender Artikel ist ebenfalls nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden. » Art. 71 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter « 157 bis 169 » durch die Wörter « 156bis bis 169 » ersetzt.
Art. 72 - Die Artikel 70 und 71 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. (...) TITEL VIII - Beschäftigung KAPITEL 1 - Dienstleistungsschecks - Abänderung des Gesetzes vom 20.
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Art. 74 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Buchstabe e) werden die Wörter « vom Landesamt für soziale Sicherheit oder von oder für Rechnung der Fonds für Existenzsicherheit » durch die Wörter « von einer mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung » ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt: « Die geschuldeten Beträge unter 2.500 EUR gelten nicht als ausstehende Beiträge. » 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « g) Das Unternehmen darf nicht in mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen, die zu Schulden bei einer mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung geführt haben, verwickelt gewesen sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, darf es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, keine Personen geben, die darin verwickelt waren, und dies binnen fünf Jahren.» 4. Artikel 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von den vorangehenden Absätzen kann die Zulassung unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, von Amts wegen entzogen werden.» Art. 75 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird das Wort « März » durch das Wort « Juni » ersetzt. (...) TITEL X - Mobilität EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit Art. 82 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit werden aufgehoben.
Art. 83 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 werden der erste und der zweite Gedankenstrich aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und des Ministers des Innern durch einen im Ministerrat beratenen Erlass über eine vorherige Abhebung Projekte finanzieren, mit denen eine effizientere Feststellung der Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und schnellere Erhebung der Geldbussen angestrebt werden und der Erwerb von standardisiertem verkehrstechnischem Material durch gemeinsame Ankäufe unterstützt wird. Die föderale Polizei und der in Artikel 91 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Ständige Ausschuss für die lokale Polizei müssen zu diesem Zweck in Ausführung der Aktionspläne, die mit den im nationalen Sicherheitsplan aufgeführten Zielen der Sicherheit des Strassenverkehrs verbunden sind, jedes Jahr einen Vorschlag für einen Plan, ergänzt durch die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren, beim Minister der Mobilität und beim Minister des Innern einreichen. » Art. 84 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt. « § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2008 entspricht der Betrag des der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannten Teils, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, dem indexierten Betrag, den sie 2007 erhalten haben, sofern dieser Betrag mindestens dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der 2007 zuerkannt worden ist, entspricht. Falls der zuerkannte Teil, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, unter dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der jeder Polizeizone und der föderalen Polizei 2007 zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den 2007 zuerkannten Mitteln zugunsten jeder Polizeizone und der föderalen Polizei verteilt.
Ab dem Haushaltsjahr 2009 werden die im Verhältnis zum Haushaltsjahr 2007 getätigten Mehreinnahmen des in Artikel 5 § 1 erwähnten Teils unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse und nach den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Modalitäten.
Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder Polizeizone und der föderalen Polizei auf der Grundlage folgender Kriterien vorgenommen: 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, 2.Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, 3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone beziehungsweise die föderale Polizei zuständig ist.» Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Institutionellen Reformen J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN