publié le 29 août 2011
Loi-programme
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 JUILLET 2011. - Loi-programme (II)
Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 5 et 7 de la loi-programme (II) du 4 juillet 2011 (Moniteur belge du 19 juillet 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 4. JULI 2011 - Programmgesetz (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Migration und Asyl EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration Art. 2 - Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: « Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in puncto Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl zeitweilig von sechsundzwanzig auf zweiundvierzig, das heisst um sechzehn Richter für Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen acht der französischen und acht der niederländischen Sprachrolle angehören. » Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
TITEL 3 - Beschäftigung EINZIGES KAPITEL - Dienstleistungsschecks Art. 4 - In das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wird ein Kapitel IV/2 mit der Überschrift « Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung » eingefügt.
Art. 5 - In Kapitel IV/2, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 10octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10octies - Gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung getroffenen Entscheidungen kann beim Arbeitsgericht, in dessen territorialem Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Gesellschaftssitz hat, Beschwerde eingelegt werden.
Zur Vermeidung des Ausschlusses muss diese Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung oder, in Ermangelung einer Notifizierung, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betreffende davon Kenntnis erhalten hat, per Antragschrift beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. » (...) Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK