← Retour vers "Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits "
| Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 8 JUIN 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | 8 JUNI 2008. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 47, |
| articles 47, 50, 54 à 72, 74 et 75, 82 à 84 de la loi-programme du 8 | 50, 54 tot 72, 74 en 75, 82 tot 84 van de programmawet van 8 juni 2008 |
| juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008). | (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 8. JUNI 2008 - Programmgesetz | 8. JUNI 2008 - Programmgesetz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL VI - Volksgesundheit | TITEL VI - Volksgesundheit |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Tiere, Pflanzen und Fütterung | KAPITEL 2 - Tiere, Pflanzen und Fütterung |
| Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
| Tiergesundheit | Tiergesundheit |
| Art. 47 - Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Art. 47 - Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
| Tiergesundheit wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | Tiergesundheit wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « 5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmen bezahlen müssen, um | « 5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmen bezahlen müssen, um |
| eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen | eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen |
| Nebenprodukten zu erhalten. » | Nebenprodukten zu erhalten. » |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung |
| sozialer und sonstiger Bestimmungen | sozialer und sonstiger Bestimmungen |
| Art. 50 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung | Art. 50 - Artikel 132 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung |
| sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom | sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 22. Februar 1998, durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 | 22. Februar 1998, durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 |
| und durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch einen Absatz mit | und durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « Der König kann eine Gebühr auferlegen, für die Er den Betrag und die | « Der König kann eine Gebühr auferlegen, für die Er den Betrag und die |
| Erhebungsmodalitäten bestimmt, und zwar für: | Erhebungsmodalitäten bestimmt, und zwar für: |
| - jede Person, die eine Erlaubnis zur Einführung eines genetisch | - jede Person, die eine Erlaubnis zur Einführung eines genetisch |
| veränderten Organismus in Belgien beantragt, | veränderten Organismus in Belgien beantragt, |
| - jede Person, die eine Akte im Hinblick auf eine Erlaubnis zur | - jede Person, die eine Akte im Hinblick auf eine Erlaubnis zur |
| Inverkehrbringung eines genetisch veränderten Organismus in Belgien | Inverkehrbringung eines genetisch veränderten Organismus in Belgien |
| einreicht. » | einreicht. » |
| (...) | (...) |
| TITEL VII - Finanzen | TITEL VII - Finanzen |
| KAPITEL 1 - Direkte Steuern | KAPITEL 1 - Direkte Steuern |
| Abschnitt 1 - Gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern - | Abschnitt 1 - Gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern - |
| Absicherung | Absicherung |
| Art. 54 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 64ter | Art. 54 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 64ter |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 64ter - In Höhe von 120 Prozent sind abzugsfähig: | « Art. 64ter - In Höhe von 120 Prozent sind abzugsfähig: |
| 1. Kosten, die gemacht oder getragen werden, wenn ein Arbeitgeber oder | 1. Kosten, die gemacht oder getragen werden, wenn ein Arbeitgeber oder |
| eine Gruppe von Arbeitgebern die gemeinschaftliche Beförderung von | eine Gruppe von Arbeitgebern die gemeinschaftliche Beförderung von |
| Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz organisiert | Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz organisiert |
| hat, | hat, |
| 2. folgende Kosten, die im Bereich Absicherung gemacht oder getragen | 2. folgende Kosten, die im Bereich Absicherung gemacht oder getragen |
| werden: | werden: |
| a) Abonnementkosten für den Anschluss an eine genehmigte Alarmzentrale | a) Abonnementkosten für den Anschluss an eine genehmigte Alarmzentrale |
| für die Verwaltung von Alarmmeldungen aus Systemen, die in | für die Verwaltung von Alarmmeldungen aus Systemen, die in |
| unbeweglichen Gütern installiert sind, um gegen Personen oder Güter | unbeweglichen Gütern installiert sind, um gegen Personen oder Güter |
| gerichtete Straftaten zu verhüten oder zu bekämpfen, | gerichtete Straftaten zu verhüten oder zu bekämpfen, |
| b) Kosten im Falle des Rückgriffs auf ein genehmigtes Wachunternehmen | b) Kosten im Falle des Rückgriffs auf ein genehmigtes Wachunternehmen |
| für die Durchführung geschützter Transporte wie in Artikel 8 § 1 Nr. 2 | für die Durchführung geschützter Transporte wie in Artikel 8 § 1 Nr. 2 |
| des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter | des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter |
| Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der | Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der |
| technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt, | technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt, |
| c) Kosten im Falle des gemeinsamen Rückgriffs durch eine Gruppe von | c) Kosten im Falle des gemeinsamen Rückgriffs durch eine Gruppe von |
| Unternehmen auf ein genehmigtes Wachunternehmen für die Ausführung von | Unternehmen auf ein genehmigtes Wachunternehmen für die Ausführung von |
| Bewachungsaufträgen in Bezug auf Bewachung und Schutz von beweglichen | Bewachungsaufträgen in Bezug auf Bewachung und Schutz von beweglichen |
| und unbeweglichen Gütern. | und unbeweglichen Gütern. |
| In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten ist der erhöhte | In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten ist der erhöhte |
| Abzug nur in dem Masse anwendbar, wie die Kosten sich direkt auf | Abzug nur in dem Masse anwendbar, wie die Kosten sich direkt auf |
| Kleinbusse, Linienbusse und Reisebusse beziehen, wie diese Fahrzeuge | Kleinbusse, Linienbusse und Reisebusse beziehen, wie diese Fahrzeuge |
| in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben | in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben |
| sind, oder wie sie sich auf den gewerblichen Personenverkehr mit | sind, oder wie sie sich auf den gewerblichen Personenverkehr mit |
| solchen Fahrzeugen beziehen. | solchen Fahrzeugen beziehen. |
| Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten aus Abschreibungen der | Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Kosten aus Abschreibungen der |
| in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum | in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum |
| abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen | abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen |
| Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. | Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. |
| Artikel 66 § 1 ist nicht auf die in Absatz 2 erwähnten Kosten, die | Artikel 66 § 1 ist nicht auf die in Absatz 2 erwähnten Kosten, die |
| sich auf Kleinbusse beziehen, anwendbar. | sich auf Kleinbusse beziehen, anwendbar. |
| Abschreibungen, die gemäss Absatz 3 über den Anschaffungs- oder | Abschreibungen, die gemäss Absatz 3 über den Anschaffungs- oder |
| Investitionswert der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge hinaus | Investitionswert der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge hinaus |
| berücksichtigt werden, werden nicht für die Bestimmung der späteren | berücksichtigt werden, werden nicht für die Bestimmung der späteren |
| Mehr- oder Minderwerte in Bezug auf diese Fahrzeuge berücksichtigt. » | Mehr- oder Minderwerte in Bezug auf diese Fahrzeuge berücksichtigt. » |
| Art. 55 - In Artikel 14531 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 55 - In Artikel 14531 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter | durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter |
| « 130 EUR » durch die Wörter « 500 EUR » ersetzt. | « 130 EUR » durch die Wörter « 500 EUR » ersetzt. |
| Art. 56 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 185quater mit | Art. 56 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 185quater mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 185quater - Artikel 64ter ist jedoch in Bezug auf Absatz 1 Nr. | « Art. 185quater - Artikel 64ter ist jedoch in Bezug auf Absatz 1 Nr. |
| 2 nur anwendbar auf die in Artikel 201 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | 2 nur anwendbar auf die in Artikel 201 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
| inländischen Gesellschaften und auf inländische Gesellschaften, die | inländischen Gesellschaften und auf inländische Gesellschaften, die |
| aufgrund der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches | aufgrund der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches |
| bestimmten Kriterien für das Steuerjahr, auf das sich der | bestimmten Kriterien für das Steuerjahr, auf das sich der |
| Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kosten gemacht oder getragen | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kosten gemacht oder getragen |
| werden, als kleine Gesellschaften gelten. » | werden, als kleine Gesellschaften gelten. » |
| Art. 57 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190bis mit folgendem | Art. 57 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 190bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 190bis - Der Abzug von 20 Prozent der in Artikel 64ter | « Art. 190bis - Der Abzug von 20 Prozent der in Artikel 64ter |
| erwähnten Kosten, der über den Betrag der tatsächlich gemachten oder | erwähnten Kosten, der über den Betrag der tatsächlich gemachten oder |
| getragenen Kosten hinaus zugelassen wurde, und die Beibehaltung dieses | getragenen Kosten hinaus zugelassen wurde, und die Beibehaltung dieses |
| Abzugs unterliegen der in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingung. » | Abzugs unterliegen der in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingung. » |
| Art. 58 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 58 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, werden zwischen den Wörtern « 185 | durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, werden zwischen den Wörtern « 185 |
| § 2 » und den Wörtern « und 190 » die Wörter «, 185quater » eingefügt. | § 2 » und den Wörtern « und 190 » die Wörter «, 185quater » eingefügt. |
| Art. 59 - Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der | Art. 59 - Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der |
| Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. | Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. |
| Die Bestimmung von Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur | Die Bestimmung von Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur |
| Reform der Steuer der natürlichen Personen, so wie sie vor ihrer | Reform der Steuer der natürlichen Personen, so wie sie vor ihrer |
| Aufhebung durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 bestand, bleibt | Aufhebung durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 bestand, bleibt |
| jedoch auf steuerfreie Beträge anwendbar, die auf einem oder mehreren | jedoch auf steuerfreie Beträge anwendbar, die auf einem oder mehreren |
| getrennten Passivkonten gebucht sind. | getrennten Passivkonten gebucht sind. |
| Art. 60 - Die Artikel 54 und 56 bis 59 sind auf die ab dem 1. Januar | Art. 60 - Die Artikel 54 und 56 bis 59 sind auf die ab dem 1. Januar |
| 2009 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar. | 2009 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar. |
| Artikel 55 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. | Artikel 55 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. |
| Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für Zusatzpersonal | Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für Zusatzpersonal |
| Art. 61 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III | Art. 61 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III |
| Unterteilung B des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nummer | Unterteilung B des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nummer |
| 1ter, die den Artikel 67ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1ter, die den Artikel 67ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « 1ter. Zusatzpersonal | « 1ter. Zusatzpersonal |
| Art. 67ter - § 1 - Gewinne und Profite von Steuerpflichtigen, die am | Art. 67ter - § 1 - Gewinne und Profite von Steuerpflichtigen, die am |
| 31. Dezember 1997 oder am Ende des Jahres, in dem die Ausübung ihrer | 31. Dezember 1997 oder am Ende des Jahres, in dem die Ausübung ihrer |
| Berufstätigkeit begann, wenn dieses Datum später liegt, weniger als | Berufstätigkeit begann, wenn dieses Datum später liegt, weniger als |
| elf Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 30 Nr. 1 beschäftigen, sind | elf Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 30 Nr. 1 beschäftigen, sind |
| steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.720 EUR pro in Belgien | steuerfrei bis zu einem Betrag von 3.720 EUR pro in Belgien |
| beschäftigte Zusatzpersonaleinheit, deren Bruttotageslohn oder | beschäftigte Zusatzpersonaleinheit, deren Bruttotageslohn oder |
| -stundenlohn 90,32 beziehungsweise 11,88 EUR nicht übersteigt. Der | -stundenlohn 90,32 beziehungsweise 11,88 EUR nicht übersteigt. Der |
| König kann den Betrag des Bruttotageslohns oder -stundenlohns durch | König kann den Betrag des Bruttotageslohns oder -stundenlohns durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass auf 100 beziehungsweise 13 EUR | einen im Ministerrat beratenen Erlass auf 100 beziehungsweise 13 EUR |
| erhöhen. | erhöhen. |
| § 2 - Die Anzahl in Belgien beschäftigter Zusatzpersonaleinheiten wird | § 2 - Die Anzahl in Belgien beschäftigter Zusatzpersonaleinheiten wird |
| festgelegt durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen | festgelegt durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen |
| Personalbestand des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr vor dem Jahr, | Personalbestand des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr vor dem Jahr, |
| dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem des vorhergehenden | dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, und dem des vorhergehenden |
| Kalenderjahres oder - für natürliche Personen, die eine andere | Kalenderjahres oder - für natürliche Personen, die eine andere |
| Buchhaltung als pro Kalenderjahr führen und ihr Geschäftsjahr vor dem | Buchhaltung als pro Kalenderjahr führen und ihr Geschäftsjahr vor dem |
| 31. Dezember abschliessen - durch einen Vergleich zwischen dem | 31. Dezember abschliessen - durch einen Vergleich zwischen dem |
| durchschnittlichen Personalbestand des Steuerpflichtigen im vorletzten | durchschnittlichen Personalbestand des Steuerpflichtigen im vorletzten |
| Kalenderjahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, | Kalenderjahr vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, |
| und dem des vorhergehenden Kalenderjahres. | und dem des vorhergehenden Kalenderjahres. |
| Nicht berücksichtigt wird jedoch der Personalzuwachs aufgrund der | Nicht berücksichtigt wird jedoch der Personalzuwachs aufgrund der |
| Übernahme von Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1998 | Übernahme von Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. Januar 1998 |
| angestellt waren durch ein Unternehmen, dem gegenüber der | angestellt waren durch ein Unternehmen, dem gegenüber der |
| Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger | Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger |
| Abhängigkeit befindet, oder durch einen Steuerpflichtigen, dessen | Abhängigkeit befindet, oder durch einen Steuerpflichtigen, dessen |
| Berufstätigkeit er ganz oder teilweise fortsetzt infolge eines nicht | Berufstätigkeit er ganz oder teilweise fortsetzt infolge eines nicht |
| in § 5 erwähnten Umstandes. | in § 5 erwähnten Umstandes. |
| § 3 - Wird der durchschnittliche Personalbestand im Laufe des Jahres | § 3 - Wird der durchschnittliche Personalbestand im Laufe des Jahres |
| nach der Steuerbefreiung im Vergleich zum Jahr der Steuerbefreiung | nach der Steuerbefreiung im Vergleich zum Jahr der Steuerbefreiung |
| verringert, wird der Gesamtbetrag der vorher aufgrund von § 1 | verringert, wird der Gesamtbetrag der vorher aufgrund von § 1 |
| steuerfreien Gewinne oder Profite jedoch pro fehlende Personaleinheit | steuerfreien Gewinne oder Profite jedoch pro fehlende Personaleinheit |
| um 3.720 EUR verringert; in diesem Fall gelten die vorher steuerfreien | um 3.720 EUR verringert; in diesem Fall gelten die vorher steuerfreien |
| Gewinne oder Profite als Gewinne oder Profite des folgenden | Gewinne oder Profite als Gewinne oder Profite des folgenden |
| Besteuerungszeitraums. | Besteuerungszeitraums. |
| Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn und in dem Masse, wie der | Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn und in dem Masse, wie der |
| Betreffende beweist, dass die Zusatzbeschäftigung im darauf folgenden | Betreffende beweist, dass die Zusatzbeschäftigung im darauf folgenden |
| Jahr durch den Arbeitgeber, der sein Personal unter den in § 2 Absatz | Jahr durch den Arbeitgeber, der sein Personal unter den in § 2 Absatz |
| 2 erwähnten Umständen übernommen hat, beibehalten wurde. | 2 erwähnten Umständen übernommen hat, beibehalten wurde. |
| § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der | § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der |
| Steuerpflichtige für dieselben Zusatzpersonaleinheiten die Anwendung | Steuerpflichtige für dieselben Zusatzpersonaleinheiten die Anwendung |
| von Artikel 67 beantragt hat. | von Artikel 67 beantragt hat. |
| § 5 - Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 | § 5 - Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 |
| und 211 erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des | und 211 erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des |
| vorliegenden Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht | vorliegenden Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht |
| stattgefunden hätten. » | stattgefunden hätten. » |
| Art. 62 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 62 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 5 mit | das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 5 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « § 5 - In Abweichung von § 1 werden die Beträge des in Artikel 67ter | « § 5 - In Abweichung von § 1 werden die Beträge des in Artikel 67ter |
| § 1 erwähnten Bruttotageslohns oder -stundenlohns nicht indexiert. » | § 1 erwähnten Bruttotageslohns oder -stundenlohns nicht indexiert. » |
| Art. 63 - Die Artikel 61 und 62 werden wirksam mit 1. Januar 2008. | Art. 63 - Die Artikel 61 und 62 werden wirksam mit 1. Januar 2008. |
| Abschnitt 3 - Steuerfreibetrag | Abschnitt 3 - Steuerfreibetrag |
| Art. 64 - In Artikel 131 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 64 - In Artikel 131 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 10. August 2001, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. August 2001, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| « Für die Steuerberechnung ist folgender Grundbetrag steuerfrei: | « Für die Steuerberechnung ist folgender Grundbetrag steuerfrei: |
| 1. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen 15.220 | 1. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen 15.220 |
| EUR nicht übersteigt: 4.260 EUR, | EUR nicht übersteigt: 4.260 EUR, |
| 2. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen zwischen | 2. wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen zwischen |
| 15.220 EUR und 15.220 EUR erhöht um die Differenz zwischen dem in Nr. | 15.220 EUR und 15.220 EUR erhöht um die Differenz zwischen dem in Nr. |
| 1 erwähnten Betrag und dem in Nr. 3 erwähnten Betrag liegt: der in Nr. | 1 erwähnten Betrag und dem in Nr. 3 erwähnten Betrag liegt: der in Nr. |
| 1 erwähnte Betrag verringert um die Differenz zwischen dem | 1 erwähnte Betrag verringert um die Differenz zwischen dem |
| steuerpflichtigen Einkommen und 15.220 EUR, | steuerpflichtigen Einkommen und 15.220 EUR, |
| 3. in den anderen Fällen: 4.095 EUR. » | 3. in den anderen Fällen: 4.095 EUR. » |
| Art. 65 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem | Art. 65 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 152bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 152bis - Von der gemäss den Artikeln 147 bis 152 berechneten | « Art. 152bis - Von der gemäss den Artikeln 147 bis 152 berechneten |
| Ermässigung wird ein Betrag von 25 Prozent der Differenz zwischen dem | Ermässigung wird ein Betrag von 25 Prozent der Differenz zwischen dem |
| gemäss Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angewandten Steuerfreibetrag | gemäss Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angewandten Steuerfreibetrag |
| und dem in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag abgezogen, wenn | und dem in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag abgezogen, wenn |
| das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen sich | das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen sich |
| ausschliesslich zusammensetzt aus: | ausschliesslich zusammensetzt aus: |
| - entweder Pensionen oder anderen Ersatzeinkünften | - entweder Pensionen oder anderen Ersatzeinkünften |
| - oder Arbeitslosengeld | - oder Arbeitslosengeld |
| - oder gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen. | - oder gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen. |
| In den anderen Fällen wird von den gemäss den Artikeln 147 bis 152 | In den anderen Fällen wird von den gemäss den Artikeln 147 bis 152 |
| berechneten Ermässigungen ein Betrag von 25 Prozent der in | berechneten Ermässigungen ein Betrag von 25 Prozent der in |
| vorhergehendem Absatz erwähnten Differenz, multipliziert mit dem | vorhergehendem Absatz erwähnten Differenz, multipliziert mit dem |
| Verhältnis zwischen dem Betrag der Pensionen oder anderen | Verhältnis zwischen dem Betrag der Pensionen oder anderen |
| Ersatzeinkünfte, des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der | Ersatzeinkünfte, des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der |
| gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem | gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem |
| steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen, abgezogen. » | steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen, abgezogen. » |
| Art. 66 - In Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 66 - In Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter « der Artikel 147 | durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter « der Artikel 147 |
| bis 152 » jeweils durch die Wörter « der Artikel 147 bis 152bis » | bis 152 » jeweils durch die Wörter « der Artikel 147 bis 152bis » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 67 - Die Artikel 64 bis 66 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. | Art. 67 - Die Artikel 64 bis 66 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. |
| Abschnitt 4 - Wissenschaftliche Forschung | Abschnitt 4 - Wissenschaftliche Forschung |
| Art. 68 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 68 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. | Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. |
| Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt | Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden die Wörter « Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung | 1. In Absatz 2 werden die Wörter « Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung |
| von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « Eine | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « Eine |
| gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe | gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe |
| von 65 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » ersetzt. | von 65 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Die gleiche Zahlungsbefreiung » | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Die gleiche Zahlungsbefreiung » |
| durch die Wörter « Die in Absatz 2 erwähnte Zahlungsbefreiung » | durch die Wörter « Die in Absatz 2 erwähnte Zahlungsbefreiung » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter « vorbehaltlich der | 3. In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter « vorbehaltlich der |
| Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent, » | Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent, » |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 4. Absatz 8 wird aufgehoben. | 4. Absatz 8 wird aufgehoben. |
| Art. 69 - Artikel 68 ist auf die ab dem 1. Juli 2008 gezahlten oder | Art. 69 - Artikel 68 ist auf die ab dem 1. Juli 2008 gezahlten oder |
| zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
| Abschnitt 5 - Ermässigung für Ausgaben, die für Leistungen gemacht | Abschnitt 5 - Ermässigung für Ausgaben, die für Leistungen gemacht |
| werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden | werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden |
| Art. 70 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches | Art. 70 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches |
| wird ein Unterabschnitt IVbis, der den Artikel 156bis umfasst, mit | wird ein Unterabschnitt IVbis, der den Artikel 156bis umfasst, mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Unterabschnitt IVbis - Umwandlung von Ermässigungen in eine | « Unterabschnitt IVbis - Umwandlung von Ermässigungen in eine |
| erstattungsfähige Steuergutschrift | erstattungsfähige Steuergutschrift |
| Art. 156bis - Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten | Art. 156bis - Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten |
| Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, wird in dem Masse, wie er | Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, wird in dem Masse, wie er |
| in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die | in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die |
| mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine | mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine |
| erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. | erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. |
| Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Teils der in den Artikeln | Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Teils der in den Artikeln |
| 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, | 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der nicht angerechnet wird, |
| werden die Artikel 153 und 154 jedoch nicht berücksichtigt. | werden die Artikel 153 und 154 jedoch nicht berücksichtigt. |
| In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die | In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird die |
| Steuergutschrift wie folgt berechnet, wenn Artikel 154 angewandt wird: | Steuergutschrift wie folgt berechnet, wenn Artikel 154 angewandt wird: |
| - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 2 entspricht die | - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 2 entspricht die |
| Steuergutschrift der Steuerermässigung für die in den Artikeln 14521 | Steuergutschrift der Steuerermässigung für die in den Artikeln 14521 |
| bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für Leistungen gemacht werden, die | bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für Leistungen gemacht werden, die |
| mit Dienstleistungsschecks vergütet werden. | mit Dienstleistungsschecks vergütet werden. |
| - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 3 entspricht die | - Im Falle der Anwendung von Artikel 154 § 3 entspricht die |
| Steuergutschrift der Plusdifferenz zwischen der Steuerermässigung für | Steuergutschrift der Plusdifferenz zwischen der Steuerermässigung für |
| die in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für | die in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnten Ausgaben, die für |
| Leistungen gemacht werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet | Leistungen gemacht werden, die mit Dienstleistungsschecks vergütet |
| werden, und der Steuer, die nach Anwendung des vorerwähnten | werden, und der Steuer, die nach Anwendung des vorerwähnten |
| Paragraphen 3 übrig bleibt. | Paragraphen 3 übrig bleibt. |
| Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige | Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige |
| Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 | Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 |
| erwähnten Betrag übersteigt. | erwähnten Betrag übersteigt. |
| Vorliegender Artikel ist ebenfalls nicht auf Steuerpflichtige | Vorliegender Artikel ist ebenfalls nicht auf Steuerpflichtige |
| anwendbar, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens | anwendbar, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens |
| steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre | steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre |
| anderen Einkünfte berücksichtigt werden. » | anderen Einkünfte berücksichtigt werden. » |
| Art. 71 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 71 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter « | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter « |
| 157 bis 169 » durch die Wörter « 156bis bis 169 » ersetzt. | 157 bis 169 » durch die Wörter « 156bis bis 169 » ersetzt. |
| Art. 72 - Die Artikel 70 und 71 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. | Art. 72 - Die Artikel 70 und 71 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. |
| (...) | (...) |
| TITEL VIII - Beschäftigung | TITEL VIII - Beschäftigung |
| KAPITEL 1 - Dienstleistungsschecks - Abänderung des Gesetzes vom 20. | KAPITEL 1 - Dienstleistungsschecks - Abänderung des Gesetzes vom 20. |
| Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und | Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und |
| Arbeitsplätzen im Nahbereich | Arbeitsplätzen im Nahbereich |
| Art. 74 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der | Art. 74 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der |
| Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, | Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 2 Absatz 1 Buchstabe e) werden die Wörter « vom Landesamt für | 1. In § 2 Absatz 1 Buchstabe e) werden die Wörter « vom Landesamt für |
| soziale Sicherheit oder von oder für Rechnung der Fonds für | soziale Sicherheit oder von oder für Rechnung der Fonds für |
| Existenzsicherheit » durch die Wörter « von einer mit der Eintreibung | Existenzsicherheit » durch die Wörter « von einer mit der Eintreibung |
| der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung » ersetzt. | der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung » ersetzt. |
| 2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt ergänzt: |
| « Die geschuldeten Beträge unter 2.500 EUR gelten nicht als | « Die geschuldeten Beträge unter 2.500 EUR gelten nicht als |
| ausstehende Beiträge. » | ausstehende Beiträge. » |
| 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem | 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| « g) Das Unternehmen darf nicht in mindestens zwei Konkursen, | « g) Das Unternehmen darf nicht in mindestens zwei Konkursen, |
| Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen, die zu Schulden bei | Liquidationen oder gleichartigen Verrichtungen, die zu Schulden bei |
| einer mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten | einer mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten |
| Einrichtung geführt haben, verwickelt gewesen sein oder, wenn es sich | Einrichtung geführt haben, verwickelt gewesen sein oder, wenn es sich |
| um eine juristische Person handelt, darf es unter den Verwaltern, | um eine juristische Person handelt, darf es unter den Verwaltern, |
| Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, die | Geschäftsführern, Beauftragten oder Personen, die befugt sind, die |
| Gesellschaft zu verpflichten, keine Personen geben, die darin | Gesellschaft zu verpflichten, keine Personen geben, die darin |
| verwickelt waren, und dies binnen fünf Jahren. » | verwickelt waren, und dies binnen fünf Jahren. » |
| 4. Artikel 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 4. Artikel 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « In Abweichung von den vorangehenden Absätzen kann die Zulassung | « In Abweichung von den vorangehenden Absätzen kann die Zulassung |
| unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch | unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, von Amts | einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, von Amts |
| wegen entzogen werden. » | wegen entzogen werden. » |
| Art. 75 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 75 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird das Wort « März » durch das | das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird das Wort « März » durch das |
| Wort « Juni » ersetzt. | Wort « Juni » ersetzt. |
| (...) | (...) |
| TITEL X - Mobilität | TITEL X - Mobilität |
| EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über |
| die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
| Verkehrssicherheit | Verkehrssicherheit |
| Art. 82 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über | Art. 82 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über |
| die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
| Verkehrssicherheit werden aufgehoben. | Verkehrssicherheit werden aufgehoben. |
| Art. 83 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 83 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Nr. 2 werden der erste und der zweite Gedankenstrich | 1. In § 1 Nr. 2 werden der erste und der zweite Gedankenstrich |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| « § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und | « § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und |
| des Ministers des Innern durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | des Ministers des Innern durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| über eine vorherige Abhebung Projekte finanzieren, mit denen eine | über eine vorherige Abhebung Projekte finanzieren, mit denen eine |
| effizientere Feststellung der Verstösse gegen die | effizientere Feststellung der Verstösse gegen die |
| Strassenverkehrsordnung ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und | Strassenverkehrsordnung ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und |
| schnellere Erhebung der Geldbussen angestrebt werden und der Erwerb | schnellere Erhebung der Geldbussen angestrebt werden und der Erwerb |
| von standardisiertem verkehrstechnischem Material durch gemeinsame | von standardisiertem verkehrstechnischem Material durch gemeinsame |
| Ankäufe unterstützt wird. | Ankäufe unterstützt wird. |
| Die föderale Polizei und der in Artikel 91 des Gesetzes vom 7. | Die föderale Polizei und der in Artikel 91 des Gesetzes vom 7. |
| Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes erwähnte Ständige Ausschuss für die | integrierten Polizeidienstes erwähnte Ständige Ausschuss für die |
| lokale Polizei müssen zu diesem Zweck in Ausführung der Aktionspläne, | lokale Polizei müssen zu diesem Zweck in Ausführung der Aktionspläne, |
| die mit den im nationalen Sicherheitsplan aufgeführten Zielen der | die mit den im nationalen Sicherheitsplan aufgeführten Zielen der |
| Sicherheit des Strassenverkehrs verbunden sind, jedes Jahr einen | Sicherheit des Strassenverkehrs verbunden sind, jedes Jahr einen |
| Vorschlag für einen Plan, ergänzt durch die Stellungnahme des | Vorschlag für einen Plan, ergänzt durch die Stellungnahme des |
| Kollegiums der Generalprokuratoren, beim Minister der Mobilität und | Kollegiums der Generalprokuratoren, beim Minister der Mobilität und |
| beim Minister des Innern einreichen. » | beim Minister des Innern einreichen. » |
| Art. 84 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt. | Art. 84 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt. |
| « § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2008 entspricht der Betrag des der | « § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2008 entspricht der Betrag des der |
| föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannten Teils, der | föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannten Teils, der |
| in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, dem indexierten Betrag, den sie 2007 | in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, dem indexierten Betrag, den sie 2007 |
| erhalten haben, sofern dieser Betrag mindestens dem in Artikel 5 § 1 | erhalten haben, sofern dieser Betrag mindestens dem in Artikel 5 § 1 |
| erwähnten Teil, der 2007 zuerkannt worden ist, entspricht. Falls der | erwähnten Teil, der 2007 zuerkannt worden ist, entspricht. Falls der |
| zuerkannte Teil, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, unter dem in | zuerkannte Teil, der in Artikel 5 § 1 erwähnt ist, unter dem in |
| Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der jeder Polizeizone und der föderalen | Artikel 5 § 1 erwähnten Teil, der jeder Polizeizone und der föderalen |
| Polizei 2007 zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im | Polizei 2007 zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im |
| Verhältnis zu den 2007 zuerkannten Mitteln zugunsten jeder Polizeizone | Verhältnis zu den 2007 zuerkannten Mitteln zugunsten jeder Polizeizone |
| und der föderalen Polizei verteilt. | und der föderalen Polizei verteilt. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2009 werden die im Verhältnis zum Haushaltsjahr | Ab dem Haushaltsjahr 2009 werden die im Verhältnis zum Haushaltsjahr |
| 2007 getätigten Mehreinnahmen des in Artikel 5 § 1 erwähnten Teils | 2007 getätigten Mehreinnahmen des in Artikel 5 § 1 erwähnten Teils |
| unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der | unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der |
| Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die | Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die |
| Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse und nach den vom | Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse und nach den vom |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten |
| Modalitäten. | Modalitäten. |
| Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder | Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder |
| Polizeizone und der föderalen Polizei auf der Grundlage folgender | Polizeizone und der föderalen Polizei auf der Grundlage folgender |
| Kriterien vorgenommen: | Kriterien vorgenommen: |
| 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei | 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei |
| in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, | in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, |
| 2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder | 2. Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder |
| Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum | Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum |
| Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der | Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der |
| föderalen Polizei gehören, | föderalen Polizei gehören, |
| 3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone | 3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone |
| beziehungsweise die föderale Polizei zuständig ist. » | beziehungsweise die föderale Polizei zuständig ist. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen | Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Institutionellen Reformen | Der Minister der Institutionellen Reformen |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der |
| Grossstädte | Grossstädte |
| Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
| Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
| Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen | Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen |
| Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |