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| Loi-programme | Programmawet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 4 JUILLET 2011. - Loi-programme (II) | 4 JULI 2011. - Programmawet (II) |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1er à 5 et 7 de la loi-programme (II) du 4 juillet 2011 | 5 en 7 van de programmawet (II) van 4 juli 2011 (Belgisch Staatsblad |
| (Moniteur belge du 19 juillet 2011). | van 19 juli 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 4. JULI 2011 - Programmgesetz (II) | 4. JULI 2011 - Programmgesetz (II) |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Migration und Asyl | TITEL 2 - Migration und Asyl |
| EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration |
| Art. 2 - Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur | Art. 2 - Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration, | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt | ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in puncto | « Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in puncto |
| Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. Dezember | Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
| Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl |
| zeitweilig von sechsundzwanzig auf zweiundvierzig, das heisst um | zeitweilig von sechsundzwanzig auf zweiundvierzig, das heisst um |
| sechzehn Richter für Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen acht der | sechzehn Richter für Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen acht der |
| französischen und acht der niederländischen Sprachrolle angehören. » | französischen und acht der niederländischen Sprachrolle angehören. » |
| Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| TITEL 3 - Beschäftigung | TITEL 3 - Beschäftigung |
| EINZIGES KAPITEL - Dienstleistungsschecks | EINZIGES KAPITEL - Dienstleistungsschecks |
| Art. 4 - In das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung | Art. 4 - In das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung |
| von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wird ein Kapitel | von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wird ein Kapitel |
| IV/2 mit der Überschrift « Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des | IV/2 mit der Überschrift « Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des |
| Landesamtes für Arbeitsbeschaffung » eingefügt. | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung » eingefügt. |
| Art. 5 - In Kapitel IV/2, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 5 - In Kapitel IV/2, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
| 10octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 10octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 10octies - Gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | « Art. 10octies - Gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
| und seiner Ausführungserlasse vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung | und seiner Ausführungserlasse vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung |
| getroffenen Entscheidungen kann beim Arbeitsgericht, in dessen | getroffenen Entscheidungen kann beim Arbeitsgericht, in dessen |
| territorialem Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen | territorialem Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen |
| Gesellschaftssitz hat, Beschwerde eingelegt werden. | Gesellschaftssitz hat, Beschwerde eingelegt werden. |
| Zur Vermeidung des Ausschlusses muss diese Beschwerde innerhalb einer | Zur Vermeidung des Ausschlusses muss diese Beschwerde innerhalb einer |
| Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung oder, in | Frist von drei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung oder, in |
| Ermangelung einer Notifizierung, innerhalb einer Frist von drei | Ermangelung einer Notifizierung, innerhalb einer Frist von drei |
| Monaten ab dem Tag, an dem der Betreffende davon Kenntnis erhalten | Monaten ab dem Tag, an dem der Betreffende davon Kenntnis erhalten |
| hat, per Antragschrift beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht | hat, per Antragschrift beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht |
| werden. » | werden. » |
| (...) | (...) |
| Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
| Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
| G. VANHENGEL | G. VANHENGEL |
| Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |